Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2011 - IX ZR 119/08

bei uns veröffentlicht am30.06.2011
vorgehend
Landgericht Hamburg, 327 O 418/05, 09.12.2005
Hanseatisches Oberlandesgericht, 8 U 10/06, 06.05.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 119/08
vom
30. Juni 2011
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Pape
am 30. Juni 2011

beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren in dem Senatsbeschluss vom 12. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
Die Gegenvorstellung gibt keinen Anlass zur Abänderung des festgesetzten Streitwerts.
2
Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist allein die auf den Hilfsantrag des Klägers ausgesprochene Feststellung der Schadensersatzpflicht, nach welcher sich daher der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde bestimmt (§ 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 GKG). Der Senat hat den Wert der getroffenen Feststellung in der Weise geschätzt (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO), dass dieser dem als Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf Schuldbefreiung entspricht. Abweichend von der Annahme des Berufungsgerichts beträgt der Streitwert des Hauptantrags jedoch nicht 902.687,36 €, sondern lediglich 586.269,36 €.
3
Das Berufungsgericht hat den Streitwert auf der Grundlage eines Gesamtschadens von 1.128.359,20 € (2.206.878,80 DM) berechnet. Nach der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Schadensberechnung (Seite 14 des Berufungsurteils in Verbindung mit Seite 17 der Klageschrift) enthält dieser Gesamtschaden im Umfang von 773.574,54 DM die bis zum 30. Juni 2005 angefallenen Zinsen auf die Gewerbesteuerschuld. Zinsen bleiben jedoch bei der Bemessung des Streitwerts nach § 4 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG auch dann außer Betracht, wenn der Antrag auf Befreiung von einer Verbindlichkeit gerichtet ist (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1960 - VII ZR 42/59, NJW 1960, 2336; vom 21. Dezember 1989 - VII ZR 152/88, NJW-RR 1990, 958; vom 13. April 2006 - IX ZR 154/05). Bereinigt um die Zinsen beträgt der Gesamtschaden (gerundet ) 732.836,70 €. Unter Berücksichtigung eines Abschlags in Höhe von 20 v.H. wegen des Umstands, dass der Freistellungsantrag nicht beziffert worden ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 16 "Befreiung") ergibt sich der vom Senat festgesetzte Streitwert in Höhe von 586.269,36 €.
Kayser Raebel Vill
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.12.2005 - 327 O 418/05 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.05.2008 - 8 U 10/06 -

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

Zivilprozessordnung - ZPO | § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen


(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 43 Nebenforderungen


(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt. (2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Ha

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2006 - IX ZR 154/05

bei uns veröffentlicht am 13.04.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 154/05 vom 13. April 2006 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und die Richterin Lohmann am 13. A

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 154/05
vom
13. April 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und die Richterin
Lohmann
am 13. April 2006

beschlossen:
Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 108.996,10 € festgesetzt.

Gründe:


Da die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift vom 1. September 2005 keine Anträge enthält und die Beschwerde durch Schriftsatz vom 30. November 2005 zurückgenommen worden ist, bestimmt sich der Streitwert gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG nach der Beschwer des Beklagten. Dessen Unterliegen ist in Bezug auf die Klageanträge zu 2 und 3 mit insgesamt 52.967 € und hinsichtlich des Klageantrags zu 1 mit 54.029,10 € zu bewerten, weil Zinsen auch bei der Wertberechnung des bezifferten Freistellungsantrags unberücksichtigt bleiben BGH, Beschl. v. 6. Oktober 1960 - VII ZR 42/59, NJW 1960, 2336; v. 21. Dezember 1989 - VII ZR 152/88, NJW-RR 1990, 958). Gegenüber dem Klageantrag zu 4 bemisst der Senat das Unterliegen des Beklagten mit 2.000 €.
Fischer Ganter Raebel
Kayser Lohmann
Vorinstanzen:
LG Stade, Entscheidung vom 09.03.2005 - 2 O 199/04 -
OLG Celle, Entscheidung vom 10.08.2005 - 3 U 95/05 -