Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juli 2019 - VI ZR 42/18

bei uns veröffentlicht am02.07.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

Berichtigt durch Beschlüsse
vom 2. September und
5. November 2019
Olovcic, Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 42/18
vom
2. Juli 2019
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum Vorliegen eines Gehörsverstoßes wegen überspannter Anforderungen an die
hinreichende Substantiierung des Klägervortrags.
BGH, Beschluss vom 2. Juli 2019 - VI ZR 42/18 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
ECLI:DE:BGH:2019:020719BVIZR42.18.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2019 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch, die Richterin Dr. Roloff und den Richter Dr. Allgayer

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Dezember 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens derNichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert wird auf 65.689,92 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Die Klägerin nimmt den beklagten Hersteller von Schließzylindern aus übergegangenem Recht ihres Ehemannes auf Ersatz materiellen Schadens unter dem Gesichtspunkt der Haftung für wirkungslose Produkte in Anspruch. Sie macht geltend, in der Zeit zwischen dem 2. und 5. Dezember 2013 sei es zu einem Einbruch in das Haus ihres Ehemannes gekommen, bei dem Wertgegenstände mit einem Gesamtwert von rund 69.000 € entwendet worden seien. Als einzig denkbare Einbruchstechnik komme das sogenannte Lockpicking, nämlich das Öffnen des Türschlosses mittels eines Weichholzes, etwa einem einfachen Zahnstocher, in Betracht. Sämtliche Türen seien zum Zeitpunkt des Einbruchs ordnungsgemäß verschlossen gewesen. Ein Nachschlüsseldiebstahl scheide aus. Die Polizei habe bis auf leichte Hebelspuren an einer der Türen keine Einbruchsspuren festgestellt. Die Schlösser seien mit Schließanlagen der von der Beklagten hergestellten K. Serie versehen gewesen. Diese hätten keinen ausreichenden Schutz gegen Lockpicking geboten.
2
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

II.

3
Das Berufungsgericht hat Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB und § 1 Abs. 1 Produkthaftungsgesetz mit der Begründung verneint, dass die Klägerin das Vorliegen eines Produktfehlers nicht ausreichend konkret dargelegt habe. Dass die Schließzylinder tatsächlich dem sogenannten Lockpicking nicht standgehalten haben könnten und es deshalb zu dem von der Klägerin behaupteten Einbruch gekommen sei, habe die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen. Nach ihrem Vortrag habe dem Täter ein Zeitraum von drei Tagen zur Verfügung gestanden , um die Schließzylinder zu überwinden, weshalb keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der behaupteten Öffnung des Schließzylinders innerhalb eines Zeitraums von wenigen Minuten vorlägen. Gegen die behauptete Überwindung des Schließzylinders durch einen Täter, der das Lockpicking beherrsche, spreche zudem der Umstand, dass nach dem Vortrag der Klägerin an der rückwärtigen Eingangstür leichte Hebelspuren zu finden gewesen seien. Auch auf der Basis des Vortrags der Klägerin zu dem erwarteten Sicherheitsstandard der Schließzylinder sei ein Fehler der streitgegenständlichen Zylinder nicht ersichtlich. Die Klägerin habe ausgeführt, die Beklagte bewerbe die von ihr hergestell- ten Zylinder als "unknackbar". Näherer Vortrag hierzu fehle indes. Etwaige Werbegrundlagen oder Produktbeschreibungen lege die Klägerin nicht vor. Nicht weiterführend sei auch der weitere Vortrag der Klägerin, die Profilzylinder gehörten zu der Angriffswiderstandsklasse 2. So lege die Klägerin die vertraglichen Vereinbarungen mit der Firma K., bei der der Zedent die streitgegenständlichen Schließzylinder erworben haben solle, nicht vor. Es fehle konkreter Vortrag der Klägerin zu dem Widerstand der streitgegenständlichen Schließzylinder gegen Aufsperrversuche.

III.

4
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die Beurteilung des Berufungsgerichts , die Klägerin habe nicht schlüssig vorgetragen, dass die von der Beklagten hergestellten Schließzylinder dem sogenannten Lockpicking nicht standgehalten haben könnten und es deshalb zu dem von der Klägerin behaupteten Einbruch gekommen sei, beruht auf einer Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG.
5
a) Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt allen an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten einen Anspruch darauf, sich zu dem in Rede stehenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 19, 32, 36; 49, 325, 328; 55, 1, 6; 60, 175, 210; 64, 135, 143 f.). Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, tatsächliche und rechtliche Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (Senatsbeschluss vom 29. Mai 2018 - VI ZR 370/17, VersR 2018, 1001 Rn. 8; BVerfGE 60, 1, 5; 65, 227, 234; 84, 188, 190; 86, 133, 144 ff.; BVerfG, Beschluss vom 1. August 2017 - 2 BvR 3068/14, NJW 2017, 3218 Rn. 47). Dabei darf das Gericht die Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags nicht überspannen. Da die Handhabung der Substantiierungsanforderungen dieselben einschneidenden Folgen hat wie die Anwendung von Präklusionsvorschriften, verstößt sie gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie offenkundig unrichtig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. September 2013 - IV ZR 259/12, NJW 2014, 149 Rn. 15; vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 532/14, NZG 2016, 70 Rn. 12; vom 5. Juni 2018 - XI ZR 388/16, BKR 2019, 51, juris Rn. 15; vom 20. November 2018 - II ZR 132/17; vom 18. September 2018 - XI ZR 74/17, MDR 2019, 692 Rn. 20; vom 20. November 2018 - II ZR 132/17, juris Rn.

14).

6
b) So verhält es sich im Streitfall. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nicht schlüssig vorgetragen, dass die von der Beklagten hergestellten Schließzylinder dem sogenannten Lockpicking nicht standgehalten haben könnten und es deshalb zu dem von der Klägerin behaupteten Einbruch gekommen sein könne, beruht auf einer offenkundigen Überspannung der Substantiierungsanforderungen. Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht geltend macht, hatte die Klägerin in den Tatsacheninstanzen vorgetragen,
7
- dass es sich beim Lockpicking um eine Form der Schlossöffnung handle , zu der das LKA Berlin unter dem Aktenzeichen "LKA PTU 23" einen Feldversuch durchgeführt habe, dessen Zweck der Nachweis gewesen sei, dass von der Beklagten produzierte Zylinder mit Hilfe von Weichhölzern, vorzugsweise Zahnstochern, zu öffnen seien,
8
- dass das Lockpicking auch im Nachhinein nachweis- und belegbar sei, dass im Streitfall lediglich drei Zylinder (die an der vorderen Eingangstür, der hinteren Eingangstür und der Kellertür) in Betracht kämen und anhand dieser noch vorliegenden Zylinder durch Sachverständigenbeweis belegbar sei, dass sie mittels des Lockpickings geöffnet worden seien, wobei vieles dafür spreche, dass der oder die Diebe durch den rückwärtigen Eingang eingedrungen seien,
9
- dass die Klägerin bei dem Kauf der Schließanlage nicht damit habe rechnen müssen, dass ein Schließzylinder der vorliegenden Art, der seinerzeit etwa 120 € gekostet habe, mit primitivsten Werkzeugen wie einem Weichholz habe geöffnet werden können.
10
Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet zu Recht, dass diesem Vortrag der Klägerin nicht mit der Begründung die Schlüssigkeit abgesprochen werden kann, für die Täter habe ein Zeitraum von drei Tagen zur Verfügung gestanden, um die Schließzylinder zu überwinden, weshalb keine Anhaltspunkte dafür beständen, dass der Schließzylinder innerhalb weniger Minuten geöffnet worden sei. Diese Erwägung des Berufungsgerichts läuft auf eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung hinaus. Gleiches gilt, soweit das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, dass die an der rückwärtigen Eingangstür festgestellten Hebelspuren gegen Lockpicking sprächen und die Klägerin weder Produktbeschreibungen der "unknackbaren" Zylinder noch vertragliche Vereinbarungen über den Erwerb der Schließzylinder vorgelegt habe.
11
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts oblag es der Klägerin auch nicht, konkret zu dem Widerstand der streitgegenständlichen Schließzylinder gegen Aufsperrversuche vorzutragen. Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Klägerin behauptet, die Profilzylinder hätten nach den Angaben der Beklagten zu der Angriffswiderstandsklasse 2 gehört. Dies genügt. Welchen tatsächlichen Widerstand die Schließzylinder gegen Aufsperrversuche hatten, kann die Klägerin mangels näherer Kenntnisse von der Bauart der Zylinder und mangels Sachkunde nicht beurteilen. Unter anderem zur Klärung dieser Frage hatte sie die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.
12
c) Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre.

III.

13
Der angegriffene Beschluss war deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird dabei die Rechtsprechung des Senats zur Haftung des Herstellers für wirkungslose Produkte zu berücksichtigen haben (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1981 - VI ZR 191/79, BGHZ 80, 186 und VI ZR 286/78, BGHZ 80, 199; vom 18. September 1984 - VI ZR 51/83, VersR 1984, 1151). Seiters von Pentz Offenloch Roloff Allgayer
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 02.06.2017 - 10 O 106/16 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.12.2017 - I-3 U 29/17 -
BESCHLUSS
VI ZR 42/18
vom
2. September 2019
in dem Rechtsstreit


ECLI:DE:BGH:2019:020919BVIZR42.18.0
Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch, die
Richterin Dr. Roloff und den Richter Dr. Allgayer

beschlossen:

Der Beschluss vom 2. Juli 2019 wird dahingehend berichtigt, dass der
letzte Halbsatz in Randnummer 4 wie folgt lautet:
„…, beruht auf einer Verletzung des Anspruchs derKlägerin auf
Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art 103 Abs. 1 GG.“


Seiters von Pentz Offenloch
Roloff Allgayer


ECLI:DE:BGH:2019:020919BVIZR42.18.0
BESCHLUSS
VI ZR 42/18
vom
5. November 2019
in dem Rechtsstreit


ECLI:DE:BGH:2019:051119BVIZR42.18.0
Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch,
die Richterin Dr. Roloff und den Richter Dr. Allgayer
beschlossen:

Der Beschluss des Senats vom 2. Juli 2019 wird dahingehend berichtigt,
dass es in den Randnummern 4 und 13 statt „Beschluss“ jeweils „Urteil“
heißt (§ 319 Abs. 1 ZPO).

Seiters von Pentz Offenloch

Roloff Allgayer


ECLI:DE:BGH:2019:051119BVIZR42.18.0

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

8
a) Die Bestimmung in Art. 103 Abs. 1 GG hat den Zweck, einen angemessenen Ablauf des Verfahrens zu sichern (vgl. BVerfGE 119, 292, 296). Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern vor einer Entscheidung , die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144  ff.). Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt allen an einem gerichtlichen Verfah- ren Beteiligten einen Anspruch darauf, sich zu dem in Rede stehenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 19, 32, 36; 49, 325, 328; 55, 1, 6; 60, 175, 210; 64, 135, 143 f.) sowie Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen (vgl. BVerfGE 6, 19, 20; 15, 303, 307; 36, 85, 87). Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, tatsächliche und rechtliche Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 60, 1, 5; 65, 227, 234; 84, 188, 190; 86, 133, 144 ff.; BVerfG, Beschluss vom 1. August 2017 - 2 BvR 3068/14, NJW 2017, 3218 Rn. 47 mwN). Wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen (vgl. BVerfGE 47, 182, 188 f.; 86, 133, 146; BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 2 BvR 2821/14, WM 2018, 706 Rn. 18). Das Recht auf rechtliches Gehör gebietet auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BVerfG, NJW 2017, 3218 Rn. 48 mwN).

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

15
a) Das Berufungsgericht hat die Substantiierungsanforderungen offenkundig überspannt und es dadurch versäumt, den entscheidungserheblichen Sachvortrag der Klägerin in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - VIII ZR 125/11, NJW 2012, 382 Rn. 13 m.w.N.)
12
a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Dabei darf das Gericht die Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags nicht überspannen. Da die Handhabung der Substantiierungsanforderungen dieselben einschneidenden Folgen hat wie die Anwendung von Präklusionsvorschriften , verstößt sie gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie offenkundig unrichtig ist (BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2008 - V ZR 221/07, WM 2008, 2068 Rn. 5 und vom 11. September 2013 - IV ZR 259/12, NJW 2014, 149 Rn. 15; vgl. auch BVerfG NJW 2001, 1565).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 388/16
vom
5. Juni 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:050618BXIZR388.16.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Juli 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin betreffend den Currency Related Swap vom 2. Februar 2006 Nr. , den Cross Currency Swap vom 22. März 2007 Nr. und den Currency Related Swap vom 14. April 2008 Nr. unter dem Aspekt einer anderen Pflichtverletzung als der unzureichenden Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens , an den 19. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Streitwert: bis 23.850.000 €

Gründe:

I.

1
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung und Feststellung aus SwapVerträgen in Anspruch.
2
Die Parteien schlossen im Januar 2003 einen "Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte". Auf der Grundlage dieses Rahmenvertrags schlossen sie zahlreiche Swap-Geschäfte, die nur zum Teil Gegenstand des Rechtsstreits sind.
3
Unter anderem übergab die Beklagte der Klägerin anlässlich einer Präsentation am 18. Januar 2006 einen "Flyer", der sich zu einem CurrencyRelated -Swap-Vertrag als "Optimierung ohne Währungsrisiko (alle Zahlungen in Euro)" verhielt. Am 2. Februar 2006 vereinbarten die Parteien einen CurrencyRelated -Swap-Vertrag Nr. (künftig: CRS I) mit einer Laufzeit vom 6. Februar 2006 bis zum 8. Februar 2016 und einem Bezugsbetrag von 10 Mio. €. Die Beklagte verpflichtete sich zur jeweils halbjährlichen Zahlung von Zinsen in Höhe des 6-Monats-EUR-EURIBOR-Telerate zuzüglich eines Spreads in Höhe von 0,98% p.a. Die Klägerin übernahm für den Fall, dass für den jeweiligen Berechnungszeitraum der CHF/EUR-Wechselkurs am Feststellungstag höher oder gleich 1,41 festgestellt wurde, die Verpflichtung, halbjährlich Zinsen in Höhe des 6-Monats-EUR-EURIBOR-Telerate zu zahlen. Falls für den jeweiligen Berechnungszeitraum der CHF/EUR-Wechselkurs am Feststellungstag geringer als 1,41 festgestellt wurde, sollte die Klägerin den 6-MonatsEUR -EURIBOR-Telerate zuzüglich eines Spreads von (1,41 - aktueller Kurs) / aktueller Kurs x 100 zahlen. Der CRS I wurde zum 15. April 2010 vorzeitig mit einem negativen Saldo zulasten der Klägerin in Höhe von 1.426.200 € aufgelöst.
4
Aufgrund eines Beratungsgesprächs vom selben Tag schlossen die Parteien am 22. März 2007 einen Cross-Currency-Swap-Vertrag Nr. (künftig : CCS) mit einer Laufzeit vom 26. März 2007 bis zum 26. März 2012. Die Klägerin verpflichtete sich, auf einen Bezugsbetrag in Höhe von 4,8 Mio. CHF vierteljährlich einen Zins in Höhe des 3-Monats-CHF-LIBOR-BBA zu zahlen. Die Beklagte übernahm die Verpflichtung, auf einen Bezugsbetrag in Höhe von 2.012.831,80 GBP einen vierteljährlichen Zins in Höhe des 3-Monats-GBPLIBOR -BBA abzüglich eines Spreads von 0,325% p.a. zu zahlen. Am Ende der Laufzeit sollte die Klägerin den Bezugsbetrag von 4,8 Mio. CHF gegen den Bezugsbetrag von 2.012.831,80 GBP zahlen. Außerdem war eine Regelung für den Fall vorgesehen, dass die variablen Sätze negativ würden. Die Abrechnung des CCS nach Ende der Laufzeit ergab zulasten der Klägerin einen Saldo in Höhe von 1.411.547,07 €.
5
Auf der Grundlage eines Beratungsgesprächs vom 8. April 2008 vereinbarten die Parteien am 14. April 2008 einen "In-Arrears-Zinssatz-Swap mit Währungskomponente" Nr. (künftig: CRS II) mit einer Laufzeit vom 16. April 2008 bis zum 16. April 2018. Die Beklagte verpflichtete sich, halbjährlich zu den Fälligkeitstagen auf einen Bezugsbetrag von 3 Mio. € einen variablen Zinssatz in Höhe des 6-Monats-EUR-EURIBOR-Reuters zuzüglich eines Spreads von 1,5% p.a. an die Klägerin zu zahlen. Die Klägerin übernahm die Verpflichtung, zu den halbjährlichen Fälligkeitstagen aus demselben Bezugsbetrag den 6-Monats-EUR-EURIBOR-Reuters zu zahlen. Sollte für den jeweiligen Berechnungszeitraum der CHF/EUR-Wechselkurs kleiner 1,4600 sein, hatte die Klägerin zusätzlich einen Betrag in Höhe von (1,4600 - aktueller Kurs) / aktueller Kurs x 100 zu zahlen. Der CRS II entwickelte sich während seiner Laufzeit für die Klägerin verlustreich.
6
Wegen der zulasten der Klägerin deutlich negativen Entwicklung schlossen die Parteien auf der Grundlage einer Präsentation vom 12. April 2010 am 15. April 2010 einen Currency-Related-Swap-Vertrag Nr. (künftig: CRS III) mit einer Laufzeit vom 19. April 2010 bis zum 20. April 2020. Die Beklagte verpflichtete sich, halbjährlich zu den Fälligkeitstagen aus einem Bezugsbetrag von 10 Mio. € einen variablen Zinssatz in Höhe des 6-Monats-EUREURIBOR -Reuters zuzüglich eines Spreads von 1,0% p.a. zu zahlen. Außerdem preiste sie den zulasten der Klägerin negativen Saldo aus dem CRS I in Höhe von 1.349.500 € ein. Die Klägerin verpflichtete sich, halbjährlich zu den Fälligkeitstagen aus demselben Bezugsbetrag den 6-Monats-EUR-EURIBORReuters an die Beklagte zu bezahlen. Sollte für den jeweiligen Berechnungszeitraum der CHF/EUR-Wechselkurs kleiner als 1,335 sein, hatte die Klägerin zusätzlich einen Betrag in Höhe von (1,335 - aktueller Kurs) / aktueller Kurs x 100 zu zahlen. Auch der CRS III entwickelte sich während seiner Laufzeit für die Klägerin deutlich negativ.
7
Die Klägerin behauptet, von der Beklagten im Vorfeld der Vertragsschlüsse fehlerhaft beraten worden zu sein.
8
Die am 29. Dezember 2011 anhängig gemachte und am 8. Februar 2012 zugestellte Klage auf Zahlung und Feststellung, mit der die Klägerin die Verletzung einer anleger- und objektgerechten Beratung und eine pflichtwidrig unterlassene Aufklärung über das Einpreisen einer Bruttomarge geltend gemacht hat, hat das Landgericht abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, mit der sie zuletzt beantragt hat, die Beklagte zur Zahlung von 11.463.671,30 € nebst Zinsen zu verurteilen, festzustellen, dass der Beklagten aus dem CRS II und CRS III keine Ansprüche gegen die Klägerin zustehen, festzustellen, dass die Beklagte zum Ersatz künftiger Schäden aus den vier Swap-Verträgen verpflichtet sei, und die Beklagte zur Zahlung bzw. Freistellung von vorgerichtlich ver- auslagten Anwaltskosten zu verurteilen, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es - soweit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - ausgeführt:
9
Ansprüche der Klägerin aus dem CRS I, CCS und CRS II seien nach § 37a WpHG in der bis zum 4. August 2009 geltenden Fassung (künftig: aF) in Verbindung mit - jetzt - § 131 WpHG verjährt, weil davon auszugehen sei, die Beklagte habe nicht vorsätzlich gehandelt.
10
Soweit die Klägerin eine Beratungspflichtverletzung wegen des Verschweigens des anfänglichen negativen Marktwerts geltend mache, sei die Vorsatzvermutung widerlegt.
11
Auch ansonsten seien "vorsätzliche Beratungsfehler der Beklagten nicht dargetan". Zwar habe grundsätzlich die Beklagte den fehlenden Vorsatz darzulegen und nachzuweisen. Da der Beklagten aber ein "Negativbeweis" abverlangt werde, obliege es "zunächst der Klägerin, schlüssige Tatsachen bzw. Indizien für eine vorsätzliche Falschberatung vorzutragen", die die Beklagte dann zu widerlegen habe. "Die bloße Behauptung objektiver Beratungsfehler" genüge dem nicht; denn hieraus ergebe "sich nicht schlüssig, dass der Fehler vorsätzlich begangen" worden sei. Ein diesen Anforderungen entsprechender Vortrag sei der Klägerin nicht gelungen. Kein Indiz für eine vorsätzliche Falschberatung sei ein eigennütziges Handeln der Beklagten oder eine frühere Vereinbarung zwischen den Parteien, die Klägerin solle "nur Termingeschäfte zur Zinssicherung abschließen". Eine Äußerung des Chefsyndikus‘ der Beklagten "in einer wissenschaftlichen Veröffentlichung" oder das Geschäftsgebaren der Beklagten bei Abschluss des CRS III im Jahr 2010 ließen nicht auf ein vorsätzliches Handeln in den Jahren 2006 bis 2008 schließen.
12
Nicht verjährt seien zwar Ansprüche der Klägerin auf Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Beratung vor Abschluss des CRS III. Insoweit fehle es aber an der Ursächlichkeit einer Falschberatung für einen Schaden der Klägerin.
13
Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.

II.

14
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. In dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang ist die Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, BGHZ 159, 135, 139 f. und vom 9. Februar 2010 - XI ZR 140/09, BKR 2010, 515, 516). Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es die Anforderungen an die Substantiierung des klägerischen Vortrags zu einer vorsätzlichen Pflichtverletzung der Beklagten überdehnt hat. Aus demselben Grund ist das Berufungsurteil in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei hat der Senat von der auch und gerade im Anwendungsbereich des § 544 Abs. 7 ZPO bestehenden Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht (Senatsbeschluss vom 1. April 2014 - XI ZR 171/12, BKR 2014, 295 Rn. 6).
15
1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.
Dabei darf das Gericht die Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags nicht überspannen. Da die Handhabung der Substantiierungsanforderungen dieselben einschneidenden Folgen hat wie die Anwendung von Präklusionsvorschriften , verstößt sie gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie offenkundig unrichtig ist (BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2008 - V ZR 221/07, WM 2008, 2068 Rn. 5 und vom 11. September 2013 - IV ZR 259/12, NJW 2014, 149 Rn. 15; vgl. auch BVerfG NJW 2001, 1565).
16
2. Nach diesen Maßgaben ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
17
a) Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 532/14, WM 2015, 2279 Rn. 14 mwN).
18
Behauptet der Kläger eine vorsätzliche Pflichtverletzung der beratenden Bank und beruft sich die beklagte Bank darauf, der Anspruch sei nach § 37a WpHG aF verjährt, weil sie nicht vorsätzlich gehandelt habe, trägt die Darlegungs - und Beweislast für vorsätzliches Handeln nicht der geschädigte Anleger, der sich insoweit auf § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen kann. Vielmehr muss die Bank beweisen, dass sie die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen hat (Senatsurteile vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 74, vom 22. März 2016 - XI ZR 93/15, WM 2016, 827 Rn. 23 sowie vom 26. Juli 2016 - XI ZR 351/14, juris Rn. 27, - XI ZR 352/14, BKR 2017, 83 Rn. 24 und - XI ZR 353/14, juris Rn. 27).
19
b) Daran gemessen hat das Berufungsgericht die Anforderungen an das Vorbringen der Klägerin - soweit die Verletzung einer anderen als der Verpflichtung zur Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert betreffend - offenkundig überspannt.
20
Denn es ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, das Fehlen von Vorsatz stehe "zur Darlegungs- und Beweislast der Beklagten". Es hat dann aber mit dem Argument, der Beklagten werde ein "Negativbeweis" abverlangt, der Klägerin aufgegeben, "schlüssig Tatsachen bzw. Indizien für eine vorsätzliche Falschberatung vorzutragen", die "die Beklagte dann zu widerlegen" habe. Richtig hätte es vielmehr bis zum Beweis des Gegenteils von einem vorsätzlichen Handeln der Beklagten ausgehen müssen. Indem das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin als unzureichend substantiiert behandelt hat, hat es diese Grundsätze unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG grundlegend verkannt.
21
3. Das Berufungsurteil beruht auf der Gehörsverletzung. Diese Voraussetzung ist schon dann erfüllt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte (vgl. BVerfGE 7, 95, 99; 60, 247, 250; 62, 392, 396; 65, 305, 308; 89, 381, 392 f.). Dies ist der Fall, weil das Berufungsgericht seiner Entscheidung - soweit die ersten drei streitgegenständlichen Swap-Verträge und eine Verletzung einer anderen Verpflichtung als der zur Aufklärung über einen anfänglichen negativen Marktwert betreffend - keinen weiteren selbständig tragenden Gesichtspunkt zugrunde gelegt hat, der eine Haftung der Beklagten wegen einer Beratungspflichtverletzung ausschlösse.

III.

22
Im Übrigen weist der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurück, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 02.10.2014 - 12 HKO 29003/11 -
OLG München, Entscheidung vom 06.07.2016 - 7 U 3913/14 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 132/17
vom
20. November 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:201118BIIZR132.17.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann, Sunder und Dr. Bernau sowie die Richterin B. Grüneberg am 20. November 2018
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. März 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 1.682.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Die Klägerin nimmt die Beklagten als ehemalige Geschäftsführer wegen Zahlungen an die Reha-Klinik I. in den Jahren 2010 bis 2012 auf Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte zu 1 war von Ende 2006 bis Juli 2012, der Beklagte zu 2 von Mitte Mai 2008 bis Ende September 2014 (Mit-)Geschäftsführer der Klägerin.
2
Die Klägerin beabsichtigte im Jahr 2006, die im Eigentum der Kauffrau Sch. stehende Reha-Klinik I. (im Folgenden: I. ) zu erwerben. Zu diesem Zweck schloss sie mit Sch. am 12. Mai 2006 einen Vertrag, mit dem Sch. sich verpflichtete, das Unternehmen zunächst im Wege der Ausgliederung auf die von ihr gehaltene A. GmbH & Co. KG sowie anschließend ihre Geschäftsanteile für den Kaufpreis von 1 € an die Klägerin zu übertragen. Voraussetzung für die Ausgliederung war, dass die Sparkasse zur Entschuldung Sch. auf Forderungen in Höhe von ca. 4,6 Mio. € verzichtete. Die verbleibenden Verbindlichkeiten wurden mit 2,7 Mio. € angegeben. Die Klägerin verpflichtete sich, mit Abschluss des Vertrages die zur Fortführung des Unternehmens erforderlichen liquiden Mittel maximal bis zu 50.000 € darlehensweise zur Verfügung zu stellen. Darüber- hinausgehende Beträge bedurften einer besonderen Vereinbarung. Der Darlehensbetrag sollte bei der Ausgliederung in die KG eingebracht werden, so dass Sch. daraus nicht mehr in Anspruch genommen werden konnte. Bei Abschluss des Vertrages wurde die Klägerin von dem Beklagten zu 1 und Prof. Dr. T. vertreten, der bis 2008 ebenfalls (Mit-)Geschäftsführer der Klägerin war.
3
Ab 2007 übernahm die Klägerin als Geschäftsbesorgerin die Geschäfte der I. . Außerdem leistete sie bis 2012 fortlaufend Zahlungen an die I. , um deren Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten.
4
Im Jahr 2008 wurde die Klägerin Teil der C. Unternehmensgruppe, indem deren Muttergesellschaft, die C. GmbH (im Folgenden: C. ), 94,8 % ihrer Geschäftsanteile erwarb, die restlichen 5,2 % wurden von der Z. GmbH (im Folgenden: Z. ) erwor- ben. Gesellschafter der C. waren im streitgegenständlichen Zeitraum S. W. als Mehrheitsgesellschafterin zu 70 % und ihre Kinder M. und S. R. sowie J. M. zu je 10 %. Prof. Dr. T. war von 2004 bis Ende März 2007 Mitglied des Aufsichtsrats der C. . Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Z. war M. R. .
5
Am 2. Juli 2012 schied der Beklagte zu 1 aus der Geschäftsführung der Klägerin aus. In einer Gesellschafterversammlung der C. am 10. August 2012 wurden Schritte zur Beendigung des Projekts I. beschlossen. Am 1. Februar 2013 wurde über das Vermögen Sch. das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 29. September 2014 legte der Beklagte zu 2 sein Amt als Geschäftsführer der Klägerin nieder.
6
Die Klägerin hat die Beklagten als ehemalige Geschäftsführer gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG auf Schadensersatz in Höhe von 1.682.000 € in Anspruch genommen, weil sie der I. zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 4. Juni 2012 pflichtwidrig ungesicherte Liquiditätsbeihilfen in dieser Höhe gewährt hätten , obwohl das Unternehmen spätestens Ende 2009 verloren gewesen und sich letztlich für die Klägerin wegen des im Vertrag vom 12. Mai 2006 vereinbarten Verzichts auf ihre Darlehensforderungen nicht habe rechnen können.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung - ausgeführt, die Beklagten hätten ihre Geschäftsführerpflichten bereits deshalb nicht verletzt, weil die von der Klägerin gerügten ungesicherten Liquiditätszuführungen und unternommenen Sanierungsmaßnahmen vom Einverständnis ihrer Gesellschafter, d.h. der C. und der Z. , gedeckt gewesen seien. Die zentrale Behauptung der Klägerin, sie bzw. ihre Gesellschafter hätten keine Kenntnis von den Liquiditätsabflüssen im Zusammenhang mit den Sanierungsvorhaben gehabt, sei unzutreffend und werde durch Unterlagen sowie den transparenten Sanierungsprozess widerlegt.
8
Die Kenntnis der Gesellschafter ergebe sich zunächst aus den Feststellungen in einem Gutachten vom 5. Juli 2013, das der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorprozessual zur Prüfung der Geschäftsführerhaftung des Beklagten zu 1 erstellt habe. In diesem Gutachten sei der Klägervertreter auf Basis der in der Einleitung aufgelisteten Unterlagen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Liquiditätszuführungen an die I. in den Jahresabschlüssen ausgewiesen gewesen seien. Den Feststellungen in diesem Gutachten komme eine besonders starke Indizwirkung zu, die die Klägerin nicht dadurch beseitigen könne, dass sie schlicht ohne Vorlage aller Unterlagen im Prozess das Gegenteil behaupte. Das gelte trotz der grundsätzlichen Darlegungs- und Beweislast der Beklagten für die Rechtmäßigkeit ihres Handelns, weil an den Vortrag der Gesellschaft gegenüber - wie hier - ausgeschiedenen Geschäftsführern erhöhte Anforderungen zu stellen seien und die Gesellschaft verpflichtet sei, den Geschäftsführern , soweit zur Verteidigung erforderlich, Einsicht in die dafür maßgeblichen Unterlagen zu gewähren. Ausgehend davon stünden die Feststellung im Gutachten des Klägervertreters solange fest bzw. gelte die entsprechende Behauptung der Beklagten als nicht erheblich bestritten, wie die Klägerin den Beklagten nicht sämtliche im Gutachten in Bezug genommene Unterlagen zugänglich gemacht habe.
9
Unabhängig davon werde die Transparenz des Liquiditätsabflusses auch durch von der Klägerin vorgelegte Unterlagen belegt, konkret durch den Bericht über die Prüfung des Konzernjahresabschlusses der C. zum 31. Dezember 2010, der von den Gesellschaftern mit Beschluss vom 18. November 2011 festgestellt worden sei. Dies bedinge nicht nur die Kenntnisnahme bei den Gesellschaftern der C. sondern auch bei der Z. , da M. R. Gesellschafter beider Gesellschaften und zudem Geschäftsführer der Z. gewesen sei.
10
Die Transparenz folge ferner aus dem Ergebnisprotokoll der Geschäftsleitungssitzung der C. vom 26. März 2012, in der über den Liquiditätszu- fluss in Höhe von 2,7 Mio. € und den Stand der Sanierungs- sowieKaufbemü- hungen betreffend die I. berichtet worden sei, sowie aus dem Sitzungsprotokoll der Gesellschafterversammlung der C. vom 10. August 2012. Beiden Protokollen sei keine heftige Reaktion des Gesellschaftervertreters bzw. der Gesellschafter im Sinne eines Überraschtseins zu entnehmen. Ein wichtiges Indiz sei auch, dass man sich am 2. Juli 2012 nicht auch von dem Beklagten zu 2 als Geschäftsführer getrennt habe, obwohl ihm gegenüber der gleiche Vorwurf erhoben werde wie gegenüber dem Beklagten zu 1.
11
Von diesem Einverständnis der Gesellschafter sei auch die Tatsache getragen gewesen, dass die Liquiditätshilfen unbesichert gewesen seien. Dass die I. ein defizitäres Unternehmen gewesen sei, habe die Klägerin ausgehend von dem Vertrag vom 12. Mai 2006, jedenfalls aber ausweislich des Konzernabschlussprüfungsberichts zum 31. Dezember 2010 gewusst.
12
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht Beschwerde mit der Absicht eingelegt, ihre Klageforderung weiterzuverfolgen.

II.

13
Die Beschwerde hat Erfolg und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht gemäß § 544 Abs. 7 ZPO. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die streitgegenständlichen Liquiditätszuführungen an die I. in den Jahren 2010 bis 2012 seien sämtlichen Gesellschaftern der Klägerin bekannt und von ihrem Einverständnis gedeckt gewesen, beruht auf entscheidungserheblichen Verletzungen des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
14
1. Artikel 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Zwar ist das Gericht nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen der Parteien in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist aber anzunehmen, wenn besondere Umstände darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Das ist etwa der Fall, wenn ein Gericht auf einen wesentlichen Punkt des Tatsachenvortrags einer Partei, der für das Verfahren von erkennbarer Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen ohne erkennbaren Grund nicht eingeht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 306/04, juris Rn. 10 mwN). Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG liegt auch dann vor, wenn das Gericht die Substantiierungsanforderungen offenkundig überspannt und es dadurch versäumt , den entscheidungserheblichen Sachvortrag der Partei in der gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2013 - IV ZR 259/12, NJW 2014, 149 Rn. 15; Beschluss vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 532/14, NZG 2016, 70 Rn. 12 mwN). Schließlich verstößt auch die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2013 - VII ZR 37/12, juris Rn. 9; BVerfG, NJW 2009, 1585 Rn. 21). Das ist unter anderem dann der Fall, wenn ein Gericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs missachtet, wonach die Ablehnung eines Beweisantrags für eine erhebliche Tatsache nur zulässig ist, wenn diese so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann oder wenn sie ins Blaue hinein aufgestellt worden ist (vgl. BVerfG, ZIP 1996, 1761, 1762; BGH, Urteil vom 23. April 1991 - X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2709; Urteil vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888, 2889; Beschluss vom 23. April 2015 - VII ZR 163/14, BauR 2015, 1325 Rn. 19).
15
2. Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier in mehrfacher Hinsicht verletzt.
16
a) Das gilt zunächst für die Feststellung des Berufungsgerichts, die Kenntnis der Gesellschafter der Klägerin von den Liquiditätszuführungen an die I. ergebe sich aus der Feststellung im Gutachten des Klägervertreters vom 5. Juli 2013, die Liquiditätszuführungen seien in den Jahresabschlüssen ausgewiesen gewesen.
17
aa) Die Annahme des Berufungsgerichts, diese Feststellung im Gutachten des Klägervertreters bzw. die entsprechende Behauptung der Beklagten gelte als nicht erheblich bestritten, weil und solange die Klägerin den Beklagten nicht sämtliche im Gutachten vom 5. Juli 2013 in Bezug genommene Unterlagen zugänglich gemacht habe, beruht entweder darauf, dass das Berufungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder aber jedenfalls die Anforderungen an die Substantiierungslast der Klägerin offenkundig überspannt hat.
18
(1) Im Ausgangspunkt ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen , dass die Beklagten grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür tragen, dass sie ihren Sorgfaltspflichten gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG nachgekommen sind (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2002 - II ZR 224/00, BGHZ 152, 280, 284), und daher auch darzulegen und ggf. zu beweisen haben, dass die streitgegenständlichen Liquiditätszuführungen sämtlichen Gesellschaftern bekannt waren und von ihnen gebilligt wurden. Ebenfalls zutreffend ist die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass der Klägerin gegenüber den Beklagten als ausgeschiedenen Geschäftsführern eine sekundäre Darlegungslast obliegt, im Rahmen derer sie nicht nur die diesen vorgeworfene Pflichtverletzung näher zu bezeichnen, sondern ihnen auch - soweit zu ihrer Verteidigung erforderlich - Einsicht in die dafür erforderlichen Unterlagen zu gewähren hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2002 - II ZR 224/00, BGHZ 152, 280, 284).
19
(2) Das Berufungsgericht hat jedoch mit seiner Annahme, die Klägerin habe dieser sekundären Darlegungslast nicht genügt, gehörswidrig entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin übergangen.
20
Die Klägerin hat - unbeschadet dessen, dass sie einen Teil der Unterlagen , auf die das Berufungsgericht besonders abgestellt hat, im Rechtsstreit vorgelegt hat - wiederholt vorgetragen, dass sie den Beklagten sämtliche Unterlagen über die D&O-Versicherung der C. zugesandt habe. Hierzu hat sie mit Schriftsatz vom 30. November 2016 das Anforderungsschreiben der Versicherung vom 29. September 2016 und ihr Übersendungsschreiben vom 16. November 2016 vorgelegt, in dem die überlassenen Unterlagen im Einzelnen aufgelistet waren. Dazu zählten insbesondere die Jahresabschlüsse /Jahresrechnungen der I. für die Jahre 2006 bis 2011 und die Berichte über die Erstellung der Jahresabschlüsse der Klägerin für die Jahre 2009 bis 2011. Damit hat die Klägerin hinreichend substantiiert vorgetragen, welche Unterlagen sie den Beklagten über die D&O-Versicherung zugänglich gemacht habe; sie war nicht gehalten, die in den von ihr konkret in Bezug genommenen Schreiben enthaltene Auflistung in ihrem Schriftsatz zu wiederholen.
21
Dass das Berufungsgericht diesen Vortrag der Klägerin zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Die von der Klägerin vorgetragene Übersendung über die D&O-Versicherung wird dort nicht erwähnt.
22
(3) Sollte das Berufungsgericht diesen Vortrag der Klägerin doch zur Kenntnis genommen, aber für unerheblich gehalten haben, weil der Beklagte zu 2 - wie das Berufungsgericht bei der Zurückweisung des diesbezüglichen Tatbestandsberichtigungsantrags der Klägerin ausgeführt hat - die Übersendung sämtlicher für seine Rechtsverteidigung angeforderten Unterlagen bestritten habe, hat es damit die Substantiierungsanforderungen für den Vortrag der Klägerin überspannt. Die Klägerin war nicht gehalten, ihren Vortrag weiter zu präzisieren oder von sich aus sämtliche Unterlagen im Prozess vorzulegen, weil das Bestreiten der Beklagten unsubstantiiert und damit unerheblich war.
23
Die Beklagten haben auf den Vortrag der Klägerin, sie habe ihnen inzwischen sämtliche Unterlagen über die D&O-Versicherung zukommen lassen, nicht konkret erwidert. Der Beklagte zu 1 hat sich zur Übermittlung der Unterlagen überhaupt nicht konkret geäußert. Der Beklagte zu 2 hat zunächst eingeräumt , eine Daten-CD von der Versicherung mit umfangreichen Unterlagen erhalten zu haben, die er allerdings so schnell nicht überprüfen könne. Später hat er nur erklärt, insoweit sei zu seinen bisherigen Ausführungen nichts hinzuzufügen , allerdings habe sich durch die Übermittlung der Daten-CD seine Hilfsauf- rechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung seines Auskunftsverlangens erübrigt. Damit haben die Beklagten weder bestritten, eine Daten-CD über den Versicherer erhalten zu haben, noch haben sie konkret angegeben , welche Unterlagen auf dieser übermittelten CD fehlen und zu ihrer Rechtsverteidigung noch erforderlich sein sollten. Insbesondere haben sie nicht gerügt, die im Berufungsurteil genannten Jahresabschlüsse der Klägerin und der I. nicht erhalten zu haben.
24
Anderes ergibt sich auch nicht aus den Stellungnahmen der Beklagten zum zurückgewiesenen Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin. Dort haben sie lediglich pauschal behauptet, die C. habe dem Versicherer nicht alle erforderlichen Unterlagen zur Überprüfung übersandt oder den Beklagten zur Verfügung gestellt und etwaig überlassene Unterlagen seien jedenfalls unvollständig (Beklagter zu 1) bzw. der Vortrag der Klägerin sei insgesamt überhaupt nur zu einem Bruchteil zutreffend, weshalb die Beklagten von einem Bestreiten absehen konnten (Beklagter zu 2).
25
(4) Zumindest hätte das Berufungsgericht die Klägerin aber gemäß § 139 Abs. 2 ZPO darauf hinweisen müssen, dass es davon ausgehe, dass sie den Beklagten bislang nicht sämtliche im Gutachten vom 5. Juli 2013 in Bezug genommene Unterlagen zugänglich gemacht habe, und ihr Bestreiten einer Kenntnis sämtlicher Gesellschafter deswegen als unerheblich ansehe.
26
Ohne entsprechenden Hinweis durfte die Klägerin davon ausgehen, ihrer Darlegungslast insoweit genügt zu haben. Das gilt jedenfalls aufgrund des Hinweises des später aus dem Senat ausgeschiedenen Berichterstatters vom 1. September 2016, mit dem dieser bereits vor der Übermittlung der Unterlagen von der Klägerin über die D&O-Versicherung an die Beklagten darauf hingewie- sen hatte, dass der Beklagte zu 2 schlüssig und konkret vortragen müsse, welcher Unterlagen er konkret noch bedürfe; andernfalls könne er sich nicht - wie geschehen - darauf berufen, die Beweislast sei wegen der Weigerung der Klägerin , ihm Unterlagen zu überlassen, anders als üblich zu beurteilen. Dieser Hinweis erfolgte zwar ausdrücklich ohne Rücksprache mit dem Senat. Nachdem die Klägerin aber im Anschluss daran mitgeteilt hatte, den Beklagten inzwischen sämtliche Unterlagen über die D&O-Versicherung übermittelt zu haben , und dies von Beklagtenseite nicht substantiiert bestritten worden war, hatte die Klägerin keinen Anlass zu der Annahme, sie müsse weiter zur Übermittlung der Unterlagen an die Beklagten vortragen oder diese gar (nochmals) im Prozess einreichen.
27
Ein solcher Hinweis des Berufungsgerichts ist der Akte nicht zu entnehmen. Laut Sitzungsprotokoll hat das Berufungsgericht zwar darauf hingewiesen, dass ein Schadensersatzanspruch aufgrund eines Einverständnisses der Gesellschafter ausgeschlossen sein könnte. Dem konnte die Klägerin aber nur entnehmen, dass der Senat den Sachverhalt möglicherweise anders bewertete als der frühere Berichterstatter, der in seinem Hinweis vom 1. September 2016 keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein Einverständnis gesehen hatte. Aus dem Hinweis in der Berufungsverhandlung ergab sich indes nicht, dass das Berufungsgericht maßgeblich darauf abstellen wollte, dass die Klägerin bislang noch nicht ausreichend zur Übermittlung sämtlicher im Gutachten in Bezug genommener Unterlagen an die Beklagten vorgetragen hatte. Anhaltspunkte dafür , dass dies dennoch Gegenstand der mündlichen Erörterung gewesen wäre, liegen nicht vor und ergeben sich - entgegen der Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung - insbesondere nicht aus der der Klägerin zu diesem Hinweis nachgelassenen Stellungnahme. Dass die Klägerin sich darin allein dazu äußert, warum dem Gutachten bzw. den diesem zugrundeliegenden Unterlagen keine Kenntnis der Gesellschafter zu entnehmen sei, ohne die in Bezug genommenen Unterlagen zugleich vorzulegen, spricht vielmehr gerade dafür, dass sie den Hinweis des Berufungsgerichts nicht in diesem Sinne verstanden hat.
28
bb) Des Weiteren hat das Berufungsgericht auch mit seiner Annahme, die Klägerin habe im Verfahren schlicht das Gegenteil der Feststellung im Gutachten vom 5. Juli 2013 behauptet, Vortrag der Klägerin übergangen.
29
Die Klägerin hat insbesondere in dem ihr nachgelassenen Schriftsatz vom 2. März 2017 näher ausgeführt, warum die Liquiditätszuführungen ihrer Auffassung nach den im Gutachten in Bezug genommenen Jahresabschlüssen nicht zu entnehmen seien. Sie hat hierzu vorgetragen, dass sich die Feststellung in dem Gutachten ausdrücklich nur auf die Abschlüsse bis zum Jahr 2009 bezogen habe sowie im Übrigen auch betreffend das Jahr 2009 unrichtig sei, weil ihrem Prozessbevollmächtigten von Beklagtenseite wichtige Unterlagen für die Erstellung des Gutachtens vorenthalten worden seien und er zudem fälschlich den Ausweis eines Guthabens von 7.700,07 € auf einem Verrechnungskonto als Liquiditätszuführung an die I. angesehen habe. Weiter hat die Klägerin vorgetragen, dass ihr Jahresabschluss für 2010 überhaupt nicht festgestellt worden sei, weil die Z. durch M. R. das Protokoll vom 22. August 2011 über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Beklagten für 2010 nicht unterzeichnet habe, da ihm der Abschluss nicht mit der Unterschriftenmappe vorgelegt und auch nicht erläutert worden sei.
30
Auch diesen Vortrag hat das Berufungsgericht ersichtlich nicht zur Kenntnis genommen oder aber bei seinen Erwägungen nicht berücksichtigt, da es sich damit sonst im Rahmen seiner Prüfung, ob die Klägerin die Feststellun- gen im Gutachten vom 5. Juli 2013 hinreichend bestritten habe, damit hätte auseinandersetzen müssen.
31
cc) Diese Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG sind entscheidungserheblich.
32
Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht, hätte es den Vortrag der Klägerin zur Kenntnis genommen, entweder von einer Erfüllung ihrer sekundären Darlegungslast und damit von einem hinreichenden Bestreiten der Feststellung im Gutachten vom 5. Juli 2013 mit der Folge ausgegangen wäre, dass es dieser Feststellung auch keine besondere Indizwirkung beigemessen hätte. Oder aber das Berufungsgericht hätte die Klägerin zumindest darauf hinweisen müssen, dass es ihr Bestreiten bislang für unzureichend hielt, worauf die Klägerin - wie die Nichtzulassungsbeschwerde vorträgt und wovon nach der Lebenserfahrung auszugehen ist - sämtliche Unterlagen zu dem Gutachten nochmals im Rahmen des Rechtsstreits vorgelegt hätte. Auch hier ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht anhand dieser Unterlagen im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung zu der Annahme gelangt wäre, dass die Liquiditätszuführungen aus den Jahresabschlüssen für die Gesellschafter der Klägerin nicht ersichtlich waren.
33
b) Die Entscheidungserheblichkeit dieser Gehörsverletzungen entfällt auch nicht dadurch, dass das Berufungsgericht seine Feststellung auf eine zweite, von der Indizwirkung der Feststellung im Gutachten vom 5. Juli 2013 unabhängige Begründung gestützt hat. Denn auch diese zweite Begründung beruht auf der Übergehung entscheidungserheblichen und unter Beweis gestellten Vortrags der Klägerin und damit auf einer Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör.
34
aa) Das gilt zunächst für den Vortrag der Klägerin dazu, dass sich der Billigung des Konzernabschlussberichts der C. zum 31. Dezember 2010 keine Kenntnis und damit auch kein Einverständnis der Gesellschafter mit den Liquiditätszuführungen entnehmen lasse.
35
(1) Insoweit musste sich das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich mit dem Einwand befassen, der Konzernabschlussbericht habe allenfalls Liquiditätsflüsse bis einschließlich 2010 ausgewiesen, weil auch eine Kenntnis und Billigung von Zahlungen bis einschließlich 2010 unter Umständen - bei unveränderter Sachlage - dafür sprechen könnte, dass die Geschäftsführer bis zu einem Widerruf dieser Billigung oder der Anweisung des Gegenteils von einem Einverständnis der Gesellschafter mit einer Fortsetzung der Liquiditätszuführungen ausgehen konnten.
36
(2) Anderes gilt aber für den weiteren Vortrag der Klägerin, den Gesellschaftern der C. sei trotz entsprechender Bitten keine Erläuterung zu dem Bericht gegeben worden und sie hätten den Konzernabschluss am 18. November 2011 ohne Durchsicht des Berichts nur auf Drängen des Beklagten zu 1 gebilligt, weil dieser darauf hingewiesen habe, dass die Banken den Konzernabschluss forderten. Vor allem der als Zeuge benannte M. R. habe daher erst in der Sitzung der Geschäftsleitung der C. vom 26. März 2012 Kenntnis von den Zahlungen erhalten. Hierzu hat die Klägerin die Gesellschafter S. W. , S. R. , J. M. , M. R. und E. M. als Zeugen benannt.
37
Dieser Vortrag war entscheidungserheblich. Sollten die Gesellschafter den Konzernabschlussbericht tatsächlich ohne Durchsicht und ohne die von ihnen erbetene Erläuterung nur auf Drängen des Beklagten zu 1 gebilligt haben, könnte es bereits an ihrer - für die Annahme eines Einverständnisses - erforderlichen Kenntnis von den Liquiditätszuführungen fehlen. Darüber hinaus könnte selbst bei Annahme einer Kenntnis ein Einverständnis zu verneinen sein, wenn die Gesellschafter ihre Billigung ersichtlich nur wegen des Drängens des Beklagten zu 1 erklärt, in der Sache aber kein Einverständnis mit den Zahlungen gezeigt haben. Das gilt insbesondere für den Zeugen M. R. , der nach dem Vortrag der Klägerin bereits die Unterzeichnung des Jahresabschlusses der Klägerin für das Jahr 2010 verweigert hatte.
38
Auch diesen Vortrag hat das Berufungsgericht ersichtlich nicht zur Kenntnis genommen, weil es sich andernfalls damit im Rahmen der Prüfung, ob die Billigung des Konzernabschlusses durch die Gesellschafter der C. als Kenntnisnahme und Einverständnis mit den darin enthaltenen Angaben zu werten sei, hätte auseinandersetzen und den Sachverhalt durch Erhebung der angebotenen Beweise hätte aufklären müssen.
39
bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Weiterbeschäftigung des Beklagten zu 2 sei ein weiteres gewichtiges Indiz für die Kenntnis der Gesellschafter der Klägerin von den Einzelheiten der Sanierung der I. , beruht ebenfalls auf einer Übergehung erheblichen und beweisbewehrten Vortrags der Klägerin.
40
Die Klägerin hat hierzu geltend gemacht, sie habe am 2. Juli 2012 nur den Beklagten zu 1 als Geschäftsführer abberufen, weil sie auf den Beklagten zu 2 mangels personeller Alternativen als Wissensträger angewiesen gewesen sei. Hierzu hat sie konkret zu einem Gespräch mit dem Beklagten zu 2 am 29. Juni 2012 in einem Restaurant M. in Hamburg unter Zeugenbenennung von E. M. und B. G. , Aufsichtsratsvorsitzender der zum C. -Konzern gehörenden M. AG, vorgetragen. Auch diesem Vortrag und Beweisantritt hätte das Berufungsgericht nachgehen müssen, wollte es der Weiterbeschäftigung des Beklagten zu 2 eine besondere Indizwirkung beimessen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es nach einer Vernehmung der Zeugen eine andere Bewertung dieses Umstands vorgenommen hätte.
41
cc) Soweit das Berufungsgericht ferner aus dem Ergebnisprotokoll der Sitzung der Geschäftsleitung der C. vom 26. März 2012 die Transparenz der Liquiditätszuführungen an die I. geschlossen hat, weil dem Protokoll keine überraschte Reaktion der Gesellschafter, namentlich des Zeugen M. R. zu entnehmen sei, hat es ebenfalls substantiierten und unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag der Klägerin übergangen.
42
Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, dass die Nachricht von diesen Zahlungen "wie eine Bombe" eingeschlagen und die Gesellschafter der C. daraufhin im Rahmen einer internen Untersuchung eine vollständige Information über die Sanierung der I. verlangt hätten. Hierzu hat sie die Zeugen M. R. und U. K. , die Protokollführerin in der Sitzung vom 26. März 2012, benannt. Auch diesem Vortrag hätte das Berufungsgericht nachgehen und den zugrundeliegenden Sachverhalt aufklären müssen. Sollte der Zeuge M. R. in dieser Sitzung - wie von der Klägerin behauptet - überrascht reagiert haben, könnte dies gegen seine Kenntnis von den bisherigen Liquiditätszuflüssen sprechen.
43
dd) Auch hier ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei gebotener Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin und Vernehmung der von ihr hierzu benannten Zeugen zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass die Billi- gung des Konzernabschlusses der C. zum 31. Dezember 2010 nicht als Beleg für die Kenntnis der Gesellschafter der Klägerin von den Liquiditätszuführungen und für ihr stillschweigendes Einverständnis gewertet werden kann. Gleiches gilt für die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Weiterbeschäftigung des Beklagten zu 2 und die Tatsache, dass dem Sitzungsprotokoll vom 26. März 2012 keine überraschte Reaktion der Gesellschafter zu entnehmen sei, sprächen für eine solche Kenntnis und Billigung. Die damit allein verbleibende Feststellung, dass sich auch aus dem Sitzungsprotokoll vom 10. August 2012 keine Überraschung der Gesellschafter entnehmen lasse, trägt die Annahme einer früheren Kenntnis und Billigung der streitgegenständlichen Zahlungen ersichtlich nicht.
44
c) Schließlich hat das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in besonderer Weise dadurch verletzt, dass es die von ihr benannten Zeugen für die Behauptung, ihre Gesellschafter, vor allem der Gesellschafter M. R. , hätten erst im Frühjahr 2012 von den Liquiditätshilfen an die I. erfahren und diese Hilfen nach anschließender Aufklärung des Sachverhalts eingestellt, nicht vernommen hat. Hiervon hätte das Berufungsgericht selbst dann nicht absehen dürfen, wenn seine übrigen Feststellungen nicht auf Gehörsverletzungen beruhen würden.
45
aa) Die Klägerin hat die Zeugen E. M. und M. R. wiederholt dafür benannt, dass sie als Gesellschafter(vertreter) der Klägerin erstmals im Frühjahr 2012, konkret in der Geschäftsleitersitzung vom 26. März 2012, durch den zunächst als externen Berater eingesetzten H. von den Liquiditätszuführungen an die I. erfahren und im Anschluss daran eine Untersuchung und Aufklärung des Sachverhalts gefordert bzw. veranlasst haben. Das damit unter Zeugenbeweis gestellte Vorbringen war erheb- lich. Sollten die Zeugen tatsächlich erstmals im März 2012 von den Liquiditätszuführungen erfahren und deren Aufklärung gefordert haben, würde damit die Annahme ausscheiden, sie hätten diese Liquiditätszuführungen jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt stillschweigend gebilligt.
46
bb) Das Berufungsgericht konnte von der Berücksichtigung dieses Beweisangebots auch nicht deshalb absehen, weil das betreffende Vorbringen der Klägerin in Widerspruch zu den vom Berufungsgericht angeführten Unterlagen und Umständen stand, aufgrund derer es von einer entsprechenden Kenntnis und Billigung durch die Gesellschafter ausgegangen ist. Das gälte selbst dann, wenn die diesbezüglichen Feststellungen rechtsfehlerfrei getroffen worden wären. Auch in einem solchen Fall läuft die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots wegen derartiger vermeintlicher Widersprüche auf eine prozessual unzulässige vorweggenommene tatrichterliche Beweiswürdigung hinaus und verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, TranspR 2013, 430 Rn. 11; Beschluss vom 19. November 2008 - IV ZR 341/07, RuS 2010, 64 Rn. 3). Derartige Widersprüche können im Rahmen der Beweiswürdigung Beachtung finden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, TranspR 2013, 430 Rn. 11).
Drescher Wöstmann Sunder Bernau B. Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 02.09.2015 - 96 O 9/15 -
KG, Entscheidung vom 24.03.2017 - 14 U 96/15 -
20
a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Bei Auslegung und Anwendung der Präklusionsvorschriften sind die Gerichte einer strengeren verfassungsrechtlichen Kontrolle unterworfen als dies übli- cherweise bei der Anwendung einfachen Rechts der Fall ist. Die Überprüfung geht insoweit über eine bloße Willkürkontrolle hinaus (BVerfG, NJW 2000, 945, 946). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Art. 103 Abs. 1 GG bereits dann verletzt ist, wenn das Berufungsgericht Tatsachenvortrag unter offensichtlich fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift für ausgeschlossen erachtet hat (BGH, Beschlüsse vom 3. März 2015 - VI ZR 490/13, NJW-RR 2015, 1278 Rn. 7, vom 6. April 2016 - VII ZR 40/15, BauR 2016, 1209 Rn. 8 und vom 13. Dezember 2017 - IV ZR 319/16, VersR 2018, 890 Rn. 10, jeweils mwN). Da die Handhabung der Substantiierungsanforderungen dieselben einschneidenden Folgen hat wie die Anwendung von Präklusionsvorschriften , gilt derselbe Maßstab; sie verletzt Art. 103 Abs. 1 GG bereits dann, wenn sie offenkundig unrichtig ist (BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2008 - V ZR 221/07, WM 2008, 2068 Rn. 5 und vom 11. September 2013 - IV ZR 259/12, NJW 2014, 149 Rn. 15; Senatsbeschluss vom 5. Juni 2018 - XI ZR 388/16, juris Rn. 15; vgl. auch BVerfG, NJW 2001, 1565). Nichts anderes gilt, wenn das Berufungsgericht Tatsachenvortrag unberücksichtigt gelassen hat, weil es sich offensichtlich fehlerhaft gemäß § 314 ZPO an eine tatsächlich nicht getroffene tatbestandliche Feststellung der Vorinstanz gebunden erachtet hat (BGH, Beschluss vom 14. November 2017 - VI ZR 92/17, NJW 2018, 866 Rn. 16).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 132/17
vom
20. November 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:201118BIIZR132.17.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann, Sunder und Dr. Bernau sowie die Richterin B. Grüneberg am 20. November 2018
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. März 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 1.682.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Die Klägerin nimmt die Beklagten als ehemalige Geschäftsführer wegen Zahlungen an die Reha-Klinik I. in den Jahren 2010 bis 2012 auf Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte zu 1 war von Ende 2006 bis Juli 2012, der Beklagte zu 2 von Mitte Mai 2008 bis Ende September 2014 (Mit-)Geschäftsführer der Klägerin.
2
Die Klägerin beabsichtigte im Jahr 2006, die im Eigentum der Kauffrau Sch. stehende Reha-Klinik I. (im Folgenden: I. ) zu erwerben. Zu diesem Zweck schloss sie mit Sch. am 12. Mai 2006 einen Vertrag, mit dem Sch. sich verpflichtete, das Unternehmen zunächst im Wege der Ausgliederung auf die von ihr gehaltene A. GmbH & Co. KG sowie anschließend ihre Geschäftsanteile für den Kaufpreis von 1 € an die Klägerin zu übertragen. Voraussetzung für die Ausgliederung war, dass die Sparkasse zur Entschuldung Sch. auf Forderungen in Höhe von ca. 4,6 Mio. € verzichtete. Die verbleibenden Verbindlichkeiten wurden mit 2,7 Mio. € angegeben. Die Klägerin verpflichtete sich, mit Abschluss des Vertrages die zur Fortführung des Unternehmens erforderlichen liquiden Mittel maximal bis zu 50.000 € darlehensweise zur Verfügung zu stellen. Darüber- hinausgehende Beträge bedurften einer besonderen Vereinbarung. Der Darlehensbetrag sollte bei der Ausgliederung in die KG eingebracht werden, so dass Sch. daraus nicht mehr in Anspruch genommen werden konnte. Bei Abschluss des Vertrages wurde die Klägerin von dem Beklagten zu 1 und Prof. Dr. T. vertreten, der bis 2008 ebenfalls (Mit-)Geschäftsführer der Klägerin war.
3
Ab 2007 übernahm die Klägerin als Geschäftsbesorgerin die Geschäfte der I. . Außerdem leistete sie bis 2012 fortlaufend Zahlungen an die I. , um deren Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten.
4
Im Jahr 2008 wurde die Klägerin Teil der C. Unternehmensgruppe, indem deren Muttergesellschaft, die C. GmbH (im Folgenden: C. ), 94,8 % ihrer Geschäftsanteile erwarb, die restlichen 5,2 % wurden von der Z. GmbH (im Folgenden: Z. ) erwor- ben. Gesellschafter der C. waren im streitgegenständlichen Zeitraum S. W. als Mehrheitsgesellschafterin zu 70 % und ihre Kinder M. und S. R. sowie J. M. zu je 10 %. Prof. Dr. T. war von 2004 bis Ende März 2007 Mitglied des Aufsichtsrats der C. . Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Z. war M. R. .
5
Am 2. Juli 2012 schied der Beklagte zu 1 aus der Geschäftsführung der Klägerin aus. In einer Gesellschafterversammlung der C. am 10. August 2012 wurden Schritte zur Beendigung des Projekts I. beschlossen. Am 1. Februar 2013 wurde über das Vermögen Sch. das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 29. September 2014 legte der Beklagte zu 2 sein Amt als Geschäftsführer der Klägerin nieder.
6
Die Klägerin hat die Beklagten als ehemalige Geschäftsführer gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG auf Schadensersatz in Höhe von 1.682.000 € in Anspruch genommen, weil sie der I. zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 4. Juni 2012 pflichtwidrig ungesicherte Liquiditätsbeihilfen in dieser Höhe gewährt hätten , obwohl das Unternehmen spätestens Ende 2009 verloren gewesen und sich letztlich für die Klägerin wegen des im Vertrag vom 12. Mai 2006 vereinbarten Verzichts auf ihre Darlehensforderungen nicht habe rechnen können.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung - ausgeführt, die Beklagten hätten ihre Geschäftsführerpflichten bereits deshalb nicht verletzt, weil die von der Klägerin gerügten ungesicherten Liquiditätszuführungen und unternommenen Sanierungsmaßnahmen vom Einverständnis ihrer Gesellschafter, d.h. der C. und der Z. , gedeckt gewesen seien. Die zentrale Behauptung der Klägerin, sie bzw. ihre Gesellschafter hätten keine Kenntnis von den Liquiditätsabflüssen im Zusammenhang mit den Sanierungsvorhaben gehabt, sei unzutreffend und werde durch Unterlagen sowie den transparenten Sanierungsprozess widerlegt.
8
Die Kenntnis der Gesellschafter ergebe sich zunächst aus den Feststellungen in einem Gutachten vom 5. Juli 2013, das der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorprozessual zur Prüfung der Geschäftsführerhaftung des Beklagten zu 1 erstellt habe. In diesem Gutachten sei der Klägervertreter auf Basis der in der Einleitung aufgelisteten Unterlagen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Liquiditätszuführungen an die I. in den Jahresabschlüssen ausgewiesen gewesen seien. Den Feststellungen in diesem Gutachten komme eine besonders starke Indizwirkung zu, die die Klägerin nicht dadurch beseitigen könne, dass sie schlicht ohne Vorlage aller Unterlagen im Prozess das Gegenteil behaupte. Das gelte trotz der grundsätzlichen Darlegungs- und Beweislast der Beklagten für die Rechtmäßigkeit ihres Handelns, weil an den Vortrag der Gesellschaft gegenüber - wie hier - ausgeschiedenen Geschäftsführern erhöhte Anforderungen zu stellen seien und die Gesellschaft verpflichtet sei, den Geschäftsführern , soweit zur Verteidigung erforderlich, Einsicht in die dafür maßgeblichen Unterlagen zu gewähren. Ausgehend davon stünden die Feststellung im Gutachten des Klägervertreters solange fest bzw. gelte die entsprechende Behauptung der Beklagten als nicht erheblich bestritten, wie die Klägerin den Beklagten nicht sämtliche im Gutachten in Bezug genommene Unterlagen zugänglich gemacht habe.
9
Unabhängig davon werde die Transparenz des Liquiditätsabflusses auch durch von der Klägerin vorgelegte Unterlagen belegt, konkret durch den Bericht über die Prüfung des Konzernjahresabschlusses der C. zum 31. Dezember 2010, der von den Gesellschaftern mit Beschluss vom 18. November 2011 festgestellt worden sei. Dies bedinge nicht nur die Kenntnisnahme bei den Gesellschaftern der C. sondern auch bei der Z. , da M. R. Gesellschafter beider Gesellschaften und zudem Geschäftsführer der Z. gewesen sei.
10
Die Transparenz folge ferner aus dem Ergebnisprotokoll der Geschäftsleitungssitzung der C. vom 26. März 2012, in der über den Liquiditätszu- fluss in Höhe von 2,7 Mio. € und den Stand der Sanierungs- sowieKaufbemü- hungen betreffend die I. berichtet worden sei, sowie aus dem Sitzungsprotokoll der Gesellschafterversammlung der C. vom 10. August 2012. Beiden Protokollen sei keine heftige Reaktion des Gesellschaftervertreters bzw. der Gesellschafter im Sinne eines Überraschtseins zu entnehmen. Ein wichtiges Indiz sei auch, dass man sich am 2. Juli 2012 nicht auch von dem Beklagten zu 2 als Geschäftsführer getrennt habe, obwohl ihm gegenüber der gleiche Vorwurf erhoben werde wie gegenüber dem Beklagten zu 1.
11
Von diesem Einverständnis der Gesellschafter sei auch die Tatsache getragen gewesen, dass die Liquiditätshilfen unbesichert gewesen seien. Dass die I. ein defizitäres Unternehmen gewesen sei, habe die Klägerin ausgehend von dem Vertrag vom 12. Mai 2006, jedenfalls aber ausweislich des Konzernabschlussprüfungsberichts zum 31. Dezember 2010 gewusst.
12
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht Beschwerde mit der Absicht eingelegt, ihre Klageforderung weiterzuverfolgen.

II.

13
Die Beschwerde hat Erfolg und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht gemäß § 544 Abs. 7 ZPO. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die streitgegenständlichen Liquiditätszuführungen an die I. in den Jahren 2010 bis 2012 seien sämtlichen Gesellschaftern der Klägerin bekannt und von ihrem Einverständnis gedeckt gewesen, beruht auf entscheidungserheblichen Verletzungen des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
14
1. Artikel 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Zwar ist das Gericht nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen der Parteien in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist aber anzunehmen, wenn besondere Umstände darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Das ist etwa der Fall, wenn ein Gericht auf einen wesentlichen Punkt des Tatsachenvortrags einer Partei, der für das Verfahren von erkennbarer Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen ohne erkennbaren Grund nicht eingeht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 306/04, juris Rn. 10 mwN). Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG liegt auch dann vor, wenn das Gericht die Substantiierungsanforderungen offenkundig überspannt und es dadurch versäumt , den entscheidungserheblichen Sachvortrag der Partei in der gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2013 - IV ZR 259/12, NJW 2014, 149 Rn. 15; Beschluss vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 532/14, NZG 2016, 70 Rn. 12 mwN). Schließlich verstößt auch die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2013 - VII ZR 37/12, juris Rn. 9; BVerfG, NJW 2009, 1585 Rn. 21). Das ist unter anderem dann der Fall, wenn ein Gericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs missachtet, wonach die Ablehnung eines Beweisantrags für eine erhebliche Tatsache nur zulässig ist, wenn diese so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann oder wenn sie ins Blaue hinein aufgestellt worden ist (vgl. BVerfG, ZIP 1996, 1761, 1762; BGH, Urteil vom 23. April 1991 - X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2709; Urteil vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888, 2889; Beschluss vom 23. April 2015 - VII ZR 163/14, BauR 2015, 1325 Rn. 19).
15
2. Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier in mehrfacher Hinsicht verletzt.
16
a) Das gilt zunächst für die Feststellung des Berufungsgerichts, die Kenntnis der Gesellschafter der Klägerin von den Liquiditätszuführungen an die I. ergebe sich aus der Feststellung im Gutachten des Klägervertreters vom 5. Juli 2013, die Liquiditätszuführungen seien in den Jahresabschlüssen ausgewiesen gewesen.
17
aa) Die Annahme des Berufungsgerichts, diese Feststellung im Gutachten des Klägervertreters bzw. die entsprechende Behauptung der Beklagten gelte als nicht erheblich bestritten, weil und solange die Klägerin den Beklagten nicht sämtliche im Gutachten vom 5. Juli 2013 in Bezug genommene Unterlagen zugänglich gemacht habe, beruht entweder darauf, dass das Berufungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder aber jedenfalls die Anforderungen an die Substantiierungslast der Klägerin offenkundig überspannt hat.
18
(1) Im Ausgangspunkt ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen , dass die Beklagten grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür tragen, dass sie ihren Sorgfaltspflichten gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG nachgekommen sind (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2002 - II ZR 224/00, BGHZ 152, 280, 284), und daher auch darzulegen und ggf. zu beweisen haben, dass die streitgegenständlichen Liquiditätszuführungen sämtlichen Gesellschaftern bekannt waren und von ihnen gebilligt wurden. Ebenfalls zutreffend ist die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass der Klägerin gegenüber den Beklagten als ausgeschiedenen Geschäftsführern eine sekundäre Darlegungslast obliegt, im Rahmen derer sie nicht nur die diesen vorgeworfene Pflichtverletzung näher zu bezeichnen, sondern ihnen auch - soweit zu ihrer Verteidigung erforderlich - Einsicht in die dafür erforderlichen Unterlagen zu gewähren hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2002 - II ZR 224/00, BGHZ 152, 280, 284).
19
(2) Das Berufungsgericht hat jedoch mit seiner Annahme, die Klägerin habe dieser sekundären Darlegungslast nicht genügt, gehörswidrig entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin übergangen.
20
Die Klägerin hat - unbeschadet dessen, dass sie einen Teil der Unterlagen , auf die das Berufungsgericht besonders abgestellt hat, im Rechtsstreit vorgelegt hat - wiederholt vorgetragen, dass sie den Beklagten sämtliche Unterlagen über die D&O-Versicherung der C. zugesandt habe. Hierzu hat sie mit Schriftsatz vom 30. November 2016 das Anforderungsschreiben der Versicherung vom 29. September 2016 und ihr Übersendungsschreiben vom 16. November 2016 vorgelegt, in dem die überlassenen Unterlagen im Einzelnen aufgelistet waren. Dazu zählten insbesondere die Jahresabschlüsse /Jahresrechnungen der I. für die Jahre 2006 bis 2011 und die Berichte über die Erstellung der Jahresabschlüsse der Klägerin für die Jahre 2009 bis 2011. Damit hat die Klägerin hinreichend substantiiert vorgetragen, welche Unterlagen sie den Beklagten über die D&O-Versicherung zugänglich gemacht habe; sie war nicht gehalten, die in den von ihr konkret in Bezug genommenen Schreiben enthaltene Auflistung in ihrem Schriftsatz zu wiederholen.
21
Dass das Berufungsgericht diesen Vortrag der Klägerin zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Die von der Klägerin vorgetragene Übersendung über die D&O-Versicherung wird dort nicht erwähnt.
22
(3) Sollte das Berufungsgericht diesen Vortrag der Klägerin doch zur Kenntnis genommen, aber für unerheblich gehalten haben, weil der Beklagte zu 2 - wie das Berufungsgericht bei der Zurückweisung des diesbezüglichen Tatbestandsberichtigungsantrags der Klägerin ausgeführt hat - die Übersendung sämtlicher für seine Rechtsverteidigung angeforderten Unterlagen bestritten habe, hat es damit die Substantiierungsanforderungen für den Vortrag der Klägerin überspannt. Die Klägerin war nicht gehalten, ihren Vortrag weiter zu präzisieren oder von sich aus sämtliche Unterlagen im Prozess vorzulegen, weil das Bestreiten der Beklagten unsubstantiiert und damit unerheblich war.
23
Die Beklagten haben auf den Vortrag der Klägerin, sie habe ihnen inzwischen sämtliche Unterlagen über die D&O-Versicherung zukommen lassen, nicht konkret erwidert. Der Beklagte zu 1 hat sich zur Übermittlung der Unterlagen überhaupt nicht konkret geäußert. Der Beklagte zu 2 hat zunächst eingeräumt , eine Daten-CD von der Versicherung mit umfangreichen Unterlagen erhalten zu haben, die er allerdings so schnell nicht überprüfen könne. Später hat er nur erklärt, insoweit sei zu seinen bisherigen Ausführungen nichts hinzuzufügen , allerdings habe sich durch die Übermittlung der Daten-CD seine Hilfsauf- rechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung seines Auskunftsverlangens erübrigt. Damit haben die Beklagten weder bestritten, eine Daten-CD über den Versicherer erhalten zu haben, noch haben sie konkret angegeben , welche Unterlagen auf dieser übermittelten CD fehlen und zu ihrer Rechtsverteidigung noch erforderlich sein sollten. Insbesondere haben sie nicht gerügt, die im Berufungsurteil genannten Jahresabschlüsse der Klägerin und der I. nicht erhalten zu haben.
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Anderes ergibt sich auch nicht aus den Stellungnahmen der Beklagten zum zurückgewiesenen Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin. Dort haben sie lediglich pauschal behauptet, die C. habe dem Versicherer nicht alle erforderlichen Unterlagen zur Überprüfung übersandt oder den Beklagten zur Verfügung gestellt und etwaig überlassene Unterlagen seien jedenfalls unvollständig (Beklagter zu 1) bzw. der Vortrag der Klägerin sei insgesamt überhaupt nur zu einem Bruchteil zutreffend, weshalb die Beklagten von einem Bestreiten absehen konnten (Beklagter zu 2).
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(4) Zumindest hätte das Berufungsgericht die Klägerin aber gemäß § 139 Abs. 2 ZPO darauf hinweisen müssen, dass es davon ausgehe, dass sie den Beklagten bislang nicht sämtliche im Gutachten vom 5. Juli 2013 in Bezug genommene Unterlagen zugänglich gemacht habe, und ihr Bestreiten einer Kenntnis sämtlicher Gesellschafter deswegen als unerheblich ansehe.
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Ohne entsprechenden Hinweis durfte die Klägerin davon ausgehen, ihrer Darlegungslast insoweit genügt zu haben. Das gilt jedenfalls aufgrund des Hinweises des später aus dem Senat ausgeschiedenen Berichterstatters vom 1. September 2016, mit dem dieser bereits vor der Übermittlung der Unterlagen von der Klägerin über die D&O-Versicherung an die Beklagten darauf hingewie- sen hatte, dass der Beklagte zu 2 schlüssig und konkret vortragen müsse, welcher Unterlagen er konkret noch bedürfe; andernfalls könne er sich nicht - wie geschehen - darauf berufen, die Beweislast sei wegen der Weigerung der Klägerin , ihm Unterlagen zu überlassen, anders als üblich zu beurteilen. Dieser Hinweis erfolgte zwar ausdrücklich ohne Rücksprache mit dem Senat. Nachdem die Klägerin aber im Anschluss daran mitgeteilt hatte, den Beklagten inzwischen sämtliche Unterlagen über die D&O-Versicherung übermittelt zu haben , und dies von Beklagtenseite nicht substantiiert bestritten worden war, hatte die Klägerin keinen Anlass zu der Annahme, sie müsse weiter zur Übermittlung der Unterlagen an die Beklagten vortragen oder diese gar (nochmals) im Prozess einreichen.
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Ein solcher Hinweis des Berufungsgerichts ist der Akte nicht zu entnehmen. Laut Sitzungsprotokoll hat das Berufungsgericht zwar darauf hingewiesen, dass ein Schadensersatzanspruch aufgrund eines Einverständnisses der Gesellschafter ausgeschlossen sein könnte. Dem konnte die Klägerin aber nur entnehmen, dass der Senat den Sachverhalt möglicherweise anders bewertete als der frühere Berichterstatter, der in seinem Hinweis vom 1. September 2016 keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein Einverständnis gesehen hatte. Aus dem Hinweis in der Berufungsverhandlung ergab sich indes nicht, dass das Berufungsgericht maßgeblich darauf abstellen wollte, dass die Klägerin bislang noch nicht ausreichend zur Übermittlung sämtlicher im Gutachten in Bezug genommener Unterlagen an die Beklagten vorgetragen hatte. Anhaltspunkte dafür , dass dies dennoch Gegenstand der mündlichen Erörterung gewesen wäre, liegen nicht vor und ergeben sich - entgegen der Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung - insbesondere nicht aus der der Klägerin zu diesem Hinweis nachgelassenen Stellungnahme. Dass die Klägerin sich darin allein dazu äußert, warum dem Gutachten bzw. den diesem zugrundeliegenden Unterlagen keine Kenntnis der Gesellschafter zu entnehmen sei, ohne die in Bezug genommenen Unterlagen zugleich vorzulegen, spricht vielmehr gerade dafür, dass sie den Hinweis des Berufungsgerichts nicht in diesem Sinne verstanden hat.
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bb) Des Weiteren hat das Berufungsgericht auch mit seiner Annahme, die Klägerin habe im Verfahren schlicht das Gegenteil der Feststellung im Gutachten vom 5. Juli 2013 behauptet, Vortrag der Klägerin übergangen.
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Die Klägerin hat insbesondere in dem ihr nachgelassenen Schriftsatz vom 2. März 2017 näher ausgeführt, warum die Liquiditätszuführungen ihrer Auffassung nach den im Gutachten in Bezug genommenen Jahresabschlüssen nicht zu entnehmen seien. Sie hat hierzu vorgetragen, dass sich die Feststellung in dem Gutachten ausdrücklich nur auf die Abschlüsse bis zum Jahr 2009 bezogen habe sowie im Übrigen auch betreffend das Jahr 2009 unrichtig sei, weil ihrem Prozessbevollmächtigten von Beklagtenseite wichtige Unterlagen für die Erstellung des Gutachtens vorenthalten worden seien und er zudem fälschlich den Ausweis eines Guthabens von 7.700,07 € auf einem Verrechnungskonto als Liquiditätszuführung an die I. angesehen habe. Weiter hat die Klägerin vorgetragen, dass ihr Jahresabschluss für 2010 überhaupt nicht festgestellt worden sei, weil die Z. durch M. R. das Protokoll vom 22. August 2011 über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Beklagten für 2010 nicht unterzeichnet habe, da ihm der Abschluss nicht mit der Unterschriftenmappe vorgelegt und auch nicht erläutert worden sei.
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Auch diesen Vortrag hat das Berufungsgericht ersichtlich nicht zur Kenntnis genommen oder aber bei seinen Erwägungen nicht berücksichtigt, da es sich damit sonst im Rahmen seiner Prüfung, ob die Klägerin die Feststellun- gen im Gutachten vom 5. Juli 2013 hinreichend bestritten habe, damit hätte auseinandersetzen müssen.
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cc) Diese Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG sind entscheidungserheblich.
32
Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht, hätte es den Vortrag der Klägerin zur Kenntnis genommen, entweder von einer Erfüllung ihrer sekundären Darlegungslast und damit von einem hinreichenden Bestreiten der Feststellung im Gutachten vom 5. Juli 2013 mit der Folge ausgegangen wäre, dass es dieser Feststellung auch keine besondere Indizwirkung beigemessen hätte. Oder aber das Berufungsgericht hätte die Klägerin zumindest darauf hinweisen müssen, dass es ihr Bestreiten bislang für unzureichend hielt, worauf die Klägerin - wie die Nichtzulassungsbeschwerde vorträgt und wovon nach der Lebenserfahrung auszugehen ist - sämtliche Unterlagen zu dem Gutachten nochmals im Rahmen des Rechtsstreits vorgelegt hätte. Auch hier ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht anhand dieser Unterlagen im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung zu der Annahme gelangt wäre, dass die Liquiditätszuführungen aus den Jahresabschlüssen für die Gesellschafter der Klägerin nicht ersichtlich waren.
33
b) Die Entscheidungserheblichkeit dieser Gehörsverletzungen entfällt auch nicht dadurch, dass das Berufungsgericht seine Feststellung auf eine zweite, von der Indizwirkung der Feststellung im Gutachten vom 5. Juli 2013 unabhängige Begründung gestützt hat. Denn auch diese zweite Begründung beruht auf der Übergehung entscheidungserheblichen und unter Beweis gestellten Vortrags der Klägerin und damit auf einer Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör.
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aa) Das gilt zunächst für den Vortrag der Klägerin dazu, dass sich der Billigung des Konzernabschlussberichts der C. zum 31. Dezember 2010 keine Kenntnis und damit auch kein Einverständnis der Gesellschafter mit den Liquiditätszuführungen entnehmen lasse.
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(1) Insoweit musste sich das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich mit dem Einwand befassen, der Konzernabschlussbericht habe allenfalls Liquiditätsflüsse bis einschließlich 2010 ausgewiesen, weil auch eine Kenntnis und Billigung von Zahlungen bis einschließlich 2010 unter Umständen - bei unveränderter Sachlage - dafür sprechen könnte, dass die Geschäftsführer bis zu einem Widerruf dieser Billigung oder der Anweisung des Gegenteils von einem Einverständnis der Gesellschafter mit einer Fortsetzung der Liquiditätszuführungen ausgehen konnten.
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(2) Anderes gilt aber für den weiteren Vortrag der Klägerin, den Gesellschaftern der C. sei trotz entsprechender Bitten keine Erläuterung zu dem Bericht gegeben worden und sie hätten den Konzernabschluss am 18. November 2011 ohne Durchsicht des Berichts nur auf Drängen des Beklagten zu 1 gebilligt, weil dieser darauf hingewiesen habe, dass die Banken den Konzernabschluss forderten. Vor allem der als Zeuge benannte M. R. habe daher erst in der Sitzung der Geschäftsleitung der C. vom 26. März 2012 Kenntnis von den Zahlungen erhalten. Hierzu hat die Klägerin die Gesellschafter S. W. , S. R. , J. M. , M. R. und E. M. als Zeugen benannt.
37
Dieser Vortrag war entscheidungserheblich. Sollten die Gesellschafter den Konzernabschlussbericht tatsächlich ohne Durchsicht und ohne die von ihnen erbetene Erläuterung nur auf Drängen des Beklagten zu 1 gebilligt haben, könnte es bereits an ihrer - für die Annahme eines Einverständnisses - erforderlichen Kenntnis von den Liquiditätszuführungen fehlen. Darüber hinaus könnte selbst bei Annahme einer Kenntnis ein Einverständnis zu verneinen sein, wenn die Gesellschafter ihre Billigung ersichtlich nur wegen des Drängens des Beklagten zu 1 erklärt, in der Sache aber kein Einverständnis mit den Zahlungen gezeigt haben. Das gilt insbesondere für den Zeugen M. R. , der nach dem Vortrag der Klägerin bereits die Unterzeichnung des Jahresabschlusses der Klägerin für das Jahr 2010 verweigert hatte.
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Auch diesen Vortrag hat das Berufungsgericht ersichtlich nicht zur Kenntnis genommen, weil es sich andernfalls damit im Rahmen der Prüfung, ob die Billigung des Konzernabschlusses durch die Gesellschafter der C. als Kenntnisnahme und Einverständnis mit den darin enthaltenen Angaben zu werten sei, hätte auseinandersetzen und den Sachverhalt durch Erhebung der angebotenen Beweise hätte aufklären müssen.
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bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Weiterbeschäftigung des Beklagten zu 2 sei ein weiteres gewichtiges Indiz für die Kenntnis der Gesellschafter der Klägerin von den Einzelheiten der Sanierung der I. , beruht ebenfalls auf einer Übergehung erheblichen und beweisbewehrten Vortrags der Klägerin.
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Die Klägerin hat hierzu geltend gemacht, sie habe am 2. Juli 2012 nur den Beklagten zu 1 als Geschäftsführer abberufen, weil sie auf den Beklagten zu 2 mangels personeller Alternativen als Wissensträger angewiesen gewesen sei. Hierzu hat sie konkret zu einem Gespräch mit dem Beklagten zu 2 am 29. Juni 2012 in einem Restaurant M. in Hamburg unter Zeugenbenennung von E. M. und B. G. , Aufsichtsratsvorsitzender der zum C. -Konzern gehörenden M. AG, vorgetragen. Auch diesem Vortrag und Beweisantritt hätte das Berufungsgericht nachgehen müssen, wollte es der Weiterbeschäftigung des Beklagten zu 2 eine besondere Indizwirkung beimessen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es nach einer Vernehmung der Zeugen eine andere Bewertung dieses Umstands vorgenommen hätte.
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cc) Soweit das Berufungsgericht ferner aus dem Ergebnisprotokoll der Sitzung der Geschäftsleitung der C. vom 26. März 2012 die Transparenz der Liquiditätszuführungen an die I. geschlossen hat, weil dem Protokoll keine überraschte Reaktion der Gesellschafter, namentlich des Zeugen M. R. zu entnehmen sei, hat es ebenfalls substantiierten und unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag der Klägerin übergangen.
42
Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, dass die Nachricht von diesen Zahlungen "wie eine Bombe" eingeschlagen und die Gesellschafter der C. daraufhin im Rahmen einer internen Untersuchung eine vollständige Information über die Sanierung der I. verlangt hätten. Hierzu hat sie die Zeugen M. R. und U. K. , die Protokollführerin in der Sitzung vom 26. März 2012, benannt. Auch diesem Vortrag hätte das Berufungsgericht nachgehen und den zugrundeliegenden Sachverhalt aufklären müssen. Sollte der Zeuge M. R. in dieser Sitzung - wie von der Klägerin behauptet - überrascht reagiert haben, könnte dies gegen seine Kenntnis von den bisherigen Liquiditätszuflüssen sprechen.
43
dd) Auch hier ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei gebotener Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin und Vernehmung der von ihr hierzu benannten Zeugen zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass die Billi- gung des Konzernabschlusses der C. zum 31. Dezember 2010 nicht als Beleg für die Kenntnis der Gesellschafter der Klägerin von den Liquiditätszuführungen und für ihr stillschweigendes Einverständnis gewertet werden kann. Gleiches gilt für die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Weiterbeschäftigung des Beklagten zu 2 und die Tatsache, dass dem Sitzungsprotokoll vom 26. März 2012 keine überraschte Reaktion der Gesellschafter zu entnehmen sei, sprächen für eine solche Kenntnis und Billigung. Die damit allein verbleibende Feststellung, dass sich auch aus dem Sitzungsprotokoll vom 10. August 2012 keine Überraschung der Gesellschafter entnehmen lasse, trägt die Annahme einer früheren Kenntnis und Billigung der streitgegenständlichen Zahlungen ersichtlich nicht.
44
c) Schließlich hat das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in besonderer Weise dadurch verletzt, dass es die von ihr benannten Zeugen für die Behauptung, ihre Gesellschafter, vor allem der Gesellschafter M. R. , hätten erst im Frühjahr 2012 von den Liquiditätshilfen an die I. erfahren und diese Hilfen nach anschließender Aufklärung des Sachverhalts eingestellt, nicht vernommen hat. Hiervon hätte das Berufungsgericht selbst dann nicht absehen dürfen, wenn seine übrigen Feststellungen nicht auf Gehörsverletzungen beruhen würden.
45
aa) Die Klägerin hat die Zeugen E. M. und M. R. wiederholt dafür benannt, dass sie als Gesellschafter(vertreter) der Klägerin erstmals im Frühjahr 2012, konkret in der Geschäftsleitersitzung vom 26. März 2012, durch den zunächst als externen Berater eingesetzten H. von den Liquiditätszuführungen an die I. erfahren und im Anschluss daran eine Untersuchung und Aufklärung des Sachverhalts gefordert bzw. veranlasst haben. Das damit unter Zeugenbeweis gestellte Vorbringen war erheb- lich. Sollten die Zeugen tatsächlich erstmals im März 2012 von den Liquiditätszuführungen erfahren und deren Aufklärung gefordert haben, würde damit die Annahme ausscheiden, sie hätten diese Liquiditätszuführungen jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt stillschweigend gebilligt.
46
bb) Das Berufungsgericht konnte von der Berücksichtigung dieses Beweisangebots auch nicht deshalb absehen, weil das betreffende Vorbringen der Klägerin in Widerspruch zu den vom Berufungsgericht angeführten Unterlagen und Umständen stand, aufgrund derer es von einer entsprechenden Kenntnis und Billigung durch die Gesellschafter ausgegangen ist. Das gälte selbst dann, wenn die diesbezüglichen Feststellungen rechtsfehlerfrei getroffen worden wären. Auch in einem solchen Fall läuft die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots wegen derartiger vermeintlicher Widersprüche auf eine prozessual unzulässige vorweggenommene tatrichterliche Beweiswürdigung hinaus und verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, TranspR 2013, 430 Rn. 11; Beschluss vom 19. November 2008 - IV ZR 341/07, RuS 2010, 64 Rn. 3). Derartige Widersprüche können im Rahmen der Beweiswürdigung Beachtung finden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, TranspR 2013, 430 Rn. 11).
Drescher Wöstmann Sunder Bernau B. Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 02.09.2015 - 96 O 9/15 -
KG, Entscheidung vom 24.03.2017 - 14 U 96/15 -

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(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.