vorgehend
Landgericht Saarbrücken, 6 O 371/03, 08.07.2004
Landgericht Saarbrücken, 4 U 443/04, 02.05.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 108/06
vom
16. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 16. Oktober 2008

beschlossen:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 2. Mai 2006 zugelassen.
Das genannte Urteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren vor dem Senat wird auf 244.755 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Klägerin begehrt von der Verwalterin in dem am 20. Februar 2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners die Auskehr vereinnahmter Mieten und die Mitteilung an den Mieter, dass die Mieten fortan an die Klägerin zu zahlen sind.

2
Nach den erstinstanzlichen Behauptungen der Klägerin hatte der Insolvenzschuldner das Inventar der Wohnanlage "Haus K. " vor längerer Zeit angekauft und an die C. GmbH vermietet für monatlich 4.532,50 €. Diese Mietansprüche habe der Insolvenzschuldner mit Vertrag vom 31. März 2002 an die Klägerin abgetreten. Die C. GmbH zahlt die Miete seit Juli 2003 an die Insolvenzverwalterin, nachdem sie diese dazu aufgefordert hatte.
3
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz trug die Beklagte mit Schriftsatz vom 14. Februar 2006 erstmals vor, dass ausweislich des Mietvertrages das Mobiliar an das "Haus K. " vermietet und auch nur Ansprüche gegen das "Haus K. " abgetreten seien. Von Ansprüchen gegen die C. GmbH sei in den Unterlagen nicht die Rede. Das sei bislang bedauerlicherweise nicht aufgefallen.
4
Daraufhin trug die Klägerin mit Schriftsatz vom 7. März 2006 zu der Rechtsnachfolge auf Seiten der Mieterin vor. Im Termin zur mündlichen Verhandlung bestritt die Beklagte dieses Vorbringen.
5
Das Berufungsgericht hat dem Rechtsmittel stattgegeben und die Klage abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen.

II.


6
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie führt zur Zu- lassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) sowie zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 544 Abs. 7 ZPO).
7
1. Die Beklagte hatte im ersten Rechtszug gemäß § 288 ZPO zugestanden , dass der Insolvenzschuldner den Mietvertrag mit der C. GmbH geschlossen und den Anspruch auf Mietzins gegen diese an die Klägerin abgetreten hat. Die Beklagte hatte diesen Teil des Sachvortrags zunächst in der Klageerwiderung - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht bestritten. Im Schriftsatz vom 28. Mai 2004 hat sie sodann selbst vorgetragen, dass der Klägerin durch den Überlassungsvertrag vom 31. März 2002 "die streitgegenständlichen Mietzinsansprüche" abgetreten worden seien. Die Klägerin habe neun Monate - bis zu dem Zeitpunkt, ab dem die Miete in die Masse geflossen sei - die Miete vereinnahmt.
8
Nach § 288 ZPO bedurften die genannten Behauptungen der Klägerin keines Beweises. Gegenstand eines Geständnisses können Tatsachen sein, auch juristisch eingekleidete Tatsachen (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - III ZR 367/04, NJW-RR 2006, 281, 282; vom 18. Juni 2007 - II ZR 89/06, WM 2007, 1662, 1664 Rn. 16). Hierzu ist der genannte erstinstanzliche Vortrag der Klägerin zu rechnen, dass der Insolvenzschuldner den Mietvertrag mit der C. GmbH geschlossen und den Anspruch auf Mietzins gegen diesen an die Klägerin abgetreten habe. Die Beklagte hatte sich diesen Vortrag zu Eigen gemacht. Über diesen übereinstimmenden Vortrag haben die Parteien am 17. Juni 2004 durch stillschweigende Bezugnahme auf ihre vorbereitenden Schriftsätze mündlich verhandelt. Dies genügt, um die Geständniswirkung herbeizuführen (BGH aaO).
9
Das Geständnis konnte von der Beklagten nur nach Maßgabe des § 290 ZPO widerrufen werden. Ein solcher Widerruf ist nicht erfolgt. Wollte man einen Widerruf in dem erstmaligen Bestreiten dieses Sachverhalts im Schriftsatz der Beklagten vom 14. Februar 2006 in der Berufungsinstanz sehen, fehlte es jedenfalls an der Darlegung und dem Beweis dafür, dass das Geständnis falsch war. Der Verweis auf die Urkunden (Mietvertrag, Übertragungsvertrag) war hierfür unzureichend, da ein Übergang der Verpflichtung auf die C. GmbH möglich erscheint, zumal diese und nicht eine andere Person auch tatsächlich Miete gezahlt hat. Demgemäß kommt eine Auslegung des Übertragungsvertrages in Betracht, dass bei der Abtretung die Ansprüche gegen die C. GmbH gemeint waren.
10
Das erstmalige Bestreiten der Beklagten im Schriftsatz vom 14. Februar 2006 hätte im Übrigen nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zugelassen werden dürfen, weil das Bestreiten aus (eingeräumter) Nachlässigkeit nicht schon in der ersten Instanz erfolgt war. Die fehlerhafte Zulassung neuen Verteidigungsvorbringens kann zwar nicht mit der Revision geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06, ZIP 2007, 718, 719 f. Rn. 19 m.w.N.). Der daraufhin erfolgte Sachvortrag der Klägerin durfte daraufhin jedoch nicht als verspätet zurückgewiesen werden, weder nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO noch nach § 525 Satz 1, § 282 Abs. 1, § 296 Abs. 2 ZPO.
11
Berufungsgericht Das hätte jedenfalls von den zugestandenen Tatsachen ausgehen müssen.
12
2. Das Berufungsurteil beruht auf dieser Gehörsverletzung. Hätte es die zugestandenen Tatsachen seiner Entscheidung zugrunde gelegt, hätte es die Klage nicht wegen fehlender Aktivlegitimation der Klägerin abweisen können.
Ganter Gehrlein Vill
Lohmann Fischer

Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 08.07.2004 - 6 O 371/03 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 02.05.2006 - 4 U 443/04-123- -

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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

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(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 290 Widerruf des Geständnisses


Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluss, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. In diesem Fall verliert das Geständ

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 56/06 Verkündet am: 27. Februar 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Okt. 2005 - III ZR 367/04

bei uns veröffentlicht am 06.10.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 367/04 Verkündet am: 6. Oktober 2005 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 288 Abs.

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 89/06 Verkündet am: 18. Juni 2007 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 367/04
Verkündet am:
6. Oktober 2005
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Trägt der Kläger unter Vorlage einer von ihm und dem Beklagten unterzeichneten
Vertragsurkunde - die dazu, ob der Beklagte den Vertrag in eigenem Namen
oder im Namen eines Dritten abschließen wollte, auslegungsbedürftig und
-fähig ist - vor, der betreffende Vertrag sei zwischen ihm und dem Beklagten
abgeschlossen worden, so kann dieser Vortrag Gegenstand eines gerichtlichen
Geständnisses des Beklagten sein (Anschluss an BGH, Urteil vom 16. Juli 2003
- XII ZR 100/00 - NJW-RR 2003, 1578).
BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - III ZR 367/04 - OLG Hamm
LG Essen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Juli 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger verlangt von dem Beklagt en restliche Provisionszahlung für die Vermittlung eines Vertrages über die Berechtigung zur Aufstellung von Altkleidercontainern.
Der Beklagte und der Kläger unterze ichneten diesbezüglich am 18. Mai 2000 einen Vertrag, in dem es unter anderem heißt:
"Zwischen Herrn L. G. (Beklagter), geschäftsansässig … E. , und Herrn W. J. (Kläger), … E. , wird folgende Vereinbarung geschlossen.
Herr L. G. betreibt mit seiner Firma L. GmbH, … E. , einen Altkleiderverwertungsbetrieb und hat aus diesem Grund an einer Vielzahl von Standorten in NRW mit Genehmigung der entsprechenden Grundstückseigentümer, u.a. Städte und Gemeinde, Verträge abgeschlossen, die seiner Firma zur Aufstellung entsprechender Container berechtigt. Für die Stadt E. besitzen die Firma R. AG, … E. und die Firma R . GmbH, … E. , einen entsprechenden Aufstellungsvertrag für Altkleidercontainer, der zum 31.12.2000 ausläuft. Aus diesem Grund wird die Stadt E. kurzfristig eine Ausschreibung vornehmen und ab Januar 2001 die Aufstellungsberechtigung im Stadtgebiet E. für Altkleidercontainer neu vergeben. Die Firma L. GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Herr L. G. , erteilt hiermit Herrn W. J. den Auftrag sich zu bemühen, dass die L. GmbH entsprechende Aufstellungsberechtigung für den Raum E. erhält … Sollte die Firma L. GmbH diesen Vertrag für die Dauer von drei Jahren von der Stadt E. erhalten, erhält Herr J. hierfür eine Vermittlungsprovision von 300 TDM netto. Sollte der Vertrag auf eine längere Laufzeit abgeschlossen werden , erhält Herr J. für jedes weitere Jahr zusätzlich einen Betrag von 100 TDM netto. … Auf die vereinbarte Provision ist bis zum 15.06.2000 von Herrn G. eine a-Konto-Zahlung in Höhe von 100 TDM zu leisten. Der Restbetrag wird zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem sichergestellt ist, dass entsprechende vertragliche Vereinbarung zustande kommt …"
Die Neuvergabe der Altkleidercontai neraufstellungsrechte wurde von der Stadt E. auf deren Tochtergesellschaft E. übertragen, die ihrerseits die Firma T. GmbH - ebenfalls eine Tochtergesellschaft der Stadt E. - mit der Vermarktung beauftragte. Nachdem der Kläger seine
Tätigkeit aufgenommen und Verhandlungen mit der T. GmbH geführt hatte, wurde unter dem 2./6. Februar 2001 zwischen der T. GmbH und der L. GmbH ein Vertrag abgeschlossen, durch den die L. GmbH für die Dauer von vier Jahren mit Verlängerungsoption für einen Teil des Gebiets der Stadt E. die Berechtigung zur Sammlung und Verwertung von Altkleidern erhielt.
Der Kläger hat geltend gemach t, aufgrund dieser in der Stadt E. zustande gekommenen Neuregelung habe der Beklagte ihm ein Drittel der im Vertrag vom 18. Mai 2000 für die betreffende Laufzeit vereinbarten Provision von 400.000 DM, also einen Betrag von 154.666,66DM (= 79.079,81 €), zu zahlen. Seine dementsprechend - unter Abzug einer vom Beklagten geleisteten Teilzahlung von 25.000 DM - auf Zahlung von 66.297,51 € nebst Zinsen gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Nachdem das Landgericht aufgrund des übereinstimmenden Parteivorbringens in erster Instanz ohne weiteres angenommen hatte, dass der Kläger
den maßgeblichen "Auftrag" vom 18. Mai 2000 vom Beklagten erhielt - wobei das Landgericht allerdings Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vertrages gesehen hat -, und dies auch in den vorbereitenden Schriftsätzen der Parteien im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt worden war, hat das Berufungsgericht erstmals in der mündlichen Berufungsverhandlung ohne jeden vorherigen Anstoß durch die Parteien Zweifel an der Passivlegitimation des Beklagten geäußert und diese schließlich in seinem Urteil verneint.
Dazu führt es aus: Mit der Verei nbarung vom 18. Mai 2000 sei allein ein Maklervertrag zwischen dem Kläger und der L. GmbH, nicht aber ein solcher zwischen den Parteien zustande gekommen. Nach dem Wortlaut des Vertrages habe der Beklagte die Vereinbarung ausdrücklich in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der L. GmbH namens der GmbH abgeschlossen. Das folge aus der Formulierung im dritten Absatz. Damit sei von den Parteien eindeutig klargestellt worden, dass der Beklagte mit der Vereinbarung nicht selbst verpflichtet werden sollte, sondern allein die GmbH. Dass in der Eingangsformulierung: "Vertrag zwischen Herrn L. G. … und Herrn W. J. " nicht die GmbH, sondern der Kläger genannt ist, rechtfertige ebenso wenig eine abweichende Beurteilung wie die Formulierung: "Auf die vereinbarte Provision ist … von Herrn G. ein a-Konto-Zahlung … zu leisten". Beide Formulierungen könnten vor dem Hintergrund der ausdrücklichen Klarstellung, wonach der Auftrag vom Beklagten namens der GmbH erteilt wurde, im Gesamtkontext aus der Sicht eines verständigen und mit den Umständen vertrauten objektiven Erklärungsempfängers nur dahin verstanden werden, dass der Beklagte auch insoweit lediglich als gesetzlicher Vertreter der GmbH gemeint gewesen sei und er insbesondere die genannte Anzahlung ebenfalls in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH für diese erbringen sollte. Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten persönlich käme
danach allenfalls noch in Betracht, wenn die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung "entgegen deren Wortlaut" übereinstimmend eine persönliche Verpflichtung des Beklagten gewollt hätten. Das könne indessen nicht festgestellt werden. An dieser Auslegung hindere auch nicht der Umstand, dass nach dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils der Auftrag vom Beklagten erteilt worden sei. Es handele sich um eine bloße rechtliche Beurteilung ohne Bindung für das Berufungsgericht. Selbst wenn es sich um eine Tatsachenfeststellung handelte , ergäben sich aus der vorgelegten Vertragsurkunde konkrete Anhaltspunkte im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dafür, dass diese Tatsachenfeststellung fehlerhaft sei.

II.


Wie die Revision mit Recht rüg t, begegnet diese Verfahrensweise des Berufungsgerichts durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1. a) Wer durch eine vertragliche Regelung (berechtigt oder) verpflichtet werden soll, ist, wie auch die Ermittlung des sonstigen Inhalts, eine Frage der Auslegung des Vertrags. Raum für die Auslegung ist allerdings nur, soweit die im Vertrag abgegebenen Willenserklärungen nicht nach Wortlaut und Zweck bereits einen eindeutigen Inhalt haben (Palandt/Heinrichs BGB 64. Aufl. § 133 Rn. 6 m.w.N.). Weitere Voraussetzung der Auslegung ist, dass sich überhaupt aus den Erklärungen ein geltungsfähiger Sinn ermitteln lässt (Palandt/Heinrichs aaO m.w.N.). Dass der schriftliche Vertrag vom 18. Mai 2000 in diesem Sinne auslegungsbedürftig und -fähig ist, steht indessen außer Frage und ist auch Ausgangspunkt der Ausführungen des Berufungsgerichts.
Die Auslegung eines Vertrages - wie di e einer Willenserklärung - ist zwar im Prozess Aufgabe des Gerichts. Zu den vom Gericht hierbei zu beachtenden Auslegungsregeln gehört aber, dass es vorrangig auf den von den Parteien selbst vorgetragenen Willen ankommt. Anerkanntermaßen ist der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien bei Vertragsschluss selbst dann maßgeblich, wenn er im Vertragstext keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 20, 109, 110; BGH, Urteile vom 7. Dezember 2001 - V ZR 65/01 - NJW 2002, 1038, 1039 und vom 16. Juli 2003 - XII ZR 100/00 - NJW-RR 2003, 1578, 1580). Dabei versteht sich von selbst, dass es im Zivilprozess zur Disposition der Parteien steht, was sie über ihren (übereinstimmenden) Willen bei Vertragsschluss vortragen.

b) Aus diesen Grundsätzen folg t, dass das Landgericht - unabhängig von der Frage, ob diesbezüglich in erster Instanz sogar ein Geständnis der Beklagten erfolgt ist (dazu unten 2) - in seinem Urteil mit der im Tatbestand enthaltenen Feststellung ("der Beklagte beauftragte den Kläger …") den insoweit übereinstimmenden Willen der Parteien für seine Instanz mit Tatbestandswirkung (§ 314 ZPO) festgehalten hat und damit zugleich ohne weiteres davon ausgegangen ist und ausgehen durfte, dass dies der im Prozess maßgebende Sinn der Vereinbarung vom 18. Mai 2000 war. Die Auffassung der Revisionserwiderung , der Tatbestand des landgerichtlichen Urteil habe schon wegen Widersprüchlichkeit desselben - wegen der gleichzeitigen Bezugnahme auf die vorgelegte Vertragsurkunde vom 18. Mai 2000 - keine Bindungswirkung gehabt, trifft nicht zu, weil, wie gesagt, der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien den Vorrang vor dem - auslegungsbedürftigen - Vertragstext hatte.

c) Zweifel an der Richtigkeit dies er Feststellung haben im Berufungsverfahren weder der Kläger in seiner Berufungsbegründung (vgl. § 520 Abs. 3
Nr. 3 ZPO) noch der Beklagte in seiner Berufungserwiderung geäußert. Ob deshalb, wie die Revision rügt, das Berufungsgericht dadurch, dass es in der mündlichen Verhandlung von sich aus die Frage nach der Passivlegitimation des Beklagten aus dem Vertrag vom 18. Mai 2000 aufrief, im Blick auf § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO prozessordnungswidrig gehandelt hat, kann dahinstehen. Denn darauf kann die Revision nicht gestützt werden (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03 - NJW 2005, 1583, 1584).
2. Die vom Berufungsgericht aus dem Vertragstext entnommene Auslegung , nicht der Beklagte sondern die L. GmbH habe den Vertrag vom 18. Mai 2000 mit dem Kläger geschlossen, ist aber jedenfalls schon deshalb nicht revisionsrechtlich bindend, weil hierbei unberücksichtigt geblieben ist, dass - wie die Revision mit Recht rügt - ein entgegenstehendes Geständnis des Beklagten im Sinne des § 288 ZPO vorliegt. Auf die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Auslegung den Auslegungsstoff nur unvollständig erfaßt, kommt es nicht an.

a) Das Geständnis nach § 288 Abs. 1 ZPO muss eine Tatsache betreffen. Dazu sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs indessen auch juristisch eingekleidete Tatsachen zu zählen, wie etwa der Vortrag, wer Vertragspartei geworden sei (BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - XII ZR 100/00 - NJW-RR 2003, 1578, 1579; vgl. auch Senatsurteil vom 15. Dezember 1993 - III ZR 197/92 - NJW-RR 1994, 1405).

b) Hiervon ausgehend hat - was der Senat selbst feststellen kann - der Beklagte im Sinne des § 288 Abs. 1 ZPO in erster Instanz wirksam zugestanden , dass er gegenüber dem Kläger das in Rede stehende Provisionsversprechen abgegeben hatte.

aa) Die entsprechende Behauptung ei nes Vertragsschlusses mit dem Beklagten führte der Kläger mit seiner Klageschrift in den Prozess ein ("Der Beklagte beauftragte den Kläger mit Vertrag vom 18.05.2000 damit, sich darum zu bemühen, daß der Beklagte einen Altkleiderverwertungsvertrag für das Stadtgebiet E. erhält. Zwischen den Parteien war vereinbart, daß …, sofern es ihm gelingt, für die Firma des Beklagten … einen Aufstellungsvertrag … zu erwirken, an den Kläger eine Zahlung … zu erfolgen hat." Dieser Klagevortrag ging unmissverständlich in die Richtung, dass Kläger und Beklagter sich bei Vertragsschluss darüber einig waren, dass unter den im Vertrag genannten Voraussetzungen eine Zahlungspflicht des Beklagten begründet werden sollte. Der Umstand, dass der Klageschrift der Text des schriftlichen Vertrages beigefügt war, stand diesem - eindeutigen - Verständnis des Klagevortrags nicht entgegen. Ob insoweit eine andere Beurteilung in Betracht käme, wenn nach dem Text der Urkunde vom 18. Mai 2000 die Begründung einer Zahlungsverpflichtung des Beklagten in eigenem Namen ausgeschlossen gewesen wäre, mag dahinstehen; davon kann bei dem vorliegenden Text, der durchaus mehrere Auslegungsmöglichkeiten bietet, keine Rede sein.
bb) Der Beklagte griff in seiner Klageerwiderung ausdrücklich den "Vertrag zwischen den Parteien des Rechtsstreits" auf, qualifizierte diesen als Maklervertrag ("da der Beklagte dem Kläger für die Vermittlung eines Vertrages einen Maklerlohn versprochen hat"), und hielt lediglich in rechtlicher Hinsicht entgegen, die Provisionsvereinbarung sei sittenwidrig; außerdem behauptete er, die Klageforderung sei bereits durch Zahlungen des Beklagten an den Kläger erfüllt.
cc) Im Termin vor dem Landgericht verhandelten die Parteien unter Bezugnahme auf ihre vorgenannten Schriftsätze. In dem zur Vorbereitung einer weiteren Verhandlung vor dem Landgericht eingereichten Schriftsatz vom 1. September 2003 argumentierte der Beklagte nochmals mit dem Inhalt "des Vertrages zwischen den Parteien" und vertiefte seinen Vortrag über bereits erbrachte Teilleistungen "des Beklagten"; der Kläger wolle doch nicht allen Ernstes behaupten, "entgegen den vertraglichen Vereinbarungen unentgeltlich für den Beklagten tätig geworden zu sein, obwohl er schon bei Vertragsschluss die Sorge gehabt hat, der Beklagte werde seine Verpflichtung ihm gegenüber nicht erfüllen".
cc) Ein wirksamer Widerruf dieses Ge ständnisses in erster Instanz durch den Beklagten (vgl. § 290 ZPO) liegt nicht vor.

III.


Da mithin von einem Provisi onsversprechen des Beklagten gegenüber dem Kläger auszugehen ist, hat die Klageabweisung durch das Berufungsgericht - allein unter Verneinung der Passivlegitimation des Beklagten - keine Grundlage.
Die Sache ist daher unter Auf hebung des angefochtenen Urteils zur weiteren Prüfung des Klageanspruchs an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Schlick Streck Kapsa
Dörr Herrmann
16
Nach § 288 ZPO bedürfen die von einer Partei behaupteten Tatsachen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung zugestanden worden sind. Gegenstand eines Geständnisses können zunächst Tatsachen sein, zu denen auch innere Tatsachen wie eine Willensrichtung gehören. Einem Geständnis zugänglich sind darüber hinaus auch juristisch eingekleidete Tatsachen (BGH, Urt. v. 6. Oktober 2005 - III ZR 367/04, NJW-RR 2006, 281, 282; Urt. v. 16. Juli 2003 - XII ZR 100/00, NJW-RR 2003, 1578, 1579; BGHZ 135, 92, 95; Sen.Urt. v. 4. November 1991 - II ZR 26/91, WM 1992, 610, 611). Hierzu ist auch der erstinstanzliche Vortrag der Beklagten zu rechnen, dass nach dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien in § 2 Nr. 1 PV in zulässiger Abweichung von den strengeren Regeln des BetrAVG die Unverfallbarkeit der Ruhegehaltsansprüche ab 1. April 2004 vereinbart werden sollte. Über diesen Vortrag haben die Parteien am 9. August 2004 durch stillschweigende Bezugnahme auf ihre vorbereitenden Schriftsätze verhandelt. Dies genügt, um die Geständniswirkung des § 288 ZPO herbeizuführen (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 16. Juli 2003 - XII ZR 100/00, NJW-RR 2003, 1578, 1579; Urt. v. 14. April 1999 - IV ZR 289/97, NJW-RR 1999, 1113). Ein wirksamer Widerruf dieses Geständnisses durch die Beklagte (§ 290 ZPO) liegt nicht vor.

Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluss, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. In diesem Fall verliert das Geständnis seine Wirksamkeit.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

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Es a) kann insoweit dahinstehen, ob das Berufungsgericht die erstmals in zweiter Instanz erhobene Verjährungseinrede berücksichti- gen durfte, weil sie auf der Grundlage unstreitigen Tatsachenvorbringens zu beurteilen war (dafür BGHZ 166, 29, 31 Tz. 6; dagegen BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - X ZR 165/04, BGHReport 2006, 599, 601 f.). Denn selbst wenn das Berufungsgericht mit der Zulassung dieser Einrede § 531 Abs. 2 ZPO fehlerhaft angewendet haben sollte, kann dieser Fehler mit der Revision nicht geltend gemacht werden (BGHZ 162, 313, 319; 166, 29, 31 Tz. 6; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2004 - V ZR 187/03, WM 2004, 1499, 1500 f.; BGH, Urteile vom 2. März 2005 - VIII ZR 174/04, WM 2005, 948, 949 und vom 13. Februar 2006 - II ZR 62/04, WM 2006, 691, 692).

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.