Bundesgerichtshof Beschluss, 25. März 2003 - VI ZR 355/02

published on 25/03/2003 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. März 2003 - VI ZR 355/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 355/02
vom
25. März 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78 b ZPO i.d.F. des ZPO-RG vom
27. Juli 2001 ist abzulehnen, wenn die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision aussichtslos ist, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO
nicht gegeben oder nicht dargetan sind.
BGH, Beschluß vom 25. März 2003 - VI ZR 355/02 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge
und Stöhr

beschlossen:
1. Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. September 2002 wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 3. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Klägerin beantragt die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Verweigerung einer Zulassung der Revision gegen ein sie beschwerendes Urteil des S. Oberlandesgerichts, nachdem der Rechtsanwalt, der für sie form- und fristgerecht die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, das Mandat niedergelegt
hat. Ferner begehrt sie die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

Die Klägerin begründet ihren Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO nicht im einzelnen. Den von ihr zur Begründung ihres zugleich eingereichten Antrags auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vorgelegten Schriftsätzen nebst Anlagen ist jedoch zu entnehmen, daß sie auf die Möglichkeit eines Antrags auf Bestellung eines Notanwalts mit Schreiben des Rechtsanwalts K. vom 14. Februar 2003 hingewiesen worden ist. Es kann hier dahinstehen , ob die Klägerin innerhalb der am 20. Februar 2003 abgelaufenen, bereits wiederholt verlängerten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde weitere beim Bundesgerichtshof zugelassene Anwälte mit Aussicht auf Erfolg um Übernahme des Mandats bitten konnte. Selbst wenn davon ausgegangen wird, die Klägerin habe ausreichend dargetan, daß sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht finde (vgl. § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO), hat ihr Antrag auf Bestellung eines Notanwalts keinen Erfolg, denn die Rechtsverfolgung der Klägerin erscheint aussichtslos. Die Klägerin will erreichen, daß die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des S. Oberlandesgerichts vom 11. September 2002 zugelassen wird. Mit diesem Urteil ist ihre Berufung gegen die Abweisung der Klage auf Schadensersatz und auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftig aus der nicht rechtzeitigen Bezahlung ihrer Werklohnforderungen entstehender Schäden zurückgewiesen worden, die sie auf sittenwidrige vorsätzliche Schädigung seitens der das Bauvorhaben finanzie-
renden beklagten Bank gestützt hatte. Dieser Antrag könnte nur Erfolg haben, wenn das Berufungsgericht die in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision zu Unrecht verneint hätte. Das ist nicht der Fall. 1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat eine Sache, die eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, welche sich in einer unbestimmten Anzahl von Fällen stellen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 – V ZB 16/02 – VersR 2003, 222, 223, demnächst in BGHZ 151, 221; vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 - NJW 2003, 65, 67 und vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02 - NJW 2003, 831). Der vorliegende Rechtsstreit der Klägerin hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, ob und wann eine finanzierende Bank den ausfallenden Gläubigern aus § 826 BGB auf Schadensersatz haften kann, ist in der Rechtsprechung seit langem geklärt (vgl. Senatsurteile vom 14. April 1964 - VI ZR 219/62 - WM 1964, 671; vom 9. Dezember 1969 - VI ZR 50/68 - NJW 1970, 657; vom 29. Mai 2001 - VI ZR 114/00 - VersR 2001, 1292; BGH, Urteil vom 19. Oktober 1987 - II ZR 9/87 - NJW 1988, 700 – jeweils m.w.N.). Die von der Rechtsprechung hierzu erarbeiteten Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. Soweit es die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände verneint hat, geschah dies in Würdigung des Beweisergebnisses. Die Klägerin, die hierzu anderer Ansicht ist, würdigt die erhobenen Beweise im konkreten Einzelfall anders. Dem kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. 2. Die Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts nur dann, wenn der Einzelfall
Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlaß, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - aaO). Auch diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Entscheidung des Berufungsgerichts läßt keine Notwendigkeit für weitere sachverhaltsbezogene Leitlinien erkennen. 3. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist die Revision dann zuzulassen, wenn vermieden werden soll, daß schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen. Dabei kommt es darauf an, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat. Eine Abweichung der Entscheidung des Oberlandesgerichts von einer anderen Entscheidung eines höherrangigen oder eines gleichrangigen Gerichts als mögliche Voraussetzung dieses Zulassungsgrundes (Divergenz; vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02 - NJW 2002, 3180; vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 – aaO und vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02 - aaO) ist hier jedoch so wenig ersichtlich wie Fehler der Entscheidung, die die Gefahr einer Wiederholung oder Nachahmung durch andere Gerichte erwarten ließen und von symptomatischer Bedeutung wären (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02 - VersR 2002, 1257, demnächst BGHZ 151, 42; vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 - aaO; vom 31. Oktober 2002 - V ZR 100/02 - WM 2003, 259 und vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02 - aaO).
Schwer erträgliche Unterschiede zu der Rechtsprechung oder eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Klägerin sind der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen. Insbesondere war das Berufungsgericht nicht gezwungen, den Anträgen der Klägerin auf Vernehmung weiterer Zeugen und auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzukommen. Das Berufungsgericht hat diese Anträge der Klägerin nicht übersehen, wie die Begründung seines Urteils zeigt. Selbst wenn insoweit eine Unrichtigkeit des Urteils - die jedoch nicht gegeben ist - anzunehmen wäre, wäre diese kein Grund für eine Zulassung der Revision (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Oktober 2002 - V ZR 100/02 - aaO und vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02 - aaO); sie wäre weder offenkundig noch ein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte der Klägerin.

III.

Aus denselben Gründen ist auch die mit Schreiben der Klägerin vom 19. Februar 2003 beantragte Prozeßkostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde zu verweigern. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin bietet nicht die für eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

IV.

Der Klägerin ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu bewilligen (§ 233 ZPO; vgl. Senatsbeschluß vom 25. September 2001 - VI ZA 6/01 - VersR 2002, 119). Der Antrag ist nicht durch einen beim Bundes-
gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden und damit unzulässig (§§ 236 Abs. 1, 544 Abs. 1, 78 ZPO).
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
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Annotations

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.