Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2004 - IXa ZB 57/04


Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 2.631,60 €.
Gründe:
I.
Die Gläubigerinnen betreiben gegen den Schuldner, i hren Vater, aus zwei Urkunden des Jugendamtes die Zwangsvollstreckung wegen laufenden und rückständigen Unterhalts. Auf ihren Antrag erließ das Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, durch den die Ansprüche des Schuld-
ners aus Arbeitseinkommen gegen den Drittschuldner gepfändet und ihnen zur Einziehung überwiesen wurden. In dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß wurde der pfändungsfreie Betrag mit monatlich 750,00 € bestimmt.
Auf die Erinnerung der Gläubigerinnen setzte das Amtsg ericht mit Beschluß vom 7. Januar 2003 die Pfändungsfreigrenze auf 558,00 € fest, wobei es den notwendigen Unterhalt des Schuldners im Sinne des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO nach dem doppelten Sozialhilferegelsatz gemäß § 22 Bundessozialhilfegesetz in Höhe von zweimal 279,00 € errechnete. Das Landgericht wies die vom Schuldner gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde mit Beschluß vom 14. Februar 2003 und seine Gegenvorstellung mit weiterem Beschluß vom 30. Juli 2003 zurück.
Im August 2003 hat der Schuldner gegen den Beschluß de s Amtsgerichts vom 7. Januar 2003 Erinnerung eingelegt und eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenze - auf zuletzt mindestens 783,30 € - beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß seit 1. Juli 2003 der Sozialhilferegelsatz 282,00 € betrage und schon deshalb der pfändungsfreie Betrag auf 564,00 € (zweimal 282,00 €) anzuheben sei. Außerdem stehe die festgesetzte Pfändungsfreigrenze nicht in Einklang mit der inzwischen ergangenen Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs, nach der dem Schuldner bei der erweiterten Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen als notwendiger Unterhalt gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO in der Regel der notwendige Lebensunterhalt im Sinne der Abschnitte 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes verbleiben müsse (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Juli 2003 – IXa ZB 151/03, BGHZ 156, 30, 34 = FamRZ 2003, 1466, 1467). Daraufhin hat die Rechtspflegerin den notwendigen Selbstbehalt des Schuldners wegen des erhöhten Sozialhilferegelsatzes auf 564,00 €
festgesetzt und "alle übrigen Bestimmungen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses" aufrechterhalten.
Die hiergegen vom Schuldner eingelegte Erinnerung ha t das Amtsgericht durch Beschluß vom 22. Dezember 2003 mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, die Unpfändbarkeitsvoraussetzungen hätten sich nicht im Sinne des § 850g Satz 1 ZPO geändert, es bestehe eine Bindung an die rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts vom 14. Februar 2003, bestätigt durch Beschluß vom 30. Juli 2003. Die sofortige Beschwerde des Schuldners blieb vor dem Landgericht ohne Erfolg. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Schuldner mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statth afte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Das Landgericht, dessen Auffassung sich die Gläubigerin nen in ihrer Rechtsbeschwerdeerwiderung im wesentlichen angeschlossen haben, hat ausgeführt : Die Pfändungsfreigrenze könne schon deshalb nicht erhöht werden, weil über die für die Bemessung des unpfändbares Teils des Arbeitseinkommens maßgeblichen tatsächlichen Umstände mit Beschluß vom 14. Februar 2003 abschließend entschieden worden sei und eine nachträgliche Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen im Sinne des § 850g Satz 1 ZPO nicht vorliege. Wegen der Innenbindung des Beschlusses nach § 318 ZPO sei eine
andere rechtliche Beurteilung der unverändert gebliebenen tatsächlichen Umstände nicht zulässig.
Demgegenüber vertritt die Rechtsbeschwerde die Meinung, geänderte "Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens" im Sinne des § 850g Satz 1 ZPO seien auch bei einer neuen Rechtslage infolge einer höchstrichterlichen Grundsatzentscheidung gegeben. Diese Auslegung sei insbesondere im Hinblick auf den Schutz des Existenzminimums durch die Verfassung geboten. Es bestehe keine Bindung an die Beschlüsse des Landgerichts vom 14. Februar 2003 und vom 30. Juli 2003, weil § 850g Satz 1 ZPO als lex spezialis gegenüber § 318 ZPO ausdrücklich regele, daß auf Antrag eine Anpassung des pfändungsfreien Betrages an nachträglich veränderte Umstände erfolgen müsse. Da der Beschluß des Bundesgerichtshofs zur Berechnung des notwendigen Unterhalts bei der erweiterten Pfändung erst nach den Entscheidungen des Landgerichts ergangen sei und bei diesen nicht mehr habe berücksichtigt werden können, sei von einer nachträglichen Änderung auszugehen.
2. Die von der Rechtsbeschwerde vertretene Auffassung ist r ichtig.
Die Bindungswirkung (§ 318 ZPO entsprechend) der Beschwe rdeentscheidung des Landgerichts vom 14. Februar 2003, bestätigt durch Beschluß vom 30. Juli 2003, steht der vom Schuldner beantragten Abänderung des pfändungsfreien Betrages nicht entgegen, weil sich aufgrund der Grundsatzentscheidung des Senats vom 18. Juli 2003 (aaO) die Grundlagen für die Bemessung des unpfändbaren Teils seines Arbeitseinkommens nachträglich geändert haben (§ 850g Satz 1 ZPO entsprechend).
a) Durch die landgerichtlichen Entscheidungen wurde übe r die Höhe des gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO pfändungsfreien Betrages nicht rechtskräftig entschieden. Denn ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erwächst nicht deshalb in Rechtskraft, weil er mit einem fristgebundenen Rechtsmittel angegriffen und im Beschwerdeverfahren überprüft worden ist. Vielmehr bleibt er auch dann nur ein Vollstreckungszugriff, der der materiellen Rechtskraft nicht fähig ist (vgl. OLG Köln FamRZ 1994, 1272, 1273).
b) Da das Abänderungsverfahren nach § 850g Satz 1 ZPO ke in neues Vollstreckungsverfahren einleitet, sondern das alte Verfahren fortsetzt (vgl. BGH, Beschl. v. 8. März 1990 - I ARZ 152/90, Rpfleger 1990, 308), führt die in einem vorangegangenen Beschwerdeverfahren erlassene Entscheidung über den dem Schuldner pfändungsfrei zu belassenden Betrag grundsätzlich zur Innenbindung der Gerichte entsprechend § 318 ZPO. Dies bedeutet aber nur, daß die den unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens bestimmenden Umstände , über die im Beschwerdeverfahren bereits befunden worden ist, im Abänderungsverfahren nicht anders beurteilt werden können, wenn sie unverändert geblieben sind. Umstände, die nicht Gegenstand der Beschwerdeentscheidung waren, damals aber schon vorlagen, können im Abänderungsverfahren berücksichtigt werden, weil § 850g Satz 1 ZPO keine dem § 323 Abs. 2 ZPO vergleichbare Präklusion von Einwendungen kennt. Der dem Schuldner pfändungsfrei zu belassende Betrag, der im Beschwerdeverfahren bereits überprüft worden ist, darf aufgrund eines Umstandes, der Gegenstand der vorausgegangenen Beschwerdeentscheidung war, nach § 850g Satz 1 ZPO abgeändert werden, wenn sich dieser nachträglich, d.h. nach Erlaß der Beschwerdeentscheidung , verändert hat (vgl. OLG Köln aaO; Zöller/Stöber, ZPO
24. Aufl. § 850g Rn. 2; Musielak/Becker, ZPO 3. Aufl. § 850g Rn. 2; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 1200). In diesem Fall besteht eine Innenbindung an die vorangegangene Beschwerdeentscheidung nicht.
c) Eine Anpassung des pfändungsfreien Betrages gemäß § 8 50g Satz 1 ZPO kommt, wovon das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgeht, im Regelfall nur in Betracht, wenn sich die tatsächlichen Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nachträglich geändert haben. Dabei hat es aber nicht ausreichend bedacht, daß - wie im Beschwerdefall - bei einer anderen rechtlichen Beurteilung unverändert gebliebener tatsächlicher Umstände infolge einer neuen höchstrichterlichen Grundsatzentscheidung § 850g Satz 1 ZPO entsprechend anzuwenden ist. Abgesehen davon, daß die Grundssätze des Senatsbeschlusses vom 18. Juli 2003 nicht Gegenstand der landgerichtlichen Entscheidungen im Beschwerdeverfahren waren, ist von einer nachträglichen Änderung auszugehen, weil dieser erst am 21. August 2003 mit Hinausgabe an die Parteien durch die Geschäftsstelle und damit nach der letzten Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 30. Juli 2003 erlassen worden ist. Das Beschlußdatum ist beim Erlaß im schriftlichen Verfahren nicht maßgebend (vgl. BGH, Urt. v. 1. April 2004 - IX ZR 117/03, BGH-Report 2004, 1053). Unter diesen Umständen hätte, wie vom Schuldner beantragt, der pfändungsfreie Betrag, der ihm bei der erweiterten Pfändung als notwendiger Unterhalt verbleiben muß, unter Beachtung der vom Senat aufgestellten Grundssätze neu berechnet und gegebenenfalls abgeändert werden müssen.
Als geänderte "Voraussetzungen für die Bemessung des unpf ändbaren Teils des Arbeitseinkommens" im Sinne des § 850g Satz 1 ZPO kommen in
erster Linie tatsächliche Veränderungen - wie die Geburt oder der Tod eines Unterhaltsberechtigten, der Wegfall der Unterhaltsbedürftigkeit eines Anspruchsberechtigten oder Erhöhungen/Minderungen des Arbeitseinkommens (vgl. Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO 3. Aufl. § 850g Rn. 3; Zöller/Stöber, aaO § 850g Rn. 1; Musielak/Becker, aaO § 850g Rn. 2; Stöber, aaO Rn. 1201) - in Betracht. Auch die Änderung eines Gesetzes, das keine Überg angsvorschriften enthält, ist als Grund für die Abänderung des pfändungsfreien Betrages anerkannt (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 850g Rn. 13; Wieczorek/Schütze /Lüke, aaO § 850g Rn. 4). Dasselbe gilt für die verfassungskonforme Auslegung einer Rechtsvorschrift durch das Bundesverfassungsgericht, weil dies mit einer Gesetzesänderung vergleichbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 12. Juli 1990 - XII ZR 85/89, NJW 1990, 3020, 3022 zu § 323 ZPO).
In entsprechender Anwendung des § 850g Satz 1 ZPO ist e in Abänderungsgrund jedenfalls auch dann gegeben, wenn sich - wie hier - infolge einer erstmals möglichen höchstrichterlichen Leitentscheidung die rechtlichen Maßstäbe zur Berechnung des pfändungsfreien Betrages vereinheitlicht und teilweise verändert haben (zu der streitigen Rechtsfrage, ob eine Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO bei einer Änderung der höchstrich terlichen Rechtsprechung zulässig ist, vgl. BGHZ 148, 368, 380; BGH, Urt. v. 5. Februar 2003 - XII ZR 29/00, FamRZ 2003, 848, 851 f für Prozeßvergleiche und Urt. v. 9. Juni 2004 – XII ZR 308/01, NJW 2004, 3106). Dies folgt aus Sinn und Zweck des § 850g Satz 1 ZPO. Bei der Pfändung des laufenden Arbeitseinkommens eines Unterhaltsschuldners wird der pfändungsfreie Betrag aufgrund der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung für einen längeren, in die Zukunft gerichteten Zeitraum, also aufgrund einer Prognose, festgesetzt. Nachträglich eintretende Veränderungen der Bemessungsgrundlagen würden im Regelfall
zu einer unhaltbaren Ungerechtigkeit zum Nachteil des Gläubigers, des Schuldners oder eines von der Pfändung betroffenen Dritten führen, wenn sie bei der zukünftigen Vollstreckung unberücksichtigt blieben und deshalb die Pfändungsfreigrenze zu hoch oder zu niedrig festgesetzt wäre. Daher ermöglicht § 850g Satz 1 ZPO eine Anpassung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die veränderten Umstände (vgl. Baumbach /Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 62. Aufl. § 850g Rn. 2). Es ist kein Grund ersichtlich, die Anpassung an eine neue höchstrichterliche Rechtsprechung zur Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens abzulehnen. Diese schafft faktisch eine neue Rechtslage und hat für die betroffenen Beteiligten vergleichbar gravierende Auswirkungen wie die Veränderung tatsächlicher Umstände, eine Gesetzesänderung oder die verfassungskonforme Auslegung einer Vorschrift durch das Bundesverfassungsgericht. Eine Möglichkeit zur Änderung von Lohnpfändungen entsprechend § 8 50g Satz 1 ZPO erscheint insbesondere auch im Hinblick auf den durch Art. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG garantierten Schutz des Existenzminimums, das für die Führung eines menschenwürdigen Dasein benötigt wird (vgl. BVerfG NJW 1999, 561, 562 zum steuerrechtlichen Existenzminimum), geboten. Ansonsten bestünde die Gefahr, daß der Schuldner durch den staatlichen Pfändungsakt auf unbestimmte Zeit über das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu konkretisierende Existenzminimum hinaus belastet wird. Denn das, was dem Unterhaltsschuldner als notwendiger Unterhalt im Sinne des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO verbleiben muß, ist nichts anderes als eine Konkretisierung des Existenzminimums.
3. Das Amtsgericht wird nunmehr unter Abstandnahme von seinen bisherigen Bedenken über den Abänderungsantrag des Schuldners unter Beachtung der Grundsätze des Senatsbeschlusses vom 18. Juli 2003 (aaO) neu zu
befinden haben (§ 577 Abs. 4, § 572 Abs. 3 ZPO). Aufgrund des unvollständigen Vortrags des Schuldners, zu dessen Ergänzung er vom Amts- und Landgericht nicht aufgefordert worden ist (§ 139 ZPO), kann der Senat nicht abschließend entscheiden, ob der festgesetzte pfändungsfreie Betrag von
564,00 € dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der Abschnitte 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes entspricht, der dem Schuldner bei der erweiterten Pfändung in der Regel als notwendiger Unterhalt verbleiben muß.
Raebel Athing Boetticher
von Lienen Zoll

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Ändern sich die Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers den Pfändungsbeschluss entsprechend zu ändern. Antragsberechtigt ist auch ein Dritter, dem der Schuldner kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des früheren Pfändungsbeschlusses mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm der Änderungsbeschluss zugestellt wird.
(1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in § 850c bezeichneten Beschränkungen pfändbar. Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf; von den in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach § 850a unpfändbaren Betrages zu verbleiben. Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.
(2) Mehrere nach Absatz 1 Berechtigte sind mit ihren Ansprüchen in der Reihenfolge nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 16 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu berücksichtigen, wobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinander den gleichen Rang haben.
(3) Bei der Vollstreckung wegen der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche sowie wegen der aus Anlass einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu zahlenden Renten kann zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden.
Ändern sich die Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers den Pfändungsbeschluss entsprechend zu ändern. Antragsberechtigt ist auch ein Dritter, dem der Schuldner kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des früheren Pfändungsbeschlusses mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm der Änderungsbeschluss zugestellt wird.
(1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in § 850c bezeichneten Beschränkungen pfändbar. Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf; von den in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach § 850a unpfändbaren Betrages zu verbleiben. Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.
(2) Mehrere nach Absatz 1 Berechtigte sind mit ihren Ansprüchen in der Reihenfolge nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 16 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu berücksichtigen, wobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinander den gleichen Rang haben.
(3) Bei der Vollstreckung wegen der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche sowie wegen der aus Anlass einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu zahlenden Renten kann zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden.
Ändern sich die Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers den Pfändungsbeschluss entsprechend zu ändern. Antragsberechtigt ist auch ein Dritter, dem der Schuldner kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des früheren Pfändungsbeschlusses mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm der Änderungsbeschluss zugestellt wird.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Ändern sich die Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers den Pfändungsbeschluss entsprechend zu ändern. Antragsberechtigt ist auch ein Dritter, dem der Schuldner kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des früheren Pfändungsbeschlusses mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm der Änderungsbeschluss zugestellt wird.
Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.
Ändern sich die Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers den Pfändungsbeschluss entsprechend zu ändern. Antragsberechtigt ist auch ein Dritter, dem der Schuldner kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des früheren Pfändungsbeschlusses mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm der Änderungsbeschluss zugestellt wird.
Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.
Ändern sich die Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers den Pfändungsbeschluss entsprechend zu ändern. Antragsberechtigt ist auch ein Dritter, dem der Schuldner kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des früheren Pfändungsbeschlusses mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm der Änderungsbeschluss zugestellt wird.
(1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in § 850c bezeichneten Beschränkungen pfändbar. Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf; von den in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach § 850a unpfändbaren Betrages zu verbleiben. Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.
(2) Mehrere nach Absatz 1 Berechtigte sind mit ihren Ansprüchen in der Reihenfolge nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 16 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu berücksichtigen, wobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinander den gleichen Rang haben.
(3) Bei der Vollstreckung wegen der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche sowie wegen der aus Anlass einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu zahlenden Renten kann zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden.
Ändern sich die Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers den Pfändungsbeschluss entsprechend zu ändern. Antragsberechtigt ist auch ein Dritter, dem der Schuldner kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des früheren Pfändungsbeschlusses mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm der Änderungsbeschluss zugestellt wird.
Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.
Ändern sich die Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers den Pfändungsbeschluss entsprechend zu ändern. Antragsberechtigt ist auch ein Dritter, dem der Schuldner kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des früheren Pfändungsbeschlusses mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm der Änderungsbeschluss zugestellt wird.
(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.
(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.
(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.
(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.
Ändern sich die Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers den Pfändungsbeschluss entsprechend zu ändern. Antragsberechtigt ist auch ein Dritter, dem der Schuldner kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des früheren Pfändungsbeschlusses mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm der Änderungsbeschluss zugestellt wird.
Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.
Ändern sich die Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers den Pfändungsbeschluss entsprechend zu ändern. Antragsberechtigt ist auch ein Dritter, dem der Schuldner kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des früheren Pfändungsbeschlusses mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm der Änderungsbeschluss zugestellt wird.
(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.
(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.
(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.
(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.
Ändern sich die Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers den Pfändungsbeschluss entsprechend zu ändern. Antragsberechtigt ist auch ein Dritter, dem der Schuldner kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des früheren Pfändungsbeschlusses mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm der Änderungsbeschluss zugestellt wird.
(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.
(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.
(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.
(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.
Ändern sich die Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers den Pfändungsbeschluss entsprechend zu ändern. Antragsberechtigt ist auch ein Dritter, dem der Schuldner kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des früheren Pfändungsbeschlusses mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm der Änderungsbeschluss zugestellt wird.
Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in § 850c bezeichneten Beschränkungen pfändbar. Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf; von den in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach § 850a unpfändbaren Betrages zu verbleiben. Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.
(2) Mehrere nach Absatz 1 Berechtigte sind mit ihren Ansprüchen in der Reihenfolge nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 16 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu berücksichtigen, wobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinander den gleichen Rang haben.
(3) Bei der Vollstreckung wegen der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche sowie wegen der aus Anlass einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu zahlenden Renten kann zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.
(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.
(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.