Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Apr. 2019 - KZR 22/18

bei uns veröffentlicht am08.04.2019
vorgehend
Landgericht Essen, 3 O 328/13, 20.10.2014
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 U (Kart) 6/16, 21.03.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
KZR 22/18
vom
8. April 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:080419BKZR22.18.0

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie die Richter Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Bacher und Sunder am 8. April 2019
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwertes im Beschluss vom 26. Februar 2019 wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
Die Klägerin, die in der Berufungsinstanz vollumfänglich unterlegen ist, stellt, wie die Beklagte im Ausgangspunkt zutreffend geltend macht, mit ihrem Rechtsmittel ihr gesamtes ursprüngliches Klagebegehren zur Überprüfung. In der Sache begehrt sie die Übereignung und Übergabe bestimmter Anlagen zur Wasserversorgung Zug um Zug gegen Zahlung einer Vergütung von 2.733.000 € (Streitwert: 2.733.000 €), die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Differenzbetrages zwischen der ausgeurteilten Zugum -Zug-Leistung und einem später festzustellenden tatsächlich niedrigerem Wert der Anlagen sowie - hilfsweise (GA I 162, II 305) - die Feststellung, die Beklagte sei zur Übereignung der Wasserversorgungsanlagen verpflichtet. Die Anträge betreffen denselben Gegenstand, denn sie sind im Ergebnis auf Erlangung der streitgegenständlichen Anlagen gegen Zahlung einer Vergütung von maximal 2.733.000 € gerichtet. Eine Erhöhung des nach dem höchsten Einzelantrag bemessenen Streitwertes ist daher nicht veranlasst (vgl. BGH, Be- schluss vom 9. Oktober 2018 - KZR 47/15, juris Rn. 2; vgl. auch für die Konstellation von Haupt- und Hilfsantrag bzw. bei wechselseitigen Rechtsmitteln § 45 Abs. 1 und 2 GKG).
Meier-Beck Raum Kirchhoff Bacher Sunder
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 20.10.2014 - 3 O 328/13 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.03.2018 - VI-2 U (Kart) 6/16 -

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung


(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

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Bundesgerichtshof Urteil, 09. Okt. 2018 - KZR 47/15

bei uns veröffentlicht am 09.10.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 47/15 Verkündet am: 9. Oktober 2018 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: j

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Der Kläger ist ein Verband, dem etwa hundert kleinere PC-Hersteller angehören. Die Beklagte ist ein Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesellschaften, die urheberrechtliche Vergütungsansprüche für Vervielfältigungen im Wege der Bildund Tonaufzeichnung nach § 54 UrhG aF geltend machen können, in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.