Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juni 2008 - VI ZB 2/08

published on 10/06/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juni 2008 - VI ZB 2/08
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Landgericht Detmold, 12 O 39/07, 06/09/2007
Oberlandesgericht Hamm, 13 U 159/07, 17/12/2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 2/08
vom
10. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
Dem Rechtsanwalt obliegt eine Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung, ob das
Fristende von seiner Fachangestellten richtig ermittelt worden ist, wenn ihm die Akten
- etwa auf Vorfrist - zur Bearbeitung vorgelegt werden (Anschluss an Senat, Beschlüsse
vom 28. September 1998 - VI ZB 16/98 - BRAK-Mitt. 1998, 269 und vom
9. März 1999 - VI ZB 3/99 - VersR 1999, 866; BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 1994
- VIII ZB 12/94 - NJW 1994, 2831 und vom 24. Oktober 2001 - VIII ZB 19/01 - VersR
2002, 1391 f., jeweils m.w.N.).
BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008 - VI ZB 2/08 - OLG Hamm
LG Detmold
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2008 durch die Vizepräsidentin
Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und
die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Dezember 2007 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 15.648,99 €

Gründe:

I.

1
Der Kläger hat nach einem Verkehrsunfall von den Beklagten als Gesamtschuldnern Schmerzensgeld sowie Ersatz materiellen Schadens von insgesamt 16.072,05 € nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat einen geringen Teilbetrag zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 14. September 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, den 15. Oktober 2007 Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 15. November 2007, beim Oberlandesgericht eingegangen am selben Tag, hat er die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat bis 17. Dezember 2007 wegen urlaubs- und krankheitsbedingter Ausfälle im Büro seines Prozessbevollmächtigten beantragt. Auf den Hinweis des Beru- fungsgerichts vom 19. November 2007 (zugegangen am 22. November 2007), dass der Antrag erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung eingekommen sei, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und zugleich die Berufung begründet. Die seit Jahren beanstandungsfrei für seinen Prozessbevollmächtigten arbeitende Fachangestellte J. habe den Ablauf der Frist zur Berufungseinlegung auf 15. Oktober 2007, den der Frist zur Berufungsbegründung jedoch irrig auf 15. November 2007 notiert. Da in der einwöchigen Vorfrist vor Ablauf der notierten Berufungsbegründungfrist die Bearbeitung der Berufungsbegründung wegen einer nicht vorhersehbaren Arbeitsüberlastung durch krankheits- und urlaubsbedingte Ausfälle im Büro nicht habe erfolgen können, habe der Prozessbevollmächtigte am Tag des eingetragenen Fristablaufs die Mitarbeiterin G. angewiesen, die Begründungsfrist um einen Monat verlängern zu lassen. Diese habe irrtümlich den Auslauf der verlängerten Begründungsfrist auf Montag, den 17. Dezember 2007 angenommen.
2
Mit Beschluss vom 17. Dezember 2007 hat das Berufungsgericht den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Prozessbevollmächtigte habe die von ihm selbst für erforderlich erachtete Kontrolle der mit der Notierung der Fristen beauftragten Fachangestellten nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Monaten durchgeführt, sonst habe ihm der Falscheintrag im Fristenkalender zu dem Ablauf der Begründungsfrist am 14. November 2007 auffallen müssen. Aus welchem Grund dies unterblieben sei, trage der Kläger nicht vor. In Urlaubs - und Krankheitsfällen habe er jedoch die rechtzeitige Bearbeitung von Fristsachen sicherstellen müssen. Er habe auch nach Vorlage der Akten im Rahmen der Vorfrist nicht die notwendige Sorgfalt walten lassen. Wenn er schon die Mitarbeiterin J. nicht im Rahmen der vorgesehenen Frist habe überprüfen wollen, habe er doch die korrekte Fristnotierung prüfen müssen.
3
Gegen diesen, seinem Prozessbevollmächtigten am 21. Dezember 2007 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 3. Januar 2008 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist am 27. Februar 2008 begründet.

II.

4
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die hier maßgeblichen Rechtsfragen durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geklärt sind und das Berufungsgericht hiernach im Ergebnis zutreffend entschieden hat.
5
2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zu Recht zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Berufungsbegründungsfrist nicht unverschuldet versäumt. Das Versäumnis beruht auf dem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, das er sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.
6
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Frist zur Berufungsbegründung schuldhaft versäumt, weil er die gebotene Fristenkontrolle nicht ausgeführt hat, als ihm die Akten zu der notierten Vorfrist (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2001 - VI ZB 43/01 - VersR 2002, 506, 507; BGH, Beschluss vom 25. Juni 1997 - XII ZB 61/97 - NJW-RR 1997, 1289; vom 6. Dezember 2006 - XII ZB 99/06 - FamRZ 2007, 275, 276) vorgelegt worden sind.
7
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegt einem Rechtsanwalt die Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung, ob das Fristende richtig ermittelt und eingetragen worden ist, wenn ihm die Akten - wie hier auf Vorfrist - zur Bearbeitung vorgelegt werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 28. September 1998 - VI ZB 16/98 - juris Rn. 5 und vom 9. März 1999 - VI ZB 3/99 - VersR 1999, 866, 867; BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 12/94 - NJW 1994, 2831, 2832 und vom 24. Oktober 2001 - VIII ZB 19/01 - VersR 2002, 1391 f., jeweils m.w.N.). Diese Prüfung muss zwar nicht sofort erfolgen , weil die Vorfrist gerade den Sinn hat, dem Rechtsanwalt einen gewissen Spielraum zur Bearbeitung bis zum endgültigen Ablauf der Frist zu verschaffen. Sie kann daher auch noch am folgenden Tag vorgenommen werden (vgl. Senat , Beschlüsse vom 9. März 1999 - VI ZB 3/99 - aaO und vom 5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99 - VersR 2000, 202, 204; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - VIII ZB 19/01 - aaO, S. 1392). Soll die Prüfung Sinn machen, darf sie jedoch nicht zurückgestellt werden, bis der Rechtsanwalt - ggf. erst am letzten Tag der Frist (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97 - VersR 1997, 1252, 1253) - die eigentliche Bearbeitung der Sache vornimmt. Vielmehr entsteht die Prüfungspflicht mit Vorlage der Akten unabhängig davon, ob sich der Rechtsanwalt daraufhin zur sofortigen Bearbeitung der Sache entschließt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 28. September 1998 - VI ZB 16/98 - aaO und vom 23. Januar 2007 - VI ZB 5/06 - VersR 2008, 233, 234; BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91 - NJW 1992, 841; vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 12/94 - aaO; vom 27. Februar 1997 - I ZB 50/96 - NJW 1997, 1708, 1709; vom 24. Oktober 2001 - VIII ZB 19/01 - aaO). Dementsprechend muss sich der Rechtsanwalt, der die eigentliche Sachbearbeitung zurückstellen will, bei der Vorlage auf Vorfrist davon überzeugen, ob ihm am Tag des Fristablaufs noch Zeit für die Anfertigung der Rechtsmittelbegründung oder für einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist verbleibt (Senat, Beschlüsse vom 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97 - und vom 28. September 1998 - VI ZB 16/98 - aaO). Auch hat der Senat bereits früher ausgeführt, der Rechtsanwalt habe jedenfalls dann Anlass zur eigenverantwortlichen Prüfung, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten sei, wenn ihm die Sache anlässlich des bevorstehenden Fristablaufs vorgelegt werde; dass diese Verpflichtung auch und gerade dann entstehe , wenn dem Rechtsanwalt die Akten auf Vorfrist zur Anfertigung der Rechtsmittelbegründung vorgelegt werden, sei im Hinblick auf die Warnfunktion der Vorfrist selbstverständlich und bedürfe deshalb keiner näheren Darlegungen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. September 1998 - VI ZB 16/98 - aaO).
8
Entscheidend ist, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers, nachdem ihm die Akte zur Vorfrist vorgelegt worden war, die Bearbeitung der Berufungsbegründung auf den letzten Tag der notierten Frist verschoben hat, ohne die notierte Frist auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

9
Da dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattzugeben war, hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu Recht als unzulässig verworfen.
10
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Detmold, Entscheidung vom 06.09.2007 - 12 O 39/07 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.12.2007 - 13 U 159/07 -
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

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Annotations

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)