Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2013 - V ZR 136/13

bei uns veröffentlicht am13.09.2013
vorgehend
Amtsgericht Fürstenwalde/Spree, 13 C 98/11, 24.01.2012
Landgericht Frankfurt (Oder), 15 S 38/12, 11.04.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 136/13
vom
13. September 2013
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2013 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke,
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner

beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.

1
Die Beklagten haben durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem sie beschwerenden Berufungsurteil eingelegt. Diese hat das Mandat niedergelegt.
2
Die Beklagten beantragen unter Hinweis auf die am 16. September 2013 ablaufende Begründungsfrist und unter Beifügung einer Vielzahl von Absagen anderer beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwälte, ihnen einen Notanwalt zur weiteren Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beizuordnen.

II.

3
Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts liegen nicht vor. Nach der Vorschrift des § 78b ZPO hat das Prozessgericht der Partei in einem Anwaltsprozess einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Verteidigung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
4
1. § 78b ZPO ist nicht unmittelbar einschlägig, wenn die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden, das Mandatsverhältnis jedoch ohne ausreichenden Grund gekündigt oder die Kündigung des Mandats durch den Rechtsanwalt schuldhaft veranlasst hat (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZR 1/13, Rn. 3 juris mwN). Hiervon ist vorliegend auszugehen. Aus den Anfragen der Beklagten an andere beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte ergibt sich, dass die bisherige Anwältin das Mandat niedergelegt hat, weil sie nicht bereit war, den Beschwerdebegründungsentwurf nach den Vorstellungen der Beklagten bzw. von deren zweitinstanzlichem Bevollmächtigten zu überarbeiten. Eine Partei hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt Schriftsätze nach ihren Vorgaben fertigt. Dieser soll die Rechtsmittelbegründungen aufgrund seiner besonderen Kenntnisse des Revisionsrechts unter Einschätzung der in Betracht kommenden Zulassungsbzw. Revisionsgründe vielmehr in eigener Verantwortung verfassen (vgl. Senat , aaO, Rn. 4 u. 6).
5
2. Den Beklagten ist auch nicht in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 78b ZPO ein Notanwalt beizuordnen. Dem steht entgegen, dass ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt sogleich seine Entpflichtung aus wichtigem Grund (§ 48 Abs. 2 BRAO) verlangen kann, wenn die Beiordnung dazu führt, dass er die Begründung einer Nichtzulas- sungsbeschwerde gemäß den Vorgaben der Partei bzw. von deren zweitinstanzlichem Bevollmächtigten anfertigen soll. So läge es hier. Den Absagen der angefragten Rechtsanwälte lässt sich entnehmen, dass die Beklagten weiterhin eine Veränderung des von der zunächst beauftragten Anwältin erstellten Begründungsentwurfs nach ihren Vorgaben verlangen. So heißt es in der Absage eines der Anwälte, er sehe seine Aufgabe nicht darin, „Schrift- satzentwürfe von Kollegen nach den Vorgaben von Mandanten zu überarbei- ten“; ein weiterer Anwalt schreibt, dass er mit den „beigefügten ‚zwingenden‘ Vorgaben zur Ergänzung der Rechtsmittelbegründung“ nichts anfangen kön- ne.
Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Roth Brückner
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, Entscheidung vom 24.01.2012 - 13 C 98/11 -
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 11.04.2013 - 15 S 38/12 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 78b Notanwalt


(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Re

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 48 Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung


(1) Der Rechtsanwalt muß im gerichtlichen Verfahren die Vertretung einer Partei oder die Beistandschaft übernehmen, 1. wenn er der Partei auf Grund des § 121 der Zivilprozeßordnung, des § 4a Abs. 2 der Insolvenzordnung oder auf Grund anderer gesetzli

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(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

3
1. § 78b ZPO ist nicht unmittelbar einschlägig, wenn die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden, das Mandatsverhältnis jedoch ohne ausreichenden Grund gekündigt hat oder die Kündigung des Mandats durch den Rechtsanwalt schuldhaft veranlasst hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2001 - XI ZR 215/00, Rn. 2, juris; MünchKomm-ZPO/Toussaint, 4. Aufl., § 78b Rn. 7; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 78b Rn. 6). So verhält es sich hier, weil die Beklagte an der Verfolgung ihrer Rechte bisher nicht durch die mangelnde Vertretungsbereitschaft der an dem Prozessgericht postulationsfähigen (hier der bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen) Rechtsanwälte, sondern durch die von ihr gestellten unzulässigen Bedingungen für die Mandatsübernahme gehindert gewesen ist.

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Der Rechtsanwalt muß im gerichtlichen Verfahren die Vertretung einer Partei oder die Beistandschaft übernehmen,

1.
wenn er der Partei auf Grund des § 121 der Zivilprozeßordnung, des § 4a Abs. 2 der Insolvenzordnung oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet ist;
2.
wenn er der Partei auf Grund der §§ 78b, 78c der Zivilprozeßordnung beigeordnet ist;
3.
wenn er dem Antragsgegner auf Grund des § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Beistand beigeordnet ist.

(2) Der Rechtsanwalt kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.