Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Apr. 2006 - IX ZR 107/05
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Wert des Antragsgegenstandes wird auf 7.342,56 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der R. GmbH (i.F.: Schuldnerin). Diese unterhielt bei der verklagten Bank ein Kontokorrentkonto, auf dem ihr ein unbefristeter Kontokorrentkredit in Höhe von 150.000 € eingeräumt war. Am 13. Juni 2004 war der Kredit bis zu einer Höhe von 142.657,44 € in Anspruch genommen. Am 13. Juli 2004 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Aus diesem Grunde kündigte die Beklagte am 14. Juli 2004 die Geschäftsverbindung. Zum 13. Juli 2004 betrug der Sollsaldo auf dem Konto der Schuldnerin bei der Beklagten 133.841,25 €. Die Beklagte erstattete dem Kläger den Differenzbetrag von 8.816,19 €, um den der Sollsaldo seit dem 13. Juni 2004 zurückgeführt worden war.
- 2
- Mit der Klage verlangt der Kläger weitere 7.342,56 € als denjenigen Betrag , um den die Schuldnerin die Kreditlinie am 13. Juli 2004 (abzüglich der genannten Zahlung) nicht ausgenutzt hatte. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger begehrt die Zulassung der Sprungrevision gegen dieses Urteil.
II.
- 3
- Der Antrag ist zulässig.
- 4
- 1. § 566 Abs. 1 ZPO eröffnet allgemein die Sprungrevision gegen Endurteile , die - wie hier - ohne Zulassung der Berufung unterliegen. Aus dem gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO gegenwärtig geltenden Ausschluss der Nichtzulassungsbeschwerde für Rechtssachen mit einer Beschwer, die 20.000 € nicht übersteigt, lässt sich keine Beschränkung der Sprungrevision für Sachen innerhalb dieses Wertbereichs entnehmen (BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 - IX ZR 125/02, WM 2002, 2408 f).
- 5
- 2. Die weiteren gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die Berufungssumme sowie die Zustimmung des Gegners, sind gegeben. Der Antrag entspricht inhaltlich den in § 566 Abs. 2 ZPO normierten Voraussetzungen.
III.
- 6
- Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch erfordert die Fortbildung des Rechts keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 566 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Fall 1 ZPO). Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ist durch das in BGHZ 150, 122 abgedruckte Urteil des Senats vom 7. März 2002 bereits entschieden.
- 7
- 1. Danach sind die von der Beklagten vorgenommenen Verrechnungen nicht gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, weil sie in dem hier noch streitigen Umfang eine kongruente Erfüllung der Kreditforderung der Beklagten begründeten. Im Streit stehen nur noch Gutschriften in derselben Höhe, in welcher die Beklagte weitere Ausgaben der Schuldnerin nach deren eigenem Ermessen zugelassen hat. Hierdurch hat die Beklagte die sie treffenden Pflichten aus der Giro- und der Kontokorrentabrede eingehalten (vgl. dazu BGHZ 150, 122, 126 ff). Indem sie auf diese Weise den Giroverkehr fortsetzte, handelte sie vertragsgemäß , also kongruent (vgl. BGHZ aaO S. 129; BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03, WM 2004, 1576, 1577). Denn sie ermöglichte der Schuldnerin, weiter in der vereinbarten Weise Verfügungen vorzunehmen, indem sie den vertraglich eingeräumten Kreditrahmen offen hielt (vgl. BGH, Urt. v. 13. Januar 2005 - IX ZR 457/00, ZIP 2005, 585, 586). Erst wenn die Bank Verfügungen des Kunden nicht mehr in der vereinbarten Weise zulässt, kann sie mit Verrechnungen vertragswidrig, also inkongruent im Sinne des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO handeln, soweit dadurch im Ergebnis ihre Darlehensforderung vor deren Fälligkeit durch die saldierten Gutschriften zurückgeführt wird (BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 - IX ZR 2/01, WM 2004, 1575 f).
- 8
- Dementsprechend hat die Beklagte den Betrag von 8.816,19 € zurückgezahlt , um den die verrechneten Einzahlungen im Zeitraum der Anfechtbarkeit die Auszahlungen überstiegen. In dem hier noch fraglichen Umfang scheidet demgegenüber eine Inkongruenz der Verrechnungen aus.
- 9
- 2. Nach der Grundsatzentscheidung des Senats ist die Frage der Inkongruenz für den Zeitraum der Anfechtbarkeit einheitlich zu beantworten. Denn für eine Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO kommt es auf den Betrag an, um den die verrechneten Einzahlungen in diesem Zeitraum die Auszahlungen überstiegen (BGHZ 150, 122, 127). Allein in diesem Umfang hat auch hier die Beklagte die Schuldnerin letztlich nicht wieder über die Eingänge verfügen lassen. Unerheblich ist, dass der Sollstand auf dem Konto der Schuldnerin im Anfechtungszeitraum - am 30. Juni 2004 - einen Betrag in Höhe von 150.316,52 € erreichte. Entsprechend verhielt es sich auch in dem bereits mehrfach angeführten Urteil des Senats vom 7. März 2002 (BGHZ 150, 122, 133); der Senat hat gleichwohl die Abweisung der Klage gebilligt. Hierdurch werden entgegen der Auffassung des Klägers die dem höchsten Sollstand zeitlich vorausgehenden Kontobewegungen nicht unmaßgeblich. Der Kläger übersieht, dass es für die Inkongruenz der Verrechnungen nicht auf den höchsten erreichten Sollstand ankommt, sondern allein darauf, ob die Bank ihren Pflichten aus der Giro- und der Kontokorrentabrede nachgekommen ist. Etwas anderes besagt auch nicht die Bemerkung, mit welcher der Senat (aaO) seine Ausführungen zur Einordnung eines Bargeschäfts abgeschlossen hat. Dies erschließt sich aus dem Zusammenhang ohne weiteres.
Vorinstanz:
LG Tübingen, Entscheidung vom 29.04.2005 - 7 O 556/04 -
moreResultsText
Annotations
(1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile, die ohne Zulassung der Berufung unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision (Sprungrevision) statt, wenn
- 1.
der Gegner in die Übergehung der Berufungsinstanz einwilligt und - 2.
das Revisionsgericht die Sprungrevision zulässt.
(2) Die Zulassung ist durch Einreichung eines Schriftsatzes (Zulassungsschrift) bei dem Revisionsgericht zu beantragen. Die §§ 548 bis 550 gelten entsprechend. In dem Antrag müssen die Voraussetzungen für die Zulassung der Sprungrevision (Absatz 4) dargelegt werden. Die schriftliche Erklärung der Einwilligung des Antragsgegners ist dem Zulassungsantrag beizufügen; sie kann auch von dem Prozessbevollmächtigten des ersten Rechtszuges oder, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen gewesen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden.
(3) Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Geschäftsstelle des Revisionsgerichts hat, nachdem der Antrag eingereicht ist, unverzüglich von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges die Prozessakten einzufordern.
(4) Die Sprungrevision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
(5) Das Revisionsgericht entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Sprungrevision durch Beschluss. Der Beschluss ist den Parteien zuzustellen.
(6) Wird der Antrag auf Zulassung der Revision abgelehnt, so wird das Urteil rechtskräftig.
(7) Wird die Revision zugelassen, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt der form- und fristgerechte Antrag auf Zulassung als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(8) Das weitere Verfahren bestimmt sich nach den für die Revision geltenden Bestimmungen. § 563 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht erfolgt. Wird gegen die nachfolgende Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts Berufung eingelegt, so hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung durch das Revisionsgericht zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
- 1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, - 2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder - 3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.