Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2019 - VII ZR 139/19

bei uns veröffentlicht am06.11.2019
vorgehend
Landgericht Wuppertal, 1 O 320/14, 12.05.2015
Oberlandesgericht Düsseldorf, 21 U 128/15, 11.06.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 139/19
vom
6. November 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:061119BVIIZR139.19.0

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2019 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Graßnack, Sacher und Dr. Brenneisen
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO für das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Juni 2019 wird abgelehnt.

Gründe:

I.

1
Gegen das ihr am 12. Juni 2019 zugestellte Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Juni 2019 hat die Klägerin, vertreten durch den bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Dr. W. , fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist antragsgemäß bis einschließlich 14. November 2019 verlängert worden.
2
Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2019 hat Rechtsanwalt Dr. W. angezeigt , dass die Klägerin nicht mehr von ihm vertreten wird.
3
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 hat die Klägerin unter dem Betreff "Nichtzulassungsbeschwerde" die Bestellung eines Notanwalts beantragt, wo- bei sie unter anderem ausgeführt hat, es sei ihr bis jetzt nicht gelungen, einen Rechtsanwalt "zur Klagebegründung" zu finden.

II.

4
Der Antrag der Klägerin, ihr einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren betreffend die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Juni 2019 beizuordnen, ist unbegründet , § 78b Abs. 1 ZPO.
5
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts setzt nach § 78b Abs. 1 ZPO voraus , dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung be-reiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
6
Hat wie hier ein bei dem Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt das Mandat zunächst übernommen, dann aber niedergelegt, muss die Partei nachweisen, dass die Niederlegung nicht auf Gründen beruht, die in ihren Verantwortungsbereich fallen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2019 - II ZR 46/19 Rn. 1 m.w.N.; Beschluss vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13 Rn. 2, MDR 2014, 978; Beschluss vom 23. Juli 2013 - II ZR 72/13 Rn. 1). Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat zu den Gründen, warum Rechtsanwalt Dr. W. das Mandat niedergelegt hat, keine Angaben gemacht.
7
Hinzu kommt, dass die Rechtsverfolgung der Klägerin aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit ist gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - VII ZR 18/19 Rn. 4; Beschluss vom 23. Januar 2019 - VII ZR 158/18 Rn. 6 m.w.N., BauR 2019, 861). So liegt der Fall hier. Die Rechtsverfolgung der Klägerin erscheint aussichtslos, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zulassungsgründe in diesem Sinne sind nicht hinreichend dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Von einer näheren Begründung wird insoweit entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2019 - VII ZR 158/18 Rn. 7 m.w.N., BauR 2019,

861).


Pamp Kartzke Graßnack Sacher Brenneisen
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 12.05.2015 - 1 O 320/14 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.06.2019 - I-21 U 128/15 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78b Notanwalt


(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Re

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(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

1
die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - II ZA 7/11, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. Juli 2013 – II ZR 72/13, juris Rn. 1 mwN). Hat, wie hier, ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt das Mandat zunächst übernommen , dann aber niedergelegt, muss die Partei nachweisen, dass die Niederlegung nicht auf Gründen beruht, die in ihren Verantwortungsbereich fallen (BGH, Be- schluss vom 23. Juli 2013 - II ZR 72/13, juris Rn. 1; Beschluss vom 29. September 2016 - III ZR 102/16, juris Rn. 6; Beschluss vom 9. Januar 2018 - XI ZR 547/17, juris Rn. 2; Beschluss vom 5. Juni 2018 - XI ZR 610/17, juris Rn. 3; jeweils mwN). Dies hat innerhalb der laufenden Rechtsmittelbegründungsfrist zu geschehen (BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - VIII ZR 75/18, juris Rn. 4 mwN). Schon daran fehlt es. Der Kläger hat zu den Gründen, warum Rechtsanwalt Dr. R. das Mandat niedergelegt hat, keine überprüfbaren Angaben gemacht, sondern lediglich unsubstantiiert behauptet, die Niederlegung sei vollkommen überraschend und aus seiner Sicht pflichtwidrig gewesen. Es habe dafür keinen Grund gegeben. Darüber hinaus muss sich die Partei für ein Rechtsmittelverfahren vor dem
2
1. Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (z.B. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - VI ZA 40/11, DAR 2012, 144 Rn. 3 f.; BGH, Beschlüsse vom 11. April 2003 - XI ZB 5/03, juris Rn. 2; vom 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016). Hat sie - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378 Rn. 9; vom 11. April 2003 - XI ZB 5/03, juris Rn. 4).
1
1. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts setzt nach § 78b ZPO voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2011 - III ZR 89/11, juris Rn. 1; Beschluss vom 8. Juli 2010 - IX ZB 45/10, ZInsO 2010, 1662 Rn. 1 mwN). Hat - wie hier - ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt das Mandat zunächst übernommen, dann aber nie- dergelegt, muss die Partei nachweisen, dass die Niederlegung nicht auf Gründen beruht, die in ihren Verantwortungsbereich fallen (BGH, Beschluss vom 26. April 2013 - LwZB 1/12, juris Rn. 3; Beschluss vom 18. Dezember 2012 - VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 4; Beschluss vom 30. Oktober 2012 - II ZR 157/12, juris Rn. 2). Schon daran fehlt es. Die Klägerin hat zu den Gründen , warum Rechtsanwalt Dr. S. das Mandat niedergelegt hat, keine Angaben gemacht.
4
Voraussetzung für eine derartige Beiordnung ist unter anderem, dass die von der Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, § 78b Abs. 1 ZPO. Aussichtslosigkeit ist gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - VII ZR 25/14 Rn. 2 m.w.N.).

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

7
b) Die Anhörungsrüge ist des Weiteren unzulässig, soweit sie sich auf die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig in dem Senatsbeschluss vom 23. Januar 2019 bezieht, da sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. BGH, Be- schluss vom 20. Juli 2017 - III ZR 63/17 Rn. 1). Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO); dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - I ZR 195/15 Rn. 3; Beschluss vom 20. Juli 2017 - III ZR 63/17 Rn. 1). Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch aus dem vorstehend unter a) angeführten Grund unbegründet.