Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Mai 2004 - IXa ZB 182/03

bei uns veröffentlicht am19.05.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IXa ZB 182/03
vom
19. Mai 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO (1.1.2002) § 574 Abs. 1 Nr. 2, § 321a
Eine ergänzende Zulassung der Rechtsbeschwerde analog § 321a ZPO ist möglich,
wenn in der Beschwerdeentscheidung durch willkürliche Nichtzulassung Verfahrensgrundrechte
des Beschwerdeführers verletzt worden sind.
BGH, Beschluß vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 182/03 - LG Lüneburg
AG Uelzen
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft, den Richter Raebel, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck
und den Richter Zoll
am 19. Mai 2004

beschlossen:
1. Der Gläubigerin wird auf ihre Kosten Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 3. Juli 2002 in Verbindung mit dem Beschluß vom 2. August 2002 gewährt.
2. Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg (Einzelrichter) vom 3. Juli 2002 in Verbindung mit dem Beschluß vom 2. August 2002 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung , auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe:


I.


Die Gläubigerin betreibt aus zwei Urteilen des Amtsger ichts Uelzen, zwei Beschlüssen des Amtsgerichts Essen und einer Urkunde des Jugendamts Uelzen gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen laufender und rückständiger Unterhaltsansprüche. Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 17. April 2002 setzte das Amtsgericht Uelzen den Pfändungsfreibetrag auf 573,67 € anstelle beantragter 300 € fest. Die sofortige Beschwerde hiergegen verwarf das Landgericht Lüneburg durch Beschluß vom 3. Juli 2002. Dieser wurde der Gläubigerin am 9. Juli 2002 zugestellt. Die am 23. Juli 2002 beim Landgericht eingegangene Gegenvorstellung, mit der die Gläubigerin weiterhin die Herabsetzung des pfandfreien Betrages erstrebte, wies das Landgericht durch Beschluß vom 2. August 2002 zurück; zugleich ließ es die Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluß vom 3. Juli 2002 zu.
Der Gläubigerin wurde durch Beschluß des Senats vom 5. M ai 2003 - IXa ZA 2/03, der ihr am 22. Mai 2003 zugestellt wurde, für die Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluß des Landgerichts Lüneburg Prozeßkostenhilfe gewährt. Der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin hat mit seinem am selben Tage beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom 2. Juni 2003 Rechtsbeschwerde eingelegt, diese begründet und beantragt, der Gläubigerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zu gewähren.

II.


Der Gläubigerin ist auf ihren innerhalb der Frist de s § 234 Abs. 1 ZPO gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-
mung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren, da sie ohne ihr Verschulden, nämlich wegen ihrer Mittellosigkeit, verhindert war, die Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten (§ 233 ZPO).

III.


Die Rechtsbeschwerde ist statthaft.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht deshalb unzulässig, weil si ch die Gläubigerin in einer privatschriftlichen Vereinbarung vom 20. September 2003 zur Rücknahme der Rechtsbeschwerde verpflichtet hat. Wesentlicher Teil dieser Vereinbarung ist der unter Ziffer 5 getroffene Unterhaltsverzicht für die Zukunft , der nach § 1614 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Dies führt trotz der Klausel unter Ziffer 6, wonach im Falle der Unwirksamkeit einer Regelung die restlichen Regelungen weiterhin bestehen bleiben, zur Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung.
2. Soweit der Schuldner vorträgt, das Rechtsschutzbedürfni s der Gläubigerin sei entfallen, weil das der Lohnpfändung zugrunde liegende Arbeitsverhältnis längst beendet sei, ist dieser Vortrag unbeachtlich, weil er nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt erfolgt ist. Unter den Anwaltszwang fallen alle verfahrensgestaltenden Handlungen, auch bestimmende und vorbereitende Schriftsätze (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 24. Aufl. § 78 Rn. 9). Aus den Schriftsätzen des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin
ergibt sich kein Anhalt dafür, daß das Rechtsschutzinteresse entfallen sein könnte.
3. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO liege n vor. An sich muß zwar die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß, mit dem über die sofortige Beschwerde entschieden wurde, sei es im Tenor oder in den Gründen, ausdrücklich zugelassen sein (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Juli 2002 - IX ZB 80/02, ZIP 2002, 1589, 1590 zu II. 2; Beschl. v. 24. November 2003 - II ZB 37/02, BB 2004, 244; OLG Koblenz, JurBüro 2002, 437; Zöller/Gummer, ZPO 24. Aufl. § 574 Rn. 14; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 25. Aufl. § 574 Rn. 7). Eine Ergänzungsentscheidung entsprechend § 321 ZPO ist grundsätzlich unzulässig. Jedoch ist eine ergänzende Zulassung der Rechtsbeschwerde analog § 321a ZPO möglich, wenn in der Beschwerdeentscheidung Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers verletzt wurden.

a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs i st die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts durch eine Beschlußentscheidung von dem Gericht, das sie begangen hat, auf Gegenvorstellung zu beheben, selbst wenn der Beschluß nach Prozeßrecht unabänderlich ist, weil Entscheidungen, die unter Verletzung eines Verfahrensgrundrechts ergangen sind, auf eine Verfassungsbeschwerde hin aufzuheben wären und damit letztlich keine Bestandskraft entfalten können (BGHZ 150, 133; vgl. auch BGHZ 130, 97; BGH, Beschl. vom 25. November 1999 - IX ZB 95/99, NJW 2000, 590). Diese Rechtsprechung , der sich das Bundesverwaltungsgericht (NJW 2002, 2657) und der Bundesfinanzhof (NJW 2003, 919) angeschlossen haben, ist durch die Entscheidung des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02, NJW 2003, 1924 für den gegenwärtigen Zeitpunkt bestätigt
worden. Zwar genügen danach die von der Rechtsprechung teilweise außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffenen außerordentlichen Rechtsbehelfe nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit. In der Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, die bis zum 31. Dezember 2004 zu erfolgen hat, kann die bisherige Rechtslage jedoch unter Einschluß der von der Rechtsprechung entwickelten außerordentlichen Rechtsbehelfe hingenommen werden (BVerfG NJW 2003, 1924, 1929 und NJW 2003, 3687, 3688).

b) Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung des Bunde sgerichtshofs durfte das Landgericht seinen Beschluß vom 3. Juli 2002 in analoger Anwendung des § 321a ZPO abändern und die Rechtsbeschwerde zulassen. Die Gläubigerin hat die Gegenvorstellung rechtzeitig erhoben und die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts gerügt. Zwar stellt die Gläubigerin in der Gegenvorstellung in erster Linie auf eine Verletzung des in Art. 103 Abs. 1 GG enthaltenen Grundrechts auf rechtliches Gehör ab; durch den ausdrücklichen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hat sie aber auch einen Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) geltend gemacht. Eine Verletzung dieses Verfahrensgrundrechts liegt hier auch vor.
Das Beschwerdegericht hat gegen das Verfassungsgebot des ge setzlichen Richters verstoßen. Es hat in seinem ersten Beschluß vom 3. Juli 2002 zur Begründung ausgeführt, daß die Bemessung des notwendigen Unterhalts in der Praxis der Gerichte unterschiedlich gehandhabt werde. Danach drängte sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache für die Gerichtspraxis förmlich auf. Der Einzelrichter hätte deshalb das Verfahren zur Entscheidung
auf die Kammer übertragen müssen, § 568 Satz 2 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ 154, 200). Durch seine Entscheidung in der Sache ist die Rechtsbeschwerdeführerin ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden. Jedenfalls hätte der Einzelrichter bereits in dem ersten Beschluß die Rechtsbeschwerde zulassen müssen, als er seine Verpflichtung übersah, die Sache der Kammer vorzulegen. Denn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO lagen unzweifelhaft vor. Im vergleichbaren Fall der Revision verstößt die Entscheidung eines Gerichts, die Revision nicht zuzulassen, wenn sie willkürlich ist, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Januar 2004 - 1 BvR 31/01, m.w.N.). Auf die in der Sache vergleichbare Zulassung der Rechtsbeschwerde hatte die Gläubigerin demgemäß unter dem Gesichtspunkt des gesetzlichen Richters einen Anspruch. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und die Verletzung des Verfahrensgrundrechts hat der Einzelrichter auf die Gegenvorstellung der Gläubigerin zumindest insoweit erkannt, als er die Rechtsbeschwerde nunmehr im zweiten Beschluß vom 2. August 2002 zugelassen hat.
Dieser Auffassung stehen die Entscheidungen des IX. Zivilse nats vom 11. Juli 2002 und des II. Zivilsenats vom 24. November 2003 - jeweils aaO - nicht entgegen. Sie befassen sich nur mit der allgemeinen Regel des § 321 ZPO. Hier liegt demgegenüber der besondere Fall der Verletzung eines Verfahrensgrundrechtes vor, wie sie der Gesetzgeber für den Verstoß gegen das rechtliche Gehör ausdrücklich in § 321a ZPO geregelt hat. Mit dieser Frage befassen sich die genannten Entscheidungen nicht. Im übrigen war im Fall der
Entscheidung des II. Zivilsenats vom 24. November 2003 die 2-Wochen-Frist des § 321 ZPO und des § 321a ZPO nicht gewahrt.

IV.


Entscheidet der Einzelrichter in einer Sache, der er re chtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechtsbeschwerde - wenn auch erst auf Gegenvorstellung - zu, so ist die Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts von Amts wegen aufzuheben (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2003 aaO).
Für die Neuentscheidung des Landgerichts weist der Senat hin auf seinen Beschluß vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 151/03, NJW 2003, 2918, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ 156, 30.
für den urlaubsabwesenden Dr. Kreft Raebel Raebel Kessal-Wulf Roggenbuck Zoll

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 101


(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G

Zivilprozessordnung - ZPO | § 234 Wiedereinsetzungsfrist


(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschw

Zivilprozessordnung - ZPO | § 568 Originärer Einzelrichter


Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 321 Ergänzung des Urteils


(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1614 Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung


(1) Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden. (2) Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter Bedürftigkeit des Berechtigten nur für den im § 760 Abs. 2 bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den Zei

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Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2003 - II ZB 37/02

bei uns veröffentlicht am 24.11.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 37/02 vom 24. November 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO Ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Beschwerdegerichts , des Berufungsgeri

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(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden.

(2) Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter Bedürftigkeit des Berechtigten nur für den im § 760 Abs. 2 bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den Zeitabschnitt zu bestimmen hatte, für einen den Umständen nach angemessenen Zeitabschnitt befreit.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 37/02
vom
24. November 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Beschwerdegerichts
, des Berufungsgerichts oder des Oberlandesgerichts nicht ausgesprochen
worden, kann sie durch Ergänzungsentscheidung entsprechend § 321
ZPO nicht nachgeholt werden. Die Grundsätze, die nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit einer Ergänzungsentscheidung führen
, wenn die Zulassung der Revision im Berufungsurteil unterblieben ist (vgl.
BGHZ 44, 395 zu § 546 ZPO a.F.), gelten hier entsprechend.
BGH, Beschluß vom 24. November 2003 - II ZB 37/02 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. September und 4. November 2002 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben.
Rechtsbeschwerdewert: 91,83

Gründe:


I. Die Beklagten sind durch Urteil des Landgerichts Leipzig vom 14. November 2001 rechtskräftig zur Zahlung von jeweils 50.000,00 DM nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt worden. Die Klägerin, die ihren Sitz in D. hat, hatte sich vor dem Landgericht Leipzig durch einen in D. ansässigen und zugelassenen Prozeßbevollmächtigten vertreten lassen. Das Landgericht
Leipzig hat dem auf 3.702,52 Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin nur in Höhe von 3.610,69 entsprochen, weil es Reisekosten und Abwesenheitsgeld des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in Höhe von insgesamt "! $# % &' &( ) * % + ,) &- ' . 91,83 Der hiergegen form- und fristgemäß eingelegten, mit Recht als sofortige Beschwerde gewerteten Erinnerung der Klägerin hat das Landgericht Leipzig nicht abgeholfen. Das Oberlandesgericht Dresden - Einzelrichterin - hat die sofortige Beschwerde durch Beschluß vom 4. September 2002, der Klägerin zugestellt am 11. September 2002, zurückgewiesen, diesen Beschluß auf die am 26. September 2002 bei ihm eingegangene Gegenvorstellung der Klägerin jedoch durch Beschluß vom 4. November 2002 dahin ergänzt, daß die Rechtsbeschwerde aus Gründen der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen werde.
Mit ihrer in der gesetzlichen Form und Frist eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren, auch Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld ihres Prozeßbevollmächtigten gegen die Beklagten festzusetzen , weiter.
II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
1. In Kostensachen ist die Rechtsbeschwerde nicht eröffnet. Auch die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sind nicht gegeben. Danach muß die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß, mit dem über die sofortige Beschwerde entschieden wurde, sei es im Tenor oder in den Gründen, ausdrücklich zugelassen sein (vgl. Zöller/Gummer, ZPO 23. Aufl. § 574 Rdn. 14).
2. Eine das Rechtsbeschwerdegericht bindende Zulassung liegt - ungeachtet der fehlenden Zulassungsbefugnis der Einzelrichterin (vgl. BGH, Beschl. v. 11. September 2003 - XII ZB 188/02, z.V.b.; v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02, ZIP 2003, 1561) - nicht vor.

a) Bei dem Beschluß vom 4. November 2002 handelt es sich nach Tenor und Gründen um eine Ergänzungsentscheidung entsprechend § 321 ZPO, die jedoch unzulässig ist. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 44, 395) hat für § 546 ZPO a.F. entschieden, daß eine im Berufungsurteil unterbliebene Zulassung der Revision nicht durch ein Ergänzungsurteil nachgeholt werden könne. Enthalte ein Urteil keinen Ausspruch der Zulassung, sei damit ausgesprochen, daß die Revision nicht zugelassen werde, und zwar auch dann, wenn das Berufungsgericht sich über die Zulassung der Revision "keine Gedanken gemacht" habe, weil es die grundsätzliche Bedeutung der Sache oder die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erkannt habe. Eine nachträgliche Zulassung würde daher nicht, wie in § 321 ZPO vorausgesetzt sei, eine unterbliebene Entscheidung nachholen, sondern entgegen § 318 ZPO der bereits getroffenen Entscheidung widersprechen und sie abändern. Diese Erwägungen gelten auch für § 543 ZPO n.F. (vgl. Zöller/Gummer aaO, § 543 Rdn. 18; a.A. Zöller/Vollkommer aaO, § 321 Rdn. 5) und den vergleichbaren Fall der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch Ergänzungsbeschluß. Davon unabhängig ist die Gegenvorstellung, auf Grund derer der Beschluß gefaßt wurde, auch nicht innerhalb der entsprechend heranzuziehenden Frist des § 321 ZPO - zwei Wochen nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung - eingelegt worden.

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zulassung der Revision nach § 546 ZPO a.F. kann allerdings eine Berichtigung des Urteils, in
das eine beschlossene Zulassung versehentlich nicht aufgenommen wurde, nach § 319 ZPO erfolgen. Voraussetzung ist, daß die Tatsache, daß die Zulassung der Revision beschlossen und nur versehentlich nicht im Urteil ausgesprochen war, aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem Erlaß oder seiner Verkündung nach außen getreten sind, weil nur dann eine "offenbare" Unrichtigkeit vorliegen kann (vgl. BGHZ 78, 22; 20, 195).
Nach diesen Grundsätzen ist eine Umdeutung des Beschlusses vom 4. November 2002 in eine Entscheidung nach § 319 ZPO entgegen der Ansicht der Klägerin nicht möglich. Weder der Beschluß des Beschwerdegerichts vom 4. September 2002 noch die Vorgänge um seinen Erlaß bieten einen Anhalt für die Annahme, daß das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde hätte zulassen wollen, die Zulassung lediglich aus Versehen unterblieben war. Dem Beschluß vom 4. November 2002 ist sogar im Gegenteil zu entnehmen, daß eine Entscheidung über die Zulassung seinerzeit gerade nicht getroffen worden war.
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Gehrlein

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.