Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2005 - I ZB 15/05

published on 23/06/2005 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2005 - I ZB 15/05
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 15/05
vom
23. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Ein Schriftsatz, in dem ein postulationsfähiger Rechtsanwalt innerhalb der Berufungsfrist
unter Angabe der Parteien und des bereits für die Berufungsinstanz
vergebenen Aktenzeichens die Vertretung des Berufungsklägers, der zuvor
eine von ihm selbst unterzeichnete Berufungsschrift eingereicht hat, anzeigt
sowie die Einreichung einer Berufungsbegründung ankündigt, genügt den Anforderungen
BGH, Beschl. v. 23. Juni 2005 - I ZB 15/05 - LG Berlin
AG Berlin-Charlottenburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant,
Dr. Schaffert, und Dr. Bergmann
am 23. Juni 2005

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 19. November 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 1.000 €.

Gründe:


I. Der Kläger hat gegen das ihm am 25. September 2004 zugestellte Urteil des Amtsgerichts mit einem von ihm unterschriebenen Schriftsatz vom
1. Oktober 2004, der am selben Tag beim Landgericht einging, Berufung eingelegt. In dem Schriftsatz teilte er mit, daß die Berufungsbegründungsschrift demnächst durch eine Rechtsanwältin eingereicht werde, die bei dem Landgericht zugelassen sei und seine Vertretung übernehme. Die Vorsitzende der Berufungskammer wies den Kläger mit Schreiben vom 5. Oktober 2004 darauf hin, daß bereits die Berufung durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden müsse und die vom Kläger persönlich eingelegte Berufung als unzulässig verworfen werden müßte. Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2004, beim Berufungsgericht eingegangen am 19. Oktober 2004, teilte Rechtsanwältin P. mit, daß sie den Berufungskläger vertrete und daß die Berufungsbegründung und die Anträge einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten blieben.
Mit Beschluß vom 19. November 2004 hat das Landgericht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Mit seiner Rechtsbeschwerde beantragt der Kläger, den Beschluß des Landgerichts aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
II. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die vom Kläger eingelegte Berufung nicht von einem postulationsfähigen Anwalt eigenhändig unterschrieben sei und daher den Anforderungen des § 519 Abs. 2 ZPO nicht entspreche. Eine nachträgliche Genehmigung durch die Prozeßbevollmächtigte des Klägers sei ihrem Schriftsatz vom 18. Oktober 2004 nicht zu entnehmen. Die Prozeßbevollmächtigte sei ersichtlich davon ausgegangen , daß die Berufungseinlegung ihres Mandanten wirksam sei. Sie habe sich weder auf die Berufungsschrift ihres Mandanten bezogen, noch sich hierzu überhaupt geäußert. Auch eine "Neueinlegung" der Berufung sei dem
Schriftsatz, der lediglich die Vertretungsanzeige und die Ankündigung der Berufungsbegründung enthalte, nicht zu entnehmen. Diese Ankündigung könne nicht selbst als Berufungseinlegung ausgelegt werden, da zum einen Berufungseinlegung und Berufungsbegründung zwei voneinander abzugrenzende Prozeßhandlungen seien, im übrigen dem Schriftsatz die unbedingte Berufungseinlegung gar nicht zu entnehmen sei, da es sich nur um die Ankündigung weiteren Vortrages handele.
III. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 575 Abs. 1 ZPO statthaft. Sie ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts den Kläger in seinem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. BGH, Beschl. v. 23.10.2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368; Beschl. v. 16.11.2004 - VIII ZB 32/04, FamRZ 2005, 267) verletzt.
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Berufung durch Einreichung des Schriftsatzes der Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 18. Oktober 2004 wirksam eingelegt worden.

a) Das Revisionsgericht hat selbständig zu würdigen, ob die von Amts wegen zu prüfenden Voraussetzungen der Zulässigkeit der Berufung vorliegen; hierbei ist der gesamte Inhalt der Verhandlungen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 20.6.1991 - VII ZR 11/91, NJW 1992, 512, m.w.N.).

b) Gemäß § 519 Abs. 2 ZPO muß die Berufungsschrift die Bezeichnung des Urteils enthalten, gegen das die Berufung gerichtet wird (Nr. 1), sowie die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde (Nr. 2). Die nach § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO notwendigen Angaben müssen nicht in der Rechtsmittelschrift selbst vollständig enthalten sein. Es genügt, wenn sie aus anderen vom Rechtsmittelführer innerhalb der Berufungsfrist eingereichten Unterlagen entnommen werden können (vgl. BGHZ 21, 168, 173; 113, 228, 230).
Im vorliegenden Fall enthält der innerhalb der Berufungsfrist eingereichte Schriftsatz vom 18. Oktober 2004 die Namen der Parteien, die Angabe des bereits für die Berufungsinstanz vergebenen Aktenzeichens sowie die Mitteilung , daß Rechtsanwältin P. den Berufungskläger vertrete. Da in der vom Kläger persönlich unterzeichneten, am selben Tage beim Berufungsgericht eingegangen Berufungsschrift vom 1. Oktober 2004 die Parteien und das anzufechtende Urteil vollständig bezeichnet sind, ist durch die Angaben in dem Schriftsatz vom 18. Oktober 2004 den Anforderungen des § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genügt (zur Bezeichnung des anzufechtenden Urteils durch Angabe eines bereits gebildeten Aktenzeichens vgl. auch BGHZ 36, 258, 259).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist auch das Erfordernis des § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfüllt. Die Berufungsschrift muß weder Anträge enthalten noch muß die Wendung gebraucht werden, daß Berufung eingelegt werde. Ausreichend ist vielmehr, daß die Erklärung eindeutig den Willen erkennen läßt, das erstinstanzliche Urteil einer Nachprüfung durch die höhere Instanz zu unterstellen (vgl. BGH, Beschl. v. 19.11.1997 - XII ZB 157/97, NJW-RR 1998, 507, m.w.N.).

Der Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 18. Oktober 2004 enthält keine Berufungsbegründung. Eine solche ist einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten worden. Der darin liegenden Erklärung, mit der innerhalb der noch offenen Frist die Einreichung einer Berufungsbegründung angekündigt wurde, ist eindeutig der Wille zu entnehmen, das Rechtsmittel gegen die durch Angabe des Aktenzeichens bezeichnete erstinstanzliche Entscheidung durchzuführen. Der Schriftsatz vom 18. Oktober 2004 genügt daher den Anforderungen des § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Da die Prozeßbevollmächtigte des Klägers ihre Vertretungsanzeige vom 18. Oktober 2004 eigenhändig unterzeichnet hat, stammt die Erklärung, mit der Berufung eingelegt worden ist, auch von einem postulationsfähigen Anwalt, der dafür die volle Verantwortung übernommen hat.
3. Der angefochtene Beschluß kann somit keinen Bestand haben und ist aufzuheben. Die Sache ist zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Klägers an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Ullmann Bornkamm Pokrant
Schaffert Bergmann
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei
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published on 23/10/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 28/03 vom 23. Oktober 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 574 Abs. 2 Verletzt die Entscheidung des Berufungsgerichts den Anspruch der beschwerten Partei auf Gewährun
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published on 03/06/2014 00:00

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Annotations

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.