Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2012 - II ZB 6/09
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Die Anträge auf Urteilsberichtigung sind bereits unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt wurden. Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen ist nicht veranlasst. Soweit den Beigeladenen zu 5, 7 und 8 sowie den Beigeladenen zu 24 bis einschließlich 29 im Beschluss des erkennenden Senats vom 13. Dezember 2011 (II ZB 6/09, ZIP 2012, 117) Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten der Musterbeklagten auferlegt worden sind, beruht der Tenor nicht auf einer offenbaren Unrichtigkeit.
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- Gemäß § 319 Abs. 1 ZPO, der auch auf Beschlüsse anzuwenden ist, sind nur Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit auch von Amts wegen zu berichtigen. Eine Entscheidung ist unrichtig, wenn die Erklärung des richterlichen Willens in der Entscheidung von der der Entscheidung zugrunde liegenden Willensbildung abweicht. Mit Hilfe einer Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO kann hingegen nicht das vom Gericht Gewollte geändert werden. Eine Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sie sich für den Außenstehenden aus dem Zusammenhang des Urteils ohne weiteres ergibt (BGH, Urteil vom 14. Juli 1994 - IX ZR 193/93, BGHZ 127, 74, 80 f.; Beschluss vom 27. März 2012 - II ZB 6/09, juris Rn. 2; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 319 Rn. 7). Unrichtigkeiten im Rubrum sind bereits dann offenbar, wenn sie dies für die beteiligten Richter sind (BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - II ZB 6/09, juris Rn. 2).
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- Tenor und Rubrum des Senatsbeschlusses vom 13. Dezember 2011 sind in diesem Sinn nicht offenbar unrichtig. Die Berücksichtigung der Beigeladenen zu 5, 7 und 8 sowie der Beigeladenen zu 24 bis einschließlich 29 bei der Kostenentscheidung spiegelt den auf der Aktenlage beruhenden Willen des Senats bei seiner Entscheidung wider. Danach musste der Senat davon ausgehen , dass die Beigeladenen zu 5, 7 und 8 sowie die Beigeladenen zu 24 bis einschließlich 29 weder zum Zeitpunkt des Aussetzungsbeschlusses des Landgerichts Berlin vom 22. Juni 2007 noch in der Frist des § 8 Abs. 3 Nr. 2 KapMuG ihre Klage zurückgenommen hatten. Etwas anderes lässt sich den Gründen der Entscheidung auch nicht entnehmen.
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- II. Eine Umdeutung des Antrags des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 5, 7 und 8 sowie der Beigeladenen zu 24 bis einschließlich 29 in eine Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO wegen eines Verstoßes gegen das in Art. 103 GG verbürgte Recht auf rechtliches Gehör kommt nicht in Betracht. Denn diese wäre unzulässig.
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- Zum einen wäre die Anhörungsrüge nicht, wie erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; Beschluss vom 16. Juli 2009 - I ZB 41/09, GuT 2009, 216; Beschluss vom 25. April 2012 - IX ZR 126/10, juris), von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Zudem wäre die Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO verfristet. Danach muss die Rügeschrift innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei Gericht eingehen. Diese Frist beginnt im Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Bei schriftlich begründeten Entscheidungen fällt im Regelfall der Zeitpunkt der Kenntniserlangung mit dem der Zustellung der Entscheidung zusammen (BVerfG, NJW-RR 2010, 1215 Rn. 3 ff.; OLG Oldenburg, MDR 2009, 764). Dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 24 bis einschließlich 29 wurde der Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2011 ausweislich seines Empfangsbekenntnisses am 12. Januar 2012 zugestellt. Der Schriftsatz vom 23. Juli 2012 ist hier am selben Tag und damit nach Ablauf der Notfrist von zwei Wochen eingegangen. Der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 5, 7 und 8 wurde der Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2011 nach deren Versicherung vor dem 1. März 2012 zugestellt. Der Schriftsatz vom 23. Juli 2012 ist hier am 24. Juli 2012 und damit nach Ablauf der Notfrist von zwei Wochen eingegangen.
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- III. Die mit dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 24 bis einschließlich 29 hilfsweise erhobene Gegenvorstellung ist gleichfalls unzulässig.
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- Zwar bleibt bei Verstößen gegen andere Verfahrensgrundrechte als Gehörsverletzungen eine Gegenvorstellung in analoger Anwendung des § 321a ZPO denkbar. Aber auch in diesem Fall sind die Form- und Fristerfordernisse der Anhörungsrüge einzuhalten (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 182/03, NJW 2004, 2529 f.; Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII ZB 28/07, NJW-RR 2007, 1654).
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 28.11.2006 - 10a O 119/05 -
KG, Entscheidung vom 03.03.2009 - 4 SCH 2/06 KapMuG -
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Annotations
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.
(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.
(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,
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dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und - 2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).
(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
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ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.