Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2009 - IX ZB 227/08

bei uns veröffentlicht am08.10.2009
vorgehend
Landgericht Bamberg, 1 O 1/07, 16.10.2007
Oberlandesgericht Bamberg, 3 U 279/07, 04.09.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 227/08
vom
8. Oktober 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Pape
am 8. Oktober 2009

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. September 2008 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 193.975,32 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Kläger verlangt vom beklagten Rechtsanwalt Schadensersatz in Höhe von 193.975,32 € nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen worden. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Kläger die antragsgemäße Verurteilung des Beklagten, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erreichen.

II.


2
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO findet die Rechtsbeschwerde nur dann statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat. Beides ist hier nicht der Fall. Es geht um einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO, der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht anfechtbar ist (§ 522 Abs. 3 ZPO).
3
1. Der Kläger hält die Vorschrift des § 522 Abs. 2 ZPO, jedenfalls aber diejenige des § 522 Abs. 3 ZPO für verfassungswidrig. Die Ungleichbehandlung von Zurückweisungsbeschlüssen einerseits, die Berufung zurückweisenden Urteilen bei einer Beschwer von mehr als 20.000 € andererseits sei sachlich nicht gerechtfertigt. Dies gelte insbesondere wegen der tatsächlich zu beobachtenden Rechtsanwendungsungleichheit. Der Kläger beruft sich dabei unter Darlegung von Einzelheiten auf die Aufsätze des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krüger (NJW 2008, 945) und des Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof Dr. Nassall (NJW 2008, 3390).
4
Der Bundesgerichtshof wendet die Vorschrift des § 522 Abs. 3 ZPO in ständiger Rechtsprechung an (z.B. BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZB 261/04, NJW-RR 2006, 1574, 1575; v. 7. November 2006 - VIII ZB 38/06, NJW-RR 2007, 284; v. 23. November 2006 - IX ZR 141/04, WM 2007, 570; v. 8. März 2007 - VII ZB 2/04, BauR 2007, 1090; v. 28. Oktober 2008 - V ZB 109/08, NJWRR 2009, 209). Zu einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG sieht der Senat auch im vorliegenden Fall keinen Anlass. Das Bundesverfassungsgericht bejaht in ständiger Rechtsprechung die Verfassungsmäßigkeit des § 522 Abs. 3 ZPO (vgl. etwa BVerfG NJW 2008, 3419; NJW 2009, 137; NJW 2009, 572; BVerfG, Beschl. v. 10. Oktober 2008 - 1 BvR 1421/08, n.v.; v. 25. Februar 2009 - 1 BvR 3598/08, n.v.).
5
2. Der Kläger hält den angefochtenen Beschluss außerdem deshalb für verfassungswidrig, weil das Berufungsgericht in mehrfacher Hinsicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen habe. Der behauptete Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG allein begründet die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde jedoch nicht. Insbesondere liegt nicht der Ausnahmefall der unzumutbaren und sachwidrigen Erschwerung des Zugangs zur Rechtsmittelinstanz vor, was insbesondere dann in Betracht kommt, wenn das Berufungsgericht nach § 522 Abs. 2 ZPO vorgeht, obwohl die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. BVerfG NJW 2009, 572, 573 f; BVerfG, Beschl. v. 25. Februar 2009 - 1 BvR 3598/08, Rn. 10 ff). Der (behauptete, vom Senat nicht geprüfte) Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG betrifft das Zustandekommen der angefochtenen Entscheidung, nicht die Wahl zwischen dem Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO und dem "normalen" Berufungsverfahren. Eine Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) hat der Kläger nicht erhoben.
Ganter Raebel Vill
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
LG Bamberg, Entscheidung vom 16.10.2007 - 1 O 1/07 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 04.09.2008 - 3 U 279/07 -

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 261/04
vom
21. September 2006
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 21. September 2006

beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 6. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Rügeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Gründe:


1
Die nach § 209 Abs. 1 BEG, § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seinem Beschluss vom 6. Juli 2006 auch den Inhalt der als Anlage zur Rechtsmittelschrift vom 18. November 2004 überreichten Zweitschrift der Verfassungsbeschwerde vom gleichen Tage zur Kenntnis genommen. Er hat dieses Vorbringen unter II. 3. der Gründe seines beanstandeten Beschlusses auch beschieden, wobei das Nähere den angeführten Belegstellen entnommen werden kann. Eine ergänzende Begründung war durch Gesetz und Verfassung nicht geboten.
Fischer Raebel Kayser
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG Trier, Entscheidung vom 27.05.04 - 6wg O 55/01 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.09.2004 - 5wg U 6/04.E -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 38/06
vom
7. November 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Die gemäß § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbare Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen
Beschluss des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO) kann auch
nicht in Anwendung des Grundsatzes der Meistbegünstigung mit der Begründung
angefochten werden, die Entscheidung sei in der falschen Form ergangen, weil das
Berufungsgericht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder die Erforderlichkeit
einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung verkannt habe und deshalb über
die Berufung richtigerweise durch Urteil hätte entscheiden müssen.
BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - VIII ZB 38/06 - OLG Koblenz
LG Trier
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterin Dr. Milger,
den Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. März 2006 und die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den vorgenannten Beschluss werden als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Wert des Beschwerdegegenstands: 47.698,81 €

Gründe:

I.

1
Die Klägerin hat die Beklagte in erster Instanz vor dem Landgericht erfolglos auf Kaufpreisrückzahlung und auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin nach einem entsprechenden Hinweis durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin in erster Linie im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde, hilfsweise im Wege der Rechtsbeschwerde. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, das Berufungsgericht hätte über die Berufung nicht durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden dürfen, sondern durch Urteil entscheiden müssen, weil die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung sei, zumindest aber eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts erfordere.

II.

2
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Es ist weder als Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) noch als Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) statthaft.
3
1. Beschlüsse nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO, durch die die Berufung als unbegründet zurückgewiesen wird, sind gemäß § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar. Sie sind damit auch der von der Beschwerdeführerin erstrebten Nachprüfung darauf entzogen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Voraussetzungen , unter denen die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen ist, zu Unrecht als gegeben angenommen hat und demzufolge über die Berufung statt durch Beschluss durch Urteil hätte entscheiden müssen, das - gegebenenfalls nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde - mit der Revision angreifbar wäre.
4
2. Ein anderes Ergebnis lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht aus dem Grundsatz der Meistbegünstigung herleiten.
5
Danach ist, wenn das Gericht die falsche Entscheidungsform gewählt hat, neben dem Rechtsmittel, welches nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, auch das Rechtsmittel zulässig, das bei einer in der richtigen Form getroffenen Entscheidung gegeben wäre, da den Parteien durch das fehlerhafte Verfahren keine Nachteile entstehen dürfen (st. Rspr., z.B. BGHZ 98, 362, 364 f.).
6
Dieser Fall ist hier nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat - ausgehend von seiner Beurteilung der Erfolgsaussicht der Berufung, der Frage der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - in der richtigen Form des Beschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO entschieden.
7
Die vorgelagerte Frage, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, ist keine Frage der Wahl der richtigen oder falschen Entscheidungsform, deren Einschätzung seitens des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz unter Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips korrigiert werden könnte. Denn auch die Frage, ob das Berufungsgericht insoweit - und nicht nur, wie die Beschwerdeführerin meint, bezüglich der Erfolgsaussicht der Berufung - die gesetzlichen Voraussetzungen einer Beschlusszurückweisung zu Recht oder zu Unrecht bejaht hat, ist durch § 522 Abs. 3 ZPO der Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof entzogen, so dass in der Revisionsinstanz nicht festgestellt werden kann, ob das Berufungsgericht mit dem Zurückweisungsbeschluss die falsche Entscheidungsform gewählt hat.

III.

8
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ball Dr. Wolst Dr. Milger Dr. Koch Dr. Hessel
Vorinstanzen:
LG Trier, Entscheidung vom 14.07.2005 - 6 O 100/04 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 13.03.2006 - 10 U 1063/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 109/08
vom
28. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die entsprechend § 321 ZPO erfolgte Ergänzung einer Zurückweisung der Berufung
durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO ist wie die Ausgangsentscheidung
selbst nicht anfechtbar. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch
das Berufungsgericht ändert daran nichts.
BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - V ZB 109/08 - OLG Rostock
LG Stralsund
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Oktober 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. SchmidtRäntsch
, Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 26. Juni 2008 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.308,60 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs, dessen Zustandekommen das Landgericht mit Beschluss vom 27. Januar 2005 feststellte. Das Landgericht hat die auf Fortsetzung des Rechtsstreits und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 65.000 € nebst Zinsen, hilfsweise auf Herausgabe von Bungalows und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten gerichtete Klage wegen Erledigung des Rechtsstreits durch den Vergleich abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin mit einstimmigem Beschluss vom 27. Februar 2008 als unbegründet zurückgewiesen. Auf Antrag des Streithelfers hat es seinen Beschluss mit weiterem Beschluss vom 26. Juni 2008 dahin ergänzt, dass die Klägerin auch die Kosten des Streithelfers der Beklagten zu tragen habe. Gegen diesen zweiten Beschluss richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Klägerin, mit der sie geltend macht, die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO beginne nicht erst mit der förmlichen Zustellung, sondern schon mit dem Zugang des zu ergänzenden Beschlusses und sei hier abgelaufen gewesen.

II.


2
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
3
1. Gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts ist die Rechtsbeschwerde zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, wenn sie - wie hier - durch das Berufungsgericht zugelassen worden ist. Das gilt aber nur, wenn die angefochtene Entscheidung überhaupt anfechtbar ist. Ist die angefochtene Entscheidung unanfechtbar, ändert sich daran durch eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Berufungs- oder Beschwerdegericht nichts (BGHZ 159, 14, 15; BGH, Beschl. v. 8. Oktober 2002, VI ZB 27/02, NJW 2003, 211, 212; Beschl. v. 10. Dezember 2003, IV ZB 35/03, FamRZ 2004, 437; Beschl. v. 17. Oktober 2005, II ZB 4/05, NJW-RR 2005, 286, 287).
4
2. Gegen einen Beschluss analog § 321 ZPO zur Ergänzung einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft.
5
a) Das ergibt sich daraus, dass der Beschluss, mit dem das Berufungsgericht eine Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist, selbst nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar ist. Ist aber schon die Ausgangsentscheidung unanfechtbar , kann gegen einen Beschluss, der diese Entscheidung lediglich ergänzt oder abrundet, ein Rechtsmittel nicht zulässig sein. Das ist für einen Beschluss entschieden, mit dem eine Anhörungsrüge gegen eine Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden ist (BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2004, XII ZB 137/03, NJW 2005, 73, 74). Für einen Ergänzungsbeschluss analog § 321 ZPO gilt nichts anderes.
6
b) Mit einem solchen Ergänzungsbeschluss wird darüber entschieden, ob in dem unanfechtbaren Ausgangsbeschluss ein Haupt- oder Nebenanspruch oder der Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen worden und der Ausgangsbeschluss zu ergänzen ist. Das kann nicht zu einer Erweiterung der Anfechtungsmöglichkeiten führen. Denn ohne das Versäumnis wäre die Ergänzung nicht erforderlich, die Entscheidung aber nach § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar. Dass es bei einem Übergehen der Kosten des Streithelfers in dem Ergänzungsbeschluss um dessen „eigene Belange und Befugnisse“ geht, ändert daran entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nichts. Eine Ergänzung des Ausgangsbeschlusses um eine Entscheidung über die Kosten des Streithelfers kommt nur in Betracht, wenn dieser bei ordnungsgemäßem Vorgehen eine Entscheidung darüber hätte enthalten müssen. Sie gehört jedenfalls auch inhaltlich zu dem Prozessstoff, über den das Berufungsgericht im Fall des § 522 Abs. 2 ZPO zu entscheiden hat.

III.


7
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.


8
Mit der Verwerfung der Rechtsbeschwerde erledigt sich der Antrag der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses.
Krüger Klein Schmidt-Räntsch
Roth Czub
Vorinstanzen:
LG Stralsund, Entscheidung vom 24.04.2007 - 4 O 263/04 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 26.06.2008 - 3 U 62/08 -

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.