Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2016 - V ZB 143/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
I.
- 1
- Der Betroffene traf am 8. April 2014 mit einem Flugzeug aus Beirut auf dem Flughafen Frankfurt am Main ein; er hatte eine gültige libanesische Identitätskarte für staatenlose Palästinenser bei sich, aber keine gültigen Papiere für die Einreise nach Deutschland und die Rückreise in den Libanon. Er wurde unter Verweigerung der Einreise im Transitgewahrsam der beteiligten Behörde auf dem Flughafen festgehalten. Einen Asylantrag des Betroffenen lehnte das zuständige Bundesamt mit Bescheid vom 14. April 2014 als offensichtlich unbegründet ab.
- 2
- Nach der Vorstellung des Betroffenen bei der libanesischen Botschaft in Berlin am 8. Mai 2014 und der Mitteilung der Botschaft, die Erteilung des Rückreisedokuments dauere drei Monate, hat die beteiligte Behörde eine Verlängerung des Transitaufenthalts um drei Monate bis zum 6. August 2014 beantragt, die das Amtsgericht mit Beschluss vom 14. Mai 2014 angeordnet hat. Die Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, nach Beendigung des Aufenthalts am 17. Juli 2014 mit dem Antrag, die Rechtswidrigkeit der Aufenthaltsverlängerung festzustellen.
II.
- 3
- Das Beschwerdegericht hält die Verlängerung des Transitaufenthalts für rechtmäßig. Ihr liege ein zulässiger Haftantrag zugrunde. Die Voraussetzungen für die Verlängerung lägen vor. Die Zurückweisung könne mangels der erforderlichen Rückreisedokumente nicht unmittelbar vollzogen werden. Die angeordnete Verlängerung um drei Monate sei erforderlich, aber auch ausreichend. Die libanesische Botschaft habe erklärt, für die Beschaffung des Rückreisedokuments würden drei Monate benötigt. Dies sei der beteiligten Behörde auf Nachfrage durch die Botschaft bestätigt worden. Den von dem Betroffenen vorgelegten Entscheidungen von Verwaltungsgerichten aus Berlin und Brandenburg sei nicht zu entnehmen, dass diese Einschätzung nicht zutreffe und gegenwärtig mit der Erteilung der Papiere in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei.
III.
- 4
- Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand. Die mit dem Antrag analog § 62 FamFG statthafte (dazu: Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315 Rn. 7 ff.) Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Verlängerung des Aufenthalts des Betroffenen im Transitbereich des Flughafens Frankfurt am Main durch das Amtsgericht und die Zurückweisung der Beschwerde des Betroffenen durch das Beschwerdegericht sind nicht zu beanstanden.
- 5
- 1. Der Verlängerung liegt entgegen der Ansicht des Betroffenen ein ausreichender Anordnungsantrag zugrunde.
- 6
- a) Der Senat hat bislang offengelassen, ob die auf die Anordnung von Abschiebungs- und Rücküberstellungshaft zugeschnittene Vorschrift des § 417 Abs. 2 FamFG auch auf den Antrag auf Verlängerung des Transitaufenthalts nach § 15 Abs. 6 AufenthG anzuwenden ist und ob ein Verfehlen der Anforderungen von § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG ohne Sachprüfung zur Unzulässigkeit der Verlängerung führt (Beschluss vom 30. Oktober 2013 - V ZB 90/13, Asylmagazin 2014, 57 = juris Rn. 7). Die Frage muss auch hier nicht entschieden werden. Der Antrag der beteiligten Behörde genügt den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG.
- 7
- b) Die Behörde hat die erforderlichen Angaben zur Durchführbarkeit der Rückreise in dem beantragten Verlängerungszeitraum jedenfalls, was hier wie bei dem Antrag auf Abschiebungs- oder Rücküberstellungshaft (dazu Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 22 f.) möglich ist, bei der persönlichen Anhörung des Betroffenen durch das Amtsgericht gemacht. Sie hat dazu erläutert, dass sie den Betroffenen der libanesischen Botschaft vorgestellt und bei dieser Gelegenheit den zuständigen Botschaftsmitarbeiter nach dem für die Beschaffung der Rückreisedokumente zu veranschlagenden Zeitraum gefragt habe. Diese Darlegung ist ausreichend. Die beteiligte Behörde musste nicht zusätzlich in Portalen nach Referenzfällen forschen und solche Fälle auch nicht bezeichnen. Die Recherche in solchen Portalen und die Angabe von Referenzfällen sind ein Hilfsmittel, auf das die an dem Freiheitsentziehungsverfahren beteiligten Behörden zurückgreifen können, um die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung und die Durchführbarkeit der Abschiebung, der Rücküberstellung oder der Rückreise einzuschätzen und darzulegen. Entsprechende Recherchen sind aber nicht notwendig, wenn sich die beteiligte Behörde wie hier im Zusammenhang mit der Beschaffung der Rückreisedokumente unmittelbar bei der ausländischen Stelle, die die Papiere zu erteilen hat, nach dem dafür zu veranschlagenden Zeitraum erkundigt.
- 8
- 2. Auch die Sachaufklärung durch das Amtsgericht und das Beschwerdegericht ist nicht zu beanstanden.
- 9
- a) Im Freiheitsentziehungsverfahren ist allerdings zu prüfen, ob mit der Erteilung der erforderlichen Rückreisepapiere innerhalb des hierfür zur Verfügung stehenden Zeitraums (dazu: Senat, Beschlüsse vom 7. Juli 2011 - V ZB 116/11, juris Rn. 3 und vom 31. Januar 2012 - V ZB 117/11, juris Rn. 5) zu rechnen ist. Aus dem von dem Betroffenen angeführten Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. August 2011 (InfAuslR 2012, 21) ergibt sich allerdings , dass die Erteilung von Rückreisedokumenten durch die libanesischen Behörden bei Palästinensern mit ungeklärter Staatsangehörigkeit nicht selten Jahre in Anspruch nimmt. Dann wäre ein tatsächliches Rückreisehindernis anzunehmen , das der Anordnung einer Verlängerung des Transitaufenthalts ent- gegenstünde. Daran ändert der Umstand nichts, dass das erwähnte Urteil inzwischen durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgehoben worden ist und dieses die für die Entscheidung jenes Verfahrens wesentliche Frage, ob mit der Erteilung der Papiere im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG in absehbarer Zeit gerechnet werden kann, im Gegensatz zu dem Verwaltungsgericht Berlin bejaht (Urteil vom 25. November 2014 - OVG 3 B 4.12, juris Rn. 30 sowie Urteil vom 14. September 2010 - OVG 3 B 2.08 - OVGE Bln. 31, 135, 139 und Beschlüsse vom 5. August 2014 - OVG 7 M 19.14, juris Rn. 4 und vom 2. April 2015 - OVG 7 N 158.13, juris Rn. 11). Denn auch das Oberverwaltungsgericht stellt nicht in Frage, dass sich die Erteilung der Rückreisepapiere bei Palästinensern aus dem Libanon länger hinziehen kann.
- 10
- b) Daraus folgt aber entgegen der Ansicht des Betroffenen nicht, dass die Sachaufklärung im vorliegenden Fall ohne eine zusätzliche Nachfrage des Gerichts bei den libanesischen Behörden unzureichend war. Im Verfahren nach § 15 Abs. 6 AufenthG und bei der Anordnung von Sicherungshaft ist zwar bei Palästinensern aus dem Libanon wegen dieser Umstände die Frage nach einem tatsächlichen Rückreise- oder Abschiebungshindernis sorgfältig zu prüfen. Diese Prüfung erfordert die Einholung einer zusätzlichen Auskunft bei den libanesischen Behörden durch das Gericht aber nur, wenn im Einzelfall Anlass dazu besteht. Das war hier nicht der Fall.
- 11
- aa) Die beteiligte Behörde hat, wie bereits dargelegt, den Betroffenen bei den libanesischen Behörden zur Erteilung der Rückreisedokumente vorgestellt und sich bei dieser Gelegenheit selbst unmittelbar bei dem zuständigen Sachbearbeiter nach dem für die Erteilung der Dokumente erforderlichen Zeitraum erkundigt. Der von diesem angegebene Zeitraum war - aus der Rückschau be- trachtet - zu optimistisch. Anhaltspunkte dafür, dass die Auskunft nicht zutreffen konnte oder jedenfalls durch eine eigene, zusätzliche Nachfrage von Seiten des Gerichts überprüft werden musste, lagen aber bei Anordnung der Verlängerung nicht vor. Der zuständige Sachbearbeiter hatte die Durchführung der Abschiebung als möglich bezeichnet. Dass sich für die libanesischen Behörden Schwierigkeiten ergeben würden, den Betroffenen zuzuordnen, war nicht zu erwarten, da er eine gültige libanesische Identitätskarte bei sich führte, die eine solche Zuordnung gewöhnlich erlaubt.
- 12
- bb) Daran hatte sich bei der Zurückweisung der Beschwerde des Betroffenen durch das Beschwerdegericht nichts geändert. Zwar hatte der Sachbearbeiter der beteiligten Behörde zu diesem Zeitpunkt mehrmals vergeblich versucht, nähere Auskünfte zu erlangen. Er hat den zuständigen Bediensteten der Botschaft aber letztlich erreicht und von ihm in Erfahrung bringen können, dass die Unterlagen den nationalen Behörden in Beirut vorlägen und dass nach wie vor mit der Erteilung der Dokumente in drei Monaten gerechnet werden könne. Konkrete Anhaltspunkte, dass diese Auskünfte nicht zutreffen könnten und dass eine zusätzliche Nachfrage seitens Beschwerdegerichts andere Erkenntnisse erbringen könnte, waren seinerzeit nicht ersichtlich. Deshalb war eine solche Nachfrage auch nicht im Rahmen der Amtsermittlung nach § 26 FamFG geboten.
- 13
- 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.05.2014 - 934 XIV 804/14 B -
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.06.2014 - 2-29 T 148/14 -
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(1) Die Freiheitsentziehung darf das Gericht nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen.
(2) Der Antrag ist zu begründen. Die Begründung hat folgende Tatsachen zu enthalten:
- 1.
die Identität des Betroffenen, - 2.
den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen, - 3.
die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung, - 4.
die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung sowie - 5.
in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft die Verlassenspflicht des Betroffenen sowie die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung.
(3) Tatsachen nach Absatz 2 Satz 2 können bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz ergänzt werden.
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.
(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn
(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(1) Die Freiheitsentziehung darf das Gericht nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen.
(2) Der Antrag ist zu begründen. Die Begründung hat folgende Tatsachen zu enthalten:
- 1.
die Identität des Betroffenen, - 2.
den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen, - 3.
die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung, - 4.
die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung sowie - 5.
in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft die Verlassenspflicht des Betroffenen sowie die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung.
(3) Tatsachen nach Absatz 2 Satz 2 können bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz ergänzt werden.
(1) Ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, wird an der Grenze zurückgewiesen.
(2) Ein Ausländer kann an der Grenze zurückgewiesen werden, wenn
- 1.
ein Ausweisungsinteresse besteht, - 2.
der begründete Verdacht besteht, dass der Aufenthalt nicht dem angegebenen Zweck dient, - 2a.
er nur über ein Schengen-Visum verfügt oder für einen kurzfristigen Aufenthalt von der Visumpflicht befreit ist und beabsichtigt, entgegen § 4a Absatz 1 und 2 eine Erwerbstätigkeit auszuüben oder - 3.
er die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien nach Artikel 6 des Schengener Grenzkodex nicht erfüllt.
(3) Ein Ausländer, der für einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit ist, kann zurückgewiesen werden, wenn er nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 erfüllt.
(4) § 60 Abs. 1 bis 3, 5 und 7 bis 9 ist entsprechend anzuwenden. Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, darf nicht zurückgewiesen werden, solange ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet nach den Vorschriften des Asylgesetzes gestattet ist.
(5) Ein Ausländer soll zur Sicherung der Zurückweisung auf richterliche Anordnung in Haft (Zurückweisungshaft) genommen werden, wenn eine Zurückweisungsentscheidung ergangen ist und diese nicht unmittelbar vollzogen werden kann. Im Übrigen ist § 62 Absatz 4 entsprechend anzuwenden. In den Fällen, in denen der Richter die Anordnung oder die Verlängerung der Haft ablehnt, findet Absatz 1 keine Anwendung.
(6) Ist der Ausländer auf dem Luftweg in das Bundesgebiet gelangt und nicht nach § 13 Abs. 2 eingereist, sondern zurückgewiesen worden, ist er in den Transitbereich eines Flughafens oder in eine Unterkunft zu verbringen, von wo aus seine Abreise aus dem Bundesgebiet möglich ist, wenn Zurückweisungshaft nicht beantragt wird. Der Aufenthalt des Ausländers im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft nach Satz 1 bedarf spätestens 30 Tage nach Ankunft am Flughafen oder, sollte deren Zeitpunkt nicht feststellbar sein, nach Kenntnis der zuständigen Behörden von der Ankunft, der richterlichen Anordnung. Die Anordnung ergeht zur Sicherung der Abreise. Sie ist nur zulässig, wenn die Abreise innerhalb der Anordnungsdauer zu erwarten ist. Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die Freiheitsentziehung darf das Gericht nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen.
(2) Der Antrag ist zu begründen. Die Begründung hat folgende Tatsachen zu enthalten:
- 1.
die Identität des Betroffenen, - 2.
den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen, - 3.
die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung, - 4.
die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung sowie - 5.
in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft die Verlassenspflicht des Betroffenen sowie die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung.
(3) Tatsachen nach Absatz 2 Satz 2 können bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz ergänzt werden.
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, - 2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und - 3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und - 2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
(1) Ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, wird an der Grenze zurückgewiesen.
(2) Ein Ausländer kann an der Grenze zurückgewiesen werden, wenn
- 1.
ein Ausweisungsinteresse besteht, - 2.
der begründete Verdacht besteht, dass der Aufenthalt nicht dem angegebenen Zweck dient, - 2a.
er nur über ein Schengen-Visum verfügt oder für einen kurzfristigen Aufenthalt von der Visumpflicht befreit ist und beabsichtigt, entgegen § 4a Absatz 1 und 2 eine Erwerbstätigkeit auszuüben oder - 3.
er die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien nach Artikel 6 des Schengener Grenzkodex nicht erfüllt.
(3) Ein Ausländer, der für einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit ist, kann zurückgewiesen werden, wenn er nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 erfüllt.
(4) § 60 Abs. 1 bis 3, 5 und 7 bis 9 ist entsprechend anzuwenden. Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, darf nicht zurückgewiesen werden, solange ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet nach den Vorschriften des Asylgesetzes gestattet ist.
(5) Ein Ausländer soll zur Sicherung der Zurückweisung auf richterliche Anordnung in Haft (Zurückweisungshaft) genommen werden, wenn eine Zurückweisungsentscheidung ergangen ist und diese nicht unmittelbar vollzogen werden kann. Im Übrigen ist § 62 Absatz 4 entsprechend anzuwenden. In den Fällen, in denen der Richter die Anordnung oder die Verlängerung der Haft ablehnt, findet Absatz 1 keine Anwendung.
(6) Ist der Ausländer auf dem Luftweg in das Bundesgebiet gelangt und nicht nach § 13 Abs. 2 eingereist, sondern zurückgewiesen worden, ist er in den Transitbereich eines Flughafens oder in eine Unterkunft zu verbringen, von wo aus seine Abreise aus dem Bundesgebiet möglich ist, wenn Zurückweisungshaft nicht beantragt wird. Der Aufenthalt des Ausländers im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft nach Satz 1 bedarf spätestens 30 Tage nach Ankunft am Flughafen oder, sollte deren Zeitpunkt nicht feststellbar sein, nach Kenntnis der zuständigen Behörden von der Ankunft, der richterlichen Anordnung. Die Anordnung ergeht zur Sicherung der Abreise. Sie ist nur zulässig, wenn die Abreise innerhalb der Anordnungsdauer zu erwarten ist. Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.