Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Okt. 2017 - V ZB 69/17

bei uns veröffentlicht am12.10.2017
vorgehend
Amtsgericht Laufen, XIV 39/15, 03.12.2015
Landgericht Traunstein, 4 T 4506/15, 16.02.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 69/17
vom
12. Oktober 2017
in der Abschiebungshaftsache
ECLI:DE:BGH:2017:121017BVZB69.17.0
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. SchmidtRäntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:
Der Beschluss vom 13. Juli 2017 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 42 Abs. 1 FamFG wie folgt berichtigt: In Rn. 3 Zeile 3 muss es heißen „unbegründet“ statt „begründet“.
Stresemann Schmidt-Räntsch Weinland Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
AG Laufen, Entscheidung vom 03.12.2015 - XIV 39/15 -
LG Traunstein, Entscheidung vom 16.02.2017 - 4 T 4506/15 -

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 42 Berichtigung des Beschlusses


(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den

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bei uns veröffentlicht am 25.01.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 191/17 vom 25. Januar 2018 in der Zurückweisungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 361; FamFG § 68 Abs. 3 Satz 1, § 420 Abs. 1 Satz 1 Bei einem überbesetzten Spruchkörper kann

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(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 14 Abs. 3, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Beschluss untrennbar zu verbinden.

(3) Der Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, ist nicht anfechtbar. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.