Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2015 - V ZR 292/14

bei uns veröffentlicht am16.09.2015
vorgehend
Amtsgericht Leipzig, 150 C 277/13, 23.05.2013
Landgericht Dresden, 2 S 340/13, 26.11.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR292/14
vom
16. September 2015
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2015 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland und die Richter Dr. Kazele und
Dr. Göbel

beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen. Die Revision gegen das zweite Versäumnisurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 26. November 2014 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens beträgt 7.440,89 €.

Gründe:

I.

1
Die Klägerin hat durch zwei beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte fristgerecht Revision gegen ein in der Berufungsinstanz ergangenes , sie beschwerendes zweites Versäumnisurteil eingelegt. Beide Rechtsanwälte haben das Mandat niedergelegt.
2
Die Klägerin hat innerhalb der bis zum 8. Juli 2015 verlängerten Begründungsfrist , in der eine Revisionsbegründung nicht eingegangen ist, unter Vorlage von 31 Absagen von bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten beantragt, ihr einen Notanwalt zur weiteren Durchführung des Revisionsverfahrens beizuordnen.

II.


3
Dem Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht zu entsprechen.
4
1. Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und mandatiert, kommt im Fall einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht, wenn sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (Senat, Beschluss vom 12. März 2014 - V ZR 253/13, juris Rn. 1; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 9 mwN). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann deshalb keine Beiordnung eines Notanwalts verlangt werden, wenn der bei ihm zugelassene und an sich zur Vertretung bereite Rechtsanwalt nicht willens war, eine Revisionsbegründung nach den Vorstellungen oder Vorgaben der Partei zu fertigen. Denn es liefe dem Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zuwider, wenn die Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die des - auf das Revisionsrecht spezialisierten - Rechtsanwalts durchzusetzen (Senat, Beschluss vom 13. September 2013 - V ZR 136/13, AnwBl. 2013, 826; Beschluss vom 12. März 2014 - V ZR 253/13, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 4; Beschluss vom 24. Juli 2014 - III ZR 81/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 17. September 2014 - VII ZR 82/14, juris Rn. 3; Beschluss vom 20. Mai 2015 - IX ZR 116/14, juris Rn. 2).
5
2. Ob an dieser Rechtsprechung (kritisch dazu Baumert, MDR 2014, 1181 ff.; Vollkommer, MDR 2014, 569 f.; Stempfle, AnwBl. 2014, 301 ff.; vgl. aber auch Nassall, AnwBl. 2014, 498 f.) ohne jede Einschränkung festzuhalten ist, kann hier offen bleiben. Jedenfalls in den Fällen, in denen eine Partei auf der Aufnahme von Ausführungen in die Rechtsmittelbegründungsschrift besteht , die für die Entscheidung des Revisionsgerichts offenkundig ohne Bedeutung sind, ist eine dadurch verursachte Mandatsbeendigung durch die Partei zu vertreten. In diesen Fällen verbietet sich die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts. Dieser könnte sogleich seine Entpflichtung aus wichtigem Grund (§ 48 Abs. 2 BRAO) verlangen, weil ihm die Aufnahme von evident unerheblichen Ausführungen in seinen Begründungsschriftsatz nicht zuzumuten ist. Um einen solchen Fall handelt es sich hier.
6
a) Die Revision gegen ein zweites Versäumnisurteil ist nach § 565 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 514 Abs. 2 ZPO ohne eine Zulassung und losgelöst von der Höhe der Beschwer (BGH, Beschluss vom 3. März 2008 - II ZR 251/06, NJW-RR 2008, 876 Rn. 3) statthaft. Sie soll der Kontrolle dienen , ob das Berufungsgericht den Rechtsschutz einer Partei in unzulässiger Weise verkürzt hat, weil es ihren Einspruch gegen ein erstes Versäumnisurteil zu Unrecht verworfen hat. Von dem Revisionsgericht ist daher nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verwerfung des Einspruchs vorlagen. Fehlt es daran, ist das zweite Versäumnisurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Damit ist dem gesetzgeberischen Ziel der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes für den von einem zweiten Versäumnisurteil Betroffenen Rechnung getragen. Demgegenüber ist es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich inhaltlich mit der Sache zu befassen.
7
b) Gerade auf einer solchen, dem Revisionsgericht hier verschlossenen Prüfung der Sache besteht die Klägerin, obwohl sie durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt über die fehlende Erheblichkeit dieses Vorbringens aufgeklärt wurde, wie aus dem Parallelverfahren (V ZR 81/15) vor dem Senat hervorgeht. Gleichwohl hat sie auch gegenüber den hier zunächst mandatierten und den weiteren, von ihr um die Mandatsübernahme ersuchten Rechtsanwälten darauf beanstanden, dass Ausführungen zum „Durchentscheiden“ in der Sache in die Revisionsbegründung aufgenommen werden. Daher hat die Klägerin die Mandatsbeendigung und die fehlende Bereitschaft anderer beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwälte zur Mandatsübernahme zu vertreten.

III.

8
Die Revision wird als unzulässig verworfen, weil sie entgegen § 551 Abs. 1, § 551 Abs. 2 Satz 6 ZPO nicht innerhalb der bis zum 8. Juli 2015 verlängerten Begründungsfrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.
9
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 49a GKG.
Stresemann Schmidt-Räntsch Weinland Kazele Göbel

Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 23.05.2013 - 150 C 277/13 -
LG Dresden, Entscheidung vom 26.11.2014 - 2 S 340/13 -

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(1) Der Rechtsanwalt muß im gerichtlichen Verfahren die Vertretung einer Partei oder die Beistandschaft übernehmen, 1. wenn er der Partei auf Grund des § 121 der Zivilprozeßordnung, des § 4a Abs. 2 der Insolvenzordnung oder auf Grund anderer gesetzli

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(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

9
Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts beziehungsweise eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 1993 - II ZB 6/93, n.v.; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 233 Rn. 23 "Niederlegung des Mandats"; Musielak/Weth, ZPO, 10. Aufl., § 78b Rn. 5; Musielak/Grandel aaO § 233 Rn. 38). Wird der Verkehr zwischen der Partei und dem beim Rechtsmittelgericht tätigen Rechtsanwalt - wie hier - durch den Instanzanwalt geführt, so ist der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO auch ein Verschulden des Instanzanwalts zuzurechnen. Dass die Beendigung des Mandats nicht auf ein Verschulden der Partei zurückzuführen ist, hat diese ebenfalls noch innerhalb der laufenden Frist darzulegen (BGH, Beschluss vom 11. April 2003 - XI ZB 57/03, BGHR § 78b Abs. 1 ZPO Anstrengungen, zumutbare 2 - Mandatsniederlegung; Senatsbeschluss vom 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 136/13
vom
13. September 2013
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2013 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke,
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner

beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.

1
Die Beklagten haben durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem sie beschwerenden Berufungsurteil eingelegt. Diese hat das Mandat niedergelegt.
2
Die Beklagten beantragen unter Hinweis auf die am 16. September 2013 ablaufende Begründungsfrist und unter Beifügung einer Vielzahl von Absagen anderer beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwälte, ihnen einen Notanwalt zur weiteren Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beizuordnen.

II.

3
Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts liegen nicht vor. Nach der Vorschrift des § 78b ZPO hat das Prozessgericht der Partei in einem Anwaltsprozess einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Verteidigung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
4
1. § 78b ZPO ist nicht unmittelbar einschlägig, wenn die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden, das Mandatsverhältnis jedoch ohne ausreichenden Grund gekündigt oder die Kündigung des Mandats durch den Rechtsanwalt schuldhaft veranlasst hat (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZR 1/13, Rn. 3 juris mwN). Hiervon ist vorliegend auszugehen. Aus den Anfragen der Beklagten an andere beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte ergibt sich, dass die bisherige Anwältin das Mandat niedergelegt hat, weil sie nicht bereit war, den Beschwerdebegründungsentwurf nach den Vorstellungen der Beklagten bzw. von deren zweitinstanzlichem Bevollmächtigten zu überarbeiten. Eine Partei hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt Schriftsätze nach ihren Vorgaben fertigt. Dieser soll die Rechtsmittelbegründungen aufgrund seiner besonderen Kenntnisse des Revisionsrechts unter Einschätzung der in Betracht kommenden Zulassungsbzw. Revisionsgründe vielmehr in eigener Verantwortung verfassen (vgl. Senat , aaO, Rn. 4 u. 6).
5
2. Den Beklagten ist auch nicht in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 78b ZPO ein Notanwalt beizuordnen. Dem steht entgegen, dass ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt sogleich seine Entpflichtung aus wichtigem Grund (§ 48 Abs. 2 BRAO) verlangen kann, wenn die Beiordnung dazu führt, dass er die Begründung einer Nichtzulas- sungsbeschwerde gemäß den Vorgaben der Partei bzw. von deren zweitinstanzlichem Bevollmächtigten anfertigen soll. So läge es hier. Den Absagen der angefragten Rechtsanwälte lässt sich entnehmen, dass die Beklagten weiterhin eine Veränderung des von der zunächst beauftragten Anwältin erstellten Begründungsentwurfs nach ihren Vorgaben verlangen. So heißt es in der Absage eines der Anwälte, er sehe seine Aufgabe nicht darin, „Schrift- satzentwürfe von Kollegen nach den Vorgaben von Mandanten zu überarbei- ten“; ein weiterer Anwalt schreibt, dass er mit den „beigefügten ‚zwingenden‘ Vorgaben zur Ergänzung der Rechtsmittelbegründung“ nichts anfangen kön- ne.
Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Roth Brückner
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, Entscheidung vom 24.01.2012 - 13 C 98/11 -
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 11.04.2013 - 15 S 38/12 -
2
Hieran fehlt es. Warum sowohl die Rechtsanwälte P. , die zunächst die Vertretung der Kläger übernommen und die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt haben, als auch später Rechtsanwalt Prof. Dr. V. das Mandat niedergelegt haben, erläutern die Kläger nicht. Ihr Hinweis, es sei von ihrer Seite nicht zu Differenzen mit Prof. Dr. V. gekommen , genügt nicht. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Bestellung eines Notanwalts nicht deshalb verlangt werden kann, weil der bisher zur Vertretung bereite Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nicht willens war, eine Revisions- oder Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nach den Vorstellungen oder gar Vorgaben der Partei zu fertigen, oder weil er das Rechtsmittel für unzulässig hält. Denn es liefe dem Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zuwider, wenn die Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die des - auf das Revisionsrecht spezialisierten - Rechtsanwalts durchzusetzen (vgl. näher BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 12 sowie Senat, Beschluss vom 13. September 2013 - V ZR 136/13, AnwBl 2013, 826). Stresemann Lemke Roth Brückner Weinland
2
Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Bestellung eines Notanwalts kann nicht deshalb verlangt werden, weil der zunächst zur Vertretung bereite Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels verneint und insoweit nicht bereit ist, eine von ihm bereits eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde nach den Vorstellungen oder Vorgaben seiner Partei zu begründen. Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ist es, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken. Die Rechtsuchenden sollen kompetent beraten werden und im Vorfeld von unzulässigen oder aussichtslosen Rechtsmitteln Abstand nehmen können, was ihnen Kosten spart. Zugleich soll der Bundesgerichtshof von der Bearbeitung solcher Rechtsmittel entlastet werden. Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn die Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die ihres - auf das Revisionsrecht spezialisierten - Rechtsanwalts durchzusetzen und das eingelegte Rechtsmittel entgegen dessen Auffassung durchzuführen (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2006 - VI ZR 255/05, VersR 2007, 132 Rn. 3; vom 18. Dezember 2012 - VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 4 und vom 12. März 2014 - V ZR 253/13, juris Rn. 2; Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378 Rn. 12).
3
Mit dem von den Klägern angestrebten Ziel kann die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO nicht gerechtfertigt werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde darf nach den gesetzlichen Vorschriften nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden; er trägt die Verantwortung für ihre Fassung. Die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts allein zu dem Zweck, das eingelegte Rechtsmittel entgegen dem Rat des bisherigen Prozessbevollmächtigten durchzuführen und hierbei die rechtlichen Überlegungen der Kläger zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, würde dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwiderlaufen, der darin besteht, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken, die Rechtsuchenden kompetent zu beraten und den Bundesgerichtshof von unzulässigen Rechtsmitteln zu entlasten. Auch stünde eine solche Beiordnung im Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2014 - VII ZR 148/13, juris Rn. 3; vom 22. November 1994 - XI ZR 96/94, NJW 1995, 537; vom 20. Juni 2006 - VI ZR 255/05, VersR 2007, 132 Rn. 3; vom 20. November 2012 - VIII ZR 175/12, GuT-W 2013, 73 Rn. 2; vom 18. Dezember 2012 - VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 4).
2
1. Die Bestellung eines Notanwalts kann nicht verlangt werden, wenn der bisher zur Vertretung bereite Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nicht willens war, eine Rechtsbehelfsbegründung nach den Vorstellungen oder gar Vorgaben der Partei zu fertigen. Denn es liefe dem Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zuwider, wenn die Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die des - auf das Revisionsrecht spezialisierten - Rechtsanwalts durchzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 12; vom 12. März 2014 - V ZR 253/13, Rn. 2).

(1) Der Rechtsanwalt muß im gerichtlichen Verfahren die Vertretung einer Partei oder die Beistandschaft übernehmen,

1.
wenn er der Partei auf Grund des § 121 der Zivilprozeßordnung, des § 4a Abs. 2 der Insolvenzordnung oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet ist;
2.
wenn er der Partei auf Grund der §§ 78b, 78c der Zivilprozeßordnung beigeordnet ist;
3.
wenn er dem Antragsgegner auf Grund des § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Beistand beigeordnet ist.

(2) Der Rechtsanwalt kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.

(2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

3
1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht statthaft. Der Beschwerde unterliegen nur Urteile des Berufungsgerichts, in denen die Revision nicht zugelassen ist (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie setzt voraus, dass die Revision nicht ohnehin zulässig ist. Das ist hier der Fall. Gegen ein zweites Versäumnisurteil des Berufungsgerichts findet die Revision ohne Zulassung statt, §§ 565, 514 Abs. 2 ZPO (MünchKommZPO/Wenzel 3. Aufl. § 565 Rdn. 3; MünchKommZPO/Rimmelspacher 3. Aufl. § 539 Rdn. 20; Wieczorek/Schütze/Prütting, ZPO 3. Aufl. §§ 543 Rdn. 3, 542 Rdn. 51 und 565 Rdn. 3; Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. § 539 Rdn. 16 und § 543 Rdn. 2; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 66.Aufl. §565 Rdn.3; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 27. Aufl. § 565 Rdn. 2; Hk-ZPO/Kayser 2. Aufl.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 81/15
vom
16. September 2015
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2015 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland und die Richter Dr. Kazele und
Dr. Göbel

beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen. Die Revision gegen das zweite Versäumnisurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 25. Februar 2015 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens beträgt 77.690,50 €.

Gründe:

I.

1
Die Klägerin hat durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt fristgerecht Revision gegen ein in der Berufungsinstanz ergangenes , sie beschwerendes zweites Versäumnisurteil eingelegt. Nach der Fertigung des Entwurfs der Revisionsbegründung hat die Klägerin dem von ihr mit der Durchführung des Revisionsverfahrens beauftragten Rechtsanwalt das Mandat „mangels Vertrauens in seine Redlichkeit“ entzogen, nachdem dieser nicht bereit war, eine Revisionsbegründung nach ihren Vorgaben zu fertigen.

2
Innerhalb der bis zum 13. Juli 2015 verlängerten Begründungsfrist, in der eine Revisionsbegründung nicht eingegangen ist, hat die Klägerin unter Beifügung von neun Absagen anderer beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwälte beantragt, ihr einen Notanwalt zur weiteren Durchführung des Revisionsverfahrens beizuordnen.

II.

3
Dem Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht zu entsprechen.
4
1. Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden , wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und mandatiert, kommt im Fall einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht, wenn sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (Senat, Beschluss vom 12. März 2014 - V ZR 253/13, MDR 2014, 677; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 9 mwN). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann deshalb keine Beiordnung eines Notanwalts verlangt werden, wenn der bei ihm zugelassene und an sich zur Vertretung bereite Rechtsanwalt nicht willens war, eine Revisionsbegründung nach den Vorstellungen oder Vorgaben der Partei zu fertigen. Denn es liefe dem Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zuwider, wenn die Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die des - auf das Revisionsrecht spezialisierten - Rechtsanwalts durchzusetzen (Senat, Beschluss vom 13. September 2013 - V ZR 136/13, AnwBl. 2013, 826; Beschluss vom 12. März 2014 - V ZR 253/13, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 4; Beschluss vom 24. Juli 2014 - III ZR 81/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 17. September 2014 - VII ZR 82/14, juris Rn. 3; Beschluss vom 20. Mai 2015 - IX ZR 116/14, juris Rn. 2).
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2. Ob an dieser Rechtsprechung (kritisch dazu Baumert, MDR 2014, 1181 ff.; Vollkommer, MDR 2014, 569 f.; Stempfle, AnwBl. 2014, 301 ff.; vgl. aber auch Nassall, AnwBl. 2014, 498 f.) ohne jede Einschränkung festzuhalten ist, kann hier offen bleiben. Jedenfalls in den Fällen, in denen eine Partei auf der Aufnahme von Ausführungen in die Rechtsmittelbegründungsschrift besteht , die für die Entscheidung des Revisionsgerichts offenkundig ohne Bedeutung sind, ist eine dadurch verursachte Mandatsbeendigung durch die Partei zu vertreten. In diesen Fällen verbietet sich die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts. Dieser könnte sogleich seine Entpflichtung aus wichtigem Grund (§ 48 Abs. 2 BRAO) verlangen, weil ihm die Aufnahme von evident unerheblichen Ausführungen in seinen Begründungsschriftsatz nicht zuzumuten ist. Um einen solchen Fall handelt es sich hier.
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a) Die Revision gegen ein zweites Versäumnisurteil ist nach § 565 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 514 Abs. 2 ZPO ohne eine Zulassung und losgelöst von der Höhe der Beschwer (BGH, Beschluss vom 3. März 2008 - II ZR 251/06, NJW-RR 2008, 876 Rn. 3) statthaft. Sie soll der Kontrolle dienen, ob das Berufungsgericht den Rechtsschutz einer Partei in unzulässiger Weise verkürzt hat, weil es ihren Einspruch gegen ein erstes Versäumnisurteil zu Unrecht verworfen hat. Von dem Revisionsgericht ist daher nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verwerfung des Einspruchs vorlagen. Fehlt es daran, ist das zweite Versäumnisurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Damit ist dem ge- setzgeberischen Ziel der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes für den von einem zweiten Versäumnisurteil Betroffenen Rechnung getragen. Demgegenüber ist es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich inhaltlich mit der Sache zu befassen.
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b) Gerade auf einer solchen, dem Revisionsgericht hier verschlossenen Prüfung der Sache besteht die Klägerin, obwohl sie durch den beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt über die fehlende Erheblichkeit dieses Vorbringens aufgeklärt wurde. In einem an ihn gerichteten Schreiben vom 30. Juni 2015, das sie mit ihrem Antrag auf Bestellung eines Notanwalts vorgelegt hat, führt sie aus, sie könne nur einen Revisionsanwalt akzeptieren, der auf der Grundlage ihrer - auch rechtlich fundierten - Darstellung einen vollständig fehlerfreien Sachverhalt unterbreite und darauf aufbauend die rechtlichen Begründungen erstelle. Da sie die - nicht zu beanstandende - Weigerung des beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts, nicht erhebliche Ausführungen in die Revisionsbegründung aufzunehmen, zum Anlass zur Kündigung des Mandats genommen hat, ist dessen Beendigung von ihr zu vertreten. Entsprechend gilt dies für die fehlende Bereitschaft der weiteren, von ihr um die Übernahme des Mandats ersuchten Rechtsanwälte, da sie auch ihnen gegenüber auf ihren Vorgaben für die Revisionsbegründung bestanden hat.

III.

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Die Revision wird als unzulässig verworfen, weil sie entgegen § 551 Abs. 1, § 551 Abs. 2 Satz 6 ZPO nicht innerhalb der bis zum 13. Juli 2015 verlängerten Begründungsfrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 49a GKG.
Stresemann Schmidt-Räntsch Weinland Kazele Göbel

Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 08.05.2012 - 151 C 5876/11 -
LG Dresden, Entscheidung vom 25.02.2015 - 2 S 348/12 -

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)