Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2019 - StB 17/19

bei uns veröffentlicht am31.07.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
StB 17/19
vom
31. Juli 2019
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
alias:
wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen
Vereinigung
ECLI:DE:BGH:2019:310719BSTB17.19.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Juli 2019 gemäß § 304Abs. 5 StPO beschlossen:
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2018 (2 BGs 1022/18) wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Sätze 1 und 2 StGB). Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2018 die Durchsuchung der Person des Zeugen M. und der von diesem genutzten Wohn- und Nebenräume einschließlich der dazugehörigen Kellerräume, Garagen sowie ihm gehörender Kraftfahrzeuge zur Sicherstellung im Besitz des Zeugen befindlicher Mobiltelefone angeordnet. Nach Vollzug der Durchsuchung am 10. Januar 2019 hat der Verteidiger des Beschuldigten mit Schriftsatz vom 6. Juni 2019 gegen den Durchsuchungsbeschluss Beschwerde eingelegt. Dieser hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
2
Ungeachtet der Frage, inwieweit der Beschuldigte überhaupt durch die Anordnung einer Durchsuchung einer anderen Person beschwert ist (vgl. KG, Beschlüsse vom 5. Mai 1999 - 3 Ws 116/99, NJW 1999, 2979 f.; vom 7. Juli 1999 - 3 Ws 368/99, juris Rn. 2; BVerfG, Beschluss vom 16. April 2015 - 2 BvR 2279/13, NJW 2015, 2869, 2870; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 105 Rn. 15; weitergehend MüKoStPO/Hauschild, § 105 Rn. 41), ist das Rechtsmittel jedenfalls unbegründet.
3
Die Voraussetzungen, unter denen eine Durchsuchung nach § 103 Abs. 1 Satz 1 StPO bei anderen Personen als dem Beschuldigten zulässig ist, lagen bei Erlass des angefochtenen Beschlusses vor (s. zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt BVerfG, Beschluss vom 10. September 2010 - 2 BvR 2561/08, NJW 2011, 291 f.). Im Übrigen erfüllt dieser mit Blick auf die Umgrenzungsfunktion die an ihn zu stellenden Anforderungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 2004 - 2 BvR 2043/03 u.a., NJW 2004, 3171) und trägt einer angemessenen Beschränkung der Zwangsmaßnahme entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung (BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juni 1994 - 2 BvR 2559/93, NJW 1994, 3281; vom 22. März 1999 - 2 BvR 2158/98, NJW 1999, 2176; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Juni 2018 - StB 14/18, juris Rn. 5).
4
1. Es bestand ein auf konkreten Tatsachen beruhender Verdacht einer Straftat.
5
a) Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen in Betracht kommenden Durchsuchung genügt der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen worden ist und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer an dieser Tat in Betracht kommt. Eines hin- reichenden oder gar - wie in der Beschwerdeschrift angenommen - dringenden Tatverdachts bedarf es unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit nicht (st. Rspr.; s. jüngst etwa BGH, Beschluss vom 5. Juni 2019 - StB 6/19, BeckRS 2019, 14495 Rn. 7 mwN; LR/Tsambikakis, StPO, 27. Aufl., § 103 Rn. 1).
6
b) Nach diesen Maßstäben lagen zureichende Gründe für den Verdacht vor, der Beschuldigte habe sich vor dem Jahr 2015 in die Organisation des "Islamischen Staates" (IS) eingegliedert und sich seitdem für diesen mitgliedschaftlich betätigt. Die Zusammenschau der Angaben eines Informanten, dem Vertraulichkeit zugesichert worden ist, die Auswertung des dem Beschuldigten zugeordneten Facebook-Profils und die Aussagen von Zeugen über Sympathiebekundungen für den IS sowie Kontakte zu dem unter anderem wegen Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat verurteilten A. ließen entsprechende Rückschlüsse zu.
7
In die Bewertung der Verdachtslage konnte einbezogen werden, dass sich ein Lichtbild des Beschuldigten fand, auf dem er den rechten Zeigefinger erhob und einen Ring mit dem "Siegel des Propheten" trug. Obschon sich diese Gesichtspunkte für sich genommen auch mit einer allgemeinen islamischen, nicht organisationsspezifischen Einstellung vereinbaren lassen, waren sie geeignet , zusammen mit den weiteren Erkenntnissen einen entsprechenden Verdacht zu begründen. Insbesondere die Beschriftung des Bildes mit dem Ausdruck "Katiba al-Tamasih" ("Bataillon der Krokodile") fügt sich in die Angaben des Informanten ein. Im Übrigen deutete ein weiteres Lichtbild, das eine Person mit einer Langwaffe zeigte, auf einen Bezug zu kämpferischen Themen hin. Dies gilt unabhängig davon, ob die - im Durchsuchungsbeschluss bereits mit einer Einschränkung versehene - Annahme zutrifft, dass es sich bei der abgebildeten Person um den Beschuldigten handelte. Äußerungen über terroristi- sche Anschläge in Paris im November 2015 und in Belgien im Jahr 2016, der Austausch von IS-Propagandavideos, von Verknüpfungen (Hyperlinks) zu ISKanälen und von Aufrufen zum Jihad konnten in diesem Sinne ebenfalls herangezogen werden.
8
Das zur Begründung des Verdachts angeführte weitere Indiz, dass der gesondert verfolgte und bereits unter anderem wegen Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttatverurteilte A. Kontakt zum Beschuldigten hatte und zur Weiterleitung an diesen einer V-Person ein Schreiben übergeben hatte, war samt den näheren Umständen einem entsprechenden Aktenvermerk der Kriminalpolizeiinspektion O. zu entnehmen.
9
Soweit in der weiteren Beschwerdebegründung einzelne Beweismittel abweichend gewürdigt werden, steht dies vor allem bei einer Zusammenschau der im angefochtenen Beschluss genannten Gesichtspunkte der Annahme eines auf Tatsachen gegründeten Verdachts zum Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung nicht entgegen.
10
2. Die Beweisbedeutung der Mobiltelefone, die Gegenstand des Durchsuchungsbeschlusses sind, folgt daraus, dass der Beschuldigte Ermittlungserkenntnissen zufolge ein früheres Mobiltelefon des Zeugen M. genutzt hatte und nach den konkreten Umständen eine Nutzung auch der aktuellen Telefone durch den Beschuldigten sowie sich daraus ergebende tatbezogene Erkenntnisse zu erwarten waren.
11
Auswertungen in einem anderen Strafverfahren hatten ergeben, dass der Beschuldigte ein Mobiltelefon des Zeugen selbst für Nachrichtenaustausch (Chats) nutzte. Da sich der Zeuge überdies als Mitbewohner in der Wohnung des Beschuldigten aufhielt, bestanden Hinweise darauf, dass dieser weiterauf Mobiltelefone des Zeugen zugreifen konnte. Hiergegen sprach nicht maßgeblich , dass im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung keine Nutzung durch den Beschuldigten für reine Telefongespräche aufgefallen war. Denn es ging gerade um den Gebrauch für besondere Dienste.
12
3. Weil es sich bei den Mobiltelefonen um solche des Zeugen handelt und sich aus einer Telefonüberwachung die Nutzung eines bestimmten Mobiltelefons durch den Zeugen ergab, bestanden erhebliche konkrete Gründe für die Erwartung, zumindest ein Mobiltelefon bei dem Zeugen zu finden. Die zu suchenden Gegenstände sind im Beschluss hinreichend individualisiert und als Mobiltelefone zumindest ihrer Gattung nach bestimmt (s. zu den Maßstäben BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - StB 6/19, BeckRS 2019, 14495 Rn. 15 mwN; vom 28. Juni 2018 - StB 14/18, juris Rn. 16).
13
4. Die Anordnung der Durchsuchung entsprach unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Belange dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie war zur Ermittlung der Tat erforderlich, da die über besondere Dienste wie "WhatsApp" geführte Kommunikation infolge Verschlüsselung nicht durch die bereits durchgeführte Telekommunikationsüberwachung zu erlangen war. Weniger einschneidende Mittel waren nicht gegeben. Die angeordnete Durchsuchung stand zudem in angemessenem Verhältnis zu der Schwere des aufzuklärenden Verbrechens und der Stärke des aufgezeigten Tatverdachts. Dies gilt auch angesichts der dargelegten Bedeutung des potentiellen Beweismittels für das Strafverfahren sowie des hohen Grades des auf die verfahrenserheblichen Informationen bezogenen Auffindeverdachts.
14
5. Dass der Durchsuchungsbeschluss die zu durchsuchenden Räume nicht ausdrücklich durch Angabe der Anschrift bezeichnet, steht nach den gegebenen Besonderheiten der Bestimmtheit der Anordnung und ihrer Rechtmä- ßigkeit nicht entgegen (vgl. allgemein BVerfG, Beschlüsse vom 13. März 2018 - 2 BvR 2990/14, juris Rn. 15 ff.; vom 16. April 2015 - 2 BvR 440/14, NJW 2015, 2870, 2871; vom 21. Dezember 2001 - 2 BvR 1176/01, juris Rn. 2). Denn aus den Beschlussgründen ergibt sich eindeutig, dass der Zeuge M. an der Anschrift des Beschuldigten als Gast in dessen Wohnung lebte und die Durchsuchungsanordnung die dort genutzten Räume betraf. In Bezug auf den Beschuldigten lag ebenfalls ein Durchsuchungsbeschluss (2 BGs 1019/18) vor, der am selben Tag vollzogen wurde.
15
6. Soweit der Beschwerdeführer schließlich erweiterte Akteneinsicht hinsichtlich inzwischen ausgewerteter Daten und "Berichte der VP" beantragt hat, sind die - dem Senat nicht vorliegenden - Aktenbestandteile für die Beschwerdeentscheidung ohne Bedeutung. Die zur Verfügung stehenden Aktenauszüge, in die der Verteidiger Einsicht hatte, ermöglichen die Prüfung, auf welchen tatsächlichen Grundlagen der Durchsuchungsbeschluss beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2003 - StB 7/03, wistra 2003, 432, 433 mwN; BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 2014 - 2 BvR 683/12, juris Rn. 16 ff.). Der Ermittlungsrichter hatte keine weitergehende Aktenkenntnis.
Schäfer Spaniol Anstötz

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafgesetzbuch - StGB | § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen


(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, 1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völ

Strafgesetzbuch - StGB | § 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung


(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausg

Strafprozeßordnung - StPO | § 103 Durchsuchung bei anderen Personen


(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist,

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Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 13. März 2018 - 2 BvR 2990/14

bei uns veröffentlicht am 13.03.2018

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe I.

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 16. Apr. 2015 - 2 BvR 440/14

bei uns veröffentlicht am 16.04.2015

Tenor Die Beschlüsse des Landgerichts Wuppertal vom 3. Dezember 2013 - 26 Qs 151/13 - und des Amtsgerichts Wuppertal vom 1. Juli 2013 - 8 Gs 710-713/13 - verletzen die Beschwerdeführer zu 1. bis 3.

Referenzen

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, daß sich der Beschuldigte in ihm aufhält.

(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er während der Verfolgung betreten hat.

5
Die angegriffenen Beschlüsse des Ermittlungsrichters vom 17. April 2018 erfüllen mit Blick auf die Umgrenzungsfunktion die an sie zu stellenden Anforderungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 2004 - 2 BvR 2043/03 u.a., NJW 2004, 3171), tragen einer angemessenen Beschränkung der Zwangsmaßnahme entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 21. Juni 1994 - 2 BvR 2559/93, NJW 1994, 3281; vom 22. März 1999 - 2 BvR 2158/98, NStZ 1999, 414) Rechnung und erweisen sich auch im Übrigen als rechtmäßig.
7
(1) Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen durchzuführenden Durchsuchung genügt der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer an dieser Tat in Betracht kommt. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es - unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit - nicht (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. September 2006 - 2 BvR 1219/05, NJW 2007, 1443; BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2008 - StB 26/08, BGHR StPO § 102 Tatverdacht 2; vom 12. August 2015 - StB 8/15, NStZ 2016, 370).
5
Die angegriffenen Beschlüsse des Ermittlungsrichters vom 17. April 2018 erfüllen mit Blick auf die Umgrenzungsfunktion die an sie zu stellenden Anforderungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 2004 - 2 BvR 2043/03 u.a., NJW 2004, 3171), tragen einer angemessenen Beschränkung der Zwangsmaßnahme entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 21. Juni 1994 - 2 BvR 2559/93, NJW 1994, 3281; vom 22. März 1999 - 2 BvR 2158/98, NStZ 1999, 414) Rechnung und erweisen sich auch im Übrigen als rechtmäßig.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

1. Gegen den Beschwerdeführer wurde bei der Staatsanwaltschaft München I ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges geführt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht München am 2. Mai 2014 gemäß § 102, § 105 Abs. 1 StPO einen Durchsuchungsbeschluss, in dem der gegen den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bestehende Tatverdacht wie folgt geschildert wird:

2

"Am 18.08.2011 erwarb die Firma H... e.K., vertreten durch den Zeugen W..., zwei Kopiergeräte des Herstellers X... zum Preis von 17.850 € von der Firma B... GmbH, vertreten durch den Beschuldigten. Der Firmensitz des Beschuldigten befindet sich in der M-Straße,... .

3

Hierbei täuschte der Beschuldigte vor, dass es sich bei den beiden Kopiergeräten um Neugeräte der Firma X... handelt. Da der Zeuge W... diesen Angaben glaubte, erwarb er für die Firma die beiden Geräte und zahlte den Kaufpreis. Hätte er den wahren Sachverhalt gekannt, hätte er die Geräte nicht erworben. Tatsächlich verkaufte der Beschuldigte keine Neugeräte, sondern ältere Geräte mit ausgetauschten Platinen, einer neuen Software, die nicht von der Firma X... stammt, und einer gefälschten Seriennummer. Der geschädigten Firma entstand daher ein Schaden in Höhe des Kaufpreises."

4

Angeordnet wurde nach dem Wortlaut des Durchsuchungsbeschlusses "die Durchsuchung der Person, der Geschäftsräume mit Nebenräumen, Garagen und der Fahrzeuge des Beschuldigten B... […]". Nach den Angaben zu Geburtsdatum und -ort und vor den Angaben zu Staatsangehörigkeit, Familienstand und Beruf des Beschwerdeführers sind folgende Adressen aufgeführt:

"wohnhaft: M-Straße,... (bei Fa. B...),

Nebenwohnung: A-Straße,... .

5

Ziel der Durchsuchung sollte laut Beschluss das Auffinden manipulierter Kopiergeräte, das Auffinden von Unterlagen, die auf den Ankauf oder Verkauf von manipulierten Kopiergeräten hindeuten, sowie das Auffinden von Gegenständen, die für die Manipulation von Kopiergeräten verwendet werden, wie entsprechende Software, Aufkleber von Seriennummern und Platinen, sein.

6

2. Die Durchsuchung fand am 28. August 2014 statt. Nach dem Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokoll wurden zum einen Firmenräume und Keller sowie das Lager in der M-Straße,... durchsucht. Dort wurden unter anderem Eingangsrechnungen und eine Platine sichergestellt. Zum anderen wurden etwa zur gleichen Uhrzeit auch die Wohnräume des Beschwerdeführers und von dessen Familie in der A-Straße in ... von Beamten der Kriminalpolizei durchsucht. Bei der letztgenannten Durchsuchung wurde nichts Verdächtiges aufgefunden.

7

3. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30. Oktober 2014 legte der Beschwerdeführer "gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 2. Mai 2014 sowie die bereits erfolgte Beschlagnahme der Geschäftsunterlagen" Beschwerde ein mit dem Antrag, den genannten Beschluss aufzuheben. Zur Begründung der Beschwerde führte er unter anderem aus, dass sich der Durchsuchungsbeschluss "ausdrücklich und ausschließlich nur auf die Durchsuchung der Person, der Geschäftsräume mit Nebenräumen, Garagen und der Fahrzeuge" beziehe. Von Wohnräumen sei nicht die Rede. Die Durchsuchung seines Privathauses unter der Adresse A-Straße,..., sei somit nicht vom Durchsuchungsbeschluss gedeckt gewesen und daher rechtswidrig erfolgt.

8

4. Durch Beschluss vom 20. November 2014 verwarf das Landgericht München I die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet.

9

Hinsichtlich des räumlichen Umfangs der Durchsuchungsanordnung führt das Landgericht aus, dass in Anbetracht der ausdrücklichen Bezeichnung sowohl der Adresse in U... als auch der Adresse in B... die Auffassung des Beschwerdeführers, dass sich der Beschluss nicht auf sie beziehe, nicht nachvollzogen werden könne. Auf die Adresse in U... beziehe sich der Beschluss schon deshalb, weil diese Adresse als Firmenadresse bezeichnet worden sei und gemäß dem Beschluss in Geschäftsräumen und Nebenräumen durchsucht werden sollte. Dass auch die Adresse des Nebenwohnsitzes in B... in den Beschluss aufgenommen worden sei, könne nur damit erklärt werden, dass auch dort durchsucht werden sollte, da ansonsten die zusätzliche Angabe dieser Adresse schlicht überflüssig gewesen wäre.

II.

10

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG. Er beanstandet, dass sowohl die Durchsuchung seiner Wohnung in B... als auch die Durchsuchung seiner Wohnräume am Sitz der Firma B... in U... nicht vom Durchsuchungsbeschluss abgedeckt gewesen sei. Die in dem Durchsuchungsbeschluss bei den Angaben zur Person des Beschwerdeführers aufgeführten beiden Adressen hätten ersichtlich nicht der Bezeichnung der Durchsuchungsgegenstände, sondern vielmehr der Identifizierung des Beschwerdeführers als Beschuldigten gedient. Hinsichtlich der M... Adresse werde dies anhand des Zusatzes, dass sich die Wohnung des Beschwerdeführers "bei Fa. B..." befinde und somit gerade nicht "in" den zu durchsuchenden Geschäftsräumen, deutlich. Indem die Adresse in B... als "Nebenwohnung" bezeichnet worden sei, sei sie ebenfalls von den zu durchsuchenden Geschäftsräumen abgegrenzt worden.

11

Art. 13 GG verlange, dass gerade bei Wohnungsdurchsuchungen das Ausmaß der Durchsuchung - insbesondere die zu durchsuchenden Räume - genau bezeichnet werden. Sofern Staatsanwaltschaft und Polizei auch die Wohnräume des Beschwerdeführers durchsuchen wollten, hätten sie einen entsprechenden ergänzenden Durchsuchungsbeschluss beim Ermittlungsrichter beantragen müssen.

12

Die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts verletzten somit insbesondere das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG, indem in ihnen die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers für rechtmäßig erklärt werde. Auch die Wohnungsdurchsuchungen durch Polizei und Staatsanwaltschaft verletzten den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten, da ihnen keine richterliche Anordnung zugrunde gelegen habe.

III.

13

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits geklärt (§ 93a Abs. 2 Buchst. a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG). Zwar verletzt der Beschluss des Landgerichts den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG (1.). Es ist jedoch abzusehen, dass seine Beschwerde auch im Falle einer Zurückverweisung an das Landgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (2.). Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig (3.).

14

1. Der Beschluss des Landgerichts, mit dem seine Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss zurückgewiesen worden ist, verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG.

15

a) Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Hierdurch erfährt die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen grundrechtlichen Schutz, in den mit einer Durchsuchung schwerwiegend eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 42, 212 <219 f.>; 59, 95 <97>; 96, 27 <40>; 103, 142 <150 f.>). Entsprechend dem Gewicht des Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre behält Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vor. Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient dazu, die Durchführung der Maßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten (vgl. BVerfGE 20, 162 <224>; 42, 212 <220>; 103, 142 <151>). Dazu muss der Beschluss den Tatvorwurf und die konkreten Beweismittel so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist (vgl. BVerfGE 42, 212 <220 f.>; 50, 48 <49>; 103, 142 <151>). Der Richter muss die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist (vgl. BVerfGE 20, 162 <224>; 42, 212 <220 f.>). Nichts anderes gilt für die Umschreibung der räumlichen Sphäre, in der die Durchsuchung stattfinden soll.

16

b) Der Beschwerdeführer geht zutreffend davon aus, dass der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 2. Mai 2014 hinreichend bestimmt zwar eine Durchsuchung seiner Geschäftsräume, nicht aber seiner Wohnräume gestattete.

17

In dem Beschluss wird das Durchsuchungsobjekt vor den Angaben zur Person des beschuldigten Beschwerdeführers bezeichnet: Neben seiner Person ist die Durchsuchung seiner Geschäftsräume mit Nebenräumen, seiner Garagen und seiner Fahrzeuge angeordnet worden. Im Umkehrschluss ergibt sich zugleich, dass sich die Durchsuchungsanordnung nicht auf Wohnräume erstreckt. Soweit die Anschriften der beiden Wohnungen des Beschwerdeführers in U... und B... im Rahmen der Angaben zu seiner Person genannt werden, dient dies erkennbar nicht der Bestimmung der zu durchsuchenden Objekte, sondern vielmehr bloß der Identifizierung des Beschwerdeführers. Eine Auslegung dahingehend, dass sich die Durchsuchung auch auf diese Wohnräume erstrecken soll, lässt der Wortlaut des Beschlusses nicht zu. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ermittlungsrichterin tatsächlich auch hinsichtlich dieser Wohnräume die Durchsuchung anordnen wollte. Ein etwaiger diesbezüglicher Wille ist in der Formulierung der Durchsuchungsanordnung jedenfalls nicht mit hinreichender Bestimmtheit zum Ausdruck gebracht worden. Dass die Durchsuchung der ausdrücklich benannten Objekte erfolgen sollte, wird dadurch indes nicht in Frage gestellt.

18

c) Die von diesem Inhalt abweichende Auslegung des Durchsuchungsbeschlusses durch das Landgericht, nach der sich die amtsgerichtliche Durchsuchungsanordnung auch auf die Wohnräume des Beschwerdeführers in U... und B... beziehen soll, bedeutet daher eine nachträgliche Erweiterung der Durchsuchungsobjekte nach dem Vollzug des Durchsuchungsbeschlusses. Eine solche nachträgliche Erweiterung ist mit der Funktion des Richtervorbehalts in Art. 13 Abs. 2 GG, der eine vorbeugende Kontrolle der Durchsuchung durch eine unabhängige und neutrale Instanz gewährleisten soll, nicht vereinbar. Sie verbietet schon, Mängel, die die Begrenzungsfunktion des Durchsuchungsbeschlusses betreffen, nachträglich zu heilen (vgl. BVerfGK 5, 84 <88 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2016 - 2 BvR 1710/15 -, juris, Rn. 13). Erst recht verbietet sie, eine mangelfreie Begrenzung der Durchsuchungsobjekte durch den amtsgerichtlichen Beschluss im Nachhinein dadurch zu entwerten, dass diesem ein aus Sicht eines objektiven Empfängers nicht erkennbarer, weitergehender Inhalt beigemessen wird.

19

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist dennoch nicht zur Durchsetzung des Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG angezeigt, weil deutlich abzusehen ist, dass seine Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss auch im Falle einer Zurückverweisung an das Landgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. April 2012 - 2 BvR 211/12 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 2016 - 1 BvR 1225/15 -, juris, Rn. 19; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2017 - 2 BvR 2157/15 -, juris, Rn. 32). Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers ist die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung seiner Wohnräume. Dieses Ziel kann er mit einer Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 2. Mai 2014 nicht erreichen.

20

Der Einwand, die Durchsuchung sei in Bezug auf die Wohnräume ohne eine richterliche Anordnung und ohne das Vorliegen von Gefahr im Verzug rechtswidrig erfolgt, betrifft allein die Art und Weise der Durchsuchung. Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Auffassung in der Literatur muss der Betroffene, der sich gegen die Art und Weise der Durchsuchung wehren will, dies durch die Stellung eines Antrags entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO beim Amtsgericht tun (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 2007 - 2 BvR 1681/07 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. April 2004 - 2 BvR 2224/03 -, juris, Rn. 5). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die beanstandete Art und Weise des Vollzugs nicht in der richterlichen Durchsuchungsanordnung selbst geregelt ist oder dies zumindest zweifelhaft erscheint (vgl. BGHSt. 45, 183 <187>; vgl. auch: Hadamitzky, in: Kleinknecht/Müller/Reitberger, StPO, Bd. 2, § 105 Rn. 43 [Mai 2012]; Hauschild, in: Münchener Kommentar zur StPO, Bd. 1, 1. Aufl. 2014, § 105 Rn. 43).

21

Der Beschwerdeführer muss daher zunächst einen Antrag entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO stellen und sodann gegen eine etwaige Zurückweisung dieses Antrags durch das Amtsgericht Beschwerde einlegen. Seine Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung müsste das Landgericht dagegen auch bei zutreffender Auslegung des Durchsuchungsbeschlusses als unbegründet verwerfen, da der Beschwerdeführer durchgreifende Einwände nur gegen die Art und Weise der Durchsuchung, nicht aber gegen die richterliche Durchsuchungsanordnung selbst vorgebracht hat.

22

3. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig.

23

a) Da sich der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde allein gegen die von dem Durchsuchungsbeschluss vom 2. Mai 2014 nicht erfasste Durchsuchung seiner Wohnräume wendet und Einwände gegen die Durchsuchung der Geschäftsräume nicht erhebt, hat er die Möglichkeit einer Verletzung seines Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG durch den Durchsuchungsbeschluss selbst entgegen § 23 Abs. 1 Satz 2, § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht dargelegt. Deshalb kann auch dahingestellt bleiben, ob das Amtsgericht die Durchsuchung der Geschäftsräume der B... GmbH auf der Grundlage des § 102 StPO anordnen durfte, oder ob insoweit § 103 StPO als Ermächtigungsgrundlage heranzuziehen gewesen wäre.

24

b) Soweit sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen die Durchsuchung seiner Wohnräume wendet, hat er bisher den Rechtsweg analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

25

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschlüsse des Landgerichts Wuppertal vom 3. Dezember 2013 - 26 Qs 151/13 - und des Amtsgerichts Wuppertal vom 1. Juli 2013 - 8 Gs 710-713/13 - verletzen die Beschwerdeführer zu 1. bis 3. in ihrem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 Grundgesetz, soweit darin die Durchsuchung der Geschäftsräume der D. GmbH angeordnet wurde.

Der Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 3. Dezember 2013 - 26 Qs 151/13 - wird insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Wuppertal zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beschwerdeführern zu 1. bis 3. ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

1. Gegen einen der Geschäftsführer der Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. wurde wegen des Verdachts der Beteiligung an einer Steuerhinterziehung in besonders schwerem Fall ermittelt. Die Beschwerdeführerin zu 3. und der Beschwerdeführer zu 4. verfügten über Büroräume unter derselben Adresse wie die Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. Die elektronischen Daten der Beschwerdeführer zu 1. bis 4. befinden sich auf einem gemeinsamen Server.

2

2. Mit angegriffenem Beschluss ordnete das Amtsgericht unter anderem die Durchsuchung sämtlicher Geschäftsräume der "D. GmbH, A.-str., M." an. Eine ausdrückliche Eingrenzung auf einen oder mehrere der Beschwerdeführerinnen zu 1. bis 3. erfolgte nicht. Nach Schilderung des Tatverdachts führte das Amtsgericht aus, die Durchsuchung diene dem Auffinden sämtlicher Unterlagen in schriftlicher oder digitaler Form, die Auskunft geben könnten, welche Überlegungen und Erwägungen unter anderem von den Beschuldigten zur Verlegung und Begründung verschiedener Geschäftssitze angestellt worden seien, wie die Beschuldigten ihr Vorgehen selbst eingeschätzt, insbesondere ob sie es selbst als noch steuerehrlich angesehen hätten und welche betrieblichen Tätigkeiten welcher der Gesellschaften von welchen Personen wo tatsächlich ausgeführt worden seien.

3

3. In Durchführung des Durchsuchungsbeschlusses spiegelte die Staatsanwaltschaft den gesamten Datenbestand der Beschwerdeführer zu 1. bis 4. und stellte diesen sowie weitere auf einem in einem Büroraum aufgefundenen Firmenlaptop gespeicherte Daten vorläufig sicher.

4

4. Die Beschwerdeführer erhoben Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss. Dieser sei bereits rechtswidrig, da eine "D. GmbH" nicht existiere und eine exakte Bestimmung der Beschwerdeführerinnen zu 1. bis 3. anhand des Beschlusses nicht möglich gewesen wäre. Eine Bestimmung hätte jedoch vor Erlass des Durchsuchungsbeschlusses anhand eines Handelsregisterauszugs leicht vorgenommen werden können, zumal Rechtsanwalts-, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich verpflichtet seien, den entsprechenden Zusatz in ihre Firma aufzunehmen. Der Durchsuchungsbeschluss sei damit unbestimmt. Darüber hinaus sei der Durchsuchungsbeschluss auch im Hinblick auf die notwendigen Angaben zum Durchsuchungszweck unbestimmt und rechtswidrig, da er keine hinreichend begründete Auffindevermutung beinhalte. Des Weiteren sei der Vorwurf der Steuerhinterziehung in der Durchsuchungsanordnung nicht hinreichend konkretisiert, und ein bestimmter Tatvorwurf lasse sich diesem nicht entnehmen. Zudem seien die zu suchenden Gegenstände nicht hinreichend konkretisiert worden. Auch lasse der Durchsuchungsbeschluss nicht erkennen, dass eine eigenverantwortliche Prüfung durch den Ermittlungsrichter stattgefunden und dieser sich mit der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung auseinandergesetzt habe.

5

5. Das Amtsgericht half der gegen den Durchsuchungsbeschluss erhobenen Beschwerde nicht ab. Lediglich hinsichtlich des Vollzugs stellte es die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung eines Außenlagers fest, bestätigte die vorläufige Sicherstellung der aufgefundenen Unterlagen und gab ein Verfahren zur Durchsicht der sichergestellten Unterlagen vor. Die D. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft-Steuerberatungsgesellschaft sei lediglich nicht vollständig im Durchsuchungsbeschluss genannt worden, da das Amtsgericht davon ausgegangen sei, dass die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft-Steuerberatungsgesellschaft" nicht notwendiger Bestandteil der Firma, sondern nur ein sie erläuternder Zusatz sei. Das Gericht habe der Akte nicht entnommen, dass unter der Adresse A.-straße in M. mehrere GmbHs mit dem identischen Namensteil "D." ansässig seien. Allerdings sei ein Ausdruck der Internetseite der D. Gruppe zur Akte genommen worden, auf der zwei D. GmbHs aufgeführt seien, jedoch habe das Gericht angenommen, dass es sich dabei nur um rechtlich unselbständige Abteilungen einer GmbH gehandelt habe. Dem Beschluss sei jedoch zu entnehmen, gegen welche Gesellschaft er sich gerichtet habe. Eine Identifikation sei für jeden verständig Denkenden rasch und verlässlich feststellbar gewesen. Der Beschluss habe - wie sich aus den Gründen ergebe - der Durchsuchung "der", also nur einer D. GmbH gegolten, die in der A.-str. ansässig war, deren Geschäftsführer der gesondert Beschuldigte L. sei und der Vollmachten zur steuerlichen Beratung der K./K. Gruppe erteilt worden seien. Diese Beschreibung treffe eindeutig nur auf die Beschwerdeführerin zu 1. zu. Die zu suchenden Beweismittel seien auch hinreichend genau und konkret bezeichnet worden. Hinsichtlich des umfangreichen und komplexen Tatvorwurfs sei die Durchsuchungsanordnung auch in ihrem Umfang nicht zu beanstanden. Zudem sei die Durchsuchung auch im Hinblick auf die betroffenen Berufsgeheimnisträger verhältnismäßig. Zwar sei mit der Sicherstellung der Daten nicht nur der Beschwerdeführerin zu 1. sondern auch der Beschwerdeführer(innen) zu 2. bis 4. über das vom Durchsuchungsbeschluss vorgegebene Ziel weit hinausgegangen worden. Es habe sich die einem Zugriff auf Datenbestände eigentümliche Gefahr verwirklicht, die darin begründet sei, dass Datenspeicher deutlich mehr Informationen enthalten könnten als Aktenbestände und die Sichtung solcher Datenmengen vor Ort unzumutbar oder technisch unmöglich sei. Dieser Gefahr lasse sich auch durch eine noch so genaue Formulierung des Durchsuchungsziels nicht begegnen und stelle deshalb auch den Durchsuchungsbeschluss nicht in Frage. Die eigenständige Beschwer einer solchen Sicherstellung und anschließenden Sichtung habe zur Folge, dass dem "Zwischenverfahren" nach der Durchsuchung vor Ort bis zur endgültigen Entscheidung über die Beschlagnahme sichergestellter Daten eigenständige Bedeutung zukomme. In diesem sei die Verhältnismäßigkeit der Sicherstellung gegebenenfalls von dem Gericht gesondert zu prüfen.

6

6. Das Landgericht verwarf die Beschwerde als unbegründet und schloss sich den Gründen des angefochtenen Durchsuchungs- sowie des Nichtabhilfebeschlusses an. Aus dem Durchsuchungsbeschluss sei unmissverständlich entnehmbar, dass sich dieser gegen die Beschwerdeführerin zu 1. richte. Dementsprechend sei die Durchsuchungsanordnung auch von den Ermittlungsbeamten umgesetzt worden; auch seien ausschließlich die von der Beschwerdeführerin zu 1. genutzten Räume durchsucht worden. Ferner sei der Tatvorwurf und Tatzeitraum deutlich anhand der Konkretisierungen in dem angefochtenen Beschluss umschrieben. Dieser bezeichne die zu suchenden Gegenstände - am Stand des Verfahrens gemessen - in ausreichender Weise. Durch die nähere Beschreibung der zu suchenden Unterlagen seien die maßgeblichen Kriterien mit konkretem Bezug zu den Tatvorwürfen genannt worden. Eine nähere Präzisierung sei in Anbetracht des Ermittlungsstandes und der von dem Anfangsverdacht erfassten Mehrzahl von Taten weder möglich noch erforderlich gewesen.

7

7. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Sie wiederholen ihr Vorbringen aus der Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss und führen ergänzend aus, dass auch aufgrund der Tätigkeit der Steuerberatung keine Zuordnung der D. GmbH zu der Beschwerdeführerin zu 1. erfolgen konnte, da auch Rechtsanwälte beziehungsweise Rechtsanwaltsgesellschaften steuerlich beraten könnten. Ebenso lasse sich eine Zuordnung nicht aufgrund einer seitens der Unternehmensgruppe erteilten Vollmacht vornehmen, da sich dem Durchsuchungsbeschluss nicht entnehmen lasse, welcher Gesellschaft eine Vollmacht erteilt wurde.

8

8. Am 5. November 2014 hat die Kammer eine einstweilige Anordnung erlassen und die Auswertung der in den Räumen der Beschwerdeführer sichergestellten Daten bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde untersagt.

II.

9

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerinnen zu 1. bis 3. zur Entscheidung an. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 20, 162 <186 f.>; 96, 44 <51>; 115, 166 <197>). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerinnen zu 1. bis 3. aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerinnen zu 1. bis 3. ist zulässig und offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 4. wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig ist.

10

1. Gemäß § 90 Abs. 1 BVerfGG muss der Beschwerdeführer darlegen, inwieweit er sich durch die angegriffene Maßnahme in dem bezeichneten Grundrecht selbst, unmittelbar und gegenwärtig verletzt sieht (vgl. BVerfGE 89, 155 <171>; 99, 84 <87>; 123, 267 <329>).

11

Der Durchsuchungsbeschluss ordnet eine Durchsuchung der Geschäftsräume der "D. GmbH" an. Auch wenn die Beschwerdeführerinnen zu 1. bis 3. dadurch nicht exakt bezeichnet werden, sind sie dadurch beschwert, da sie als potentiell von dem Durchsuchungsbeschluss gemeinte Unternehmen anzusehen sind und der Beschluss eine Durchsuchung bei ihnen nahelegt.

12

Der Beschwerdeführer zu 4. ist durch den Durchsuchungsbeschluss dagegen nicht beschwert. Angeordnet ist lediglich eine Durchsuchung der von der "D. GmbH" genutzten Geschäftsräume. Eine gegebenenfalls über diese Räume hinausgehende Durchsuchung von Geschäftsräumen des Beschwerdeführers zu 4. ist nicht von dem Durchsuchungsbeschluss gedeckt. Gegen eine Durchsuchung seiner Kanzleiräume könnte er sich im Rahmen eines Antrags nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog gegen die Art und Weise der Durchsuchung wenden.

13

2. Mit der Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG erfährt die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen grundrechtlichen Schutz, in den mit einer Durchsuchung schwerwiegend eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 42, 212 <219 f.>; 96, 27 <40>; 103, 142 <150 f.>). Dieser Schutz erstreckt sich auch auf geschäftlich genutzte Räume, die nicht allgemein zugänglich sind (vgl. BVerfGE 42, 212 <219>; 96, 44 <51>; BVerfGK 15, 225 <240>).

14

Dem Gewicht dieses Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält (vgl. BVerfGE 103, 142 <151>). Diesen trifft als Kontrollorgan der Verfolgungsbehörden die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (vgl. BVerfGE 42, 212 <220>; 103, 142 <151>). Dazu muss der Beschluss insbesondere den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist (vgl. BVerfGE 103, 142 <151>). Der Richter muss die aufzuklärende Straftat oder Ordnungswidrigkeit, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist (vgl. BVerfGE 20, 162 <224>). Dies versetzt den von der Durchsuchung Betroffenen zugleich in den Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 42, 212 <221>; 103, 142 <151 f.>). Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient auch dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten (vgl. BVerfGE 20, 162 <224>; 42, 212 <220>). Der Schutz der Privatsphäre, die auch von übermäßigen Maßnahmen im Rahmen einer an sich zulässigen Durchsuchung betroffen sein kann, darf nicht allein dem Ermessen der mit der Durchführung der Durchsuchung beauftragten Beamten überlassen bleiben (vgl. BVerfGE 42, 212 <220>).

15

Diesen Anforderungen wird der Durchsuchungsbeschluss nicht gerecht.

16

Der Durchsuchungsbeschluss ist hinsichtlich der Anordnung, die Geschäftsräume der "D. GmbH, A.-str., M." zu durchsuchen, unbestimmt. Ein Unternehmen mit der ausschließlichen Firma "D. GmbH" nutzt unter der angegebenen Adresse keine Räumlichkeiten. Hinsichtlich der Unternehmen, die Büros in der A.-str. unterhalten und deren Firmenbezeichnung aus den Worten "D. GmbH" mit einem daran anknüpfenden Zusatz besteht, ist dem Durchsuchungsbeschluss nicht zu entnehmen, welches dieser Unternehmen gemeint ist. Eine Bestimmung der Gesellschaft, deren Räumlichkeiten durchsucht werden sollen, ist auch anhand der weiteren Angaben in dem Beschluss nicht möglich. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts reicht es nicht, dass sich in den Ermittlungsakten eine Vollmacht der Unternehmensgruppe befindet, die beschuldigt wird, Steuern hinterzogen zu haben, aus der sich ergibt, welche Gesellschaft mit der Wahrnehmung der steuerlichen Beratung beauftragt war. Denn der Durchsuchungsbeschluss muss aus sich heraus verständlich und hinreichend bestimmt sein. Eine solche Bestimmtheit ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Tatverdacht sich aus einer steuerlichen Beratung ergibt, da sowohl Rechtsanwälte als auch Steuerberater zur steuerlichen Beratung befugt sind.

17

Auf das Vorliegen der weiteren gerügten Verfassungsverstöße kommt es nicht an.

18

3. Der Beschluss des Landgerichts Wuppertal ist im tenorierten Umfang aufzuheben und die Sache insoweit an das Landgericht Wuppertal zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

19

4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf §§ 22 Abs. 1, 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. auch BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).