vorgehend
Landgericht Ingolstadt, 12 T 1409/09, 03.09.2009
Oberlandesgericht München, 34 Wx 112/09, 26.01.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 22/10
vom
10. Juni 2010
in der Grundbuchsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja zu a)
BGHR: ja

a) Eine Gesamtgrundschuld kann an den einzelnen Grundstücken mit unterschiedlichen
Fälligkeitsbedingungen bestehen.
Wird eine vor dem 20. August 2008 bestellte Sicherungsgrundschuld auf ein anderes
Grundstück erstreckt, gilt die durch das Risikobegrenzungsgesetz eingeführte
zwingende Fälligkeitsbestimmung des § 1193 BGB deshalb nur für die Belastung
des nachverpfändeten Grundstücks.

b) Eine Gesamtgrundschuld entsteht nicht, wenn der Belastungsgegenstand verschiedener
Grundschulden wechselseitig ausgetauscht werden soll (Pfandtausch
).
BGH, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 22/10 - OLG München
LG Ingolstadt
AG Ingolstadt
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2010 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden der Beschluss des Landgerichts Ingolstadt vom 3. September 2009 und die Zwischenverfügungen des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Ingolstadt vom 12. August 2009 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Eintragungsanträge der Beteiligten nicht aus den Gründen der Zwischenverfügungen vom 12. August 2009 zu verweigern. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 6.000 € festgesetzt, davon entfallen 3.000 € auf die Beteiligten zu 1 und 2 und weitere 3.000 € auf den Beteiligten zu 3.

Gründe:


I.


1
1. Den Beteiligten zu 1 und 2 steht je ein mit dem Sondereigentum an einer Garage verbundener Miteigentumsanteil an dem im Eingang dieses Beschlusses näher bezeichneten Grundstück in M. zu. Auf beiden Anteilen lastet jeweils eine Grundschuld zugunsten der Sparkasse I. . Mit notariellem Vertrag vom 7. Mai 2009 tauschten die Beteiligten zu 1 und 2 sowie ein dritter Miteigentümer ihre Anteile im Rahmen eines Ringtausches. Der Vertrag enthält hinsichtlich der Grundschulden folgende Regelung: "§ 5 Pfandunterstellung, Pfandfreigabe (…) Die Buchgrundschuld des zu 100.000,-- EUR zugunsten der Sparkasse I. soll künftig an der erworbenen Garage G5, die Buchgrundschuld der zu 20.000,-- EUR zugunsten der Sparkasse I. soll künftig an der Garage G4 lasten. Der jeweilige zukünftige Eigentümer unterstellt den heute erworbenen Grundbesitz dem jeweiligen vorbezeichneten Grundpfandrecht als weiteres Pfand. Diese Belastung hat am pfandunterstellten Grundbesitz jeweils Erstrang, notfalls vorerst nächstoffene Rangstelle zu erhalten. (…) Entsprechende Pfandunterstellung (…) im Grundbuch wird bewilligt und beantragt. Der Notar wird beauftragt, von den Gläubigern in Abteilung III entsprechende Freigabeerklärungen einzuholen, wonach die jeweils veräußerte Garage nicht mehr mit der dort eingetragenen Grundschuld belastet ist. Den zur Lastenfreistellung erforderlichen Gläubigererklärungen wird mit dem Antrag auf grundbuchamtlichen Vollzug zugestimmt."
2
2. Der Beteiligte zu 3 erwarb mit notariellem Vertrag vom 28. Mai 2009 von seiner Schwester, mit der er eine Erbengemeinschaft bildete, deren Erbanteile am Nachlass der verstorbenen Eltern. Zu dem Nachlass gehört ein Miteigentumsanteil an dem im Eingang dieses Beschlusses näher bezeichneten Grundbesitz in O. . Im Hinblick auf eine von dem Beteiligten zu 3 zuvor schon an anderen Grundstücken bestellte Grundschuld ist in dem Vertrag folgende Regelung getroffen: "§ 8 Pfandunterstellung Die bereits an den Blattstellen (…) und (…) eingetragene Grundschuld ohne Brief zu 243.000,-- DM für die B. bank AG in M. nebst 16 % Zinsen jährlich und vollstreckbar nach § 800 ZPO soll ebenfalls am heute erworbenen Grundbesitz lasten. Der zukünftige Eigentümer unterstellt den heute erworbenen Grundbesitz dem vorbezeichneten Grundpfandrecht als weiteres Pfand. Diese Belastung hat am pfandunterstellten Grundbesitz Rang nach dem in Abteilung II eingetragnen Recht und in Abteilung III erste Rangstelle zu erhalten, notfalls vorerst nächstoffene Rangstelle. (…) Entsprechende Pfandunterstellung (…) im Grundbuch wird bewilligt und beantragt."
3
Der (in beiden Angelegenheiten tätige) Urkundsnotar beantragte jeweils namens der Beteiligten den Vollzug der Urkunde im Grundbuch, wobei er im ersten Fall zusätzlich die von der Sparkasse I. erteilten Pfandfreigabeerklärungen vorlegte. Daraufhin hat das (in beiden Fällen zuständige) Grundbuchamt mit im Wesentlichen gleich lautenden Zwischenverfügungen vom 12. August 2009 die unterschiedlichen Kündigungsbedingungen der jeweils bestehenden Grundschulden einerseits und der durch Pfanderstreckung neu bestellten Grundschulden andererseits beanstandet und die Vorlage notariell beglaubigter Bewilligungen der Grundschuldgläubiger aufgegeben, durch die eine mit § 1193 BGB n.F. zu vereinbarende Fälligkeit der (bestehenden) Grundschulden erreicht werde.
4
Die hiergegen durch den Urkundsnotar jeweils eingelegte Beschwerde hat das Landgericht - in einem einheitlichen Beschluss - zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Urkundsnotar mit der weiteren Beschwerde. Das Oberlandesgericht möchte dem Rechtsmittel stattgeben. Es sieht sich hieran durch die Entscheidung des Kammergerichts vom 23. Januar 1911 (KGJ 40, 299 ff.) gehindert und hat deshalb die weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

5
Die Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof ist statthaft.
6
1. Die Zulässigkeit der Vorlage beurteilt sich nach § 79 Abs. 2 GBO a.F. Zwar ist diese Vorschrift durch Art. 36 Nr. 9 FGG-RG (vom 17. Dezember 2008, BGBl. I 2586) aufgehoben worden. Sie findet aber auf Grund der Übergangsregelung in Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG auf die beiden vor dem 1. September 2009 eingeleiteten Eintragungsverfahren, über die das Beschwerdegericht ungeachtet ihrer Selbstständigkeit auch ohne förmliche Verfahrensverbindung in einem Beschluss entscheiden konnte (vgl. BayObLGZ 1967, 25, 29; Keidel/ Sternal, FamFG, 16. Aufl., § 20 Rdn. 5), weiterhin Anwendung.
7
2. Die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 GBO a.F. sind gegeben. Das vorlegende Oberlandesgericht hält ein Auseinanderfallen der Fälligkeits- und Kündigungsbedingungen bei einer Gesamtgrundschuld für rechtlich zulässig. Demgegenüber vertritt das Kammergericht in der Vergleichsentscheidung - bezogen auf eine Gesamthypothek - die Auffassung, dass die Einheitlichkeit des Hypothekenrechts einen einheitlichen Inhalt der Belastung sämtlicher verpfändeter Grundstücke erfordere und es daher mit dem Wesen der Gesamthypothek unvereinbar sei, die Zahlungs- und Kündigungsbedingungen der Hypothekenforderung für die mehreren verhafteten Grundstücke verschieden zu gestalten.
8
a) Beide Rechtsauffassungen betreffen dieselbe Rechtsfrage (vgl. zu diesem Erfordernis Senat, BGHZ 7, 339, 341 f.; Beschl. v. 9. November 2006, V ZB 66/06, Rpfleger 2007, 134 m.w.N.; Beschl. v. 11. Februar 2010, V ZB 167/09, zur Veröff. best.). Dass dem Beschluss des Kammergerichts eine Gesamthypothek zugrunde lag, während es vorliegend um den zulässigen Inhalt einer Gesamtgrundschuld geht, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Beide Gesamtgrundpfandrechte weisen dieselbe rechtliche Konstruktion auf (ein Grundpfandrecht erstreckt sich auf mehrere Grundstücke). Zudem findet die Vorschrift in § 1132 BGB über die Gesamthypothek gemäß § 1192 Abs. 1 BGB auf die Gesamtgrundschuld entsprechende Anwendung, da es insoweit auf das Bestehen einer Forderung nicht ankommt (vgl. statt aller Palandt/Bassenge, BGB, 69. Aufl., § 1132 Rdn. 12).
9
Ebenfalls unerheblich ist, dass in der Vergleichsentscheidung die abweichenden Zahlungs- und Kündigungsbedingungen auf einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und einem der beiden Grundstückseigentümer beruhten, während hier die abweichenden Voraussetzungen, unter denen die Grundschuld fällig ist, auf eine zwischenzeitlich eingetretene Rechtsänderung zurückzuführen sind. Ob die Fälligkeit eines Gesamtgrundpfandrechts bezüglich der einzelnen belasteten Grundstücke unterschiedlich geregelt sein kann, richtet sich nach den rechtlichen Anforderungen, die sich daraus ergeben, dass ein und dasselbe dingliche Recht auf mehreren Grundstücken lastet. Auf den Rechtsgrund der Abweichung (Vertrag oder Gesetz) kommt es dabei nicht entscheidend an.
10
b) Die Vergleichsentscheidung beruht auf der abweichenden Rechtsauffassung (dazu Senat, BGHZ 21, 234, 236; Beschl. v. 8. März 2007, V ZB 149/06, NJW-RR 2007, 1569 m.w.N.; Beschl. v. 11. Februar 2010, V ZB 167/09, zur Veröff. best.). Zwar betraf die weitere Beschwerde, über die das Kammergericht zu entscheiden hatte, die Eintragung eines Teilabtretungsvermerks auf einem der mit der Gesamthypothek belasteten Grundstücke. Dessen Eintragungsfähigkeit hat das Kammergericht mit der Begründung verneint, dass die zwischen dem Gläubiger und dem anderen Eigentümer vereinbarte Teilabtretung der Hypothek mit der daneben verabredeten - nach Ansicht des Kammergerichts unzulässigen - Änderung der Zahlungs- und Kündigungsbedingungen eine Einheit bilde (KGJ 40, 299, 301). Der Erfolg der weiteren Beschwerde war daher letztlich von der rechtlichen Beurteilung der unterschiedlichen Fälligkeit der Gesamthypothek abhängig. Darauf, c) ob sich die von dem vorlegenden Gericht aufgeworfene Rechtsfrage auch in dem an ihn herangetragenen Fall in entscheidungserheblicher Weise stellt - was hier bezüglich der weiteren Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 zu verneinen ist (dazu nachfolgend unter IV. 1.) -, kommt es nicht an. Denn der Bundesgerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage an die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts gebunden, es könne ohne die Beantwortung der streitigen Rechtsfrage die Sache nicht entscheiden (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 7, 339, 341; 90, 181, 182; 99, 90, 92; Beschl. v. 11. Februar 2010, V ZB 167/09, zur Veröff. best.).
11
3. Das Alter der herangezogenen Entscheidung lässt die Vorlagepflicht nicht entfallen. Die - auf Grund ihrer Aufhebung durch das FGG-RG ohnehin nur noch auf eine begrenzte Zahl von Altverfahren anwendbare - Bestimmung des § 79 Abs. 2 Satz 1 GBO a.F. macht die Statthaftigkeit einer Vorlage an den Bundesgerichtshof lediglich von den dort genannten Voraussetzungen abhängig. Diese sind hier erfüllt.

III.


12
Die weitere Beschwerde sowohl der Beteiligten zu 1 und 2 als auch des Beteiligten zu 3 ist zulässig (§ 78 GBO a.F.). Diese sind selbst Rechtsmittelführer , obwohl sich der Beschwerdeschrift des Urkundsnotars kein Vertretungszusatz entnehmen lässt. Denn im Hinblick auf ein fehlendes eigenes Beschwerderecht des Notars (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 1495, 1496; Demharter, aaO, § 15 Rdn. 20 - jew. m.w.N.) kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dieser bei Erhebung des Rechtsmittels - wovon schon das Beschwerdegericht für die Erstbeschwerden ausgegangen ist - von seiner nach § 15 GBO vermuteten Vertretungsbefugnis zugunsten der antragsberechtigten (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GBO) Beteiligten Gebrauch gemacht hat. Deren Beschwerdeberechtigung ergibt sich bereits aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerden (Senat, BGHZ 151, 116, 121; 162, 137, 138).

IV.

13
Die weitere Beschwerde ist begründet.
14
1. Was den Eintragungsantrag der Beteiligten zu 1 und 2 anbelangt, kommt es allerdings auf die Rechtsfrage, ob eine Gesamtgrundschuld abweichenden Fälligkeitsregelungen unterliegen kann, nicht an. Denn eine solche würde hier durch die beantragte Eintragung nicht zur Entstehung gelangen.
15
a) Nach § 5 des notariellen Vertrages vom 7. Mai 2009 soll die auf den Miteigentumsanteilen der Beteiligten zu 1 und 2 jeweils lastende Grundschuld zugunsten der Sparkasse I. künftig an denjenigen Anteilen bestehen, die im Rahmen des vereinbarten Garagentausches von den Beteiligten zu 1 und 2 erworben werden. Hinsichtlich der veräußerten Anteile ist demgegenüber eine Enthaftung durch Freigabe der bestehenden Grundschulden seitens der Gläubigerin vorgesehen.
16
Diese vertragliche Konstruktion dient nicht einer Pfanderweiterung. Gewollt und vereinbart war vielmehr ein Pfandtausch (dazu Staudinger/ Wolfsteiner, BGB [2009], Einl. zu §§ 1113 ff. Rdn. 178) in dem Sinne, dass die Grundschulden nach Vollzug des Garagentausches ausschließlich an den von den Beteiligten zu 1 und 2 neu erworbenen Miteigentumsanteilen fortbestehen sollten. Die Formulierung im Vertragstext, wonach der jeweils erworbene Grundbesitz dem Grundpfandrecht als "weiteres Pfand" unterstellt wird, rechtfertigt keine andere Deutung. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass ein Pfandtausch im Gesetz nicht vorgesehen ist, sondern es hierzu regelmäßig des Umweges über eine Pfanderstreckung mit anschließender Freigabe des bisherigen Pfandes bedarf (Staudinger/Wolfsteiner, aaO). Beide Schritte sind indessen als einheitlicher Vorgang anzusehen mit der Folge, dass eine Gesamtgrundschuld nicht entsteht.
17
b) An der Auslegung der notariellen Vereinbarung ist der Senat nicht durch bindende Feststellungen des Beschwerdegerichts gehindert. Denn dieses hat die Frage nach dem Inhalt der Klausel nicht geprüft, sondern ohne Weiteres eine Pfanderstreckung als vereinbart unterstellt. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind, ist die Klausel somit auch noch im Verfahren der weiteren Beschwerde einer Auslegung zugänglich (vgl. für das Revisionsverfahren BGHZ 65, 107, 112; 124, 39, 45; Senat, Urt. v. 12. Dezember 1997, V ZR 250/96, NJW 1998, 1219).
18
2. Auch dem Antrag des Beteiligten zu 3 steht das von dem Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis nicht entgegen.
19
a) Als zutreffend erweist sich allerdings der rechtliche Ansatz des Beschwerdegerichts , wonach die an den beiden Grundstücken des Beteiligten zu 3 zuvor bereits bestehende (Gesamt-)Grundschuld anderen Fälligkeitsregelungen folgt als die durch den notariellen Vertrag vom 28. Mai 2009 im Wege der Pfanderstreckung bestellte Grundschuld an dem Bruchteilseigentum, das der Beteiligte zu 3 durch Erbteilsübernahme (§ 2033 Abs. 1 BGB) zu Alleineigentum erworben hat.
20
aa) Was das zuletzt verpfändete Grundstück anbelangt, gilt für die Fälligkeit der Grundschuld die Bestimmung des § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB. Der zeitliche Anwendungsbereich dieser durch Art. 6 Nr. 8 des Risikobegrenzungsgesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I 1666) eingefügten Vorschrift ist eröffnet. Nach der Übergangsregelung in Art. 229 § 18 Abs. 3 EGBGB ist § 1193 Abs. 2 BGB n.F. nur auf diejenigen Grundschulden anzuwenden, die nach dem 19. August 2008 bestellt werden. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Dass die Grundschuld anlässlich der Ausweitung eines schon bestehenden (Gesamt-) Grundpfandrechts auf ein weiteres Grundstück bewilligt wurde, ist ohne Bedeutung. Denn bei der Pfanderstreckung handelt es sich bezogen auf das zusätzlich verpfändete Grundstück um die Neubestellung einer Grundschuld (Senat, BGHZ 80, 119, 123). Rechtsfolge der Anwendbarkeit des § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB ist, dass die neu bestellte Grundschuld, die nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts der Sicherung einer Geldschuld dient, erst nach vorangegangener Kündigung und Ablauf einer sechsmonatigen Kündigungsfrist fällig ist (§ 1193 Abs. 1 Satz 3 BGB).
21
bb) Demgegenüber ist die Gesamtgrundschuld, soweit sie die zuvor schon belasteten Grundstücke betrifft, sofort zur Zahlung fällig. Die insoweit nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts getroffene Regelung wird durch die Einfügung des § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht berührt, da die Grund- schuld schon vor dem 20. August 2008 bestellt war. Dass die Vorschrift bei einer Pfanderstreckung auch die bereits bestehende Belastung erfasst, sofern lediglich die Erweiterung nach dem 19. August 2008 erfolgt, findet im Wortlaut der Übergangsvorschrift keine Stütze (a.A. LG Berlin Rpfleger 2009, 230, 231). Ein solches Verständnis würde zudem dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen , die unter der Geltung des bisherigen Rechts wirksam getroffenen Vereinbarungen zur Fälligkeit und Kündigung von Sicherungsgrundschulden zu respektieren (Bericht des Finanzausschusses, BT-Drs. 16/9821, S. 18). Dass der Gesetzgeber bei der Gesamtgrundschuld hiervon abweichen wollte, kann nicht angenommen werden.
22
b) Zu Unrecht ist das Beschwerdegericht indes von der Unzulässigkeit abweichender Fälligkeitsbedingungen bei einer Gesamtgrundschuld ausgegangen , ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Rechtsnatur des Gesamtgrundpfandrechts insoweit zwingend eine einheitliche Ausgestaltung gebietet. Das ist nicht der Fall.
23
aa) Allerdings hat das Kammergericht in der Vergleichsentscheidung (KGJ 40, 299 f.; ebenso JW 1923, 1038) die gegenteilige Auffassung vertreten. Dieser Meinung haben sich Teile des Schrifttums angeschlossen (vgl. RGRK/Mattern, BGB, 12. Aufl., § 1132 Rdn. 9; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2009], § 1132 Rdn. 35 [unter Aufgabe der in der Bearb. 2002, Rdn. 36, vertretenen Auffassung]; AK-BGB/Winter, § 1132 Rdn. 13; Wegmann in Bauer/von Oefele, GBO, 2. Aufl., § 48 Rdn. 21; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 48 Rdn. 10; Güthe/Triebel, GBO, 6. Aufl., § 48 Rdn. 28; Hügel/Reetz, GBO, § 48 Rdn. 29; Meikel/Böhringer, aaO, § 48 Rdn. 26 [anders aber Rdn. 106]; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdn. 2239, 2651; ebenso Wolff/Raiser, Sachenrecht, 10. Aufl., § 148 III, S. 614 [eine gleichwohl eingetragene Gesamthypothek soll aber gültig entstanden sein, aaO, Fn. 16]). Sie gehen davon aus, dass bei ei- nem Gesamtgrundpfandrecht nur Unterschiede im Umfang der Belastung (z.B. hinsichtlich des Zinssatzes) zulässig seien, ihr Inhalt aber auf allen Grundstücken identisch sein müsse.
24
bb) Dem ist jedoch nicht zu folgen. Die Fälligkeit kann bei einer Gesamtgrundschuld unterschiedlich geregelt sein (ebenso Bamberger/Roth/Rohe, BGB, 2. Aufl., § 1132 Rdn. 5; Erman/F. Wenzel, BGB, 12. Aufl., § 1132 Rdn. 3; MünchKomm-BGB/Eickmann, 5. Aufl., § 1132 Rdn. 12; Palandt/Bassenge, aaO, § 1132 Rdn. 2 u. § 1193 Rdn. 2; Planck/Strecker, BGB, 5. Aufl., § 1132 Anm. 1 b a.E.; PWW/Waldner, 4. Aufl., § 1132 Rdn. 2; Soergel/Konzen, BGB, 13. Aufl., § 1132 Rdn. 11; Westermann, Sachenrecht, 7. Aufl., § 108 II 2, S. 777; Bestelmeyer, Rpfleger 2009, 377 f.; Böhringer, Rpfleger 2009, 124, 131; ders., BWNotZ 2009, 61, 63; Sommer, RNotZ 2009, 578, 580; Volmer, MittBayNot 2009, 1, 2).
25
(1) Der Senat hat bereits entschieden, dass sich bei einem Gesamtpfandrecht die auf den betroffenen Grundstücken ruhenden Belastungen nicht lückenlos entsprechen müssen, sondern gewisse Abweichungen zulässig sind (BGHZ 80, 119, 124). So kann etwa der Grundschuld an den einzelnen Grundstücken ein unterschiedlicher Rang zukommen oder ein gesetzlicher Löschungsanspruch nach § 1179a BGB nur für bestimmte Grundstücke bestehen (Senat, aaO, 124 f.). Auch der Umstand, dass lediglich für einige Grundstücke eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nach § 800 ZPO stattgefunden hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Senat, BGHZ 26, 344 ff.).
26
(2) Das Erfordernis der Gleichartigkeit der Gesamtgrundschuld steht in diesen Fällen nicht entgegen. Es findet seinen Grund darin, dass bei einem Gesamtgrundpfandrecht für eine dingliche Schuld mehrere Grundstücke als Haf- tungsobjekte zur Verfügung stehen. Diese rechtliche Ausgestaltung ist für die betroffenen Grundstückseigentümer mit Risiken behaftet. Denn es besteht die Gefahr, dass nach der Bildung des Pfandrechts der Haftungszusammenhang, insbesondere durch (Teil-)Verfügungen des Gläubigers über die Grundschuld, aufgelöst wird und die auf den einzelnen Grundstücken ruhenden Belastungen fortan rechtlich getrennte Wege gehen.
27
Einer solchen Entwicklung, die letztlich zur Herausbildung von Einzelgrundschulden mit einem den Betrag des Gesamtgrundpfandrechts in der Summe übersteigenden Haftungsbetrag führen könnte, wird verfahrensrechtlich durch die Eintragung eines Mithaftvermerks nach § 48 GBO an jedem der belasteten Grundstücke begegnet. Materiell-rechtlich dient vor allem die notwendige Gläubigeridentität (dazu Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2009], § 1132 Rdn. 65; Planck/Strecker, aaO, § 1132 Anm. 1 b) dazu, die Existenz der Gesamtgrundschuld zu sichern. Sonstige Abweichungen im Umfang oder Inhalt der Belastung werden dagegen durch den Grundsatz der Gleichartigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie sind zulässig, wenn sie ohne Auswirkungen auf den rechtlichen Bestand der Gesamtgrundschuld bleiben und auch im Übrigen mit deren Wesen zu vereinbaren sind.
28
(3) Das ist für die Fälligkeit zu bejahen. Der Gläubiger der Grundschuld kann nach § 1132 Abs. 1 Satz 2 BGB (i.V.m. § 1192 Abs. 1 BGB) die Befriedigung seines Anspruchs nach Belieben aus jedem der Grundstücke ganz oder zum Teil suchen. Greift er hierzu auf eines der haftenden Grundstücke zu, bleibt es ohne Bedeutung, wann die Grundschuld auf den anderen Grundstücken fällig ist oder (bei unterbliebener Inanspruchnahme) fällig wäre. Ein abweichender Zeitpunkt kann allenfalls dazu führen, dass - unter Umständen - die Grundschuld auf dem einen Grundstück früher zahlbar ist als auf einem anderen. Schutzwürdige Eigentümerinteressen werden hierdurch nicht betroffen.
Das gilt auch mit Blick auf einen möglichen Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis der Eigentümer (a.A. AK-BGB/Winter, aaO, § 1132 Rdn. 13). Denn ein solcher wird durch das Gesetz nicht geregelt (BGHZ 108, 179, 186; BGH, Beschl. v. 31. Januar 1995, XI ZB 30/94, NJW-RR 1995, 589), sondern ergibt sich aus den im Einzelfall getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarungen.

V.

29
1. Die beiden von dem Grundbuchamt erlassenen Zwischenverfügungen sind somit aufzuheben, und die Sache ist an dieses zur Entscheidung über den Eintragungsantrag zurückzugeben (BayObLG NJW-RR 1991, 465; Demharter, GBO, 26. Aufl., § 77 Rdn. 15). Was das Eintragungsverfahren der Beteiligten zu 1 und 2 anbelangt, wird das Grundbuchamt auch zu prüfen haben, ob den von der Grundschuldgläubigerin erklärten Pfandfreigaben die Wirkung eines Verzichts (§§ 1192 Abs. 1, 1168 BGB) auf die bestehenden Grundschulden zukommt oder ob insoweit - was auf Grund der in § 5 des notariellen Vertrages vom 7. Mai 2009 vorab erteilten Zustimmung zur Lastenfreistellung nahe liegt - eine Aufhebung (§§ 1192 Abs. 1, 1183 BGB) anzunehmen ist. Mit Blick auf den Eintragungsantrag des Beteiligten zu 3 wird es zu erwägen haben, ob der (aus der Eintragungsbewilligung nicht ersichtliche) Umstand, dass für den neu belasteten Grundbesitz die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 1193 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 BGB gilt, durch einen Klarstellungsvermerk im Grundbuch zu kennzeichnen ist (vgl. Meikel/Böhringer, aaO, § 48 Rdn. 106; Böhringer, Rpfleger 2009, 124, 131).
30
2. Ein Kostenausspruch ist nicht veranlasst (§ 131 Abs. 2 und 3 KostO). Krüger Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Ingolstadt, Entscheidung vom 12.08.2009
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 03.09.2009 - 12 T 1409/09 -
OLG München, Entscheidung vom 26.01.2010 - 34 Wx 112/09 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juni 2010 - V ZB 22/10

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juni 2010 - V ZB 22/10

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juni 2010 - V ZB 22/10 zitiert 17 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

FGG-Reformgesetz - FGG-RG | Art 111 Übergangsvorschrift


(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Ref

Grundbuchordnung - GBO | § 78


(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

Grundbuchordnung - GBO | § 15


(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die ni

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1192 Anwendbare Vorschriften


(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt. (1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs

Grundbuchordnung - GBO | § 13


(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des §

Zivilprozessordnung - ZPO | § 800 Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer


(1) Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus de

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2033 Verfügungsrecht des Miterben


(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung. (2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe n

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1193 Kündigung


(1) Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. (2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig. Dient die Grundschu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1179a Löschungsanspruch bei fremden Rechten


(1) Der Gläubiger einer Hypothek kann von dem Eigentümer verlangen, dass dieser eine vorrangige oder gleichrangige Hypothek löschen lässt, wenn sie im Zeitpunkt der Eintragung der Hypothek des Gläubigers mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1132 Gesamthypothek


(1) Besteht für die Forderung eine Hypothek an mehreren Grundstücken (Gesamthypothek), so haftet jedes Grundstück für die ganze Forderung. Der Gläubiger kann die Befriedigung nach seinem Belieben aus jedem der Grundstücke ganz oder zu einem Teil such

Grundbuchordnung - GBO | § 48


(1) Werden mehrere Grundstücke mit einem Recht belastet, so ist auf dem Blatt jedes Grundstücks die Mitbelastung der übrigen von Amts wegen erkennbar zu machen. Das gleiche gilt, wenn mit einem an einem Grundstück bestehenden Recht nachträglich noch

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juni 2010 - V ZB 22/10 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juni 2010 - V ZB 22/10 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. März 2007 - V ZB 149/06

bei uns veröffentlicht am 08.03.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 149/06 vom 8. März 2007 in der Abschiebehaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FreihEntzG § 3 Satz 2; FGG § 25, 27 a) Der nach Eintritt eines erledigenden Ereignisses gestellte Antrag auf

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2010 - V ZB 167/09

bei uns veröffentlicht am 11.02.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 167/09 vom 11. Februar 2010 in der Grundbuchsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juni 2010 - V ZB 22/10.

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2013 - V ZB 160/12

bei uns veröffentlicht am 07.02.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 160/12 vom 7. Februar 2013 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GBO § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Satz 1 Im Grundbuchberichtigungsverfahren aufgrund eines Ersuchens gemäß § 79 F

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. März 2014 - V ZB 27/13

bei uns veröffentlicht am 06.03.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 27/13 vom 6. März 2014 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GBO § 19; BGB § 1193 Abs. 2 Satz 2 a) Ist der Sicherungscharakter einer Grundschuld aus der Bestellungsurkunde e

Referenzen

(1) Besteht für die Forderung eine Hypothek an mehreren Grundstücken (Gesamthypothek), so haftet jedes Grundstück für die ganze Forderung. Der Gläubiger kann die Befriedigung nach seinem Belieben aus jedem der Grundstücke ganz oder zu einem Teil suchen.

(2) Der Gläubiger ist berechtigt, den Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke in der Weise zu verteilen, dass jedes Grundstück nur für den zugeteilten Betrag haftet. Auf die Verteilung finden die Vorschriften der §§ 875, 876, 878 entsprechende Anwendung.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig. Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig.

(1) Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Die Unterwerfung bedarf in diesem Fall der Eintragung in das Grundbuch.

(2) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den Erwerb des Eigentums nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde.

(3) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.

(1) Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig. Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 167/09
vom
11. Februar 2010
in der Grundbuchsache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Rostock zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.

Gründe:


I.

1
Die Beteiligte zu 1, eine Kommanditgesellschaft, deren Komplementärin eine private limited company nach englischem Recht ist, verkaufte im Jahr 2006 ein Trennstück sowie einen 1/3-Miteigentumsanteil an einem weiteren Trennstück des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes an den Beteiligten zu 2.
2
Den von der Urkundsnotarin (Beteiligte zu 3) gemäß § 15 GBO gestellten Antrag auf Eintragung der in dem notariellen Kaufvertrag bewilligten Auflassungsvormerkung hat das Grundbuchamt zurückgewiesen, weil die Vertretung der Komplementärgesellschaft durch B. B. als director nicht formgerecht gem. § 29 GBO nachgewiesen worden sei. Gegen die Zurückweisung ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde durch das Landgericht wendet sich die Beteiligte zu 1 mit der weiteren Beschwerde.
3
Das Oberlandesgericht möchte dem Rechtsmittel stattgeben. Es sieht sich hieran aber durch die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 19. Dezember 2002 (BayObLGZ 2002, 413 ff. = ZIP 2003, 398 ff.) und des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. August 1994 (NJW-RR 1995, 469 ff.) gehindert und hat deshalb die weitere Beschwerde mit Beschluss vom 8. Oktober 2009 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

4
Das vorlegende Gericht meint, die von der Beteiligten zu 1 in dem Verfahren zur Akte gereichte, mit einer Apostille versehene Bescheinigung des Registrar of Companies for England and Wales vom 18. Juni 2007 stelle eine Registerauskunft im Sinne des § 32 GBO dar, durch die der Nachweis der Vertretungsberechtigung des B. B. für die private limited company formgerecht erbracht werde. Dessen Alleinvertretungsbefugnis sei angesichts des Umstandes , dass nur ein director bestellt sei, hinreichend urkundlich belegt. Allerdings seien unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Hamm die Vertretungsverhältnisse einer ausländischen juristischen Person grundsätzlich nach § 29 GBO durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Die danach bestehenden Anforderungen würden durch die in dem Eintragungsverfahren zur Akte gereichten Unterlagen nicht erfüllt.

III.

5
Die Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof nach § 79 Abs. 2 GBO a.F. ist nicht statthaft.
6
1. § 79 GBO ist zwar durch Art. 36 Nr. 9 FGG-RG (vom 17. Dezember 2008, BGBl. I 2586) aufgehoben worden, findet aber auf Grund der Übergangsregelung in Art. 111 Satz 1 FGG-RG auf das bereits vor dem 1. September 2009 anhängige Verfahren weiterhin Anwendung.
7
2. Die Voraussetzungen, unter denen der Bundesgerichtshof über die weitere Beschwerde zu entscheiden hat, sind indes nicht gegeben. Die von dem vorlegenden Gericht angenommene Divergenz rechtfertigt eine Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof nach § 79 Abs. 2 GBO nicht.
8
a) Zwar ist bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Vorlage der Bundesgerichtshof an die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts gebunden, es könne ohne die Beantwortung der streitigen Rechtsfrage über die weitere Beschwerde nicht entscheiden (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 7, 339, 341; 90, 181, 182; 99, 90, 92; Beschl. v. 22. Januar 2004, V ZB 51/03, NJW 2004, 937, 938 [insoweit in BGHZ 157, 322 nicht abgedruckt]). Auf der Grundlage des in dem Vorlagebeschluss mitgeteilten Sachverhalts und der darin zum Ausdruck gebrachten rechtlichen Beurteilung des Falles prüft der Bundesgerichtshof jedoch, ob die Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die das vorlegende Gericht abweichend von der in dem Verfahren der weiteren Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs beantworten will. Es können daher nur solche Entscheidungen herangezogen werden, die auf einer anderen Beurteilung der Rechtsfrage beruhen. Das setzt voraus, dass die strittige Rechtsfrage in der Entscheidung des anderen Gerichts erörtert und abweichend beantwortet wurde und das Ergebnis für die Entscheidung von Einfluss war (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 21, 234, 236; Beschl. v. 8. März 2007, V ZB 149/06, NJW-RR 2007, 1569; BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2007, II ZB 13/07, WM 2008, 514, 515 - jew. m.w.N.). Daran fehlt es hier.
9
b) Zu Recht geht das vorlegende Oberlandesgericht allerdings davon aus, dass sowohl das Bayerische Oberste Landesgericht als auch das Oberlandesgericht Hamm eine von seiner Rechtsauffassung abweichende Rechtsansicht über die für den Nachweis der Vertretungsbefugnis einer ausländischen Gesellschaft in Grundbuchsachen anzuwendenden Vorschriften vertreten.
10
aa) Nach den angeführten Entscheidungen (BayObLGZ 2002, 413, 415; OLG Hamm NJW-RR 1995, 469, 470) findet die Bestimmung des § 32 GBO a.F., nach welcher die Vertretungsbefugnis einer Handelsgesellschaft durch ein Zeugnis des das Handelsregister führenden Gerichts nachgewiesen werden kann, auf ausländische juristische Personen und Handelsgesellschaften keine Anwendung. Diese Auffassung steht in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung im Schrifttum (vgl. Schaub in Bauer/von Oefele, GBO, 2. Aufl., Internationale Bezüge Rdn. 125; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 32 Rdn. 8; Hügel/Otto, GBO, § 32 Rdn. 29; Herrmann in Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, 6. Aufl., § 32 Rdn. 1; Meikel/Hertel, GBO, 10. Aufl., Einl. L Rdn. 78; Meikel/Roth, GBO, 10. Aufl., § 32 Rdn. 59; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht , 14. Aufl., Rdn. 156; Bausback, DNotZ 1996, 254, 265; Bungert, DB 1995, 963; a.A. Langhein, ZNotP 1999, 218, 220; Werner, ZfIR 1998, 448, 454).
11
bb) Die Abweichung betrifft auch dieselbe Rechtsfrage (dazu Senat, Beschl. v. 9. November 2006, V ZB 66/06, RPfleger 2007, 134, 135). Dafür ist es nicht entscheidend, dass die zitierten Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Hamm nicht den Nachweis der Vertretungsbefugnis, sondern denjenigen der inländischen Rechtsfähigkeit einer ausländischen Kapitalgesellschaft betrafen. Die Statthaftigkeit der Divergenzvorlage setzt nicht voraus, dass die herangezogene Entscheidung denselben Sachverhalt betrifft; maßgeblich ist allein die Gleichheit der Rechtsfrage (BGHZ 95, 118, 123; Senat, Beschl. v. 1. Juli 1993, V ZB 19/93, NJW 1993, 3069 f.; Beschl. v. 9. November 2006, V ZB 66/06, Rpfleger 2007, 134 - jew. m.w.N.). Diese ist hier, bezogen auf die durch das Verfahrensrecht an den jeweiligen Nachweis gestellten Anforderungen, zu bejahen. Denn die Beweiskraft, die einer Handelsregistermitteilung im grundbuchrechtlichen Eintragungsverfahren zukommt, erstreckt sich nicht nur auf die Vertretungsberechtigung, sondern auch auf die rechtliche Existenz der Gesellschaft als Voraussetzung für die Vertretungsbefugnis. Das entsprach bereits der einhelligen Ansicht zu § 32 GBO a.F., einer Norm, die nach ihrem Wortlaut nur den Nachweis der Vertretungsbefugnis betraf (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 977, 978; KG HRR 1939 Nr. 1473; Demharter, GBO, 26. Aufl., § 32 Rdn. 9; Güthe/Triebel, GBO, 6. Aufl., § 32 Rdn. 5; Herrmann, aaO, § 32 Rdn. 7), und wird nunmehr durch die Neufassung des § 32 Abs. 1 Satz 1 GBO durch das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) vom 11. August 2009 (BGBl I 2713) ausdrücklich im Gesetz klargestellt. In beiden Fällen ist daher zu beurteilen, ob die Vorlage einer ausländischen Registerbescheinigung zum Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen geeignet ist.
12
c) Die unterschiedliche Beantwortung einer Rechtsfrage durch das vorlegende Oberlandesgericht sowie durch eines der in § 79 Abs. 2 Satz 1 GBO a.F. genannten Gerichte reicht allerdings allein nicht aus, um die Entscheidungszuständigkeit des Bundesgerichtshofs zu begründen. Die herangezogene Entscheidung muss auch auf der anderen Beurteilung der Rechtsfrage beruhen. Hierfür genügt es zwar, dass die abweichende Beurteilung der Rechtsfrage für das Ergebnis der Entscheidung von Einfluss war (Senat, Beschl. v. 8. März 2007, V ZB 149/06, NJW-RR 2007, 1569; BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2007, II ZB 13/07, WM 2008, 514, 515 - jew. m.w.N.); die Vorlage ist jedoch nicht statthaft, wenn die damalige Entscheidung auch dann nicht anders ausgefallen wäre, wenn das damalige Gericht die Rechtsfrage ebenso beurteilt hätte wie das vorlegende Gericht, das nunmehr über diese Frage zu befinden hat (BayObLGZ 1984, 218, 224). Gemessen daran ist die Vorlage unzulässig, da weder die von dem vorlegenden Oberlandesgericht benannte Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 2002, 413 ff.) noch diejenige des Oberlandesgerichts Hamm (NJW-RR 1995, 469, 470) auf der abweichenden Beurteilung der Rechtsfrage beruht.
13
aa) Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in der zitierten Entscheidung in Anlehnung an das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 5. November 2002 (Rs. C-208/00, Slg. 2002, I-9919 ff. = NJW 2002, 3614 ff. - Überseering) ausgeführt, dass es für die Anerkennung der inländischen Rechtsfähigkeit einer in einem anderen Mitgliedstaat des EG-Vertrages gegründeten Kapitalgesellschaft nicht auf das Vorhandensein des tatsächlichen Verwaltungssitzes in dem Gründungsstaat ankomme (BayObLGZ 2002, 413, 416). Es hat daher ein Eintragungshindernis verneint, welches das Beschwerdegericht noch nach der zuvor vertretenen Sitztheorie angenommen hatte, nach der sich die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft nach dem Recht am Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes bestimmte (vgl. dazu Senat, BGHZ 53, 181, 183; 97, 269, 271).
14
Da das Bayerische Oberste Landesgericht die Rechtsfähigkeit der private limited company bejaht hat, ohne dass es auf deren tatsächlichen Verwaltungssitz ankam, hat es die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufgehoben. Die verfahrensrechtliche Frage, ob das Zeugnis des Registrars of Companies dem Zeugnis eines inländischen, das Handelsregister führenden Gerichts für das Bestehen einer Kapitalgesellschaft gleichsteht, blieb für die Entscheidung ohne Bedeutung.
15
bb) Auch die von dem vorlegenden Oberlandesgericht weiter angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. August 1994 beruht nicht auf der abweichenden Auslegung des § 32 GBO. Zwar geht jener Beschluss ebenfalls von der Unanwendbarkeit dieser Vorschrift auf ausländische juristische Personen- und Handelsgesellschaften aus (NJW-RR 1995, 469, 470). Die Rechtsfrage, ob dem Zeugnis einer ausländischen Behörde über die Eintragungen im Handelsregister im Grundbuchverfahren die Beweiswirkungen einer öffentlichen Urkunde nach § 29 GBO i.V.m. § 415 ZPO oder einer Handelsregistereintragung nach § 32 GBO beizulegen sind, war jedoch ebenfalls nicht entscheidungserheblich.
16
(1) Gar keinen Bezug zu der streitigen Rechtsfrage haben die Ausführungen in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm, die tatsächlichen Verhältnisse - wie das in Anwendung der Sitztheorie (s.o.) erforderliche Bestehen eines effektiven Verwaltungssitzes im Gründungsstaat - entzögen sich eines Beweises durch Urkunden. Für diesen (wesentlichen, weil die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts tragenden) Teil des Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamm, dass das Vorhandensein solcher tatsächlichen Umstände nur im Wege einer freien Beweiswürdigung anhand der Eintragungsunterlagen festzustellen sei, bei dem von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen sei, dass eine ausländische Kapitalgesellschaft in ihrem Gründungsstaat auch ihren tatsächlichen Verwaltungssitz habe, war es ohne Bedeutung, wie die Vertretungsbefugnis des für die ausländische Gesellschaft Handelnden nachgewiesen werden kann. An dieser Entscheidung hätte sich auch dann nichts geändert, wenn das Oberlandesgericht Hamm der Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts gewesen wäre, nach der die besondere Anordnung über die Beweiskraft des Handelsregisters zur Erleichterung des Grundbuchverkehrs in § 32 GBO (dazu: Schaub in Bauer/v. Oefele, GBO, 2. Aufl., § 32 Rdn. 3; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 32 Rdn. 1; Hügel/Otto, GBO, § 32 Rdn. 7; Meikel/Roth, GBO, 10. Aufl., § 32 Rdn. 1; Herrmann in Kuntze/Ertl/ Herrmann/Eickmann, GBO, 6. Aufl., § 32 Rdn. 10) auch auf die ausländischen Gesellschaften Anwendung fände.
17
(2) Eine entscheidungserhebliche Abweichung ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass das Oberlandesgericht Hamm den Nachweis der Gründung einer Gesellschaft im Ausland nicht durch das Zeugnis der das Register führenden Stelle nach § 32 GBO, sondern durch die Vorlage einer öffentlichen Urkunde nach § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO als geführt ansieht. Schriftliche Registerauskünfte ausländischer Behörden (im konkreten Fall die beglaubigte Abschrift eines Auszugs aus dem liechtensteinischen Handelsregister) sieht es jedoch als öffentliche Urkunde an, wenn sie den Erfordernissen des § 415 ZPO entsprechen (aaO, 472).
18
Die Beweiskraft öffentlicher Urkunden nach § 415 ZPO unterscheidet sich allerdings von der in § 32 GBO für das Grundbuchverfahren bestimmten Beweiskraft der Eintragungen im Handelsregister. Öffentliche Urkunden erbringen zwar den vollen Beweis für die Abgabe der beurkundeten Erklärungen, aber nicht den für deren inhaltliche Richtigkeit (BGH, Beschl. v. 21. März 2000, 1 StR 600/99, NStZ-RR 2000, 235; Beschl. v. 16. Januar 2007, VIII ZR 82/06, NJW-RR 2007, 1006, 1007), während § 32 GBO dem Zeugnis des Gerichts für das Grundbuchverfahren auch Beweiskraft für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Eingetragenen beilegt, wenn auch diese Wirkungen (Vollbeweis, Beweisvermutung , Anscheinsbeweis) im einzelnen streitig sind (vgl. Bauer/ v. Oefele/Schaub, GBO, 2. Aufl., § 32 Rdn. 25; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 32 Rdn. 1; Hügel/Otto, GBO, § 32 Rdn. 10 ff.; Meikel/Roth, GBO, 10. Aufl., § 32 Rdn. 7; Herrmann in Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, GBO, 6. Aufl., § 32 Rdn. 10 sowie aus der älteren Literatur: Güthe/Triebel, GBO, 5. Aufl., § 33 Rdn. 40; Meikel/Imhof, 4. Aufl., § 32 Rdn. 20). Diese Unterschiede in den Rechtsfolgen des § 415 ZPO und des § 32 GBO waren für das Ergebnis der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm indessen ohne Bedeutung, da dieses keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Eintragungen im Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein hatte Krüger Klein Stresemann Czub Roth
Vorinstanzen:
LG Rostock, Entscheidung vom 09.04.2008 - 2 T 80/08 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 08.10.2009 - 3 W 83/08 -

(1) Besteht für die Forderung eine Hypothek an mehreren Grundstücken (Gesamthypothek), so haftet jedes Grundstück für die ganze Forderung. Der Gläubiger kann die Befriedigung nach seinem Belieben aus jedem der Grundstücke ganz oder zu einem Teil suchen.

(2) Der Gläubiger ist berechtigt, den Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke in der Weise zu verteilen, dass jedes Grundstück nur für den zugeteilten Betrag haftet. Auf die Verteilung finden die Vorschriften der §§ 875, 876, 878 entsprechende Anwendung.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 149/06
vom
8. März 2007
in der Abschiebehaftsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
FreihEntzG § 3 Satz 2;
FGG § 25, 27

a) Der nach Eintritt eines erledigenden Ereignisses gestellte Antrag auf Feststellung,
dass die Anordnung oder Verlängerung einer Abschiebehaft rechtswidrig war,
kann nicht auf Verfahrensfehler gestützt werden, die bis zu dem erledigenden Ereignis
geheilt wurden oder durch die Beschwerdeentscheidung geheilt worden wären.

b) Ein in der fehlenden örtlichen Zuständigkeit liegender Verfahrensfehler wird durch
eine Sachentscheidung des Beschwerdegerichts jedenfalls dann geheilt, wenn das
tätig gewordene und das zuständige Gericht zum Bezirk des Beschwerdegerichts
gehören.
BGH, Beschluss vom 8. März 2007 - V ZB 149/06 - OLG München
LG Nürnberg-Fürth
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. März 2007 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub

beschlossen:
Die Sache wird an das Oberlandesgericht München zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.

Gründe


I.


1
Der Betroffene wurde am 17. Oktober 2000 aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz mit zunächst unbefristeter Wirkung aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Er reiste im Oktober 2003 freiwillig in die Türkei aus. Von dort betrieb er erfolglos die nachträgliche Befristung des Wiedereinreiseverbots. Zu einem nicht näher festgestellten Zeitraum reiste er ohne Erlaubnis mit einem gefälschten, auf andere Personalien lautenden türkischen Reisepass erneut in das Bundesgebiet ein, wo er am 30. Dezember 2005 festgenommen wurde.
2
Auf Antrag der beteiligten Ausländerbehörde ordnete das Amtsgericht Erlangen am 30. Dezember 2005 mit sofortiger Wirkung gegen den Betroffenen die Abschiebehaft zur Sicherung seiner Abschiebung bis längstens zum 30. März 2006 an, die in der Justizvollzugsanstalt N. vollzogen wurde. Das Amtsgericht Nürnberg hat am 28. März 2006 die Verlängerung der Abschiebehaft angeordnet. Die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht am 22. Mai 2006 nach Anhördung des Betroffenen und seiner Verfahrensbevollmächtigten zurückgewiesen. Der Betroffene ist am 23. Mai 2006 abgeschoben worden. Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde beantragt er die Feststellung , dass die Verlängerung der Abschiebehaft durch das Amtsgericht Nürnberg rechtswidrig war. Das vorlegende Oberlandesgericht möchte das Rechtsmittel zurückweisen. Es sieht sich daran jedoch durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. Februar 2006 (InfAuslR 2006, 333) gehindert und hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.


3
Die Vorlage ist nicht statthaft. Die Sache ist dem vorlegenden Gericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben
4
1. Der Bundesgerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG zwar an die Auffassung des vorlegenden Gerichts gebunden, es könne ohne Beantwortung der streitigen Rechtsfrage über die sofortige weitere Beschwerde nicht entscheiden (Senat, BGHZ 99, 90, 92; Beschl. v. 22. Januar 2004, V ZB 51/03 NJW 2004, 937, 938, insoweit in BGHZ 157, 322, nicht abgedruckt). Auf der Grundlage des in dem Vorlagebeschluss mitgeteilten Sachverhalts und der darin zum Ausdruck gebrachten rechtlichen Beurteilung des Falls prüft der Senat jedoch, ob eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die das vorlegende Gericht abweichend von der im Verfahren der weiteren Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen OLG oder von einer Entscheidung des BGH beantworten will, für die dieselbe Rechtsfrage ebenfalls erheblich war (Senat, BGHZ 156, 279, 284). Mithin können nur solche Entscheidungen herangezogen werden, die auf einer anderen Beurteilung der Rechtsfrage beruhen. Dies setzt voraus, dass die strittige Rechtsfrage in der Entscheidung des anderen Gerichts erörtert und abweichend beantwortet wurde und das Ergebnis für die Entscheidung von Einfluss war (vgl. Senat, BGHZ 21, 234, 236; Beschl. v. 30. September 2004, V ZB 26/04, NJW 2004, 3339; Beschl. v. 29. September 2005, V ZB 107/05, NZM 2005, 952).
5
2. An einer solchen Divergenz fehlt es hier.
6
a) Das vorlegende Oberlandesgericht ist der Meinung, dass ein Verstoß des Amtsgerichts gegen die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht zu der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer in der Sache zu Recht angeordneten Abschiebehaft oder Haftverlängerung führe. An einer entsprechenden Entscheidung sieht es sich durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. Februar 2006 (InfAuslR 2006, 333) gehindert. Das ist nicht der Fall.
7
b) Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte zwar zu entscheiden, ob der Verstoß des Amtsgerichts gegen die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nach Erledigung der Abschiebehaft zur Feststellung von deren Rechtswidrigkeit führt. Es hat diese Frage auch bejaht und den Zuständigkeitsmangel als nach Erledigung nicht heilbar angesehen. Zu diesem Ergebnis ist es aber deshalb gelangt, weil das bei der Haftverlängerung tätig gewordene Amtsgericht und das zuständige Amtsgericht in dem von ihm zu entscheidenden Fall nicht im selben Landgerichtsbezirk lagen und das für das tätig gewordene Amtsgericht als Beschwerdegericht zuständige Landgericht mangels örtlicher Zuständigkeit keine eigene Entscheidung treffen konnte (InfAuslR 2006, 333, 334).
8
c) Diese Besonderheit liegt hier aber gerade nicht vor. Sowohl das zuständige Amtsgericht Erlangen als auch das tätig gewordene Amtsgericht Nürnberg gehören nach Art. 4 Nr. 16 des bayerischen Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Freistaat Bayern (BayRS 300-2-2-J) zum Bezirk des Beschwerdegerichts. In einer solchen Konstellation führt ein Verstoß des Amtsgerichts gegen die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht zur Rechtswidrigkeit der - in der Sache nicht zu beanstandenden - Haftanordnung oder -verlängerung.
9
d) Solche Verfahrensfehler rechtfertigen die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer sachlich gerechtfertigten Haftverlängerung nur, wenn sie bis zu dem erledigenden Ereignis nicht geheilt worden sind und auch nicht durch die Entscheidung über das gegebene Rechtsmittel geheilt worden wären. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag soll dem Betroffenen nämlich nur die Möglichkeit verschaffen, diesen Rechtsbehelf im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes und zur Wahrung seines Rehabilitierungsinteresses auszuschöpfen. Er soll ihm aber keinen zusätzlichen Rechtsschutz eröffnen, der ihm ohne die Erledigung nicht zustand. Hier hatte der Betroffene Beschwerde gegen die Haftverlängerung eingelegt und eine Entscheidung des Beschwerdegerichts über diese Beschwerde erreicht. Durch die Abschiebung ist ihm die Möglichkeit entgangen, mit einer sofortigen weiteren Beschwerde die Aufhebung des Haftbefehls zu erreichen. Deshalb ist die Rechtswidrigkeit der Haftverlängerung nur festzustellen , wenn der Betroffene mit diesem Rechtsmittel eine Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und der Haftverlängerung hätte erreichen können. Dafür kommt es nach § 3 Satz 2 FreihEntzG, § 27 Abs. 1 FGG nicht darauf an, ob dem Amtsgericht bei der Anordnung Verfahrensfehler unterlaufen sind, sondern darauf, ob das Beschwerdegericht aufgrund solcher Fehler die Haftverlängerung aus Rechtsgründen hätte aufheben müssen.
10
e) Das ist bei einem Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation, in der das zuständige und das tätig gewordene Amtsgericht zum Bezirk desselben Beschwerdegerichts gehören, nicht der Fall. Das Beschwerdegericht tritt nämlich in den Grenzen der Beschwerde als Tatsacheninstanz an die Stelle des erstinstanzlichen Gerichts. Das hat zur Folge, dass Fehler des erstinstanzlichen Gerichts grundsätzlich nicht zur Aufhebung seiner Entscheidung und zu einer - in Fällen wie dem vorliegenden nicht mehr möglichen - Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht, sondern dazu führen, dass das Beschwerdegericht selbst die sachlich gebotene Entscheidung trifft. Zu einer solchen eigenen Sachentscheidung ist es auch dann berechtigt, wenn im Einzelfall im Hinblick auf einen Verfahrensfehler ausnahmsweise die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht (dazu: BayObLG NJW-RR 2002, 679, 680 und 1086; OLG Zweibrücken NJW-RR 1993, 649; KG OLGZ 1982, 394, 398; Bassenge/Roth, FGG, 11. Aufl. § 25 Rn. 11; Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl., § 25 Rdn. 8; Keidel /Kuntze/Winkler/Sternal, FGG, 15. Aufl., § 25 Rdn. 21; von Schuckmann /Sonnenfeld/Briesemeister, FGG, 3. Aufl., § 25 Rdn. 23) gegeben sein sollten (BayObLG WE 1995, 32).
11
f) Hiervon geht auch das Oberlandesgericht Oldenburg in seinem von dem vorlegenden Gericht angeführten Beschluss aus (InfAuslR 2006, 333, 334). Damit fehlt es an einer Divergenz.
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Czub
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 22.05.2006 - 18 T 2729/06 -
OLG München, Entscheidung vom 19.09.2006 - 34 Wx 80/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 167/09
vom
11. Februar 2010
in der Grundbuchsache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Rostock zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.

Gründe:


I.

1
Die Beteiligte zu 1, eine Kommanditgesellschaft, deren Komplementärin eine private limited company nach englischem Recht ist, verkaufte im Jahr 2006 ein Trennstück sowie einen 1/3-Miteigentumsanteil an einem weiteren Trennstück des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes an den Beteiligten zu 2.
2
Den von der Urkundsnotarin (Beteiligte zu 3) gemäß § 15 GBO gestellten Antrag auf Eintragung der in dem notariellen Kaufvertrag bewilligten Auflassungsvormerkung hat das Grundbuchamt zurückgewiesen, weil die Vertretung der Komplementärgesellschaft durch B. B. als director nicht formgerecht gem. § 29 GBO nachgewiesen worden sei. Gegen die Zurückweisung ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde durch das Landgericht wendet sich die Beteiligte zu 1 mit der weiteren Beschwerde.
3
Das Oberlandesgericht möchte dem Rechtsmittel stattgeben. Es sieht sich hieran aber durch die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 19. Dezember 2002 (BayObLGZ 2002, 413 ff. = ZIP 2003, 398 ff.) und des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. August 1994 (NJW-RR 1995, 469 ff.) gehindert und hat deshalb die weitere Beschwerde mit Beschluss vom 8. Oktober 2009 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

4
Das vorlegende Gericht meint, die von der Beteiligten zu 1 in dem Verfahren zur Akte gereichte, mit einer Apostille versehene Bescheinigung des Registrar of Companies for England and Wales vom 18. Juni 2007 stelle eine Registerauskunft im Sinne des § 32 GBO dar, durch die der Nachweis der Vertretungsberechtigung des B. B. für die private limited company formgerecht erbracht werde. Dessen Alleinvertretungsbefugnis sei angesichts des Umstandes , dass nur ein director bestellt sei, hinreichend urkundlich belegt. Allerdings seien unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Hamm die Vertretungsverhältnisse einer ausländischen juristischen Person grundsätzlich nach § 29 GBO durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Die danach bestehenden Anforderungen würden durch die in dem Eintragungsverfahren zur Akte gereichten Unterlagen nicht erfüllt.

III.

5
Die Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof nach § 79 Abs. 2 GBO a.F. ist nicht statthaft.
6
1. § 79 GBO ist zwar durch Art. 36 Nr. 9 FGG-RG (vom 17. Dezember 2008, BGBl. I 2586) aufgehoben worden, findet aber auf Grund der Übergangsregelung in Art. 111 Satz 1 FGG-RG auf das bereits vor dem 1. September 2009 anhängige Verfahren weiterhin Anwendung.
7
2. Die Voraussetzungen, unter denen der Bundesgerichtshof über die weitere Beschwerde zu entscheiden hat, sind indes nicht gegeben. Die von dem vorlegenden Gericht angenommene Divergenz rechtfertigt eine Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof nach § 79 Abs. 2 GBO nicht.
8
a) Zwar ist bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Vorlage der Bundesgerichtshof an die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts gebunden, es könne ohne die Beantwortung der streitigen Rechtsfrage über die weitere Beschwerde nicht entscheiden (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 7, 339, 341; 90, 181, 182; 99, 90, 92; Beschl. v. 22. Januar 2004, V ZB 51/03, NJW 2004, 937, 938 [insoweit in BGHZ 157, 322 nicht abgedruckt]). Auf der Grundlage des in dem Vorlagebeschluss mitgeteilten Sachverhalts und der darin zum Ausdruck gebrachten rechtlichen Beurteilung des Falles prüft der Bundesgerichtshof jedoch, ob die Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die das vorlegende Gericht abweichend von der in dem Verfahren der weiteren Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs beantworten will. Es können daher nur solche Entscheidungen herangezogen werden, die auf einer anderen Beurteilung der Rechtsfrage beruhen. Das setzt voraus, dass die strittige Rechtsfrage in der Entscheidung des anderen Gerichts erörtert und abweichend beantwortet wurde und das Ergebnis für die Entscheidung von Einfluss war (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 21, 234, 236; Beschl. v. 8. März 2007, V ZB 149/06, NJW-RR 2007, 1569; BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2007, II ZB 13/07, WM 2008, 514, 515 - jew. m.w.N.). Daran fehlt es hier.
9
b) Zu Recht geht das vorlegende Oberlandesgericht allerdings davon aus, dass sowohl das Bayerische Oberste Landesgericht als auch das Oberlandesgericht Hamm eine von seiner Rechtsauffassung abweichende Rechtsansicht über die für den Nachweis der Vertretungsbefugnis einer ausländischen Gesellschaft in Grundbuchsachen anzuwendenden Vorschriften vertreten.
10
aa) Nach den angeführten Entscheidungen (BayObLGZ 2002, 413, 415; OLG Hamm NJW-RR 1995, 469, 470) findet die Bestimmung des § 32 GBO a.F., nach welcher die Vertretungsbefugnis einer Handelsgesellschaft durch ein Zeugnis des das Handelsregister führenden Gerichts nachgewiesen werden kann, auf ausländische juristische Personen und Handelsgesellschaften keine Anwendung. Diese Auffassung steht in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung im Schrifttum (vgl. Schaub in Bauer/von Oefele, GBO, 2. Aufl., Internationale Bezüge Rdn. 125; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 32 Rdn. 8; Hügel/Otto, GBO, § 32 Rdn. 29; Herrmann in Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, 6. Aufl., § 32 Rdn. 1; Meikel/Hertel, GBO, 10. Aufl., Einl. L Rdn. 78; Meikel/Roth, GBO, 10. Aufl., § 32 Rdn. 59; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht , 14. Aufl., Rdn. 156; Bausback, DNotZ 1996, 254, 265; Bungert, DB 1995, 963; a.A. Langhein, ZNotP 1999, 218, 220; Werner, ZfIR 1998, 448, 454).
11
bb) Die Abweichung betrifft auch dieselbe Rechtsfrage (dazu Senat, Beschl. v. 9. November 2006, V ZB 66/06, RPfleger 2007, 134, 135). Dafür ist es nicht entscheidend, dass die zitierten Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Hamm nicht den Nachweis der Vertretungsbefugnis, sondern denjenigen der inländischen Rechtsfähigkeit einer ausländischen Kapitalgesellschaft betrafen. Die Statthaftigkeit der Divergenzvorlage setzt nicht voraus, dass die herangezogene Entscheidung denselben Sachverhalt betrifft; maßgeblich ist allein die Gleichheit der Rechtsfrage (BGHZ 95, 118, 123; Senat, Beschl. v. 1. Juli 1993, V ZB 19/93, NJW 1993, 3069 f.; Beschl. v. 9. November 2006, V ZB 66/06, Rpfleger 2007, 134 - jew. m.w.N.). Diese ist hier, bezogen auf die durch das Verfahrensrecht an den jeweiligen Nachweis gestellten Anforderungen, zu bejahen. Denn die Beweiskraft, die einer Handelsregistermitteilung im grundbuchrechtlichen Eintragungsverfahren zukommt, erstreckt sich nicht nur auf die Vertretungsberechtigung, sondern auch auf die rechtliche Existenz der Gesellschaft als Voraussetzung für die Vertretungsbefugnis. Das entsprach bereits der einhelligen Ansicht zu § 32 GBO a.F., einer Norm, die nach ihrem Wortlaut nur den Nachweis der Vertretungsbefugnis betraf (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 977, 978; KG HRR 1939 Nr. 1473; Demharter, GBO, 26. Aufl., § 32 Rdn. 9; Güthe/Triebel, GBO, 6. Aufl., § 32 Rdn. 5; Herrmann, aaO, § 32 Rdn. 7), und wird nunmehr durch die Neufassung des § 32 Abs. 1 Satz 1 GBO durch das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) vom 11. August 2009 (BGBl I 2713) ausdrücklich im Gesetz klargestellt. In beiden Fällen ist daher zu beurteilen, ob die Vorlage einer ausländischen Registerbescheinigung zum Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen geeignet ist.
12
c) Die unterschiedliche Beantwortung einer Rechtsfrage durch das vorlegende Oberlandesgericht sowie durch eines der in § 79 Abs. 2 Satz 1 GBO a.F. genannten Gerichte reicht allerdings allein nicht aus, um die Entscheidungszuständigkeit des Bundesgerichtshofs zu begründen. Die herangezogene Entscheidung muss auch auf der anderen Beurteilung der Rechtsfrage beruhen. Hierfür genügt es zwar, dass die abweichende Beurteilung der Rechtsfrage für das Ergebnis der Entscheidung von Einfluss war (Senat, Beschl. v. 8. März 2007, V ZB 149/06, NJW-RR 2007, 1569; BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2007, II ZB 13/07, WM 2008, 514, 515 - jew. m.w.N.); die Vorlage ist jedoch nicht statthaft, wenn die damalige Entscheidung auch dann nicht anders ausgefallen wäre, wenn das damalige Gericht die Rechtsfrage ebenso beurteilt hätte wie das vorlegende Gericht, das nunmehr über diese Frage zu befinden hat (BayObLGZ 1984, 218, 224). Gemessen daran ist die Vorlage unzulässig, da weder die von dem vorlegenden Oberlandesgericht benannte Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 2002, 413 ff.) noch diejenige des Oberlandesgerichts Hamm (NJW-RR 1995, 469, 470) auf der abweichenden Beurteilung der Rechtsfrage beruht.
13
aa) Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in der zitierten Entscheidung in Anlehnung an das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 5. November 2002 (Rs. C-208/00, Slg. 2002, I-9919 ff. = NJW 2002, 3614 ff. - Überseering) ausgeführt, dass es für die Anerkennung der inländischen Rechtsfähigkeit einer in einem anderen Mitgliedstaat des EG-Vertrages gegründeten Kapitalgesellschaft nicht auf das Vorhandensein des tatsächlichen Verwaltungssitzes in dem Gründungsstaat ankomme (BayObLGZ 2002, 413, 416). Es hat daher ein Eintragungshindernis verneint, welches das Beschwerdegericht noch nach der zuvor vertretenen Sitztheorie angenommen hatte, nach der sich die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft nach dem Recht am Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes bestimmte (vgl. dazu Senat, BGHZ 53, 181, 183; 97, 269, 271).
14
Da das Bayerische Oberste Landesgericht die Rechtsfähigkeit der private limited company bejaht hat, ohne dass es auf deren tatsächlichen Verwaltungssitz ankam, hat es die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufgehoben. Die verfahrensrechtliche Frage, ob das Zeugnis des Registrars of Companies dem Zeugnis eines inländischen, das Handelsregister führenden Gerichts für das Bestehen einer Kapitalgesellschaft gleichsteht, blieb für die Entscheidung ohne Bedeutung.
15
bb) Auch die von dem vorlegenden Oberlandesgericht weiter angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. August 1994 beruht nicht auf der abweichenden Auslegung des § 32 GBO. Zwar geht jener Beschluss ebenfalls von der Unanwendbarkeit dieser Vorschrift auf ausländische juristische Personen- und Handelsgesellschaften aus (NJW-RR 1995, 469, 470). Die Rechtsfrage, ob dem Zeugnis einer ausländischen Behörde über die Eintragungen im Handelsregister im Grundbuchverfahren die Beweiswirkungen einer öffentlichen Urkunde nach § 29 GBO i.V.m. § 415 ZPO oder einer Handelsregistereintragung nach § 32 GBO beizulegen sind, war jedoch ebenfalls nicht entscheidungserheblich.
16
(1) Gar keinen Bezug zu der streitigen Rechtsfrage haben die Ausführungen in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm, die tatsächlichen Verhältnisse - wie das in Anwendung der Sitztheorie (s.o.) erforderliche Bestehen eines effektiven Verwaltungssitzes im Gründungsstaat - entzögen sich eines Beweises durch Urkunden. Für diesen (wesentlichen, weil die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts tragenden) Teil des Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamm, dass das Vorhandensein solcher tatsächlichen Umstände nur im Wege einer freien Beweiswürdigung anhand der Eintragungsunterlagen festzustellen sei, bei dem von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen sei, dass eine ausländische Kapitalgesellschaft in ihrem Gründungsstaat auch ihren tatsächlichen Verwaltungssitz habe, war es ohne Bedeutung, wie die Vertretungsbefugnis des für die ausländische Gesellschaft Handelnden nachgewiesen werden kann. An dieser Entscheidung hätte sich auch dann nichts geändert, wenn das Oberlandesgericht Hamm der Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts gewesen wäre, nach der die besondere Anordnung über die Beweiskraft des Handelsregisters zur Erleichterung des Grundbuchverkehrs in § 32 GBO (dazu: Schaub in Bauer/v. Oefele, GBO, 2. Aufl., § 32 Rdn. 3; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 32 Rdn. 1; Hügel/Otto, GBO, § 32 Rdn. 7; Meikel/Roth, GBO, 10. Aufl., § 32 Rdn. 1; Herrmann in Kuntze/Ertl/ Herrmann/Eickmann, GBO, 6. Aufl., § 32 Rdn. 10) auch auf die ausländischen Gesellschaften Anwendung fände.
17
(2) Eine entscheidungserhebliche Abweichung ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass das Oberlandesgericht Hamm den Nachweis der Gründung einer Gesellschaft im Ausland nicht durch das Zeugnis der das Register führenden Stelle nach § 32 GBO, sondern durch die Vorlage einer öffentlichen Urkunde nach § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO als geführt ansieht. Schriftliche Registerauskünfte ausländischer Behörden (im konkreten Fall die beglaubigte Abschrift eines Auszugs aus dem liechtensteinischen Handelsregister) sieht es jedoch als öffentliche Urkunde an, wenn sie den Erfordernissen des § 415 ZPO entsprechen (aaO, 472).
18
Die Beweiskraft öffentlicher Urkunden nach § 415 ZPO unterscheidet sich allerdings von der in § 32 GBO für das Grundbuchverfahren bestimmten Beweiskraft der Eintragungen im Handelsregister. Öffentliche Urkunden erbringen zwar den vollen Beweis für die Abgabe der beurkundeten Erklärungen, aber nicht den für deren inhaltliche Richtigkeit (BGH, Beschl. v. 21. März 2000, 1 StR 600/99, NStZ-RR 2000, 235; Beschl. v. 16. Januar 2007, VIII ZR 82/06, NJW-RR 2007, 1006, 1007), während § 32 GBO dem Zeugnis des Gerichts für das Grundbuchverfahren auch Beweiskraft für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Eingetragenen beilegt, wenn auch diese Wirkungen (Vollbeweis, Beweisvermutung , Anscheinsbeweis) im einzelnen streitig sind (vgl. Bauer/ v. Oefele/Schaub, GBO, 2. Aufl., § 32 Rdn. 25; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 32 Rdn. 1; Hügel/Otto, GBO, § 32 Rdn. 10 ff.; Meikel/Roth, GBO, 10. Aufl., § 32 Rdn. 7; Herrmann in Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, GBO, 6. Aufl., § 32 Rdn. 10 sowie aus der älteren Literatur: Güthe/Triebel, GBO, 5. Aufl., § 33 Rdn. 40; Meikel/Imhof, 4. Aufl., § 32 Rdn. 20). Diese Unterschiede in den Rechtsfolgen des § 415 ZPO und des § 32 GBO waren für das Ergebnis der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm indessen ohne Bedeutung, da dieses keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Eintragungen im Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein hatte Krüger Klein Stresemann Czub Roth
Vorinstanzen:
LG Rostock, Entscheidung vom 09.04.2008 - 2 T 80/08 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 08.10.2009 - 3 W 83/08 -

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.

(1) Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig. Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig.

(1) Der Gläubiger einer Hypothek kann von dem Eigentümer verlangen, dass dieser eine vorrangige oder gleichrangige Hypothek löschen lässt, wenn sie im Zeitpunkt der Eintragung der Hypothek des Gläubigers mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist oder eine solche Vereinigung später eintritt. Ist das Eigentum nach der Eintragung der nach Satz 1 begünstigten Hypothek durch Sondernachfolge auf einen anderen übergegangen, so ist jeder Eigentümer wegen der zur Zeit seines Eigentums bestehenden Vereinigungen zur Löschung verpflichtet. Der Löschungsanspruch ist in gleicher Weise gesichert, als wenn zu seiner Sicherung gleichzeitig mit der begünstigten Hypothek eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen worden wäre.

(2) Die Löschung einer Hypothek, die nach § 1163 Abs. 1 Satz 1 mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist, kann nach Absatz 1 erst verlangt werden, wenn sich ergibt, dass die zu sichernde Forderung nicht mehr entstehen wird; der Löschungsanspruch besteht von diesem Zeitpunkt ab jedoch auch wegen der vorher bestehenden Vereinigungen. Durch die Vereinigung einer Hypothek mit dem Eigentum nach § 1163 Abs. 2 wird ein Anspruch nach Absatz 1 nicht begründet.

(3) Liegen bei der begünstigten Hypothek die Voraussetzungen des § 1163 vor, ohne dass das Recht für den Eigentümer oder seinen Rechtsnachfolger im Grundbuch eingetragen ist, so besteht der Löschungsanspruch für den eingetragenen Gläubiger oder seinen Rechtsnachfolger.

(4) Tritt eine Hypothek im Range zurück, so sind auf die Löschung der ihr infolge der Rangänderung vorgehenden oder gleichstehenden Hypothek die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts der Eintragung des zurückgetretenen Rechts der Zeitpunkt der Eintragung der Rangänderung tritt.

(5) Als Inhalt einer Hypothek, deren Gläubiger nach den vorstehenden Vorschriften ein Anspruch auf Löschung zusteht, kann der Ausschluss dieses Anspruchs vereinbart werden; der Ausschluss kann auf einen bestimmten Fall der Vereinigung beschränkt werden. Der Ausschluss ist unter Bezeichnung der Hypotheken, die dem Löschungsanspruch ganz oder teilweise nicht unterliegen, im Grundbuch anzugeben; ist der Ausschluss nicht für alle Fälle der Vereinigung vereinbart, so kann zur näheren Bezeichnung der erfassten Fälle auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Wird der Ausschluss aufgehoben, so entstehen dadurch nicht Löschungsansprüche für Vereinigungen, die nur vor dieser Aufhebung bestanden haben.

(1) Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Die Unterwerfung bedarf in diesem Fall der Eintragung in das Grundbuch.

(2) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den Erwerb des Eigentums nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde.

(3) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.

(1) Werden mehrere Grundstücke mit einem Recht belastet, so ist auf dem Blatt jedes Grundstücks die Mitbelastung der übrigen von Amts wegen erkennbar zu machen. Das gleiche gilt, wenn mit einem an einem Grundstück bestehenden Recht nachträglich noch ein anderes Grundstück belastet oder wenn im Falle der Übertragung eines Grundstücksteils auf ein anderes Grundbuchblatt ein eingetragenes Recht mitübertragen wird.

(2) Soweit eine Mitbelastung erlischt, ist dies von Amts wegen zu vermerken.

(1) Besteht für die Forderung eine Hypothek an mehreren Grundstücken (Gesamthypothek), so haftet jedes Grundstück für die ganze Forderung. Der Gläubiger kann die Befriedigung nach seinem Belieben aus jedem der Grundstücke ganz oder zu einem Teil suchen.

(2) Der Gläubiger ist berechtigt, den Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke in der Weise zu verteilen, dass jedes Grundstück nur für den zugeteilten Betrag haftet. Auf die Verteilung finden die Vorschriften der §§ 875, 876, 878 entsprechende Anwendung.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.