Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2010 - VII ZB 86/09

bei uns veröffentlicht am11.02.2010
vorgehend
Landgericht Tübingen, 20 O 50/08, 17.04.2009
Oberlandesgericht Stuttgart, 10 W 39/09, 07.08.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 86/09
vom
11. Februar 2010
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner,
Halfmeier und Leupertz

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. August 2009 wird kostenpflichtig verworfen.

Gründe:

1
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der D. GmbH (Schuldnerin).
2
Die Schuldnerin hat eine Werklohnforderung mit Schlussrechnung vom 30. April 2004 geltend gemacht. Die am 28. Dezember 2007 eingereichte Klage ist nicht zugestellt worden, da der am 2. Januar 2008 angeforderte Vorschuss nicht bezahlt worden war. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin und Bestellung des Klägers als Insolvenzverwalter hat dieser den Rechtsstreit unter der Voraussetzung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgenommen und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt.
3
Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen.
4
Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
5
Mit Schriftsatz vom 18. September 2009 hat der beim Bundesgerichtshof nicht zugelassene Rechtsanwalt H. "Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 ZPO" eingelegt und beantragt: "1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7.8.2009, AZ: 10 W 39/09, wird aufgehoben. 2. Es wird weiter beantragt, dem Kläger unter Beiordnung der Unterfertigten Prozesskostenhilfe im Umfang der in Anlage 1 angeschlossenen Werklohnklage zu bewilligen."

II.

6
Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - IX ZB 36/02, GuT 2003, 66, in juris dokumentiert; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03, NJW-RR 2007, 1237). Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO müssen die Parteien sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
7
Entgegen der von Rechtsanwalt H. vertretenen Ansicht lassen sich die Anträge im Schriftsatz vom 18. September 2009 nicht dahingehend verstehen, dass Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt worden ist. Dem stehen Wortlaut und Inhalt der Anträge entgegen. Es wird eine Rechtsbeschwerde mit dem Ziel der Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts eingereicht und in Nummer 2 ferner zugleich beantragt, dem Kläger Prozesskostenhilfe für eine in der Anlage beiliegende Werklohnklage zu bewilligen. Diese Anträge betreffen allein das Rechtsbeschwerdeverfah- ren. Das ist für den Antrag zu 1 ohnehin klar. Für den Antrag zu 2 ergibt sich das daraus, dass in der Sache der in der Instanz gestellte Antrag, Prozesskostenhilfe für die Werklohnklage zu bewilligen, wiederholt wird, und zudem die Beiordnung des beim Bundesgerichtshof nicht zugelassenen Rechtsanwalts H. beantragt wird. Einen Hinweis darauf, dass für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe beantragt wird, enthält der Schriftsatz vom 18. September 2009 nicht. In diesem Fall hätte die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts beantragt werden müssen, was Rechtsanwalt H. nach seiner eigenen Darstellung auch bekannt gewesen ist. Entgegen der Ansicht des Klägers folgt der Wille, Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu beantragen, auch nicht daraus, dass auf Seite 1 des Schriftsatzes vom 18. September 2009 formuliert ist "hier: Prozesskostenhilfe" und auf Seite 3 der Begriff "Prozesskostenhilfeantrag" auftaucht. Denn in den vorherge- henden Verfahren hat es sich um Prozesskostenhilfeverfahren gehandelt und der "Prozesskostenhilfeantrag" bezieht sich auf die als Anlage eingereichte Werklohnklage.
Kniffka Kuffer Bauner Halfmeier Leupertz
Vorinstanzen:
LG Tübingen, Entscheidung vom 17.04.2009 - 20 O 50/08 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.08.2009 - 10 W 39/09 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78 Anwaltsprozess


(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so m

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Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03

bei uns veröffentlicht am 11.05.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 242/03 vom 11. Mai 2005 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1629 Abs. 3; ZPO §§ 78 Abs. 1, 115, 127 Abs. 3; a) Im Verfahren der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO i.V. mit §

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 07. Aug. 2009 - 10 W 39/09

bei uns veröffentlicht am 07.08.2009

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 20. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Tübingen vom 17.4.2009, AZ: 20 O 50/08, wird zurückgewiesen . 2. Der Kläger hat die mit der Zurückweisung seiner so

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 20. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Tübingen vom 17.4.2009, AZ: 20 O 50/08, wird

zurückgewiesen .

2. Der Kläger hat die mit der Zurückweisung seiner sofortigen Beschwerde angefallene Gerichtsgebühr zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der X GmbH, X, Prozesskostenhilfe für eine Klage auf restlichen Werklohn aus einem VOB-Bauvertrag.
Die Parteien haben im Jahr 2003 unter dem Datum xx.x.2003 einen Bauvertrag abgeschlossen, in den nach Ziffer 16 der Vertragsbedingungen unter anderem die VOB/B in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung einbezogen wurde (Anlage K 2). Nach Arbeiten der Insolvenzschuldnerin und Abschlagszahlungen nach mehreren Abschlagsrechnungen stellte die Insolvenzschuldnerin am xx.4.2004 eine Schlussrechnung, die mit einer Brutto-Forderung von 140.577,73 EUR endete. Die Rechnung wurde vom Zeugen R., einem Mitarbeiter der Beklagten, mit Vermerk vom x.5.2004 korrigiert und mit einem Schreiben vom xx.5.2004 mit zahlreichen Anmerkungen zu den gekürzten Positionen an die Klägerin zurückgesandt.
Am 28.12.2007 ging beim Landgericht Stuttgart eine Werklohnklage der Insolvenzschuldnerin ein, mit der sie aus ihrer Schlussrechnung insgesamt 98.393,44 EUR verlangte. Die Klage ist bis heute nicht zugestellt worden, nachdem der mit Verfügung vom 2.1.2008 angeforderte Gerichtskostenvorschuss nicht einbezahlt worden ist.
Am 10.1.2008 wurde vom Amtsgericht Stuttgart über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin, der früheren Klägerin, das Insolvenzverfahren eröffnet und der jetzige Kläger zum Insolvenzverwalter ernannt. Eine Gläubigerversammlung wurde auf den xx.3.2008 anberaumt. Am 27.2.2008 ging ein Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beim Landgericht Stuttgart ein. Nach Durchführung der Gläubigerversammlung am xx.3.2008 erklärte der Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 13.3.2008, den Rechtsstreit unter der Voraussetzung der Gewährung von Prozesskostenhilfe als Insolvenzverwalter aufzunehmen.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Mit Beschluss vom 17.4.2009, AZ: 20 O 50/08, hat das Landgericht Tübingen, an das der Rechtsstreit inzwischen verwiesen worden war, den Antrag des Insolvenzverwalters vom 25.2.2008 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Nachdem die Schlussrechnung vom 30.4.2004 datiere und die Arbeiten unstreitig im April 2004 abgeschlossen worden seien, habe die dreijährige Verjährungsfrist des eingeklagten Vergütungsanspruchs mit Ablauf des 31.12.2007 geendet. Eine Hemmung der Verjährung sei durch die am 28.12.2007 eingegangene Klage nicht erfolgt, weil eine Zustellung mangels Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses nicht erfolgt sei. Der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nunmehr zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigte Insolvenzverwalter habe erst in verjährter Zeit am 25.2.2008 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 11.12.2008, AZ: IX ZB 232/08) sei mangels Rechtshängigkeit das Verfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses des Landgerichts Tübingen vom 17.4.2009 verwiesen.
Gegen den am 24.4.2009 zugestellten Beschluss wendet sich die am 4.5.2009 eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er seinen Prozesskostenhilfeantrag weiter verfolgt. Nachdem Termin zur Gläubigerversammlung auf den xx.3.2008 anberaumt gewesen sei und Prozesshandlungen gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO einer Zustimmungspflicht unterlägen, seien die am 25.2.2008 bzw. 13.3.2008 gestellten Anträge nicht verspätet. Angesichts des Streitwerts des Verfahrens von 98.393,44 EUR sei von einer Erheblichkeit im Sinn des § 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO auszugehen. Auch der Prozesskostenhilfeantrag selbst sei eine bedeutsame Rechtshandlung mit erheblichem Streitwert im Sinn dieser Vorschrift.
10 
Das Verfahren sei gemäß § 240 ZPO bis zur Aufnahme durch den Kläger unterbrochen gewesen. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11.12.2008 beziehe sich nur auf einen Passivprozess, während hier ein Aktivprozess vorliege.
11 
Im übrigen sei die Beklagte selbst davon ausgegangen, dass die eingeklagte Schlussrechnung nicht prüffähig sei, so dass nach den Regelungen der in den Vertrag einbezogenen VOB/B die Verjährung des geltend gemachten Anspruch noch nicht einmal zu laufen begonnen habe.
12 
Die Beklagte ist der sofortigen Beschwerde entgegen getreten. Der eingereichten Klage fehle die Erfolgsaussicht, weil entweder die Schlussrechnung vom xx.4.2004 nicht prüffähig und die Klage deshalb abzuweisen sei oder die geltend gemachte Forderung bei Vorliegen einer prüffähigen Abrechnung verjährt sei. Eine Hemmung der Verjährung sei nicht eingetreten, weil die Klage aufgrund des Verhaltens der Insolvenzschuldnerin bzw. des Klägers nicht habe zugestellt werden dürfen und der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers nach Eintritt der Verjährung gestellt worden sei. Angesichts der begrenzten wirtschaftlichen Auswirkungen eines Prozesskostenhilfeantrags habe der Kläger einer Zustimmung der Gläubigerversammlung nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO nicht bedurft. Tatsächlich habe er den Prozesskostenhilfeantrag vor Durchführung der Gläubigerversammlung gestellt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe den Ablauf der Verjährungsfrist nicht gehemmt. Das Klagverfahren sei gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mangels Rechtshängigkeit nach § 240 ZPO nicht unterbrochen gewesen.
13 
Mit Beschluss vom 12.5.2009 hat das Landgericht Tübingen entschieden, der Beschwerde nicht abzuhelfen, und hat die Akten dem OLG Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.
14 
Gemäß § 568 Satz 2 Nr. 1, Nr. 2 ZPO wurde das Verfahren mit Beschluss vom 7.8.2009 auf den Senat zur Entscheidung übertragen.
II.
15 
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig, aber in der Sache unbegründet. Der beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt eine ausreichende Erfolgsaussicht, weil die eingeklagte Forderung verjährt ist und die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat.
1.
16 
In dem dem Vergütungsanspruch zugrunde liegenden Werkvertrag zwischen den Parteien wurde unter Ziffer 16 des Verhandlungsprotokolls vom xx.2.2003 wirksam die VOB /B (2002) einbezogen. Gemäß §§ 16 Nr. 3, 14 Abs. 1 VOB/B wurde die Schlusszahlungsforderung der Insolvenzschuldnerin erst nach Vorlage einer prüfbaren Schlussrechnung fällig. Dem steht nicht entgegen, dass im Werkvertrag unter Ziffer 14 die vorformulierte Zahlungsbedingung „Schlussrechnung erfolgt gemäß VOB“ nicht angekreuzt ist, weil in dem Vertrag die VOB/B als gesamtes einbezogen wurde.
17 
Die Fälligkeit der geltend gemachten Forderung scheitert nicht an der fehlenden Prüfbarkeit der Schlussrechnung vom xx.4.2004. Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass sich die Beklagte innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung auf eine fehlende Prüffähigkeit der Schlussrechnung und damit auf die fehlende Fälligkeit der Werklohnforderung berufen hätte (vgl. Locher in Ingenstau / Korbion, VOB 16. Aufl. § 16 Nr. 3 VOB/B RN 25 m.w.N. zur BGH-Rechtsprechung). Vielmehr hat die Beklagte tatsächlich die Schlussrechnung der Insolvenzschuldnerin vom xx.4.2004 inhaltlich geprüft und am 7.5.2004 korrigiert sowie die korrigierte Schlussrechnung mit zahlreichen inhaltlichen Änderungen mit Schreiben vom 10.5.2004 an die Insolvenzschuldnerin übersandt (vgl. Anlagen K 9 und K 10).
18 
Die eingeklagte Forderung ist daher, soweit sie berechtigt ist, mit Zugang der Schlussrechnung vom xx.4.2004 fällig geworden. Das Landgericht hat zu Recht und von den Parteien unbeanstandet das Ende der Verjährungsfrist des geltend gemachten Anspruchs auf den Ablauf des 31.12.2007 datiert.
2.
19 
Die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs wurde nicht durch Erhebung der Klage gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO gehemmt. Die Zustellung der Klage ist bislang nicht erfolgt und kann auch nicht mehr „demnächst“ im Sinn des § 167 ZPO zugestellt werden. Im Anschluss an den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11.12.2008, AZ: IX ZB 232/08 (MDR 2009, 411 = NJW-RR 2009, 566) ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass das Verfahren nicht gemäß § 240 ZPO durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und früheren Klägerin unterbrochen worden ist. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist schon dem Wortsinn des § 240 ZPO zu entnehmen, dass die Unterbrechung ein rechtshängiges Verfahren voraussetzt, weil nur ein bereits durch Zustellung an den Gegner in Gang gesetzter zweiseitiger prozessualer Vorgang unterbrochen werden kann. Unter „Verfahren“ ist mithin ein durch Klagezustellung rechtshängig gewordener Prozess zu verstehen (BGH a.a.O., Juris RN 9). Dies gilt unabhängig davon, ob ein Aktiv- oder Passivprozess der Insolvenzschuldnerin vorliegt.
3.
20 
Der Prozesskostenhilfeantrag vom 25.2.2008 und dessen Bekanntgabe an die Beklagte konnte die Verjährung des eingeklagten Vergütungsanspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB nicht mehr hemmen, weil zu diesem Zeitpunkt bereits Verjährung eingetreten war.
4.
21 
Es sind keine anderen Gesichtspunkte vorgetragen oder ersichtlich, die eine Hemmung der Verjährung der Klagforderung bewirkt hätte. Insbesondere liegt keine Hemmung der Verjährung wegen höherer Gewalt gemäß § 206 BGB vor.
22 
a) Die Insolvenzschuldnerin war zwar infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen verhindert, ihre Forderung selbst gerichtlich geltend zu machen. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht ist jedoch mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter übergegangen. Auf die Verjährung einer zur Insolvenzmasse gehörenden Forderung wirkt sich der Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts von der Insolvenzschuldnerin auf den Insolvenzverwalter nicht aus (BGH NJW 1963, 2019, 2020). Eine Insolvenzeröffnung und die hierdurch begründete Verhinderung der Insolvenzschuldnerin an der eigenen Rechtsverfolgung beruht nicht auf höherer Gewalt; die Ursache liegt in der Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin, die sie zu vertreten hat (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB 68. Aufl. § 276 RN 28). Das schließt die Annahme höherer Gewalt aus (BGH a.a.O.).
23 
b) Es kann dahingestellt bleiben, ob hier ein Prozesskostenhilfeantrag unmittelbar nach Insolvenzeröffnung genügt hätte, um eine Zustellung der Klage demnächst im Sinn des § 167 ZPO zu erreichen (vgl. BGH VersR 2007, 709).
24 
Der Kläger hat jedenfalls nicht alles Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung der Klagschrift unternommen. Nachdem trotz der unmittelbar bevorstehenden Insolvenzeröffnung mit der Klagschrift kein Prozesskostenhilfeantrag eingereicht worden war, hätte der Insolvenzverwalter unverzüglich nach Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis für den Streitgegenstand einen Prozesskostenhilfeantrag stellen können, um von der Pflicht zur Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses befreit zu werden. Die Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags erst mit Anwaltsschriftsatz vom 25.2.2009, eingegangen bei Gericht am 27.2.2008, entsprach nicht einer gewissenhaften Prozessführung, die die Anwendung des § 167 ZPO voraussetzt.
25 
aa) Die Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags war eine unaufschiebbare Maßnahme, die einer Zustimmungspflicht der Gläubigerversammlung nach § 160 InsO nicht unterlag, und deren Vornahme im vorliegenden Fall jedenfalls nicht pflichtwidrig gewesen wäre (Nerlich / Römermann / Balthasar, InsO § 160 RN 23; KPB/Onusseit, InsO § 160 RN 6). Durch die Verzögerung eines Prozesskostenhilfeantrags bis nach Durchführung der Gläubigerversammlung drohte eine erhebliche Schädigung der Gläubiger durch Verjährung der Klagforderung. Dies hat der Kläger offenbar ähnlich gesehen, nachdem er den Prozesskostenhilfeantrag tatsächlich vor Durchführung der Gläubigerversammlung, aber lange nach Insolvenzeröffnung gestellt hat.
26 
bb) Darüber hinaus war die Stellung des Prozesskostenhilfeantrags keine Maßnahme mit erheblichem Gewicht im Sinn des § 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO. Was im Einzelfall ein „erheblicher Streitwert“ im Sinn dieser Vorschrift ist, richtet sich nach dem Umfang des Insolvenzverfahrens, der vorhandenen Masse und dem Risiko, das mit der Verfahrenshandlung verbunden ist (vgl. Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 160 RN 23; KPB / Onusseit a.a.O. § 160 RN 18).
27 
Dabei spielen im Fall der Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags Kosten des Prozessgegners keine Rolle, weil diese gemäß § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht zu erstatten sind. Bei der Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags über einen Verfahrensbevollmächtigten entsteht eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV / RVG in Höhe von 1,0, die auf gleichartige Gebühren im Rechtsstreit nach §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 2 RVG angerechnet wird. Angesichts des Risikos, allein wegen der Verjährung eine Klagforderung in Höhe von 98.393,44 EUR zu verlieren, wird in einem solchen Fall wie hier der Insolvenzverwalter gehalten sein, im Fall der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung wegen der drohenden Verjährung einen Prozesskostenhilfeantrag zu stellen. Das Risiko im Hinblick auf eine 1,0-Gebühr nach dem RVG ist im Vergleich zur Wahrung der Durchsetzungsfähigkeit der Klagforderung so gering, dass von einem erheblichen Streitwert im Sinn des § 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO nicht gesprochen werden kann.
28 
Darüber hinaus ist es einem Insolvenzverwalter möglich, auch ohne einen Prozessbevollmächtigten einen Prozesskostenhilfeantrag zu stellen, nachdem bei Vorliegen einer Klagschrift oder eines Klagentwurfs die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bereits dargelegt sind und der Antrag gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 1 2. Hs, 78 Abs. 5 ZPO vom Anwaltszwang befreit ist.
5.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf Nr. 1812 KV / GKG und § 127 Abs. 4 ZPO.
30 
Nach Auffassung des Senats hat die Frage der Hemmung der Verjährung wegen höherer Gewalt eine grundsätzliche Bedeutung, weshalb die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen wird.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 242/03
vom
11. Mai 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Im Verfahren der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO i.V. mit § 127 Abs. 3
ZPO ist der Bezirksrevisor postulationsfähig und muß sich nicht nach § 78
Abs. 1 Satz 4 ZPO durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt vertreten lassen.

b) Im Rahmen einer auch außerhalb des Scheidungsverbundes in gesetzlicher
Prozeßstandschaft nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB erhobenen Klage auf
Kindesunterhalt ist für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auf die Einkommens
- und Vermögensverhältnisses des klagenden Elternteils und nicht
auf diejenigen des Kindes abzustellen.
BGH, Beschluß vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03 - OLG Dresden
AG Dippoldiswalde
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluß des 22. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Oktober 2003 aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Aus ihrer Ehe ist am 24. März 1994 ein gemeinsamer Sohn hervorgegangen, der im Haushalt der Klägerin lebt. Die Klägerin begehrt in Prozeßstandschaft für ihren Sohn von dem Beklagten Kindesunterhalt. Das Amtsgericht hat der Klägerin die für ihre Klage begehrte Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihr aufgegeben, auf die voraussichtlichen Kosten der Prozeßführung monatliche Raten in Höhe von 31 € zu zahlen. Auf die Beschwerde der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Ratenzahlungspflicht aufgehoben.
Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene und vom Bezirksrevisor selbst eingelegte - Rechtsbeschwerde der Landeskasse.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
a) Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde im Verfahren der Prozeßkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbeschluß vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633 f. m.w.N.). Um solche Fragen der persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe geht es hier allerdings. Nach § 127 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO ist der Bezirksrevisor bei dem Landgericht als Vertreter der Staatskasse beschwerdebefugt, weil das Oberlandesgericht von der Auferlegung monatlicher Ratenzahlungen abgesehen hat.

b) Der Bezirksrevisor ist auch unmittelbar postulationsfähig, ohne daß es einer Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bedarf. Er ist weder Partei noch Beteiligter oder beteiligter Dritter, sondern hat eine ihm durch § 127 Abs. 3 ZPO zugewiesene besondere Rechtsstellung, die dem Anwaltszwang nach § 78 ZPO nicht unterfällt. Zwar müssen sich die Parteien nach § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO vor dem Bundesgerichtshof durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Auch Rechtsbeschwerden können deswegen grundsätzlich wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. Eine Ausnahme hiervon, wie sie § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. in Verbindung mit § 78 Abs. 3 ZPO durch die Möglichkeit einer Einlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle vorsah und wie sie § 569 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 78 Abs. 5 ZPO für die Erstbeschwerde vorsieht, kennt das neue Rechtsbeschwerderecht nicht. Die Rechtsbeschwerde ist nach der amtlichen Begründung der Bundesregierung zum Zivilprozeßreformgesetz bewusst revisionsähnlich ausgestaltet (BR-Drucks. 536/00 S. 294, 296). Auf die in § 571 Abs. 4 Satz 1 ZPO für die Erstbeschwerde vorgesehene Möglichkeit, sich auch durch einen beim Amtsgericht oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, verweist der die Form der Rechtsbeschwerde regelnde § 575 ZPO nicht. Es handelt sich auch nicht um eine versehentliche Lücke, die im Wege der Analogie zu füllen wäre. Denn bei der Rechtsbeschwerde steht - im Gegensatz zur Erstbeschwerde - nicht die individuelle Bedeutung des Verfahrens für die Parteien im Vordergrund, sondern die Fortbildung des Rechts und die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (amtl. Begr. der BReg., BR-Drucks. 536/00 S. 294). Nach § 574 Abs. 2 ZPO dient die Rechtsbeschwerde dem Ziel, entweder Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung klären zu lassen oder zur Rechtsfortbildung oder -vereinheitlichung beizutragen. Zur Filterung und Strukturierung dieser Verfahren bedarf es der besonderen
Kenntnis und des Sachverstands der Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof (BGH Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02 - NJW 2002, 2181 f.). Der in § 78 Abs. 1 ZPO angeordnete Anwaltszwang gilt in erster Linie für die Parteien des Rechtsstreits. Dabei gilt ein rein formeller Parteibegriff, der von der materiellrechtlichen Berechtigung oder Verpflichtung unabhängig ist. Partei ist danach, wer im eigenen Namen Rechtsschutz begehrt oder gegen den Rechtsschutz begehrt wird. Über den Wortlaut hinaus ergreift der Anwaltszwang des § 78 Abs. 1 ZPO aber auch die Nebenintervenienten, die beigetretenen Streitverkündeten (§ 74 Abs. 1 ZPO) und die von den §§ 75 bis 77 ZPO erfassten Personen (Musielak/Weth ZPO 4. Aufl. § 78 Rdn. 15; MünchKomm/ v. Mettenheim ZPO 2. Aufl. § 78 Rdn. 32 ff.; AK/Christian ZPO § 78 Rdn. 26 ff.). Für Beteiligte und beteiligte Dritte in Familiensachen ergibt sich der Anwaltszwang aus § 78 Abs. 1 Satz 5 ZPO in Verbindung mit § 78 Abs. 3, 4 ZPO. Von diesem Parteibegriff ist der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse nicht erfasst. Weder in der zugrunde liegenden Hauptsache noch in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist die Staatskasse Partei oder sonst beteiligt. Entscheidungen sind ihr deswegen auch nicht von Amts wegen zuzustellen. Die Staatskasse muß sich deswegen bei der Ausübung des Beschwerderechts auf Stichproben beschränken und ihr Beschwerderecht entfällt unabhängig von der Kenntnis spätestens nach Ablauf von drei Monaten ab Verkündung oder Eingang der Entscheidung auf der Geschäftsstelle (§ 127 Abs. 3 Satz 4 ZPO). Die Regelung soll einer zu großzügigen Bewilligung von Prozeßkostenhilfe entgegenwirken , ohne selbst unangemessenen Verwaltungsaufwand auszulösen. Dieses Ziel kann durch eine am Zufallsprinzip orientierte Kontrolle mit ggf. nachfolgender Ausübung des Beschwerderechts erreicht werden. Dabei sind
unvorhersehbare Kontrollen in besonderer Weise geeignet, die Sorgfalt bei der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe zu schärfen. Sie wirken daher weit über den Einzelfall hinaus, in dem die Kontrolle ausgeübt wird (BVerfGE 91, 118, 124 = NJW 1995, 581). Zur Partei des Rechtsstreits wird die Staatskasse auch nicht durch die Ausübung ihres Beschwerderechts. Das ergibt sich aus der gebotenen Berücksichtigung der Zwecke des Anwaltszwangs bei der wertenden Bestimmung der Grenzen seines Umfangs (Zöller/Philippi ZPO 25. Aufl. § 78 Rdn. 2). Der Anwaltszwang dient einer geordneten Rechtspflege und liegt zugleich im Interesse der Prozeßparteien. Durch die notwendige Einschaltung von Rechtsanwälten sollen unnötige Prozesse verhindert, prozessuale Chancengleichheit hergestellt und der Rechtsstreit durch Filterung und Aufbereitung des Prozessstoffes versachlicht werden. Gleichzeitig dient der Anwaltszwang den Parteien als Warnund Beratungsfunktion (Zöller/Philippi aaO m.w.N.). Dieser Zweck ist im Falle eines statthaften Rechtsmittels der Staatskasse durch einen speziell mit Fragen der Prozesskostenhilfe vertrauten Bezirksrevisor ohnehin gewahrt. Es wäre eine sachlich nicht gerechtfertigte Überspitzung des in § 78 ZPO normierten Anwaltszwangs , für die allgemein gegen eine zu großzügige Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichtete und damit der Kostenentlastung der Staatskasse dienende Rechtsbeschwerde des Bezirksrevisors die Vertretung durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu verlangen (vgl. zur Aufnahme eines durch Insolvenz unterbrochenen Rechtsstreits BGHZ 146, 372, 374; vgl. auch Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 78 Rdn. 32). Dem steht der Beschluß des IX. Zivilsenats vom 1. Oktober 2002 (- IX ZB 271/02 - NJW 2003, 70) nicht entgegen, weil die dortigen Ausführungen ein unstatthaftes Rechtsmittel betrafen und für die Entscheidung damit nicht tragend waren. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

a) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, daß es bei einer Klage auf Kindesunterhalt , die ein Elternteil gemäß § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB im Wege der gesetzlichen Prozeßstandschaft im eigenen Namen erhebt, für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gleichwohl auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes ankomme. Zwar sei im Rahmen der Bedürftigkeit des Kindes auch dessen Vermögen und somit ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß einzusetzen. Allerdings seien weder die Klägerin noch der Beklagte zur Zahlung eines solchen Prozeßkostenvorschusses in der Lage. Das hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
b) Ob im Rahmen einer im Wege der gesetzlichen Prozeßstandschaft gemäß § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB erhobenen Unterhaltsklage bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 115 ZPO auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des klagenden Elternteiles oder des Kindes abzustellen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur seit langem umstritten. Teilweise wird unter Hinweis auf einen Sinn und Zweck des § 1629 Abs. 3 BGB als Schutz des minderjährigen Kindes vor der Konfliktsituation der Eltern für die Prozesskostenhilfeentscheidung auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kindes als Unterhaltsberechtigtem abgestellt (OLG Karlsruhe - 2. Senat für Familiensachen - FamRZ 1987, 1062, 1063; KG FamRZ 1989, 82; OLG Bamberg FamRZ 1994, 635; OLG Frankfurt FamRZ 1994, 1041 f.; OLG Dresden - 20. Senat für Familiensachen - FamRZ 1997, 1287; OLG Stuttgart OLGR 1998, 349; OLG Köln FamRZ 2001, 1535; OLG Köln - 27. Senat für Familiensachen - FamRZ 2001, 1535; OLG Dresden - 22. Senat für Familiensachen - FamRZ 2002, 1412, 1413; Kalthoener/Büttner/ Wrobel-Sachs Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe 3. Aufl. Rdn. 42; MünchKomm /Wax ZPO 2. Aufl. § 114 Rdn. 74).
Eine andere Auffassung setzt am Wortlaut des § 114 ZPO an, wonach einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozeßkostenhilfe bewilligt werden kann. Auch nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Prozeßstandschaft in § 1629 Abs. 3 BGB sei davon keine Ausnahme geboten (OLG Köln - 25. Senat für Familiensachen - FamRZ 1984, 304; OLG Koblenz FamRZ 1988, 637; OLG Karlsruhe - 16. Senat für Familiensachen - FamRZ 1988, 636 f.; OLG Nürnberg JurBüro 1990, 754; OLG Köln - 26. Senat für Familiensachen - FamRZ 1993, 1472, 1473; OLG München FamRZ 1996, 1021; OLG Hamm - 10. Senat für Familiensachen - FamRZ 2001, 924; OLG Karlsruhe - 5. Senat für Familiensachen - FamRZ 2001, 1080 f.; OLG Dresden - 10. Senat für Familiensachen - OLGR 2002, 152; juris PK-BGB/ Schwer 2. Aufl. 2004 § 1629 Rdn. 41; Palandt/Diederichsen BGB 64. Aufl. § 1629 Rdn. 37; Zöller/Philippi ZPO 25. Aufl. § 114 Rdn. 8 a; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 114 Rdn. 7).
c) Der Senat schließt sich der zuletzt aufgeführten Auffassung an. aa) Nach dem Wortlaut der §§ 114, 115 ZPO ist bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei abzustellen. Prozeßpartei ist bei einer Klage auf Kindesunterhalt vor Rechtskraft der Ehescheidung nach § 1629 Abs. 3 BGB stets der sorgeberechtigte Elternteil. Das wird auch von den Vertretern der abweichenden Auffassung nicht in Zweifel gezogen. bb) Eine von dem Grundsatz, wonach für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozeßpartei abzustellen ist, abweichende Entscheidung ist auch nicht aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Prozeßstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB geboten.
Die Vorschrift will zum einen bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung in der Ehesache und im Rechtsstreit auf Kindesunterhalt Parteiidentität gewährleisten. Denn der Anspruch auf Kindesunterhalt ist während der Rechtshängigkeit der Ehesache gemäß § 623 Abs. 1 in Verbindung mit § 621 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO als Folgesache im Scheidungsverbundverfahren geltend zu machen. Zusätzlich will § 1629 Abs. 3 BGB aber auch eine Konfliktsituation für das Kind während der Trennungszeit und des Scheidungsverfahrens verhindern (BT-Drucks. 7/650 S. 176; 10/4514 S. 23). Um das zu erreichen, soll die Einbeziehung des Kindes in den Rechtsstreit seiner noch nicht geschiedener Eltern verhindert werden (vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 1081). Würde im Rahmen der Prozeßkostenhilfe allerdings auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes abgestellt, wäre dieses über das Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe indirekt doch in den Prozeß einbezogen. Gerade das will die gesetzliche Vorschrift aber verhindern. cc) Gegen diese Auffassung wird vorgebracht, es sei nicht verständlich, daß in einem Rechtsstreit wegen der gesetzlichen Prozeßstandschaft bis zur rechtskräftigen Scheidung auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des klagenden Elternteils abzustellen sei, während es nach rechtskräftiger Scheidung gemäß § 1629 Abs. 1 und 2 BGB auf die Verhältnisse des gesetzlich vertretenen Kindes ankomme. Auch das überzeugt indes nicht. Der Gesetzgeber hat zum Schutz der minderjährigen Kinder gerade diese Unterscheidung bei der Prozeßführung gewünscht. Dann ist der klagende Elternteil bis zur rechtskräftigen Scheidung in konsequenter Rechtsanwendung auch als Prozeßpartei zu behandeln. Im Gegensatz zur gewillkürten Prozeßstandschaft hat der Gesetzgeber die Parteirolle in § 1629 Abs. 3 BGB verbindlich festgelegt. Damit kommt es auf das sonst erforderliche zusätzliche Eigeninteresse der Prozeßpartei an der Pro-
zeßführung nicht an (vgl. Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 114 Rdn. 7). Im übrigen wirkt sich dieser Unterschied praktisch kaum aus, weil sowohl der getrennt lebende Ehegatte nach § 1361 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit § 1360 a Abs. 4 BGB als auch das minderjährige Kind in analoger Anwendung des § 1360 a Abs. 4 BGB gegen den unterhaltspflichtigen Ehegatten einen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß haben (Senatsbeschlüsse vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634 f. und vom 23. März 2005 - XII ZB 13/05 - zur Veröffentlichung bestimmt). dd) Anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Vorschrift des § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, nach der bei einer Partei kraft Amtes nicht auf ihre persönlichen Verhältnisse, sondern auf die verwaltete Vermögensmasse abzustellen ist. § 116 ZPO ist damit gerade eine Ausnahme und bestätigt die allgemeine Regel der §§ 114, 115 ZPO, nach der für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozeßpartei abzustellen ist (Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 114 Rdn. 7). Die Gründe dieser Ausnahmeregelung in § 116 ZPO lassen sich auch nicht entsprechend auf die gesetzliche Prozeßstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB übertragen. Die Stellung des auf Kindesunterhalt klagenden Elternteils ist mit derjenigen einer Partei kraft Amtes nicht vergleichbar. Partei kraft Amtes sind Personen, die zwar als Prozeßpartei auftreten, dabei aber kraft des ihnen übertragenen Amtes nur die Belange anderer vertreten und nicht mit ihrem eigenen Vermögen für die Kosten aufzukommen haben, z.B. Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter. Die Partei kraft Amtes wird deswegen im Regelfall ausschließlich im Interesse der von ihr vertretenen Vermögensmasse tätig. Demgegenüber verfolgt der in gesetzlicher Prozeßstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB klagende Elternteil jedenfalls auch eigene Interessen. Das ergibt sich schon daraus, daß dieser Elternteil, der seine Unter-
haltspflicht im Regelfall nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt, nur dann von der zusätzlichen Barunterhaltspflicht befreit ist, wenn andere leistungsfähige Verwandte vorhanden sind. Regelmäßig lebt dieser Ehegatte auch im gleichen Haushalt mit seinen minderjährigen Kindern, so daß sich die Höhe des Kindesunterhalts letztlich auch auf das vorhandene Familieneinkommen auswirkt (vgl. OLG Köln FamRZ 1993, 1472, 1473 und OLG Dresden OLGR 2002, 152). ee) Die auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des in gesetzlicher Prozeßstandschaft klagenden Elternteils abstellende Betrachtung entspricht auch der materiellen Kosten- und Vorschußpflicht. Als Prozeßpartei ist der nach § 1629 Abs. 3 BGB klagende Elternteil und nicht etwa das Kind kostenpflichtig und gemäß § 12 Abs. 1 GKG auch der Landeskasse vorschußpflichtig. Dieser materiellen Kostenpflicht würde es widersprechen, wenn im Rahmen der Prozeßkostenhilfe nicht ebenfalls auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Elternteils, sondern auf diejenigen des Kindes abgestellt würde (OLG Hamm FamRZ 2001, 924). Denn bei der zwingenden gesetzlichen Prozeßstandschaft besteht - im Gegensatz zur gewillkürten Prozeßstandschaft - nicht einmal die Möglichkeit, daß die Parteirolle gewählt wird, allein um die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach §§ 114, 115 ZPO zu erfüllen.
d) Weil somit die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin zu bemessen sind, kann der angefochtene Beschluß keinen Bestand haben. Denn nach dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses wäre sie gemäß § 115 Abs. 1 ZPO jedenfalls in der Lage, monatliche Raten in Höhe von 15 € auf die bewilligte Prozeßkostenhilfe zu erbringen.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß der Klägerin während der Trennungszeit gemäß § 1361 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit §1360 a Abs. 4 BGB auch gegen den Beklagten ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß zusteht. Ein solcher Anspruch besteht nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur dann, wenn der Schuldner für die gesamten Prozeßkosten in einer Summe aufkommen kann, sondern auch, wenn der Unterhaltspflichtige darauf Ratenzahlungen erbringen kann, weil er selbst im Rahmen einer bewilligten Prozeßkostenhilfe (ggf. höhere) Raten erbringen müßte (Senatsbeschluß vom 4. August 2004 aaO 1634 f.).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.