Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
StB 14/18
vom
28. Juni 2018
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
1.
2.
wegen Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden
Gewalttat gemäß § 89a StGB
hier: Beschwerden des Zeugen A. gegen die Beschlüsse
des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 17. April 2018
ECLI:DE:BGH:2018:280618BSTB14.18.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2018 beschlossen:
Die Beschwerden des Zeugen A. gegen die Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 17. April 2018 (3 BGs 136/18 und 3 BGs 137/18) werden verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Gründe:


I.


1
In dem Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten H. und J. wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 17. April 2018 die Durchsuchung der von dem Beschwerdeführer genutzten Wohn- und Nebenräume einschließlich der dazu gehörigen Kellerräume und Garagen, der Person und seiner Sachen nach näher umschriebenen potentiellen Beweismitteln (3 BGs 136/18) sowie die Durchsuchung des von dem Beschwerdeführer genutzten E-Mail-Postfachs (3 BGs 137/18) angeordnet. Der erstgenannte Beschluss ist am 23. April 2018 vollzogen worden, der die Durchsuchung des E-Mail-Postfachs betreffende Beschluss am 20. April 2018. Die Durchsicht und Auswertung der sechs sichergestellten und asservierten elektronischen Datenträger, von denen fünf an den Beschwerdeführer zurückgegeben worden sind, dauern noch an, ebenso die Durchsicht der mitgeteilten Inhalte des E-Mail-Postfachs und deren Auswertung.
2
Mit seinen Beschwerden begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse bzw. die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit. Er beanstandet, dass die Beschlüsse auf § 103 Abs. 1 Satz 1 StPO gestützt wurden , obwohl "in Wahrheit Durchsuchungsanordnungen nach § 102 StPO" vorlägen , und bezweifelt eine eigenständige richterliche Prüfung der Durchsuchungsvoraussetzungen; überdies ist er der Ansicht, dass die Zwangsmaßnahmen nicht erforderlich sind und gegen das Übermaßverbot verstoßen. Der Ermittlungsrichter hat den Beschwerden nicht abgeholfen.

II.


3
Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
4
1. Die Beschwerden sind zulässig (§ 304 Abs. 5 StPO), jedoch unbegründet.
5
Die angegriffenen Beschlüsse des Ermittlungsrichters vom 17. April 2018 erfüllen mit Blick auf die Umgrenzungsfunktion die an sie zu stellenden Anforderungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 2004 - 2 BvR 2043/03 u.a., NJW 2004, 3171), tragen einer angemessenen Beschränkung der Zwangsmaßnahme entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 21. Juni 1994 - 2 BvR 2559/93, NJW 1994, 3281; vom 22. März 1999 - 2 BvR 2158/98, NStZ 1999, 414) Rechnung und erweisen sich auch im Übrigen als rechtmäßig.
6
a) Das den Beschuldigten im Sinne eines Anfangsverdachts zur Last gelegte strafbare Verhalten ist in den Beschlüssen vom 17. April 2018 rechtlich als Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB bezeichnet und in dem angefochtenen Beschluss entsprechend dem Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung (hierzu BVerfG, Beschluss vom 10. September 2010 - 2 BvR 2561/08, NJW 2011, 291) dargelegt.
7
Danach war von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Beschuldigten H. und J. vertraten in einem Kreis von fünf Personen, zu denen neben ihnen S. , Sch. und G. gehörten, radikale Ansichten, wie in einer Krisensituation an einem noch unbestimmten Tag "X" Personen des politisch linken Spektrums und entsprechende Organisationen zu beseitigen seien. Sie verwahrten jeweils Waffen, um mit diesen bestimmte - in einem durch den Beschuldigten H. geführten Ordner mit Namen, Anschriften und Lichtbildern verzeichnete - Politiker und sonstige Personen des öffentlichen Lebens, die sich aus Sicht der Beschuldigten für ihr ausländer- und flüchtlingsfreundliches Engagement auszeichnen, zu töten. An den Zeugen S. , einen Major der Reserve bei der Regionalen Sicherungs- und Unterstützungskompanie M. , richteten sie die Frage, ob es einem Uniformträger in einem Krisenfall leichter möglich wäre, die in dem Ordner bezeichneten Personen durch die Polizeisperren zu schleusen, um sie dann an einen anderen Ort zu bringen, wo sie gesammelt und getötet werden sollten.
8
Die tatsächlichen Umstände, aus denen sich der Tatverdacht gegen die Beschuldigten ergibt, sind ausreichend dargestellt.
9
b) Die Durchsuchungsanordnungen in den angefochtenen Beschlüssen erfüllen die Voraussetzungen der §§ 103, 105 Abs. 1 StGB und enthalten alle erforderlichen Angaben (vgl. KK-Bruns, StPO, 7. Aufl., § 103 Rn. 6). Danach ist die Durchsuchung bei Tatunverdächtigen gestattet, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Nach dem Stand der Ermittlungen rechtfertigten konkrete Gründe aufgrund bewiesener Tatsachen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Januar 2016 - 2 BvR 1361/13, NJW 2016, 1645) die Erwartung, dass sich Spuren der Straftat in den Räumen des (seinerzeit nicht tat- oder teilnahmeverdächtigen) Beschwerdeführers in elektronischen Dateien, Kommunikationsmitteln oder schriftlichen Unterlagen beziehungsweise in seinem E-Mail-Postfach befinden. Dies ergibt sich aus Folgendem:
10
Der Beschwerdeführer pflegte regen Kontakt mit dem Beschuldigten H. , tauschte sich mit ihm zu politischen Themen, insbesondere zur Flüchtlingssituation in der Bundesrepublik Deutschland, aus und brachte übereinstimmende radikale Ansichten zum Umgang mit politischen Gegnern zum Ausdruck.
11
aa) So ergab die Auswertung der dem Bundeskriminalamt auszugsweise vorliegenden Chatkommunikation eine mutmaßlich vom Beschwerdeführer stammende Mitteilung vom 2. Mai 2015, in der dieser sich über den Beschuldigten H. wie folgt äußert: "Der Typ würde perfekt in unsere Reihen passen. ER hasst die Linken, hat einen gut gefüllte Waffenschrank in der Garage und lebt unter dem Motto: Wenn die Linken irgendwann völlig verrückt spielen, bin ich vorbereitet…".
12
bb) Die Auswertung des in der Wohnung des Beschuldigten H. sichergestellten Mobiltelefons Samsung (Asservat Nr. 1.1.6.1) ergab, dass dieser dem Beschwerdeführer im März 2016 ein Bild eines in dem sichergestellten gelben Ordner der Firma "herlitz" verzeichneten Mitglieds der Partei "Die Linke" übersandte und über dieses am 5. August 2016 schrieb: "Wusstest Du, dass dieser drecks b. geschichte auf lehramt studiert. Solche Typen machen sich dran die Kinder zu agitieren!!!! Ich könnte nur kotzen…". Der Beschwerdeführer antwortete: "Das ist wirklich furchtbar!" und fügte dem einen "traurigen Smiley" bei.
13
cc) Im Rahmen der Auswertung der WhatsApp-Kommunikation des Beschuldigten H. (Asservat Nr. 1.1.6.1) und eines Sony-Notebooks (Asservat Nr. 1.1.5.4) wurde festgestellt, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer über ein Wettschießen mit dem Luftgewehr informierte, bei dem er einen " T. Gedenkpokal 2016" auslobte, von dem er ein Bild an den Beschwerdeführer übersandte. Über den von Mitgliedern der Vereinigung "Nationalsozialistischer Untergrund" (NSU) in Rostock getöteten T. äußerte sich der Beschuldigte in einem anderen - nicht an den Beschwerdeführer gerichteten - Chat: "Der Arsch war illegal hier und hat Schwarz in dem Döner von seinem Bruder gearbeitet als die nsu ihn ausgeknipst hat. Die linken machen einen Riesen bohai um den, haben für ein schweinegeld ein Denkmal für den errichtet und der dämliche Bruder beschwert sich, dass Rostock noch keine Straße nach ihm benannt hat…". Am 21. April 2017 schrieb der Beschuldigte H. an den Beschwerdeführer: "Sollte der PT [gemeint sein dürfte der Parteitag der Partei "Alternative für Deutschland"] aus Phoenix kommen, werde ich schauen." Der Beschwerdeführer antwortete: "Erstmal gibt`s Kloppe mit der Antifa." Daraufhin übersandte der Beschuldigte ihm das Bild einer Langwaffe und kommentierte dies mit: "Ich empfehle…". Am 25. Juli 2017 teilte der Beschuldigte dem Beschwerdeführer mit: "Merkel, die Linken, die EU, die dummen Schweine verheren unser schönes land und ich hab eine Wut, das glaubst du nicht. Der Totalitarismus grinst uns schon frech an und wir müssen was dagegen tun."
14
dd) Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschlüsse des Ermittlungsrichters vom 17. April 2018 (3 BGs 136/18 und 3 BGs 137/18) Bezug genommen.
15
c) Diese auf tatsächliche Beweismittel gestützten Erkenntnisse rechtfertigen die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer zum engeren Bekanntenkreis des Beschuldigten H. zählt und möglicherweise über Pläne zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat informiert ist. Da nach den Ermittlungsergebnissen der Beschuldigte H. dem Beschwerdeführer am 25. Juli 2017 das PDF-Dokument "Mitglieder_der ANTIFA_red.pdf" mit einer Liste mit potentiellen Opfern eines Übergriffes übersandt hat, war auch die Annahme gerechtfertigt, dass weitere Hinweise auf das Vorhaben der Beschuldigten oder zu Waffen und Munition, die dabei Verwendung finden können , in elektronischen Telekommunikationsmitteln, Speichermedien oder in schriftlichen Unterlagen bei dem Beschwerdeführer aufzufinden sind.
16
d) Eine Ermittlungsdurchsuchung, die eine nichtverdächtige Person betrifft , setzt überdies - anders als im Falle des § 102 StPO für die Durchsuchung beim Tatverdächtigen, bei dem eine allgemeine Aussicht genügt, irgendwelche relevanten Beweismittel zu finden - voraus, dass hinreichend individualisierte (bestimmte) Beweismittel für die den Gegenstand des Verfahrens bildende Straftat gesucht werden. Diese Gegenstände müssen im Durchsuchungsbeschluss so weit konkretisiert werden, dass weder bei dem Betroffenen noch bei dem die Durchsuchung vollziehenden Beamten Zweifel über die zu suchenden und zu beschlagnahmenden Gegenstände entstehen können (BGH, Beschluss vom 21. November 2001 - StB 20/01, NStZ 2002, 215). Ausreichend ist dafür allerdings, dass die Beweismittel der Gattung nach näher bestimmt sind; nicht erforderlich ist, dass sie in allen Einzelheiten bezeichnet werden (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 1999 - StB 9/99, NStZ 2000, 154, 155 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 103 Rn. 6). Diesen Anforderungen werden die angefochtenen Beschlüsse entgegen dem Beschwerdevorbringen gerecht, da sie detailliert die zu suchenden elektronischen Kommunikationsmittel und Speichermedien sowie schriftliche Unterlagen benennen und die darin zu suchenden Inhalte konkretisieren. Damit war den durchsuchenden Beamten hinreichend deutlich aufgezeigt, worauf sie ihr Augenmerk zu richten hatten.
17
e) Die Durchsuchungsanordnungen standen zum Grad des Tatverdachts und zur Bedeutung und Schwere der aufzuklärenden Straftat ersichtlich in einem angemessenen Verhältnis.
18
f) Soweit der Beschwerdeführer eine eigenständige Prüfung der Durchsuchungsvoraussetzungen des Ermittlungsrichters in Zweifel zieht, fehlt dafür jeglicher nachvollziehbare Anhaltspunkt.
Gericke Spaniol Hoch

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(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er

1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,
2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.

(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, daß sich der Beschuldigte in ihm aufhält.

(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er während der Verfolgung betreten hat.

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er

1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,
2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.

(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

(1) Wer

1.
ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse,
2.
die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder
3.
die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.