Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2003 - VI ZB 42/02
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Die Beklagten sind in dem zugrundeliegenden Schadensersatzprozeß vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht (jeweils in Sachsen) von Rechtsanwalt S. vertreten worden, der einer überörtlichen Sozietät mit Kanzleisitzen sowohl im alten als auch im neuen Bundesgebiet angehört. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht am 20. November 2001 kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Beklagten haben beantragt, die Rechtsanwaltsgebühren in voller Höhe ohne sogenannten "Ostabschlag" festzusetzen. Sie haben sich dabei auf einen Beschluß des Kammergerichts Berlin berufen, wonach bei überörtlichen Anwaltssozietäten, die ihren Sitz in den alten und in den neuenBundesländern haben, die Kürzung von 10% nach den Vorschriften des Einigungsvertrages entfalle.
Der Rechtspfleger hat die Gebühren um 10% gekürzt festgesetzt. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten mit Beschluß des Senatsvorsitzenden als Einzelrichter vom 30. Mai 2002 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser beantragen die Beklagten weiterhin die Heraufsetzung der Rechtsanwaltsgebühren. Sie rügen vorab die fehlerhafte Besetzung des Beschwerdegerichts (§ 547 Nr. 1 ZPO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).
II.
1. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Dies rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht.
Dem angefochtenen Beschluß ist zu entnehmen, daß der Einzelrichter einerseits seine Zuständigkeit gemäß § 568 Satz 1 ZPO angenommen, andererseits eine grundsätzliche Bedeutung der Sache bejaht und deshalb die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Hierin liegt ein durchgreifender Verfahrensfehler. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gem. § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO auf den Kollegialspruchkörper übertragen müssen. Er verfügt bei Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimißt , über kein Handlungsermessen. Die Formulierung in der Begründung des
Regierungsentwurfes zu § 568 Satz 2 ZPO deutet zwar auf ein Ermessen hin. Dort heißt es noch, daß der Einzelrichter die Sache unter den entsprechenden Voraussetzungen übertragen könne (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 111). Diese Formulierung wurde aber nicht in den Wortlaut des Gesetzes übernommen. Nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO überträgt der Einzelrichter das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung unter anderem, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Übertragungskriterien im einzelnen enthalten zwar unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Ausfüllung Aufgabe des originären Einzelrichters ist, diese sind aber bereits langjährig in der zivilprozeßrechtlichen Praxis erprobt worden, denn sie entsprechen denen in § 348 Abs. 1 ZPO a.F.. Grundsätzliche verfassungsrechtlich bedenkliche Auswirkungen auf die Bestimmtheit des gesetzlichen Richters haben sich in der bisherigen Praxis dabei nicht gezeigt.
Im vorliegenden Fall hat der Einzelrichter § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO auch nicht deshalb falsch angewendet, weil er die Norm in ihren Voraussetzungen falsch ausgelegt hätte, er hat vielmehr die gesetzlichen Grenzen seiner Entscheidungszuständigkeit bewußt nicht beachtet. Das von ihm in Anspruch genommene Übertragungsermessen besteht nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht. Die Vorschrift ist zwingend. Von ihr konnte der Einzelrichter auch nicht deshalb abweichen, weil er sich für die Rechtsauffassung, die seiner Entscheidung zugrunde liegt, auf die Rechtsprechung des Senats des Beschwerdegerichts stützen könnte, dem er angehört. Für eine solche Differenzierung läßt die genannte Vorschrift im Einzelfall keinen Raum (vgl. Senatsbeschluß vom 1. April 2003 - VI ZB 54/02 - noch nicht veröff. u. BGH, Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - zur Veröff. vorgesehen in BGHZ, m.w.N.). Bei dieser Sachlage erfüllt die Nichtübertragung des Verfahrens auf den Kollegial-
spruchkörper die Voraussetzungen der objektiven Willkür, so daß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist (vgl. BVerfGE 96, 68, 77; ferner BGHZ 85, 116, 118 f.; BGH, Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - zur Veröff. vorgesehen in BGHZ).
2. Die Rechtsbeschwerde weist zu Recht darauf hin, daß das Nachprüfungsverbot nach § 568 Satz 3 ZPO der auf § 547 Nr. 1 ZPO und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gestützten Rüge nicht entgegensteht. § 568 Satz 3 ZPO betrifft zum einen den Fall, daß bei Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Kollegium wegen der Bindung an diese Zulassung nicht mit dem Rechtsmittel geltend gemacht werden kann, die Sache sei doch nicht grundsätzlich und daher vom Beschwerdegericht in falscher Besetzung entschieden worden. Zum anderen soll im Fall der aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung statthaften Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) eine Verkennung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO durch den Einzelrichter der Nachprüfung entzogen werden. Ließe man die entsprechende Rüge im Rechtsbeschwerdeverfahren zu, fiele die Einzelrichterentscheidung bereits wegen des Verfahrensfehlers nach § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 1 ZPO stets der Aufhebung anheim. Die Anwendung des § 568 Satz 3 ZPO auf
Fälle der vorliegenden Art hätte hingegen zur Folge, daß die Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf den gesetzlichen Richter erst im Wege der Verfassungsbeschwerde nach Abschluß des Instanzenzuges gerügt werden könnte. Dies kann nicht Sinn des § 568 Satz 3 ZPO sein.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll
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Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; - 5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder - 2.
die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist: - a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen; - b)
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften; - c)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen; - d)
Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer; - e)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen; - f)
Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes; - g)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften; - h)
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen; - i)
Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts; - j)
Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie; - k)
Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.
(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.
(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 3.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; - 5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; - 5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.