Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2020 - IX ZR 94/19
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schultz
beschlossen:
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Frage vorgelegt: Sind Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160 S. 1) und Art. 12 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("Rom I"; ABl. L 177 S. 6) dahin auszulegen , dass das nach der zuletzt genannten Verordnung auf einen Vertrag anzuwendende Recht auch für die Zahlung maßgebend ist, die ein Dritter zur Erfüllung der vertraglichen Zahlungsverpflichtung einer Vertragspartei leistet?
Gründe:
I.
- 1
- Der Kläger ist seit dem 25. März 2016 Verwalter in dem am 29. April 2011 vom Amtsgericht Hamburg eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der O. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin ), die ihren Sitz in Deutschland hat. Die Schuldnerin war Teil der O. - Gruppe, zu der auch die T. GmbH - ebenfalls mit Sitz inDeutschland - zählte. Zwischen der T. GmbH und dem in den Niederlanden niedergelassenen Beklagten bestand ein Vertrag über ein Binnenschiff, aus dem die T. GmbH dem Beklagten eine Vergütung in Höhe von 8.259,30 € schuldete. Nach dem Vortrag des Beklagten hatte er für die T. GmbH mit dem Schiff einen Transport von einem niederländischen Ladehafen zu einem in Deutschland gelegenen Löschhafen auszuführen. Nach dem Vortrag des Klägers handelte es sich um einen Chartervertrag über das Binnenschiff. Am 9. November 2010 zahlte die Schuldnerin den von der T. GmbH geschuldeten Betrag "auftrags Tankfracht" an den Beklagten.
- 2
- Mit am 21. Dezember 2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der ursprüngliche, später verstorbene Insolvenzverwalter Klage auf Rückgewähr des Betrags von 8.259,30 € nebst Zinsen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung erhoben. In der Klageschrift hat er auf die mit Ablauf des Jahres 2014 drohende Verjährung hingewiesen, um Einholung einer Übersetzung der Klageschrift sowie der Anlagen zum Zweck der Zustellung gebeten , hierfür eine zusätzliche beglaubigte Abschrift beigefügt und gebeten, ihm den Vorschuss für die Gerichtskosten einschließlich der Kosten der Übersetzung aufzugeben. Der am 14. Januar 2015 angeforderte Vorschuss ist am 19. Januar 2015 bei Gericht eingegangen. Aufgrund von Versäumnissen des Gerichts gelang die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten in den Niederlanden erst im Dezember 2016.
- 3
- Das Landgericht hat den Beklagten unter Anwendung deutschen Rechts antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat - ebenfalls auf der Grundlage deutschen Rechts - die Entscheidung des Landgerichts abgeändert und die Klage auf die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.
II.
- 4
- Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (im Folgenden: EuInsVO aF) und des Art. 12 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (im Folgenden: Rom I-VO) ab. Fraglich ist, ob das nach der zuletzt genannten Verordnung auf einen Vertrag anzuwendende Recht im Rahmen des Art. 13 EuInsVO aF auch für die Zahlung maßgebend ist, die ein Dritter zur Erfüllung der vertraglichen Zahlungsverpflichtung einer Vertragspartei leistet. Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel des Klägers ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen.
- 5
- 1. Grundsätzlich gilt nach Art. 4 Abs. 1 der hier anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren das Recht des Staats der Verfahrenseröffnung (lex fori concursus) für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen. Nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. m EuInsVO aF regelt das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung insbesondere, welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen. Danach ist hier, weil das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin in Deutschland eröffnet worden ist, die Anfechtbarkeit grundsätzlich nach deutschem Recht zu beurteilen.
- 6
- 2. Nach deutschem Insolvenzrecht ist die Zahlung der Schuldnerin an den Beklagten gemäß § 143 Abs. 1, § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar. Die Zahlung auf die Verbindlichkeit der T. GmbH war eine unentgeltliche Leistung der Schuldnerin, weil die T. GmbH zahlungsunfähig und die gegen sie gerichtete Forderung des Beklagten deshalb wirtschaftlich wertlos war; der Beklagte hat daher durch die Erfüllung seiner Forderung wirtschaftlich nichts verloren , was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden könnte (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - IX ZR 12/14, WM 2016, 553 Rn. 10 mwN; st. Rspr.). Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist der Anspruch - anders als vom Berufungsgericht angenommen - auch nicht verjährt. Verjährung konnte nach § 146 Abs. 1 InsO, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB frühestens mit Ablauf des Jahres 2014 eintreten. Die Verjährung wurde jedoch durch Erhebung der Klage am 21. Dezember 2014 gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Zwar setzt die Erhebung einer Klage grundsätzlich deren Zustellung voraus (§ 253 Abs. 1 ZPO). Die Hemmung der Verjährung tritt nach § 167 ZPO aber bereits mit Eingang der Klage bei Gericht ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Dies war hier der Fall. Die verzögerte Zustellung kann dem Kläger nicht zugerechnet werden, weil sie auf Versäumnissen des Gerichts beruht.
- 7
- 3. Danach wäre der Klage stattzugeben. Der Beklagte beruft sich jedoch auf Art. 13 EuInsVO aF. Nach dieser Norm, die ohne sachliche Änderung als Art. 16 in die Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 (EuInsVO nF) übernommen worden ist, findet Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. m EuInsVO aF keine Anwendung, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, nachweist, dass für diese Handlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Staates der Verfahrenseröffnung maßgeblich ist und dass in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist. Der Beklagte meint, dass die angefochtene Zahlung nach niederländischem Recht zu beurteilen sei, und hat unter Beweis gestellt, dass die Zahlung nach diesem Recht in keiner Weise angreifbar sei.
- 8
- a) Ob die erste Voraussetzung des Art. 13 EuInsVO aF gegeben ist, hängt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs von der Beantwortung der Vorlagefrage ab. Die Handlung im Sinne dieser Norm, die den Beklagten zum Nachteil der Gläubiger der Schuldnerin begünstigte, ist die Zahlung der Schuldnerin an den Beklagten. Welches Recht für diese Handlung maßgeblich ist (lex causae, Wirkungsstatut), richtet sich nach deutschem internationalem Privatrecht. Dies gilt unabhängig davon, ob das Wirkungsstatut nach den Kollisionsregeln des Insolvenzeröffnungsstaates (lex fori concursus) oder nach dem Kollisionsrecht des Staates des angerufenen Gerichts (lex fori) ermittelt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 265/12, WM 2013, 2138 Rn. 11; Urteil vom 20. November 2014 - IX ZR 13/14, WM 2015, 53 Rn. 26). In beiden Fällen bestimmt im Streitfall das deutsche Kollisionsrecht das für die Zahlung maßgebliche Recht.
- 9
- Welchem Recht vertragliche Schuldverhältnisse unterliegen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen, bestimmt vorrangig die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht als unmittelbar auch in Deutschland geltendes europäisches Gemeinschaftsrecht. Nach den Bestimmungen der Verordnung unterliegt der Vertrag zwischen der
T.
GmbH und dem Beklagten niederländischem Recht. Dies folgt, wenn es sich dem Vortrag des Beklagten gemäß um einen Beförderungsvertrag handelt, aus Art. 5 Abs. 1 Rom I-VO, weil der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Niederlanden hat und sich dort auch der Übernahmeort befindet. Handelt es sich, wie der Kläger mit der Bezeichnung als Chartervertrag (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - C-133/08, EuZW 2009, 822) möglicherweise meint, um einen Mietvertrag, ergibt sich die Anwendung niederländischen Rechts aus Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO.- 10
- Fraglich ist, ob damit auch die Zahlung der Insolvenzschuldnerin im Sinne von Art. 13 EuInsVO aF dem niederländischen Recht unterliegt. Für das Verhältnis zwischen Vertragsparteien ist im Schrifttum zu § 13 EuInsVO aF und zu Art. 16 EuInsVO nF umstritten, ob für das auf die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung anzuwendende Recht an den Vertrag oder gesondert an die Erfüllungshandlung anzuknüpfen ist; nach inzwischen wohl überwiegender Meinung ist in der Regel das Vertragsstatut maßgeblich (vgl. etwa Müller in Mankowski /Müller/Schmidt, EuInsVO 2015, Art. 16 Rn. 7; Bork in Kübler /Prütting/Bork, InsO, 2018, Art. 16 EuInsVO 2015 Rn. 14; Thole in Vallender, EuInsVO, Art. 16 Rn. 5 f; ders., NZI 2013, 113, 114 f; jeweils mwN). Auchdie Kollisionsnormen der Rom I-Verordnung sind insoweit nicht eindeutig. Nach Art. 12 Abs. 1 Buchstabe b Rom I-VO ist das auf den Vertrag anzuwendende Recht auch für die Erfüllung der durch ihn begründeten Verpflichtungen maßgeblich. Es wird aber vertreten , dass trotz der Regelung in Art. 12 Abs. 1 Buchstabe b Rom I-VO für die Wirksamkeit eines der Erfüllung dienenden Verfügungsgeschäfts nicht das Vertragsstatut , sondern das für die Verfügung einschlägige Statut maßgeblich ist (vgl. etwa Rauscher, Internationales Privatrecht, 5. Aufl., Rn. 1338; Staudinger /Magnus, BGB, 2016, Art. 12 Rom I-VO Rn. 33, 41; MünchKommBGB /Spellenberger, 7. Aufl., Art. 12 Rom I-VO Rn. 71). Der Begriff der Erfüllung in Art. 12 Abs. 1 Buchstabe b Rom I-VO beziehe sich hingegen auf die Gesamtheit der Bedingungen, unter denen die für die jeweilige Verpflichtung charakteristische Leistung zu erbringen ist (Ferrari, Internationales Vertragsrecht, 3. Aufl., Art. 12 Rom I-VO Rn. 12; NK-BGB/Leible, 3. Aufl., Art. 12 Rom I-VO Rn. 14; Bericht Giuliano/ Lagarde, BT-Drucks. 10/503, 64).
- 11
- Wird die Forderung des Gläubigers nicht durch die andere Vertragspartei , sondern wie hier durch einen Dritten erfüllt, stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit des Vertragsstatuts erst recht. Eine vertragliche Beziehung besteht zwischen dem leistenden Dritten und dem Zahlungsempfänger nicht. Andererseits dient die Zahlung der Erfüllung der vertraglichen Forderung des Gläubigers. Dessen Vertrag mit seinem Schuldner bildet den rechtlichen Grund, weshalb er die empfangene Zahlung behalten darf. Nach deutschem Recht kann er die Leistung des Dritten, sofern sein Vertragspartner dieser nicht widerspricht , nicht ablehnen (§ 267 Abs. 2 BGB). Kommt es dem Dritten gerade darauf an, die Verbindlichkeit des Forderungsschuldners zu erfüllen, wird man seine Leistung auch nicht einer von der getilgten Forderung unabhängigen Schenkung gleichstellen können (a.A. Thole, NZI 2013, 113, 116 f). Für die Maßgeblichkeit des Vertragsstatuts in einem solchen Fall könnte auch sprechen , dass auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus ungerechtfertigter Bereicherung , die an ein zwischen den Parteien bestehendes Rechtsverhältnis anknüpfen, das eine enge Verbindung mit der ungerechtfertigten Bereicherung aufweist, nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("Rom II") das Recht anzuwenden ist, dem dieses Rechtsverhältnis unterliegt. Es wird vertreten, dass dies auch für Leistungen auf fremde Schuld gilt (Rauscher, Internationales Privatrecht , 5. Aufl., Rn. 1473).
- 12
- b) Sollte die Vorlagefrage zu bejahen und für die Zahlung der Schuldnerin niederländisches Recht maßgeblich sein, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits gemäß Art. 13 EuInsVO aF davon ab, ob der Beklagte nachweisen kann, dass die Zahlung nach diesem Recht in keiner Weise angreifbar ist. Dies hat der Beklagte behauptet und unter Beweis gestellt.
Möhring Schultz
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 23.03.2018 - 328 O 509/14 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.04.2019 - 9 U 57/18 -
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(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
(2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
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ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.