Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2003 - VI ZB 42/02

bei uns veröffentlicht am29.04.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 42/02
vom
29. April 2003
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2003 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Mai 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 150

Gründe:

I.

Die Beklagten sind in dem zugrundeliegenden Schadensersatzprozeß vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht (jeweils in Sachsen) von Rechtsanwalt S. vertreten worden, der einer überörtlichen Sozietät mit Kanzleisitzen sowohl im alten als auch im neuen Bundesgebiet angehört. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht am 20. November 2001 kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Beklagten haben beantragt, die Rechtsanwaltsgebühren in voller Höhe ohne sogenannten "Ostabschlag" festzusetzen. Sie haben sich dabei auf einen Beschluß des Kammergerichts Berlin berufen, wonach bei überörtlichen Anwaltssozietäten, die ihren Sitz in den alten und in den neuen
Bundesländern haben, die Kürzung von 10% nach den Vorschriften des Einigungsvertrages entfalle.
Der Rechtspfleger hat die Gebühren um 10% gekürzt festgesetzt. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten mit Beschluß des Senatsvorsitzenden als Einzelrichter vom 30. Mai 2002 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser beantragen die Beklagten weiterhin die Heraufsetzung der Rechtsanwaltsgebühren. Sie rügen vorab die fehlerhafte Besetzung des Beschwerdegerichts (§ 547 Nr. 1 ZPO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).

II.


1. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Dies rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht.
Dem angefochtenen Beschluß ist zu entnehmen, daß der Einzelrichter einerseits seine Zuständigkeit gemäß § 568 Satz 1 ZPO angenommen, andererseits eine grundsätzliche Bedeutung der Sache bejaht und deshalb die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Hierin liegt ein durchgreifender Verfahrensfehler. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gem. § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO auf den Kollegialspruchkörper übertragen müssen. Er verfügt bei Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimißt , über kein Handlungsermessen. Die Formulierung in der Begründung des
Regierungsentwurfes zu § 568 Satz 2 ZPO deutet zwar auf ein Ermessen hin. Dort heißt es noch, daß der Einzelrichter die Sache unter den entsprechenden Voraussetzungen übertragen könne (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 111). Diese Formulierung wurde aber nicht in den Wortlaut des Gesetzes übernommen. Nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO überträgt der Einzelrichter das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung unter anderem, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Übertragungskriterien im einzelnen enthalten zwar unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Ausfüllung Aufgabe des originären Einzelrichters ist, diese sind aber bereits langjährig in der zivilprozeßrechtlichen Praxis erprobt worden, denn sie entsprechen denen in § 348 Abs. 1 ZPO a.F.. Grundsätzliche verfassungsrechtlich bedenkliche Auswirkungen auf die Bestimmtheit des gesetzlichen Richters haben sich in der bisherigen Praxis dabei nicht gezeigt.
Im vorliegenden Fall hat der Einzelrichter § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO auch nicht deshalb falsch angewendet, weil er die Norm in ihren Voraussetzungen falsch ausgelegt hätte, er hat vielmehr die gesetzlichen Grenzen seiner Entscheidungszuständigkeit bewußt nicht beachtet. Das von ihm in Anspruch genommene Übertragungsermessen besteht nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht. Die Vorschrift ist zwingend. Von ihr konnte der Einzelrichter auch nicht deshalb abweichen, weil er sich für die Rechtsauffassung, die seiner Entscheidung zugrunde liegt, auf die Rechtsprechung des Senats des Beschwerdegerichts stützen könnte, dem er angehört. Für eine solche Differenzierung läßt die genannte Vorschrift im Einzelfall keinen Raum (vgl. Senatsbeschluß vom 1. April 2003 - VI ZB 54/02 - noch nicht veröff. u. BGH, Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - zur Veröff. vorgesehen in BGHZ, m.w.N.). Bei dieser Sachlage erfüllt die Nichtübertragung des Verfahrens auf den Kollegial-
spruchkörper die Voraussetzungen der objektiven Willkür, so daß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist (vgl. BVerfGE 96, 68, 77; ferner BGHZ 85, 116, 118 f.; BGH, Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - zur Veröff. vorgesehen in BGHZ).
2. Die Rechtsbeschwerde weist zu Recht darauf hin, daß das Nachprüfungsverbot nach § 568 Satz 3 ZPO der auf § 547 Nr. 1 ZPO und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gestützten Rüge nicht entgegensteht. § 568 Satz 3 ZPO betrifft zum einen den Fall, daß bei Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Kollegium wegen der Bindung an diese Zulassung nicht mit dem Rechtsmittel geltend gemacht werden kann, die Sache sei doch nicht grundsätzlich und daher vom Beschwerdegericht in falscher Besetzung entschieden worden. Zum anderen soll im Fall der aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung statthaften Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) eine Verkennung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO durch den Einzelrichter der Nachprüfung entzogen werden. Ließe man die entsprechende Rüge im Rechtsbeschwerdeverfahren zu, fiele die Einzelrichterentscheidung bereits wegen des Verfahrensfehlers nach § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 1 ZPO stets der Aufhebung anheim. Die Anwendung des § 568 Satz 3 ZPO auf
Fälle der vorliegenden Art hätte hingegen zur Folge, daß die Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf den gesetzlichen Richter erst im Wege der Verfassungsbeschwerde nach Abschluß des Instanzenzuges gerügt werden könnte. Dies kann nicht Sinn des § 568 Satz 3 ZPO sein.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 101


(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 547 Absolute Revisionsgründe


Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Ges

Zivilprozessordnung - ZPO | § 568 Originärer Einzelrichter


Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 348 Originärer Einzelrichter


(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn1.das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 576 Gründe der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. (2) Die Rechts

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bei uns veröffentlicht am 01.04.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 54/02 vom 1. April 2003 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2003 durch die Vor- sitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richte

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Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn

1.
das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder
2.
die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen;
b)
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften;
c)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen;
d)
Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer;
e)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen;
f)
Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes;
g)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften;
h)
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen;
i)
Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts;
j)
Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie;
k)
Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.

(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.

(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
3.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Sie entscheidet hierüber durch Beschluss. Eine Zurückübertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 54/02
vom
1. April 2003
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2003 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 2) wird der Beschluß des 17. Zivilsenats (Einzelrichter) des Oberlandesgerichts Köln vom 16. August 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.155,86

Gründe:

I.

Der Beklagte zu 2) wurde im vorliegenden Rechtsstreit als Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1) auf Schadensersatz wegen der angeblich bei einem Verkehrsunfall entstandenen Schäden in Anspruch genommen. Noch vor Klageerhebung beauftragte er einen Privatgutachter mit Feststellungen dazu, ob es sich um einen fingierten Unfall handele. Nach Klageerhebung wandte er dies zu seiner Rechtsverteidigung ein. Der Kläger nahm die Klage zurück, nachdem das Landgericht einen Beweisbeschluß erlassen hatte. Der Beklagte zu 2) hat im Rahmen der Kostenfestsetzung die Erstattung der für die Einschaltung des Privatgutachters aufgewendeten Kosten verlangt. Die Rechts-
pflegerin hat die Festsetzung insoweit abgelehnt, da es an der Prozeßbezogen- heit dieser Aufwendungen fehle. Die dagegen von dem Beklagten zu 2) eingelegte sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht durch den Einzelrichter zurückgewiesen. Der Einzelrichter hat die Prozeßbezogenheit der vorprozessual von einem Haftpflichtversicherer zur Aufklärung eines möglichen Versicherungsbetrugs aufgewendeten Privatgutachterkosten ebenfalls verneint und - wegen des Streits über diese Frage - zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt der Beklagte zu 2) sein Begehren weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie von dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch der Aufhebung , weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. 1. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 13. März 2003 (IX ZB 134/02 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden, daß die Entscheidung des originären Einzelrichters eines Beschwerdegerichts in einer Sache , der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, auf die von ihm zugelassene Rechtsbeschwerde von Amts wegen der Aufhebung unterliegt. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt: Der Einzelrichter müsse Sachen , denen er grundsätzliche Bedeutung beimißt, zwingend nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung zur Entscheidung übertragen. Der Begriff der grund-
sätzlichen Bedeutung umfasse auch die in § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genannten Fälle der Rechtsfortbildung und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Entscheidung von Rechtssachen mit grundsätzlicher Bedeutung sei dem Einzelrichter schlechthin versagt. Verneine er einerseits die Zuständigkeit des Kollegialgerichts und bejahe er andererseits die Zulassungsvoraussetzungen für die Rechtsbeschwerde in ein und derselben Entscheidung, sei diese offene Unvereinbarkeit stets als objektiv willkürlich anzusehen. Das Beschwerdegericht , dessen Einzelrichter die Rechtsbeschwerde zulasse, sei falsch besetzt. Damit werde das Gebot des gesetzlichen Richters grundlegend verkannt. Die Nichtübertragung des Verfahrens auf das voll besetzte Beschwerdegericht erfülle die Voraussetzungen der objektiven Willkür, sie sei offensichtlich unvertretbar und liege außerhalb der Gesetzlichkeit, so daß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt sei. Ein darauf beruhender Beschluß sei - ungeachtet des § 568 Satz 3 ZPO - durch das Rechtsbeschwerdegericht aufzuheben, und zwar im öffentlichen Interesse an der Wahrung der Funktionsfähigkeit des Rechtsbeschwerdeverfahrens von Amts wegen. Dem schließt der Senat sich an. Der Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters nötigt auch im vorliegenden Fall zur Aufhebung des mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschlusses. Eine abweichende Entscheidung ist nicht deshalb möglich, weil sich der Einzelrichter für seine Auffassung zur fehlenden Erstattungsfähigkeit der Privatgutachterkosten auf eine Rechtsprechung des Senats des Beschwerdegerichts, dem er angehört, hat stützen können. Steht ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters fest, ist für Differenzierungen im Einzelfall kein Raum. 2. Der Senat weist ergänzend darauf hin, daß Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben müssen (BGH, Beschluß vom 20. Juni 2002 - IX
ZB 56/01 - NJW 2002, 2648 f.). Es besteht Anlaß dies erneut hervorzuheben, weil immer wieder Beschlüsse vorgelegt werden, die eine ausreichende Darstellung der zugrunde gelegten Tatsachen vermissen lassen. Der hier angefochtene Beschluß enthält keinen gesonderten Sachbericht und läßt auch im Zusammenhang der Rechtsausführungen möglicherweise nicht alle für die rechtliche Beurteilung relevanten Umstände erkennen. Letztlich kommt es für das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren wegen des unter 1 dargelegten Aufhebungsgrundes nicht mehr darauf an. 3. Schließlich weist der Senat darauf hin, daß er in dem Beschluß vom 17. Dezember 2002 (VI ZB 56/02 - EBE/BGH 2003, 58 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) Grundsätze zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines vorprozessual beauftragten Sachverständigen aufgestellt hat. Diese werden bei der neuen Entscheidung des Beschwerdegerichts über die sofortige Beschwerde zu berücksichtigen sein.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

(3) Die §§ 546, 547, 556 und 560 gelten entsprechend.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.