Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Aug. 2018 - VI ZR 499/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Dr. Oehler, Müller und den Richter Dr. Klein
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die gemäß § 321a ZPO statthafte Gehörsrüge ist unzulässig.
- 2
- Zum einen ist die Anhörungsrüge nicht, wie erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - II ZB 6/09, MDR 2013, 421; BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; Beschluss vom 16. Juli 2009 - I ZB 41/09, GuT 2009, 216; Beschluss vom 25. April 2012 - IX ZR 126/10, juris), von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden.
- 3
- Zum anderen wäre die Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO verfristet. Danach muss die Rügeschrift innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei Gericht eingehen. Diese Frist beginnt im Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Bei schriftlich begründeten Entscheidungen fällt im Regelfall der Zeitpunkt der Kenntniserlangung mit dem der Zustellung der Entscheidung zusammen (BVerfG, NJW-RR 2010, 1215 Rn. 3 ff.; OLG Oldenburg, MDR 2009, 764). Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde der Senatsbeschluss vom 27. März 2018 ausweislich seines Empfangsbekenntnisses am 28. März 2018 zugestellt. Der Schriftsatz des Klägers vom 13. Mai 2018 ist hier am 15. Mai 2018 und damit nach Ablauf der Notfrist von zwei Wochen eingegangen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist irrelevant, zu welchem Zeitpunkt er persönlich den Senatsbeschluss übermittelt erhielt oder "bearbeiten" konnte. Maßgeblich für die Berechnung der Zweiwochenfrist ist der Zeitpunkt, an dem der Prozessbevollmächtigte, der ihn im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vertrat, von dem Umstand einer etwaigen Gehörsverletzung im Senatsbeschluss Kenntnis erlangt hat (BGH, Beschluss vom 16. November 2016 - VII ZR 277/14, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZR 171/03, FamRZ 2006, 1029; BFH, Beschluss vom 4. Mai 2011 - X S 8/11 Rn. 7).
Müller Klein
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 25.11.2014 - 18 O 287/10 -
OLG Celle, Entscheidung vom 05.10.2016 - 14 U 1/15 -
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Annotations
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.