Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Juni 2014 - VIII ZB 23/14

published on 03/06/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Juni 2014 - VIII ZB 23/14
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Amtsgericht Dresden, 144 C 7803/12, 03/05/2013
Landgericht Dresden, 4 S 328/13, 20/12/2013

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 23/14
vom
3. Juni 2014
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2014 durch die Richterin
Dr. Milger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Hessel, den Richter
Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger

beschlossen:
Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 20. Dezember 2013 gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der vorgenannte Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dresden aufgehoben.
Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 3. Mai 2013 gewährt.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 6.272 €

Gründe:

I.

1
Das Amtsgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 3. Mai 2013, zugestellt am 23. Mai 2013, zur Räumung der von ihr gemieteten Wohnung und zu Betriebskostennachzahlungen verurteilt. Am 24. Juni 2013 (Montag) ging ein von der Beklagten persönlich unterzeichnetes Prozesskostenhilfegesuch bei dem Berufungsgericht ein.
2
Mit einem als "Berufungsbegründung" bezeichneten Schriftsatz vom 17. Oktober 2013 stellte ein neuer Prozessbevollmächtigter der Beklagten Berufungsanträge und begründete das Rechtsmittel. Durch Beschluss vom 22. Oktober 2013, zugestellt am 24. Oktober 2013, bewilligte das Berufungsgericht der Beklagten Prozesskostenhilfe.
3
Nach Hinweisen des Berufungsgerichts vom 12. und 25. November 2013, dass kein Wiedereinsetzungsgesuch eingegangen und die Berufungseinlegung nicht nachgeholt worden sei, legte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 26. November 2013 Berufung ein und begehrte Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist.
4
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag mit Beschluss vom 20. Dezember 2013 zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass die Beklagte bis zum 7. November 2013 kein Wiedereinsetzungsgesuch eingereicht und die Einlegung der Berufung nicht nachgeholt habe.
5
Der Beschluss des Berufungsgerichts vom 20. Dezember 2013 wurde der Beklagten am 6. Januar 2014 zugestellt. Mit Schreiben vom 1. Februar 2014, eingegangen am 4. Februar 2014, hat die Beklagte Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde beantragt. Der Senat hat der Beklagten mit Beschluss vom 1. April 2014, der ihrem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 7. April 2014 zugestellt worden ist, Prozesskostenhilfe bewilligt. Am 9. April 2014 hat die Beklagte Rechtsbeschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde beantragt. Mit Schriftsatz vom 29. April 2014 hat die Beklagte die Rechtsbeschwerde begründet.

II.

6
Der Beklagten, die innerhalb der laufenden Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde einen ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeantrag unter Beifügung vollständiger Unterlagen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gestellt hat, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu bewilligen (§ 233 ZPO). Denn sie war im Hinblick auf ihre Bedürftigkeit ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gehindert und hat die versäumten Rechtshandlungen nach Wegfall des Hindernisses innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 Abs. 1 ZPO) nachgeholt.

III.

7
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
8
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Auch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen vor, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die angegriffene Entscheidung verletzt den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch der Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip ). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer , aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr., z.B. Senatsbeschlüsse vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 10; vom 5. Februar 2013 - VIII ZB 38/12, FamRZ 2013, 696 Rn. 8; vom 14. Januar 2014 - VIII ZB 40/13, juris Rn. 4; jeweils mwN).
9
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
10
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 22. Oktober 2013, zugestellt am 24. Oktober 2013, bis zum Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist am 7. November 2013 (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) weder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist des § 517 ZPO beantragt noch die versäumte Prozesshandlung nachgeholt habe.
11
a) Eine Nachholung der versäumten Prozesshandlung gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO war vorliegend entbehrlich, weil diese, wenn auch verspätet, bereits vor dem Beginn der Wiedereinsetzungsfrist am 24. Oktober 2013 vorgenommen worden war (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 17. Januar 2013 - III ZR 168/12, NJW-RR 2013, 692 Rn. 16; vom 26. Januar 1978 - VII ZB 20/77, VersR 1978, 449). Bereits mit dem als "Berufungsbegründung" bezeich- neten Schriftsatz vom 17. Oktober 2013 hat die Beklagte das Rechtsmittel nicht nur begründet, sondern zugleich - unbedingt - Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts einlegt (§ 519 Abs. 1, § 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Der Schriftsatz vom 17. Oktober 2013 enthält nicht nur die Bezeichnung des Urteils, gegen das sich die Beklagte wendet (§ 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Er macht auch zweifelsfrei deutlich, dass gegen das Urteil Berufung eingelegt werden soll (§ 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Entscheidend ist, dass der Erklärung die Absicht, das erstinstanzliche Urteil einer Nachprüfung durch die höhere Instanz zu unterstellen, eindeutig zu entnehmen ist (BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2008 - V ZB 151/07, FamRZ 2008, 1926 Rn. 9; vom 23. Juni 2005 - I ZB 15/05, MDR 2006, 110; vom 19. November 1997 - XII ZB 157/97, NJW-RR 1998, 507; vom 25. November 1986 - VI ZB 12/86, NJW 1987, 1204 unter II). Diesen Anforderungen wird der Schriftsatz vom 17. Oktober 2013 gerecht. Die Bezeichnung als "Berufungsbegründung" steht der Beurteilung nicht entgegen, dass es sich zugleich um eine Berufungsschrift handelt, da eine wirksame Berufungsschrift nicht davon abhängt , dass sie ausdrücklich als "Berufung" bezeichnet ist (BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2008 - V ZB 151/07, aaO Rn. 11; vom 25. November 1986 - VI ZB 12/86, aaO).
12
b) Es gereicht der Beklagten nicht zum Nachteil, dass sie nicht rechtzeitig Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung beantragt hat. Aufgrund der vorgenannten Umstände kann gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Eine von Amts wegen statthafte Wiedereinsetzung kann auch das Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen des bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahrens aussprechen, wenn die Wiedereinsetzung, wie hier, nach dem Aktenstand ohne Weiteres zu gewähren ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - III ZR 168/12, aaO Rn. 21; BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 1992 - V ZB 6/92, VersR 1993, 713; vom 9. Juli 1985 - VI ZB 8/85, NJW 1987, 2650 unter II 2; Urteil vom 4. November 1981 - IVb ZB 625/80, NJW 1982, 1873 unter II 1). Davon hat der Senat Gebrauch gemacht.
Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG Dresden, Entscheidung vom 03.05.2013 - 144 C 7803/12 -
LG Dresden, Entscheidung vom 20.12.2013 - 4 S 328/13 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
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Annotations

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.