Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2009 - VII ZB 85/08

published on 07/05/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2009 - VII ZB 85/08
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Landgericht Aachen, 42 O 199/06, 09/07/2008
Oberlandesgericht Köln, 11 U 147/08, 18/09/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 85/08
vom
7. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine unvollständige Berufungsschrift, der die letzte Seite und die Unterschrift fehlen,
genügt den Formerfordernissen jedenfalls dann, wenn die nach § 519 ZPO erforderlichen
Angaben vorhanden sind und sich aus einer gleichzeitig eingereichten, unterschriebenen
beglaubigten Abschrift ergibt, dass an der Absicht des Prozessbevollmächtigten
, die Berufung in der erklärten Form einlegen zu wollen, keine Zweifel bestehen.
BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - VII ZB 85/08 - OLG Köln
LG Aachen
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2009 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick
und Halfmeier

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. September 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wert des Beschwerdeverfahrens: 11.176,41 €

Gründe:

I.

1
Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts vom 9. Juli 2008 zur Zahlung von 8.839,64 € verurteilt worden, ihre Widerklage auf Zahlung von 2.336,77 € ist abgewiesen worden.
2
Das Urteil ist der Beklagten am 10. Juli 2008 zugestellt worden. Am 31. Juli 2008 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten eine Berufungsschrift nebst Berufungsbegründung beim Oberlandesgericht eingereicht. Die letzte Seite der als Urschrift vorgesehenen Berufungsschrift und die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf diesem Schriftstück sind nicht zu den Akten gelangt.
3
Nach Hinweis des Gerichts hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten am 22. August 2008 ein vollständig unterschriebenes Exemplar nachgereicht und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er den als Urschrift vorgesehenen Berufungsschriftsatz unterschrieben habe, seine langjährige Mitarbeiterin das Vorhandensein der Unterschrift kontrolliert habe und den Schriftsatz sodann mit einer für die Berufungsbeklagte bestimmten, von ihm unterschriebenen beglaubigten und einer einfachen Abschrift am 25. Juli 2008 an das Gericht versandt habe.
4
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten verworfen und ihren Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen.
5
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II.

6
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil die angefochtene Entscheidung von der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht und den Anspruch der Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt.
7
1. Das Berufungsgericht hält die Berufung für unzulässig und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für unbegründet.
8
Die Berufung sei unzulässig, weil die Beklagte die Einhaltung der Berufungsfrist nicht nachgewiesen habe und dies zu ihren Lasten gehe. Es bestehe die Möglichkeit, dass die letzte Seite des Schriftsatzes im Zeitpunkt des Eingangs beim Oberlandesgericht nicht beigefügt gewesen sei. Dass die Seite im Gericht bei der Abtrennung der für die Berufungsbeklagte bestimmten Abschrift versehentlich gelöst worden sei und dabei verloren gegangen sei, sei zwar theoretisch möglich, aber nicht wahrscheinlicher als die Möglichkeit, dass sie versehentlich in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten nicht in den Briefumschlag eingesteckt worden sei. Da es ungeklärt sei, ob der Berufungsschriftsatz in vollständiger und mit einer anwaltlichen Unterschrift versehenen Form beim Oberlandesgericht eingegangen sei, gehe dies zu Lasten der dafür beweispflichtigen Beklagten.
9
Das Fehlen der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten auf der Berufungsschrift sei auch nicht ausnahmsweise deshalb unschädlich, weil auf der für die Berufungsbeklagte bestimmten beglaubigten Abschrift die Unterschrift des Rechtsanwalts vorhanden gewesen sei. Anders als in den von der Rechtsprechung hierzu entschiedenen Fällen fehle es im vorliegenden Fall nicht nur an der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten, der Schriftsatz sei vielmehr insgesamt unvollständig, weil die letzte Seite fehle.
10
2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Beklagte hat die Berufung rechtzeitig eingelegt.
11
a) Das Berufungsgericht erkennt noch zutreffend, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Fehlen der Unterschrift auf dem als Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz unschädlich sein kann, wenn sich aus anderen Umständen eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr dafür bietet, dass der Prozessbevollmächtigte die Berufung eingelegt, die Verantwor- tung für den Inhalt der Rechtsmittelschrift übernommen hat und diese willentlich in den Verkehr gelangt ist (BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086; Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1364, jeweils m.w.N.).
12
b) Zu Unrecht meint es jedoch, die Berufung sei unzulässig, weil nicht nur die Unterschrift, sondern die letzte Seite gefehlt habe. Es verkennt dabei, dass die Anforderungen an den Zugang zur Rechtsmittelinstanz nicht überspannt werden dürfen. Einem Rechtsmittelführer, der rechtzeitig zumindest ein Exemplar einer unterschriebenen Rechtsmittelschrift eingereicht hat, darf der Zugang zur Rechtsmittelinstanz nicht unter Hinweis darauf verwehrt werden, dass das Original der Berufungsschrift nicht vollständig den Formerfordernissen entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1992 - XI ZR 35/92, VersR 1993, 459). So kann nicht nur die fehlende Unterschrift unter das Original durch die Unterschrift unter eine beglaubigte Abschrift ersetzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1992 - XI ZR 35/92, aaO; Beschluss vom 5. März 1954 - VI ZB 21/53, LM Nr. 14 zu § 519 BGB). Auch eine unvollständige Berufungsschrift , der die letzte Seite und die Unterschrift fehlen, reicht jedenfalls dann aus, wenn die nach § 519 ZPO erforderlichen Angaben vorhanden sind und sich aus einer gleichzeitig eingereichten, unterschriebenen beglaubigten Abschrift ergibt, dass an der Absicht des Prozessbevollmächtigten, die Berufung in der erklärten Form einlegen zu wollen, keine Zweifel bestehen.
13
c) Die nach § 519 ZPO erforderlichen Angaben waren auf den ersten Seiten der Berufungsschrift enthalten, die folgenden Seiten betrafen die Begründung. In der Rechtsbeschwerde ist davon auszugehen, dass die beglaubigte Abschrift von dem Prozessbevollmächtigten der Berufungsklägerin unterschrieben worden war. Das hat die Berufungsklägerin ausdrücklich vor dem Berufungsgericht vorgetragen. Die Berufungsbeklagte, die im Besitz der be- glaubigten Abschrift ist, hat dem nicht widersprochen und auch das Berufungsgericht ist offenbar davon ausgegangen. Nachdem die Berufungsbeklagte im Rechtsbeschwerdeverfahren dagegen ebenfalls nichts vorgebracht hat, war eine weitere Aufklärung nicht veranlasst. Ein Fall, nach dem lediglich der Beglaubigungsvermerk auf der ersten Seite der Abschrift unterschrieben worden war, lag nicht vor (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. Juni 2006 - VI ZB 9/04, aaO).
14
Zweifel daran, dass die auf den ersten Seiten der Berufungsschrift eingelegte Berufung mit diesem Inhalt willentlich eingelegt worden ist, konnten nicht aufkommen. Das indiziert nicht nur die Unterschrift unter die beglaubigte Abschrift. Hinzu kommt, dass es sich bei den vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingereichten Schriftstücken um einen durch Heftklammern verbundenen Schriftsatz gehandelt hat, der sowohl den als Urschrift gedachten Berufungsschriftsatz als auch die beiden für die Berufungsbeklagte bestimmten Abschriften umfasste. Unter diesen Umständen konnte aus den eingereichten Schriftsätzen der Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, entnommen werden. Es stand auch fest, dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf handelte, sondern die Schriftstücke mit Wissen und Wollen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten dem Gericht zugeleitet wurden.
15
3. Da die Beklagte ihre Berufung rechtzeitig begründet hat, hätte das Berufungsgericht sie nicht als unzulässig verwerfen dürfen. Der Beschluss war daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Es bedarf keiner Entscheidung über den von der Beklagten wegen Versäumung der Berufungsfrist eingelegten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Insoweit ist der Beschluss des Berufungsgerichts gegenstandslos.
Kniffka Kuffer Bauner Eick Halfmeier
Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 09.07.2008 - 42 O 199/06 -
OLG Köln, Entscheidung vom 18.09.2008 - 11 U 147/08 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der
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Annotations

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet.

(2) In anderen Prozessen kann den Parteien durch richterliche Anordnung aufgegeben werden, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugebende Erklärungen vorzubereiten.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der Schenker ist berechtigt, die Erfüllung eines schenkweise erteilten Versprechens zu verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Versprechen zu erfüllen, ohne dass sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.

(2) Treffen die Ansprüche mehrerer Beschenkten zusammen, so geht der früher entstandene Anspruch vor.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.