Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2002 - V ZB 20/02

bei uns veröffentlicht am08.05.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 20/02
vom
8. Mai 2002
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Mai 2002 durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger,
Dr. Lemke und Dr. Gaier

beschlossen:
Die außerordentliche weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Oktober 2001 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstands: 83,27 ?

Gründe:


Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - keine Beschwerde zulässig (§ 567 Abs. 4 ZPO a.F.). Auch eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit scheidet im vorliegenden Fall aus.
Angesichts der klaren und eindeutigen gesetzlichen Regelung kann eine über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehende Anfechtbarkeit allenfalls in wirklichen Ausnahmefällen in Betracht kommen. Danach erscheint eine Anfechtbarkeit denkbar, wenn die Entscheidung greifbar gesetzwidrig ist. Das ist nur dann der Fall, wenn sie mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz
fremd ist (st. Rspr. des BGH, s. nur Beschluû vom 20. Juli 1999, X ZB 12/99, NJW-RR 1999, 1585 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Der angefochtenen Entscheidung liegt zwar ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde. Das macht sie aber noch nicht greifbar gesetzwidrig. Selbst wenn - wofür es allerdings keine Anhaltspunkte gibt - das Beschwerdegericht nicht nur irrtümlich von einem falschen Sachverhalt ausgegangen wäre und die Entscheidung deshalb gegen das Grundrecht des Klägers auf ein faires Verfahren und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verstieûe, eröffnete das noch nicht die auûerordentliche Beschwerde; vielmehr wäre die Verletzung des Verfahrensgrundrechts des Klägers durch das Oberlandesgericht von diesem selbst - unter Einschränkung seiner Bindung gemäû § 318 ZPO - auf Gegenvorstellung zu beheben, selbst wenn die Entscheidung nach Prozeûrecht unabänderlich ist (BGH, Beschl. v. 25. November 1999, IX ZB 95/99, NJW 2000, 590 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Krüger Lemke Gaier

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Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2002 - V ZB 20/02 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 318 Bindung des Gerichts


Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

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Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 20. Juli 2015 - 1 W 24/15

bei uns veröffentlicht am 20.07.2015

Tenor Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 8. April 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe I. 1 Der Kläger nimmt den Beklagten als faktischen Geschäftsführer (der.

Referenzen

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)