Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2010 - VI ZR 297/08


Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist unbegründet.
- 2
- Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Klägerin verkennt, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Gerichte ihrer Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, nachkommen, auch wenn sie darauf nicht im Einzelnen eingehen (BVerfGE 47, 182, 187; 86, 133, 146; 96, 205, 216; BVerfG, RdL 2004, 68, 69 - ständige Rspr.). Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 295, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432). Der Senat hat bei seinem Beschluss vom 15. Dezember 2009 das mit der Anhörungsrüge wiederholte Vorbringen der Beklagten in vollem Umfang geprüft, ist aber zu einer anderen Auffassung als die Nichtzulassungsbeschwerde gekommen und hat das Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerde für nicht durchgreifend erachtet.
- 3
- Einen Ersatz der Ausbildungskosten für die Umschulung der Tochter hat das Berufungsgericht zu Recht nicht als Maßnahme der Schadensminderung zugesprochen, weil es sich insoweit nicht um die Abwendung eines möglichen Unterhaltsschadens im Sinne des § 844 Abs. 2 BGB handelt. Die Tochter der Kläger war vor der Umschulung aufgrund ihres damaligen Berufes in der Lage, einer eventuellen Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Eltern nachzukommen. Ein Anlass für eine Umschulung aus dem Gesichtspunkt einer Schadensminderung bestand daher nicht, zumal die Quelle des Unterhalts, die der Tochter bis dahin zur Verfügung stand, durch die Umschulung entfallen ist. Eine Notwendigkeit zur Fortbildung des Rechts besteht nicht.
- 4
- Hinsichtlich der Kosten für das Grabmal hat das Berufungsgericht die bisher entwickelten Grundsätze beachtet. Danach sind gemäß § 844 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1968 BGB die Umstände zu berücksichtigen, die zu einer den Verhältnissen entsprechenden angemessenen und würdigen Ausgestaltung des Begräbnisses gehören. Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht insbesondere berücksichtigen, dass der Nachlass überschuldet war. Zudem handelt es sich dabei um eine Schätzung nach § 287 ZPO, die grundsätzlich dem Tatrichter obliegt. Dies gilt auch hinsichtlich der angemessenen Kosten für die Trauerkleidung. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr
LG Rottweil, Entscheidung vom 18.04.2008 - 3 O 491/07 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.10.2008 - 3 U 111/08 -

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(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.
(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.
(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.
Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.