Bundesgerichtshof Beschluss, 18. März 2014 - VI ZR 128/13

bei uns veröffentlicht am18.03.2014
vorgehend
Landgericht Koblenz, 15 O 512/11, 27.06.2012
Oberlandesgericht Koblenz, 5 U 840/12, 20.02.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 128/13
vom
18. März 2014
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Stöhr, die
Richterin von Pentz und den Richter Offenloch

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Februar 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 50.000 €

Gründe:

I.

1
Die Klägerin nimmt die Beklagten im Zusammenhang mit der Gewährung von Darlehen an die A. GmbH & Co. Objekt S. KG (nachfolgend: A. KG) auf Schadensersatz aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB sowie § 826 BGB in Anspruch. Die Klägerin war alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der I. GmbH (I. GmbH), über die ihr Ehemann und der Beklagte zu 2 ein Immobili- enprojekt abgewickelt hatten. Für die Bewerbung um den Zuschlag für die Sanierung und Erweiterung der ehemaligen S. halle in K. wurde am 27. Dezember 2006 die A. KG gegründet, an der die Klägerin und die Beklagte zu 1, die Ehefrau des Beklagten zu 2, jeweils zur Hälfte als Kommanditistinnen beteiligt waren. Die Klägerin und die Beklagte zu 1 waren auch alleinige Gesellschafterinnen der Komplementär GmbH, deren Geschäftsführer der inzwischen verstorbene I. W. war. Mit Kaufvertrag vom 29. August 2007 erwarb die A. KG das ehemalige S. gelände von der Stadt K. zu einem Kaufpreis von 1.777.500 €. Die Finanzierung des Projekts übernahm die A. Bank AG mit Kreditvertrag vom 12. Dezember 2007. Dabei wurde davon ausgegangen , dass bereits vier der geplanten sechs Mietobjekte für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren vermietet waren. Insbesondere hatte die I. GmbH, vertreten durch den Beklagten zu 2, mit Dr. K. am 1. Oktober 2007 einen Mietvertrag über eine Fläche von 180 m² zum Betrieb einer Apotheke für zehn Jahre mit einem jährlichen Netto-Mietzins von 50.760 € abgeschlossen. Am 10. September 2007 war eine Vereinbarung zwischen der I. GmbH und Dr. K. entworfen worden, wonach er zum Betrieb der Apotheke einen Investitions - und Baukostenzuschuss von 150.000 € zuzüglich Umsatzsteuer erhalten solle. Diese Vereinbarung wurde jedoch nicht unterschrieben. Ob eine solche Vereinbarung mündlich abgeschlossen wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Nachdem die A. Bank AG ihr Kreditengagement wegen Erhöhung der Kosten des Generalunternehmers beendet hatte, führten die Klägerin und die Beklagte zu 1 unter Beteiligung ihrer Ehemänner Verhandlungen über eine finanzielle Beteiligung. Die Verhandlungen führten dazu, dass die Klägerin mit der A. KG Darlehensverträge vom 7./10. Januar 2008 und 1./3. Dezember 2008 abschloss und ihr einen Betrag in Höhe von 1.650.000 € auszahlte.
2
Wegen Auseinandersetzungen über den Investitions- und Baukostenzuschuss erklärte Dr. K. mit Schreiben vom 5. März 2009 den Mietvertrag vom 1. Oktober 2007 für gegenstandslos. In der Folgezeit wurde die für die Apotheke vorgesehene Fläche für zehn Jahre zu einem jährlichen Netto-Mietzins von 45.600 € vermietet. Mit Kaufvertrag vom 22. April 2009 veräußerte die A. KG das Objekt an die E. GmbH & Co. KG, wobei als Kaufpreis das 13,908-fache des jährlichen Netto-Mietzinses vereinbart wurde.
3
Die Klägerin macht geltend, sie sei von dem Beklagten zu 2 beim Abschluss der Darlehensverträge über die Wirksamkeit des Mietvertrags mit Dr. K. vom 1. Oktober 2007 und damit über das Ausfallrisiko getäuscht worden. Der Beklagte zu 2 habe der Klägerin vorgeschlagen, dass sie der A. KG die volle Kaufpreissumme zur Verfügung stelle; ein Ausfallrisiko sei im Hinblick auf die vier bereits fest auf zehn Jahre abgeschlossenen Mietverträge, darunter auch den über die Apotheke, nicht vorhanden. Die Klägerin behauptet, sie hätte die Darlehensverträge nicht abgeschlossen, wenn sie gewusst hätte, dass der Mietvertrag mit Dr. K. mit rechtlichen Unsicherheiten behaftet gewesen sei. Die bereits abgeschlossenen Mietverträge, darunter auch der Mietvertrag über die Apotheke, seien die Grundlage für die Gewährung der Kredite gewesen und hätten ihr Kreditrisiko kalkulierbar gemacht. So habe der Zehn-Jahresmietwert der Apotheke 510.470 € betragen. In Anbetracht der noch vakanten Büroflächen habe sich das Objekt kalkulatorisch als gerade ausgeglichen dargestellt. Ohne einen wirksamen und durchsetzbaren Mietvertrag mit Dr. K. wäre die Klägerin nicht bereit gewesen, das Darlehensrisiko auf sich zu nehmen.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.

II.

5
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt, indem es den Vortrag der Klägerin zur Kausalität der vom Berufungsgericht unterstellten Täuschung für den Abschluss der Darlehensverträge für zu pauschal und deshalb unbeachtlich gehalten und die Vernehmung des von der Klägerin zum Beweis ihres Vortrags benannten Zeugen D. als unzulässige Ausforschung abgelehnt hat.
6
1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Mai 2009 - VI ZR 275/08, VersR 2009, 1137 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 12. Juni 2008 - V ZR 221/07, WM 2008, 2068; BVerfG, WM 2012, 492 Rn. 15). Das ist unter anderem dann der Fall, wenn das Gericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht berücksichtigt, wonach die Ablehnung eines Beweises für eine erhebliche Tatsache nur zulässig ist, wenn diese so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie ins Blaue hinein aufgestellt worden ist (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2008 - V ZR 221/07, WM 2008, 2068 Rn. 5). Dabei genügt eine Partei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen anführt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht zu begründen (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2000 - VI ZR 236/99, VersR 2000, 1520; BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - VII ZR 398/97, NJW 1999, 1859, 1860; Beschluss vom 12. Juni 2008 - V ZR 221/07, WM 2008, 2068 Rn. 6; BVerfG, WM 2012, 492 Rn. 17).
7
2. Nach diesen Grundsätzen hätte das Berufungsgericht den von der Klägerin angebotenen Beweis zu der Frage erheben müssen, ob sie ohne die von ihm unterstellte Täuschungshandlung des Beklagten zu 2 zum Abschluss der Darlehensverträge mit der A. KG bereit gewesen wäre. Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht rügt, hatte die Klägerin vorgetragen, dass sie die Darlehensverträge nicht abgeschlossen hätte, wenn sie gewusst hätte, dass kein bestandskräftiger Mietvertrag mit Dr. K. besteht. Das Bestehen eines Mietvertrags auch über die Apotheke sei eine der Grundlagen für die Gewährung der Darlehen gewesen, da sich das Objekt im Hinblick auf die noch vakanten Büroflächen nur unter der Annahme der Wirksamkeit des Vertrags mit Dr. K. als kalkulatorisch "gerade mal" ausgeglichen dargestellt habe. Ihr Kreditausfallrisiko sei verbindlich nur durch die bestehenden zehnjährigen Mietverträge abgesichert gewesen, wobei der Zehn-Jahresmietwert der Apotheke 510.470 € betragen habe. Stelle man den Mietvertrag in Zusammenhang mit der später erfolgten Veräußerung des Objekts, verkörpere er einen Vermögenswert von rund 705.000 € (13,908-fache Jahresnettomiete). Ohne den Mietvertrag mit Dr. K. hätte sich die Kalkulation für die Klägerin anders dargestellt. Da zum Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge nicht sicher gewesen sei, ob und zu welchem Preis sie die Apotheke werde vermieten können, habe sie ein erhöhtes (Ausfall-)Risiko getroffen. Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht geltend macht, hatte die Klägerin den vom Berufungsgericht für maßgeblich gehaltenen Vortrag der Beklagten, bezüglich der letzten noch vakanten Bürofläche von 280 m² habe zum Zeitpunkt der Darlehensabschlüsse bereits ein Mietinteressent zur Verfügung gestanden und die Klägerin sei selbst davon ausgegangen , dass die Apothekenmietfläche problemlos zu einem Quadratmetermietzins von über 20 € vermietbar sei, in den Schriftsätzen vom 14. Mai 2012 und vom 6. Juni 2012 ausdrücklich bestritten.
8
Damit hatte die Klägerin aber schlüssig vorgetragen, dass sie ohne die vom Berufungsgericht unterstellte Täuschungshandlung des Beklagten zu 2 die Darlehensverträge mit der A. KG nicht abgeschlossen hätte. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass für die Vernehmung eines Zeugen über innere Vorgänge bei einer anderen Person, die der direkten Wahrnehmung durch den Zeugen naturgemäß entzogen sind, die äußeren Umstände darzulegen sind, die einen Rückschluss auf den zu beweisenden inneren Vorgang zulassen (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2009 - III ZR 17/08, VersR 2010, 112 Rn. 20 mwN). Denn abgesehen davon, dass die Klägerin durch den Vortrag zu ihrer Kalkulationsgrundlage bei Abschluss der Darlehensverträge entsprechende äußere Umstände dargelegt hat, liegt nach der Lebenserfahrung die Kenntnis solcher Tatsachen im Verhältnis von Ehegatten nahe und braucht nicht weiter ausgeführt zu werden. Im Übrigen ist die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin ohne weiteres so zu verstehen, die Klägerin habe mit ihrem Mann auch über ihre Beweggründe bei dem Abschluss der Darlehensverträge gesprochen und dieser solle darüber Auskunft geben (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 - XI ZR 404/11, NZG 2013, 502, Rn. 20 mwN).
9
3. Der angefochtene Beschluss beruht auf der Gehörsverletzung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens und des zurückgewiesenen Beweisantrags anders entschieden hätte.
10
4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
11
Für die Kausalität der unterstellten Täuschungshandlung des Beklagten zu 2 für den Abschluss der Darlehensverträge ist es ohne Bedeutung, dass die Apothekenfläche nach Abschluss der Darlehensverträge zu einem Jahresbetrag von 45.600 € neu vermietet worden ist. Denn ohne die Täuschungshandlung hätte die Klägerin bei ihrer Entscheidung über die Gewährung der Darlehen davon ausgehen müssen, dass diese Fläche noch nicht - insbesondere nicht zu einem Mietpreis von 23 €/m² - vermietet wurde und nicht klar war, ob und zu welchem Preis sie in Zukunft vermietet werden würde.
12
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der nach der Behauptung der Klägerin fehlende Mietertrag zu einem Schaden der Klägerin (Ausfall des Darlehens) geführt haben. Der für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB erforderliche Vermögensschaden liegt in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden in einem täuschungsbedingten Risikoungleichgewicht. Für dessen Berechnung ist maßgeblich, ob und in welchem Umfang den Darlehensgeber tatsächlich ein höheres Ausfallrisiko trifft als es bestanden hätte, wenn die risikobestimmenden Faktoren zutreffend gewesen wären (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2012 - 5 StR 442/11, NJW 2012, 2370 Rn. 8 mwN). Wäre der von der Klägerin bei ihrer Entscheidung über die Gewährung der Darlehen zugrunde gelegte Mietvertrag mit Dr. K. durchgeführt worden , so wäre der A. KG während der gesamten Mietdauer ein zusätzlicher Betrag von 51.600 € an Miete zugeflossen. Darüber hinaus wären der A. KG nach dem Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 29. März 2012 für die Neuvermietung der Apothekenfläche keine zusätzlichen Baukosten und kein Bau- kostenzuschuss in Höhe von 20.000 € entstanden. Damit war das Kreditausfallrisiko der Klägerin jedenfalls um 71.600 € erhöht. Galke Diederichsen Stöhr von Pentz Offenloch
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 27.06.2012 - 15 O 512/11 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.02.2013 - 5 U 840/12 -

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

2
a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BVerfGE 50, 32, 35; 60, 247, 249; NJW 2003, 1655; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 173/03 - VersR 2007, 666; vom 12. Dezember 2007 - IV ZR 178/06 - VersR 2008, 483).
5
a) Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG NJW 2003, 1655). Das ist unter anderem der Fall, wenn ein Gericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs missachtet, wonach die Ablehnung eines Beweises für eine erhebliche Tatsache nur zulässig ist, wenn diese so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann oder wenn sie ins Blaue hinein aufgestellt worden ist (vgl. BVerfG ZIP 1996, 1761, 1762). Da die Handhabung der Substantiierungsanforderungen durch das Gericht dieselben einschneidenden Folgen hat wie die Anwendung von Präklusionsvorschriften , verletzt sie Art. 103 Abs. 1 GG bereits dann, wenn sie – wie hier - offenkundig unrichtig ist (vgl. BVerfG NJW 2001, 1565).
20
Diese Erwägungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein substantiierter Beweisantrag zur Vernehmung eines Zeugen setzt zwar, wie der Revision zuzugestehen ist, nicht voraus, dass der Beweisführer sich auch darüber äußert, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der in das Wissen des Zeugen gestellten Behauptungen hat (Senatsbeschluss vom 1. August 2007 - III ZR 35/07 - juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 13. Juli 1988 - IVa ZR 67/87 - NJW-RR 1988, 1529). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht allerdings , wenn ein Zeuge über innere Vorgänge einer anderen Person vernommen werden soll, da solche Tatsachen einer direkten Wahrnehmung durch Dritte entzogen sind. In einem solchen Fall kann der Zeuge nur äußere Umstände bekunden, die einen Rückschluss auf den zu beweisenden inneren Vorgang zulassen. Es handelt sich deshalb um einen Indizienbeweis, bei dem der Richter vor der Beweiserhebung prüfen darf und muss, ob der Beweisantritt schlüssig ist (z.B.: Senat aaO; BGH, Urteile vom 30. April 1992 - VII ZR 78/91 - NJW 1992, 2489 und vom 13. Juli 1988 aaO).
20
Soweit Gegenstand der Beweiserhebung durch Parteivernehmung nicht nur die Motivation der Klägerin selbst, sondern auch die des Zedenten sein sollte , änderte sich an der Erheblichkeit des Beweisangebots nichts, wenn - was der Senat nicht abschließend zu entscheiden hat - die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Indizienbeweis durch Zeugen mittels der An- gabe äußerer Umstände, die Rückschlüsse auf den zu beweisenden inneren Vorgang zulassen, entsprechend Anwendung fänden (dazu Senatsurteil vom 8. Mai 2012 aaO Rn. 44 mwN). Die Klägerin ist die Ehefrau des Zedenten, der die Geschäfte mit der Beklagten für sie abwickelte. Damit käme als (Unter-)Ausnahme von den Anforderungen an die Substantiierung des Beweisantrags im Falle der Beweiserhebung über innere Tatsachen der Grundsatz in Betracht, dass nach der Lebenserfahrung die Kenntnis solcher Tatsachen im Verhältnis von Ehegatten naheliegt und daher nicht weiter ausgeführt zu werden braucht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1983 - VIII ZR 94/82, WM 1983, 825, 826, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 87, 227 ff.). Im Übrigen ist die Beweisbehauptung der Beklagten ohne weiteres so zu verstehen, die Klägerin habe mit dem Zedenten auch über seine Beweggründe bei dem Erwerb der Beteiligungen gesprochen und solle darüber Auskunft geben. Weiteren Vortrags zu Ort und Zeit entsprechender Unterredungen bedurfte es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1988 - IVa ZR 67/87, NJW-RR 1988, 1529 f.).

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

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2. Diesen Maßstäben wird das landgerichtliche Urteil nicht gerecht, wenn es die Schadensbezifferung allein auf die Differenz zwischen Kredithöhe und tatsächlichem Kaufpreis (als von ihm angenommenen maximalen Verkehrswert) stützt. Wie die Strafkammer im Ansatz richtig erkannt hat, ist die Darlehensgewährung ein Risikogeschäft. Der im Sinne des § 263 StGB relevante Vermögensschaden liegt deshalb bei diesen Fallgestaltungen immer in der Bewertung des täuschungsbedingten Risikoungleichgewichts (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 – 5 StR 508/02, StV 2003, 446; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Dezember 2006 – 5 StR 181/06, BGHSt 51, 165, 174 f.). Für dessen Berechnung ist maßgeblich, ob und in welchem Umfang die das Darlehen ausreichende Bank ein höheres Ausfallrisiko trifft, als es bestanden hätte, wenn die risikobestimmenden Faktoren zutreffend gewesen wären. Dann verschiebt sich zu ihren Lasten der synallagmatische Zusammenhang. So hätte die kreditgewährende Bank in Kenntnis dieser Umstände die von ihr verlangte Gegenleistung, die Zinshöhe des Darlehens, entsprechend angepasst oder weitergehende Sicherheiten verlangt. Nur in diesem Zusammenhang sind die bestellten Sicherheiten hier von Bedeutung. Deshalb hat die Rechtsprechung schon immer einen Vermögensschaden dann verneint, wenn der Rückzahlungsanspruch aufgrund der Vermögenslage des Darlehensnehmers oder sonstiger Umstände, die den Gläubiger vor einem Verlust seines Geldes schützen, wirtschaftlich gesichert ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2009 – 3 StR 475/08, wistra 2009, 350; vom 12. Juni 2001 – 4 StR 402/00, StV 2002, 133).