vorgehend
Landgericht Darmstadt, 13 O 307/16, 08.11.2016
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 22 U 118/18, 01.11.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 306/18
vom
12. September 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:120919BVZR306.18.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 1. November 2018 wird auf Kosten des Beklagten verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 14.000 €.

Gründe:

1
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
2
Der Wert des Streites um die Löschung einer Grundschuld folgt in der Regel - und auch hier - dem Nennbetrag des eingetragenen Rechts (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Februar 2017 - V ZR 165/16, NJW-RR 2017, 847 Rn. 4; BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/04, NJW 2006, 1286 Rn. 4, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 166, 74; Beschluss vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 99/07, juris Rn. 6). Dingliche Zinsen sind entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zu berücksichtigen. Sie bleiben gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO als Nebenforderungen bei der Streitwertberechnung außer Betracht. Der Umstand, dass sie im Zwangsversteigerungsverfahren in gewissem Umfang im Rang der Grundschuld geltend gemacht werden können (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG), ändert hieran nichts.
3
Der Nennbetrag der Grundschuld beträgt hier 14.000 € und übersteigt damit nicht die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO.
Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 08.11.2016 - 13 O 307/16 -
OLG Frankfurt am Main in Darmstadt, Entscheidung vom 01.11.2018 - 22 U 118/18 -

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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 10


(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge: 1. der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung od

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4
1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 99/07, juris Rn. 5). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für die Bestimmung ihrer Beschwer nicht der Grundstückswert maßgeblich. Der Wert des Streites um die Löschung einer Grundschuld folgt vielmehr in der Regel dem Nennbetrag des eingetragenen Rechts, gleichviel ob für die Wertbestimmung § 3 oder § 6 ZPO herangezogen wird (BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/04, NJW 2006, 1286 Rn. 4, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 166, 74; Beschluss vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 99/07, juris Rn. 6). Der Nennbetrag der Grundschuld beträgt hier 20.000 € und übersteigt damit nicht die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO.
6
1. Die Parteien streiten über die Löschung zweier Grundschulden über jeweils 51.129,19 € und über die Vorlage des zu dem in Abteilung III Nr. 2 eingetragenen Grundpfandrecht gehörenden Briefes. Für den Streit, der über ein Pfandrecht geführt wird (§ 6 Satz 1 Alt. 3 ZPO), ist grundsätzlich der Nennbetrag des betreffenden Grundpfandrechts maßgeblich , unabhängig von der Höhe seiner Valutierung, weil sich die dingliche Belastung in voller Höhe des Nennbetrages auswirkt.

(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können;
1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist;
2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet;
3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt;
4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge;
5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist;
6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind;
7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände;
8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.

(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.