Bundesgerichtshof Beschluss, 27. März 2018 - VI ZR 322/17

bei uns veröffentlicht am27.03.2018
vorgehend
Landgericht Bonn, 9 O 381/15, 07.09.2016
Oberlandesgericht Köln, 5 U 117/16, 26.07.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 322/17
vom
27. März 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:270318BVIZR322.17.0
Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Offenloch, die Richterin Dr. Roloff und den Richter Dr. Allgayer

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Juli 2017 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Streitwert: bis 200.000 €

Gründe:

1
Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen war der Klägerin angesichts ihres Kenntnisstands die Erhebung einer Klage im Jahr 2011 zumutbar (vgl. dazu Senat, Urteil vom 8. November 2016 – VI ZR 594/15, NJW 2017, 949 Rn. 11, 13). Halbsatz ZPO abgesehen.

Galke Wellner Offenloch Roloff Allgayer

Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 07.09.2016 - 9 O 381/15 -
OLG Köln, Entscheidung vom 26.07.2017 - 5 U 117/16 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2016 - VI ZR 594/15

bei uns veröffentlicht am 08.11.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 594/15 Verkündet am: 8. November 2016 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Referenzen

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

11
b) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Verjährung bezogen auf die Ansprüche aus Aufklärungsfehlern mit Beginn des Jahres 2007 begonnen hat. Es hat insoweit zutreffend angenommen, dass die Mutter des Klägers, auf deren Wissensstand als gesetzlicher Vertreterin es ankommt (vgl. Senatsurteile vom 29. November 1994 - VI ZR 189/93, VersR 1995, 659, 660; vom 10. Oktober 2006 - VI ZR 74/05, VersR 2007, 66 Rn. 21, jeweils mwN), schon im Jahr 2006 die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von den den Anspruch wegen Aufklärungsmängeln begründenden Umständen hatte (vgl. OLG Hamm, MedR 2010, 563, 566; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 823, 824; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl., Rn. D 14). Dies ergibt sich insbesondere aus ihrem Gedächtnisprotokoll vom 4. August 2006. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht abweichend vom Landgericht nicht deshalb einen späteren Verjährungsbeginn angenommen hat, weil dem Kläger im Jahr 2006 eine Seite des Geburtsprotokolls noch nicht vorlag. Dabei spielt es keine Rolle, ob darin eine Aufklärung dokumentiert war, nachdem die Mutter des Klägers schon in ihrem Gedächtnisprotokoll den Vorwurf eines Aufklärungsfehlers erhoben hatte, weil eine Risikoaufklärung unterblieben und ihr keine Kaiserschnittentbindung angeboten worden sei. Denn die Verjährungsfrist beginnt dann zu laufen, wenn dem Geschädigten oder seinem Vertreter bei seinem Kenntnisstand die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen eine bestimmte Person - sei es auch nur in Form der Feststellungsklage - zumutbar ist (Senatsurteil vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99, VersR 2001, 108, 109 mwN, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 145, 358). Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Streitfall insoweit eine Klageerhebung schon Ende 2006 für zumutbar gehalten hat. Dass auf der dem Kläger im Jahr 2006 noch fehlenden Seite des Geburtsprotokolls eine Aufklärung im Ansatz dokumentiert war, hatte lediglich Auswirkungen auf die Beweislage, nachdem die Mutter des Klägers eine Aufklärung bestritten hatte. Der Verjährungsbeginn setzt keineswegs voraus, dass der Geschädigte bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand hat, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Es muss dem Patienten lediglich zumutbar sein, aufgrund dessen, was ihm oder seinen Vertretern hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage zu erheben, wenn auch mit verbleibendem Prozessrisiko (vgl. Senatsurteile vom 20. September 1983 - VI ZR 35/82, VersR 1983, 1158, 1159; vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99, VersR 2001, 108, 109, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 145, 358; vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, VersR 2010, 214 Rn. 14).