Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2010 - VI ZR 128/10
vorgehend
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 128/10
vom
23. November 2010
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter
Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. April 2010 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Dass das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht hat, ist jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Erfolgsorts der behaupteten unerlaubten Handlung noch vertretbar (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 – XI ZR 57/08, juris Rn. 28). Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO im Revisionsverfahren nicht zu prüfen. Dies gilt auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gericht durch das Revisionsgericht zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 – Xa ZR 19/08, BGHZ 182, 24 Rn. 7 ff.; Beschluss vom 20. September 2010 – XI ZR 28/09, BeckRS 23911). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 40.379,28 € Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz
Vorinstanzen:LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 05.02.2009 - 10 O 422/07 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.04.2010 - I-17 U 51/09 -
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 05.02.2009 - 10 O 422/07 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.04.2010 - I-17 U 51/09 -
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c) Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist nämlich jedenfalls deshalb gegeben, weil der Erfolgsort in Deutschland liegt. Nach dem schlüssigen Vortrag des Klägers ist der Vermögensschaden , den er mit der Klage ersetzt verlangt, an dem Guthaben auf seinem bei einem Kreditinstitut in Deutschland geführten Girokonto eingetreten, von dem er infolge der mit Beihilfe der Beklagten verübten vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des W. das angelegte Kapital an die Beklagte überwiesen hat.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 28/09
vom
20. September 2010
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter
Wiechers sowie die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Dr. Matthias und Pamp
am 20. September 2010
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Urteil vom 13. Juli 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der Senat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 555 Abs. 1 Satz 1, § 321a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat die von der Beklagten geltend gemachten Gesichtspunkte umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Die Beklagte wendet sich in der Anhörungsrüge ohne Erfolg gegen die Auffassung des Senats, nach dem Vortrag des Klägers sei der mit der Klage ersetzt verlangte Vermögensschaden in Deutschland eingetreten, weil der Kläger das angelegte Kapital von seinem bei einem Kreditinstitut in Deutschland geführten Girokonto an die Beklagte überwiesen habe. Mit dieser Rüge setzt sich die Beklagte in Widerspruch zu den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts. Dieses nimmt (BU 14 Abs. 3) auf die vom Kläger mit der Klageschrift vorgelegte Anlage K … Bezug. Hierbei handelt es sich um das Formular "Vertrauliche Kundeninformationen (Privatperson)", in dem der Kläger angegeben hat, alle Überweisungen erfolgten von seinem Girokonto bei der …bank .
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO im Revisionsverfahren nicht zu prüfen. Dies gilt entgegen der in der Anhörungsrüge vertretenen Auffassung der Beklagten auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte durch das Revisionsgericht zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - Xa ZR 19/08, BGHZ 182, 24, Tz. 7 ff.).
Wiechers Joeres Ellenberger Matthias Pamp
Vorinstanzen:Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO im Revisionsverfahren nicht zu prüfen. Dies gilt entgegen der in der Anhörungsrüge vertretenen Auffassung der Beklagten auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte durch das Revisionsgericht zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - Xa ZR 19/08, BGHZ 182, 24, Tz. 7 ff.).
Wiechers Joeres Ellenberger Matthias Pamp
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.10.2007 - 6 O 359/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.01.2009 - I-6 U 256/07 -
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)