Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2013 - V ZR 1/13

published on 04/07/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2013 - V ZR 1/13
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Landgericht Potsdam, 10 O 273/07, 04/07/2008
Brandenburgisches Oberlandesgericht, 5 U 152/08, 29/11/2012

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 1/13
vom
4. Juli 2013
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2013 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke,
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele

beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens beträgt 105.653,77 €.

Gründe:

I.

1
Die Beklagte hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem sie beschwerenden Berufungsurteil eingelegt. Sie hat dem von ihr zuerst mit der Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde beauftragten Rechtsanwalt das Mandat entzogen. Der sodann von ihr beauftragte Rechtsanwalt hat das Mandat niedergelegt. Die Beklagte hat innerhalb der mehrfach verlängerten , bis zum 8. Juli 2013 laufenden Begründungsfrist - unter Beifügung von 23 Anschreiben und einer entsprechenden Zahl von Absagen zur Übernahme der Vertretung - beantragt, ihr einen Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof als Notanwalt zur weiteren Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beizuordnen.

II.

2
Der Antrag der Beklagten ist unbegründet. Nach der Vorschrift des § 78b ZPO hat das Prozessgericht der Partei in einem Anwaltsprozess einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
3
1. § 78b ZPO ist nicht unmittelbar einschlägig, wenn die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden, das Mandatsverhältnis jedoch ohne ausreichenden Grund gekündigt hat oder die Kündigung des Mandats durch den Rechtsanwalt schuldhaft veranlasst hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2001 - XI ZR 215/00, Rn. 2, juris; MünchKomm-ZPO/Toussaint, 4. Aufl., § 78b Rn. 7; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 78b Rn. 6). So verhält es sich hier, weil die Beklagte an der Verfolgung ihrer Rechte bisher nicht durch die mangelnde Vertretungsbereitschaft der an dem Prozessgericht postulationsfähigen (hier der bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen) Rechtsanwälte, sondern durch die von ihr gestellten unzulässigen Bedingungen für die Mandatsübernahme gehindert gewesen ist.
4
2. Der Beklagten ist auch nicht in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 78b ZPO ein Notanwalt beizuordnen. Dem steht entgegen, dass ein bei dem Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt sogleich seine Entpflichtung aus wichtigem Grund (§ 48 Abs. 2 BRAO) verlangen kann, wenn die Beiordnung dazu führt, dass er die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß einem Entwurf des zweitinstanzlichen Rechtsanwalts der Partei anfertigen soll und diese nicht nach eigener Einschätzung der in Betracht kommenden Zulassungsgründe in eigener Verantwortung verfassen darf (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 1998 - VI ZR 174/97, Rn. 4, 5, juris).
5
So verhält es sich hier. Der Senat kann das bisherige Verhalten der Beklagten gegenüber den zuvor von ihr mandatierten Rechtsanwälten bei dem Bundesgerichtshof nur so zu würdigen, dass eine Nichtzulassungsbeschwerdebegründung eingereicht werden soll, die entweder das Muster des Entwurfs ihres zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten übernimmt oder sich in ihrem wesentlichen Inhalt daran orientiert.
6
Darauf hat eine Partei jedoch keinen Anspruch. Die Beiordnung eines zugelassenen Anwalts zu dem Zweck, eine ganz oder im Wesentlichen von einem nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt verfasste Begründung in das Verfahren einzuführen, liefe dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwider und stünde zudem in Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts (BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - XI ZR 96/94, NJW 1995, 537; Beschluss vom 25. November 1997 - VI ZR 174/97, NJW-RR 1998, 575; Beschluss vom 10. August 1998 - VI ZR 174/97, Rn. 6, juris; Beschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZR 255/05, VersR 2007, 132; Beschluss vom 18. Dezember 2012 - VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 4 - st. Rspr.). Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Czub Kazele
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 04.07.2008 - 10 O 273/07 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.11.2012 - 5 U 152/08 -
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(1) Der Rechtsanwalt muß im gerichtlichen Verfahren die Vertretung einer Partei oder die Beistandschaft übernehmen, 1. wenn er der Partei auf Grund des § 121 der Zivilprozeßordnung, des § 4a Abs. 2 der Insolvenzordnung oder auf Grund anderer gesetzli
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(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Der Rechtsanwalt muß im gerichtlichen Verfahren die Vertretung einer Partei oder die Beistandschaft übernehmen,

1.
wenn er der Partei auf Grund des § 121 der Zivilprozeßordnung, des § 4a Abs. 2 der Insolvenzordnung oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet ist;
2.
wenn er der Partei auf Grund der §§ 78b, 78c der Zivilprozeßordnung beigeordnet ist;
3.
wenn er dem Antragsgegner auf Grund des § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Beistand beigeordnet ist.

(2) Der Rechtsanwalt kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.