Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 130/18
vom
10. Januar 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:100119BVZR130.18.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 24. Zivilsenat - vom 15. Mai 2018 wird auf Kosten der Klägerin, die auch die Kosten des Streithelfers zu tragen hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 16.000 €.

Gründe:


I.


1
Die Beklagte war Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das sie in Wohnungseigentum aufteilte. Mit notariellem Kaufvertrag vom 16. Mai 2012 verkaufte sie an die Klägerin einen Miteigentumsanteil an diesem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss (Wohnung Nr. 1) dieses Hauses zu einem Kaufpreis von 66.000 €. Die Beklagte blieb in der oberen Wohnung (Wohnung Nr. 2) wohnen. Zu dem Grundstück gehören auch ein Garten sowie eine Terrasse, die sich unmittelbar vor der Erdgeschosswohnung befinden. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr aufgrund des Kaufvertrages ein Sondernutzungsrecht an der Gartenfläche zustehe bzw. die Beklagte verpflichtet sei, der Einräumung eines entsprechenden Sondernutzungsrechts zuzustimmen, und hat die Beklagte hierauf im Wege der Klage in Anspruch genommen. Den Streitwert hat sie mit 16.000 € angegeben und dazu angemerkt, es handle sich um eine Schätzung im Hinblick auf die Grundstücksgröße und den Wert eines Quadratmeters und in diesem Sinne um einen Mindeststreitwert. Es stehe dem Gericht frei, einen höheren Streitwert zu bestimmen.
2
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und den Streitwert des Berufungsverfahrens in Übereinstimmung mit der ersten Instanz auf 16.000 € bestimmt. Die Revision hat es nicht zugelassen. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Klägerin geltend, ihre Beschwer bemesse sich nach dem Verkehrswert der beanspruchten Fläche. Da ausweislich des von ihr eingeholten Sachverständigengutachtens der Verkehrswert der Wohnung der Klägerin ohne Gartennutzung 196.000 € und mit Gartennutzung hingegen 225.000 € betrage, ergebe sich eine Beschwer in Höhe von 29.000 €.

II.


3
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
4
1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, WuM 2017, 62 f.). Insoweit ist es im Ausgangspunkt zutreffend, wenn die Klägerin zur Bemessung ihrer Beschwer auf die Wertsteigerung abstellt, die ihr Wohnungseigentum bei Stattgabe der Klage erfährt.
5
2. Auf dieser Grundlage beträgt die Beschwer der Klägerin aber lediglich 16.000 € und entspricht damit dem Betrag, den sie als Streitwert in der Klageschrift angegeben hat. Hieran ist sie festzuhalten.
6
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es einer Partei verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf der Grundlage neuen Vorbringens auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Streitwert der Klage zu berufen, wenn sie die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet und auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer damit einhergehenden entsprechenden Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2017 - VI ZR 19/17, VersR 2018, 181 Rn. 6; Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17, NJW 2017, 3164 Rn. 11; Beschluss vom 27. Oktober 2016 - III ZR 205/15 juris Rn. 4; Beschluss vom 1. Juni 2016 - I ZR 112/15, juris Rn. 9; Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11 juris Rn. 3 f.; jeweils mwN; vgl. zur Streitwertbeschwerde auch BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 - VI ZA 11/15 juris Rn. 3). Bemessen sich Streitwert und Beschwer nach dem Wert eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung , muss sich deshalb jedenfalls die klagende Partei im Grundsatz an den von ihr als Streitwert angegebenen Wert festhalten lassen (vgl. Senat, Beschluss vom 8. März 2018 - V ZR 238/17, NZM 2018, 845 Rn. 6).
7
b) So liegt es hier. Der Streitwert der Klage, der der Beschwer der Klägerin entspricht, ist von den Vorinstanzen auf der Grundlage der Angaben in der Klageschrift festgesetzt worden; eine abweichende Festsetzung hat die Klägerin zu keiner Zeit verlangt. Dass es sich bei ihrer Angabe um einen „Mindest- streitwert“ handelt, den das Gericht auch anderweitighätte bestimmen können, ändert entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hieran nichts. Weder das Landgericht noch das Berufungsgericht haben nämlich eine abweichende Schätzung vorgenommen. Vielmehr haben sie sich an dem von der Klägerin angegebenen Wert, den diese anhand der Grundstücksgröße und des Quadratmeterpreises geschätzt hat und der im Hinblick auf den Kaufpreis für die gesamte Wohnung von 66.000 € nicht unplausibel ist, orientiert. Dass es ausnahmsweise unzumutbar wäre, die Klägerin an ihren Wertangaben aus den Vorinstanzen festzuhalten, ist nicht ersichtlich.

III.


8
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich etwaiger Kosten des Streithelfers auf § 101 Abs. 1 Hs. 2 ZPO.
Stresemann Brückner Weinland
Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 11.12.2017 - 92 O 3347/16 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 15.05.2018 - 24 U 40/18 -

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 86/16
vom
17. November 2016
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGZPO § 26 Nr. 8; GKG § 49a
Der in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren gemäß § 49a GKG bestimmte
Streitwert entspricht in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels
maßgeblichen Beschwer des Rechtsmittelführers.
GKG § 49a
Wird mit der gegen einen Wohnungseigentümer gerichteten Klage die Beseitigung
einer baulichen Veränderung verlangt, bemisst sich der Streitwert gemäß
§ 49a Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem (hälftigen) klägerischen Interesse an der
Beseitigung und dem (hälftigen) Interesse der Beklagen, keinen Rückbau vornehmen
zu müssen; daneben sind die Grenzen des § 49a Abs. 1 Satz 2 und 3
GKG und des § 49a Abs. 2 GKG zu beachten.
BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16 - LG München I
AG München
ECLI:DE:BGH:2016:171116BVZR86.16.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I - 36. Zivilkammer - vom 29. Februar 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 13.000 €.

Gründe:


1
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen Betrag von 20.000 €.
2
a) Der Wert der Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dieses Interesse ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1971 - VIII ZR 80/71, BGHZ 57, 301, 302 mwN). Nichts anderes gilt in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren. Das Änderungsinteresse des Rechtsmittelführers erhöht oder ermäßigt sich nicht dadurch, dass bei der Bemessung des Streitwerts auch eine Reihe von anderen Kriterien Berücksichtigung findet; infolgedessen entspricht der gemäß § 49a GKG bestimmte Streitwert in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer (vgl. auch Senat, Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 211/11, ZWE 2012, 224 Rn. 4; Suilmann in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 49a GKG Rn. 24 ff.).
3
b) Wird der Beklagte zur Beseitigung einer baulichen Veränderung (hier: Swimmingpool) verurteilt, bemisst sich seine Beschwer grundsätzlich nach den Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, die ihm im Falle des Unterliegens drohen (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 15. Januar 2015 - V ZB 135/14, NJW-RR 2015, 337 Rn. 3 mwN). Daran gemessen wird der Betrag von 20.000 € überschritten, weil die Beklagten durch Vorlage eines Kostenvoranschlags glaubhaft gemacht haben, dass die zu erwartenden Rückbaukosten über dieser Summe liegen werden. Ob der Wert der Beschwer noch höher anzusetzen ist, wenn das Interesse am Erhalt des Bauwerks die Kosten eines Abrisses übersteigt, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2009 - V ZR 152/08, GE 2009, 514 Rn. 4; Beschluss vom 15. Januar 2015 - V ZB 135/14, aaO Rn. 4).
4
2. Das Rechtsmittel ist aber unbegründet. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

III.


5
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert ist gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG auf 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen festzusetzen. Wird - wie hier - mit der gegen einen Wohnungseigentümer gerichteten Klage die Beseitigung einer baulichen Veränderung verlangt, bemisst sich der Streitwert nach dem (hälftigen) klägerischen Interesse an der Beseitigung und dem (hälftigen) Interesse der Beklagen, keinen Rückbau vornehmen zu müssen (vgl. zu Letzterem BayObLG, WuM 1994, 565, 566; Suilmann in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 49a GKG Rn. 11; siehe auch BT-Drucks. 16/887, 42 und 54). Die genannten Interessen der Parteien sind nicht identisch, da sie eine unterschiedliche Zielrichtung haben (so auch BayObLG, WuM 1994, 565 f.; insoweit aA Suilmann in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 49a GKG Rn. 11). Maßgeblich ist das jeweilige wirtschaftliche Interesse, das das Gericht ggf. schätzen muss. Das Gesamtinteresse der Parteien schätzt der Senat hier auf 26.000 € (Kläger: 5.000 €; Beklagte: 21.000 €). Der Streitwert beträgt 50 % hiervon, also 13.000 €. Daneben sind die Grenzen des § 49a Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG und des § 49a Abs. 2 GKG zu beachten; diese sind eingehalten.
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner
Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 18.08.2015 - 484 C 5329/15 WEG -
LG München I, Entscheidung vom 29.02.2016 - 36 S 15947/15 WEG -
6
2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht. Der Kläger hat den Streitwert in der Klageschrift selbst mit 15.000 € angegeben und diese Wertangabe näher begründet. Er hat dabei darauf hingewiesen, dass der angegebene Streitwert im Hinblick auf die Schwere der Persönlichkeitsverletzung und unter Berücksichtigung der Anzahl der weitergegebenen E-Mails, der angenommenen Schädigungsabsicht des Beklagten und des im Falle arbeitsrechtlicher Konsequenzen eintretenden Schadens des Klägers angemessen sei. Das Landgericht hat den Streitwert dementsprechend auf 15.000 € festgesetzt, wogegen der Kläger keine Einwände erhoben hat. In der Berufungsinstanz hat der Kläger mitgeteilt, dass er im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozess einen Vergleich mit seinem früheren Arbeitgeber geschlossen habe, in dem die Aufhebung seines Arbeitsverhältnisses vereinbart worden sei. Er hat die Ansicht vertreten, dass der Beklagte für die ihm aus dem Verlust seines Arbeitsplatzes entstehenden finanziellen Nachteile verantwortlich sei, aber weder nähere Angaben zur Höhe seines bisherigen Verdienstes und seinen nunmehr erzielten Einnahmen gemacht noch die Festsetzung eines höheren Streitwertes angeregt. Auch in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht , in der er zum Streitwert angehört worden ist, hat er seine Angaben weder ergänzt noch Einwendungen gegen die Festsetzung eines Streitwertes von 15.000 € erhoben. Erst in der Nichtzulassungsbeschwerde hat er im Einzelnen dargelegt, welches Gehalt er bei seinem früheren Arbeitgeber bezogen hat und welche Einnahmen er nun erzielt. Auf diese neuen Angaben zur Bemessung des Streitwerts kann sich der Kläger aber nicht berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2016 - III ZR 205/15, juris Rn. 4; vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, juris Rn. 4 mwN). Galke von Pentz Offenloch Roloff Müller
11
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober2016 - III ZR 300/15 Rn. 5; Beschluss vom 21. Juni 2016 - VI ZR 152/16 Rn. 6; Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3 m.w.N.). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbe- schwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht , und zwar nach Maßgabe der dem Parteivorbringen zu diesem Zeitpunkt zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben zum Wert (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2016 - VIII ZR 129/15, MietPrax-AK § 26 Nr. 8 EGZPO Nr. 23 Rn. 2 m.w.N.). Einem Beschwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2016 - VI ZR 152/16 Rn. 6 m.w.N.; Beschluss vom 24. Juni 2014 - II ZR 195/13 Rn. 4). Insbesondere ist der Beschwerdeführer gehindert, neue Angaben zur Bewertung eines Feststellungsbegehrens zu machen , um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten, wenn dieser Vortrag in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - III ZR 300/15 Rn. 5 i.V.m. Rn. 9 ff.; Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3).
4
1. Der Wert der mit der (beabsichtigten) Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts. Maßgebend hierfür ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Entscheidend für die Wertermittlung sind hierbei die dem Klageantrag zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben des Klägers zum Wert. Ihm ist es dabei verwehrt , im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren diese zu ändern, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO zu überschreiten. Hat der Kläger in den Vorinstanzen keine verlässlichen oder vollständigen Angaben zum Wert gemacht und hat das Berufungsgericht den Streitwert daher unter Zugrundelegung der unvollständigen Angaben geschätzt, so ist der Kläger auch gehindert, die Annahmen, auf denen diese Streitwertfestsetzung beruht, mit neuem oder ergänzendem Vortrag in Frage zu stellen, um den Wert der Beschwer zu erhöhen. Insbesondere ist er gehindert, neue Angaben zu einem Schadensumfang zu machen, wenn dieser Vortrag in den Tatsacheninstanzen keinen Nieder- schlag gefunden hat und deshalb auch nicht bewertungsfähiger Gegenstand eines Feststellungsbegehrens war (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681, 682, Rn. 1, 5; vom 27. Februar 2014 - III ZR 75/13, BeckRS 2014, 05626 Rn. 10; vom 18. Dezember 2014 - III ZR 221/13, BeckRS 2015, 00748 Rn. 2 und vom 23. Juni 2016 - III ZR 104/15, BeckRS 2016, 12557 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3; jeweils mwN).
9
Einer beklagten Partei, die weder die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass für die Festlegung des Streitwerts maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht worden sind, nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, ist es daher regelmäßig versagt, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch auf einen höheren , die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erstmals erreichenden Wert zu berufen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11, juris Rn. 4; Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 7; Beschluss vom 5. März 2015 - I ZR 161/14, juris Rn. 5; Beschluss vom 11. November 2015 - I ZR 151/14, juris Rn. 8).
3
Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Beklagte nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände , die die Festsetzung eines höheren Streitwerts rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Die Beklagte hat vielmehr zu Beginn des Rechtsstreits die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts in Abrede gestellt, da die Streitwertgrenze nicht erreicht sei, und sie hat im zweiten Rechtszug vortragen lassen, der Gesellschaft sei es so schlecht gegangen, dass die Geschäftsanteile nichts mehr wert gewesen seien.
3
2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht. Das Landgericht hat den Streitwert nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2012 auf 19.000 € festgesetzt. Dabei hat es 15.000 € für den Schmerzensgeldantrag, 2.000 € für den Vorschussantrag und 2.000 € für den Feststellungsantrag zugrunde gelegt. Auf dieser Grundlage hat die Klägervertreterin mit am 4. März 2013 eingegangenen Schriftsatz die Kostenfestsetzung beantragt. In der Berufungsinstanz hat sich der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung bis zur Verkündung des - seine Berufung zurückweisenden - Urteils am 12. März 2015 ebenfalls nicht gewandt. Mit Schriftsatz vom 20. März 2015 hat seine Prozessbevollmächtigte sogar noch auf der Grundlage eines Streitwerts von 19.000 € gegenüber der Staatskasse abgerechnet. Erst mit Schriftsatz vom 2. April 2015 hat der Kläger Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung eingelegt und geltend gemacht, der zu erwartende materielle Schaden belaufe sich auf mindestens 8.000 €. Auf diese neuen Angaben zur Bemessung des Streitwerts kann sich der Kläger aber nicht berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, juris Rn. 4 mwN). Galke Diederichsen von Pentz Offenloch Roloff
6
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es einer Partei verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf der Grundlage neuen Vorbringens auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Streitwert der Klage zu berufen, wenn sie die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet und auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer damit einhergehenden entsprechenden Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2017 - VI ZR 19/17, VersR 2018, 181 Rn. 6; Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17, NJW 2017, 3164 Rn. 11; Beschluss vom 27. Oktober 2016 - III ZR 205/15 juris Rn. 4; Beschluss vom 1. Juni 2016 - I ZR 112/15, juris Rn. 9; Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11 juris Rn. 3 f.; jeweils mwN; vgl. zur Streitwertbeschwerde auch BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 - VI ZA 11/15 juris Rn. 3). So liegt es hier. Der Streitwert der Klage (der der Beschwer der Klägerinnen entspricht) ist von den Vorinstanzen auf der Grundlage der Angaben in der Klageschrift festgesetzt worden; eine abweichende Festsetzung haben die Klägerinnen zu keiner Zeit verlangt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)