Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Sept. 2010 - XI ZR 28/09

published on 20/09/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Sept. 2010 - XI ZR 28/09
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Previous court decisions
Landgericht Düsseldorf, 6 O 359/06, 30/10/2007
Oberlandesgericht Düsseldorf, 6 U 256/07, 29/01/2009

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 28/09
vom
20. September 2010
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter
Wiechers sowie die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Dr. Matthias und Pamp
am 20. September 2010

beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Urteil vom 13. Juli 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der Senat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 555 Abs. 1 Satz 1, § 321a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat die von der Beklagten geltend gemachten Gesichtspunkte umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Die Beklagte wendet sich in der Anhörungsrüge ohne Erfolg gegen die Auffassung des Senats, nach dem Vortrag des Klägers sei der mit der Klage ersetzt verlangte Vermögensschaden in Deutschland eingetreten, weil der Kläger das angelegte Kapital von seinem bei einem Kreditinstitut in Deutschland geführten Girokonto an die Beklagte überwiesen habe. Mit dieser Rüge setzt sich die Beklagte in Widerspruch zu den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts. Dieses nimmt (BU 14 Abs. 3) auf die vom Kläger mit der Klageschrift vorgelegte Anlage K … Bezug. Hierbei handelt es sich um das Formular "Vertrauliche Kundeninformationen (Privatperson)", in dem der Kläger angegeben hat, alle Überweisungen erfolgten von seinem Girokonto bei der …bank .
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO im Revisionsverfahren nicht zu prüfen. Dies gilt entgegen der in der Anhörungsrüge vertretenen Auffassung der Beklagten auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte durch das Revisionsgericht zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - Xa ZR 19/08, BGHZ 182, 24, Tz. 7 ff.).
Wiechers Joeres Ellenberger Matthias Pamp
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.10.2007 - 6 O 359/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.01.2009 - I-6 U 256/07 -
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(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. (2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen

(1) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben, die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Einer Güteverhandlung
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published on 23/11/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 128/10 vom 23. November 2010 in dem Rechtsstreit Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten geg
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Annotations

(1) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben, die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

(2) Die Vorschriften der §§ 348 bis 350 sind nicht anzuwenden.

(3) Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.