Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2011 - IX ZB 61/08

bei uns veröffentlicht am07.07.2011
vorgehend
Amtsgericht München, 1502 IN 1449/05, 19.02.2007
Landgericht München I, 14 T 9262/07, 31.01.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 61/08
vom
7. Juli 2011
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter
Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 7. Juli 2011

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 31. Januar 2008 wird auf Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 41.081,72 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Rechtsbeschwerde legt keinen Grund dar, aus dem sich ihre Zulässigkeit nach § 574 Abs. 2 ZPO ergibt. Sie beanstandet, dass das Beschwerdegericht einzelne Zuschlagsgründe für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters verneint oder zu gering gewichtet habe. Insbesondere wendet sie sich dagegen, dass das Beschwerdegericht keine erhebliche Befassung mit dem im Eigentum des Schuldners stehenden, wertausschöpfend belasteten Betriebsgrundstück angenommen hat.
2
Für die Erhöhung des Regelsatzes der Vergütung nach § 3 InsVV ist eine Gesamtbetrachtung und Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände entscheidend, die unter Berücksichtigung von Überschneidungen in einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag bestimmen (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, Beschluss vom 16. September 2010 - IX ZB 154/09, WM 2010, 2085 Rn. 10; vom 12. Mai 2011 - IX ZB 125/08, juris Rn. 5). Die angefochtene Vergütungsfestsetzung ist von solchen Überschneidungen einzelner Zuschlagsgründe gekennzeichnet.
3
Innerhalb eines Gesamtzuschlags zum Regelsatz von 65 v. H. hat der weitere Beteiligte zu 1 für die Fortführung von zwei Betriebsstätten einen Einzelzuschlag von zusammen 25 v.H. und für die entfalteten besonderen Sanierungsbemühungen einen weiteren Einzelzuschlag von ebenfalls 25 v.H. zugebilligt erhalten. Die Vergleichsberechnung zur Betriebsfortführung im Hinblick auf § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b) InsVV, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geboten gewesen wäre (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - IX ZB 106/06, ZInsO 2007, 436 Rn. 19; vom 13. November 2008 - IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55 Rn. 5 mwN), ist unterblieben, ohne dass dies als Rechtssatzabweichung gerügt worden wäre. Allerdings liegt hier statt einer Beschwer ein ungerechtfertigter Vorteil des weiteren Beteiligten zu 1 näher.
4
Um die Betriebsfortführung zu sichern, bedurfte es bei dem im Eigentum des Schuldners stehenden Betriebsgrundstück der Eintragung der Verfügungsbeschränkung im Grundbuch, die der vorläufige Insolvenzverwalter gemäß § 23 Abs. 3, § 32 Abs. 2 Satz 2 InsO erwirkt hat. Um die Betriebsfortführung überhaupt zu ermöglichen, bedurfte es auch der Instandsetzung des eigenen Geschäftslokals , die der vorläufige Insolvenzverwalter mit Hilfe eines Assistenzunternehmens durchgeführt hat. Teil der vergütungserhöhenden Sanierungsbemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters waren schließlich seine Bestrebungen , einen Verkauf des Betriebsgrundstücks schon während des Eröff- nungsverfahrens anzubahnen. Damit erstrecken sich die vom Beschwerdegericht angenommenen Zuschlagsgründe auch auf die weiter vergütungserhöhend geltend gemachten Umstände, welche die Rechtsbeschwerde anführt. Sie hätte unter diesen Umständen eine Sachprüfung nur erreichen können, wenn sie eine Abweichung des Beschwerdegerichts von den anerkannten Maßstäben der auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung (Einheitlichkeitssicherung ) oder eine noch nicht geklärte (grundsätzliche) Maßstabsfrage der Gesamtschau von Überschneidungsfällen bei Berührung mehrerer Zuschlagsgründe durch die vergütete Verwaltertätigkeit hätte darlegen können. Das ist nicht ersichtlich. Auch die Möglichkeit einer Verschiebung der Vergütungsmaßstäbe durch Rechtsfortbildung des Beschwerdegerichts (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 13. November 2008, aaO Rn. 8 mwN) macht die Rechtsmittelbegründung nicht geltend und scheidet als Zulässigkeitsgrund hier aus.
5
In dem vom Beschwerdegericht gebilligten Einzelzuschlag für Sanierungsbemühungen des weiteren Beteiligten zu 1 kann auch eine überdurchschnittlich aufwändige Tätigkeit der Feststellung der am Betriebsgrundstück des Schuldners mittelbar dinglich gesicherten Kreditgläubiger abgegolten sein. Im Übrigen hat die Rechtsbeschwerde in diesem Punkt keinen entscheidungserheblichen , möglicherweise unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG übergangenen Sachvortrag aufgezeigt. Warum sich für den vorläufigen Insolvenzverwalter die Ermittlung der Absonderungsberechtigten schwierig gestaltet haben soll, ist nicht deutlich. Zur Lastenfreimachung des Grundstücks genügte die Ablösung der Grundpfandrechte. Insoweit konnte sich der vorläufige Insolvenzverwalter weiter an die D. Bank AG halten, wenn sie als Sicherungstreuhänderin ihrer Zessionare Grundschuldgläubigerin geblieben war. Warum nicht auch mit dieser Bank eine etwaige Verwertungsvereinbarung geschlossen werden konnte, bleibt nach der Begründung der Rechtsbeschwerde offen. Der Zu- schlagsgrund ist damit für die erhobene Verfahrensgrundrechtsrüge des Art. 103 Abs. 1 GG nicht hinreichend ausgeführt.
6
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Kayser Raebel Lohmann
Pape Möhring

Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 19.02.2007 - 1502 IN 1449/05 -
LG München I, Entscheidung vom 31.01.2008 - 14 T 9262/07 -

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Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 3 Zu- und Abschläge


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Insolvenzordnung - InsO | § 32 Grundbuch


(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist in das Grundbuch einzutragen: 1. bei Grundstücken, als deren Eigentümer der Schuldner eingetragen ist;2. bei den für den Schuldner eingetragenen Rechten an Grundstücken und an eingetragenen Rechten, wenn

Insolvenzordnung - InsO | § 23 Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkungen


(1) Der Beschluß, durch den eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird, ist öffentlich bekanntzumachen. Er ist dem Schuldner, den Personen, die Verpflichtungen g

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn

a)
die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist,
b)
der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist,
c)
die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat,
d)
arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder
e)
der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.

(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn

a)
ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war,
b)
die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm,
c)
das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet,
d)
die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte,
e)
die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist oder
f)
der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist.

10
c) Ohne Erfolg beanstandet die Rechtsbeschwerde, dass das Beschwerdegericht wie schon zuvor das Insolvenzgericht die vom Verwalter gesondert geltend gemachten Zuschlagsgründe "Verkaufsbemühungen" und „Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten“ zusammengefasst hat. Nach der Rechtsprechung des Senats sind in Betracht kommende Zu- und Abschlagstatbestände gemäß § 3 InsVV zwar im Einzelnen zu beurteilen. Der Tatrichter ist aber nicht gezwungen, einzelne mögliche Zu- und Abschlagstatbestände gesondert zu bewerten. Er muss vielmehr in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen der einzelnen Tatbestände und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder den Gesamtabschlag festlegen (BGH, Beschl. v. 1. März 2007 - IX ZB 280/05, ZIP 2007, 639 Rn. 14 m.w.N.; Beschl. v. 20. Mai 2010 - IX ZB 11/07, NZI 2010, 643 Rn. 9, z.V.b. in BGHZ). Das Beschwerdegericht hat sich mit beiden Zuschlagsgründen befasst.
5
3. Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg die Verletzung des in Art. 103 Abs. 1 GG garantierten rechtlichen Gehörs, weil sich das Beschwerdegericht mit der Aufgliederung und Einzelbemessung der Zuschlagsgründe in der amtsgerichtlichen Festsetzung nicht auseinandergesetzt habe. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass bei der Vergütungsfestsetzung des Insolvenzgerichts nicht für jeden in Frage kommenden Zuschlagsgrund getrennt entschieden werden muss, welche Erhöhung des Regelsatzes er rechtfertigt. Entscheidend ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung und Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände, die unter Berücksichtigung von Überschneidungen in einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag bestimmen (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 11/07, BGHZ 185, 353 Rn. 9; vom 20. Mai 2010 - IX ZB 23/07, aaO Rn. 10 mwN; vom 16. September 2010 - IX ZB 154/09, ZIP 2010, 2056 Rn. 10). Daran hat sich das Beschwerdegericht gehalten. Das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG kann eine besondere Art der materiell-rechtlichen Zuschlagsbestimmung und abhängig davon eine andere Gestaltung der Beschlussgründe schon vom Ansatz her nicht gebieten. Auf unnötige Begründungsteile der amtsgerichtlichen Entscheidung braucht das Beschwerdegericht selbst dann nicht einzugehen, wenn man unterstellt, der Beschwerdeführer habe sich diese Entscheidungsteile des Vorderrichters als ihm günstig zu eigen gemacht. Diese Unterstellung ist im Beschwerdefall nicht einmal möglich.
5
Ein Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. b Alternative 1 InsVV ist festzusetzen , wenn der Verwalter das Unternehmen des Schuldners fortgeführt hat und die Masse dadurch nicht entsprechend größer geworden ist. Beide Tatbestandsmerkmale müssen kumulativ gegeben sein. Von einer "entsprechend" größeren Masse ist auszugehen, wenn die Erhöhung der Vergütung, die sich aus der Massemehrung ergibt, ungefähr den Betrag erreicht, der dem Verwalter bei unveränderter Masse über den Zuschlag zustände. Denn der Insolvenzverwalter , der durch die Betriebsfortführung eine Anreicherung der Masse bewirkt, darf vergütungsmäßig nicht schlechter stehen, als wenn die Masse nicht angereichert worden wäre. Ist die aus der Massemehrung sich ergebende Erhöhung der Vergütung niedriger als der Betrag, der über den Zuschlag ohne Masse- mehrung verdient wäre, hat das Insolvenzgericht einen Zuschlag zu gewähren, der die bestehende Differenz in etwa ausgleicht. Höher darf er nicht sein. Andernfalls würde der Insolvenzverwalter für seine Bemühungen um die Betriebsfortführung doppelt honoriert. Dies ist zu vermeiden (BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 106/06, ZIP 2007, 784, 786 Rn. 19; v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06, ZIP 2007, 826 Rn. 5; v. 24. Januar 2008 - IX ZB 120/07, ZIP 2008, 514, Rn. 7).

(1) Der Beschluß, durch den eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird, ist öffentlich bekanntzumachen. Er ist dem Schuldner, den Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, und dem vorläufigen Insolvenzverwalter besonders zuzustellen. Die Schuldner des Schuldners sind zugleich aufzufordern, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten.

(2) Ist der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen, so hat die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts dem Registergericht eine Ausfertigung des Beschlusses zu übermitteln.

(3) Für die Eintragung der Verfügungsbeschränkung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister und im Register über Pfandrechte an Luftfahrzeugen gelten die §§ 32, 33 entsprechend.

(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist in das Grundbuch einzutragen:

1.
bei Grundstücken, als deren Eigentümer der Schuldner eingetragen ist;
2.
bei den für den Schuldner eingetragenen Rechten an Grundstücken und an eingetragenen Rechten, wenn nach der Art des Rechts und den Umständen zu befürchten ist, daß ohne die Eintragung die Insolvenzgläubiger benachteiligt würden.

(2) Soweit dem Insolvenzgericht solche Grundstücke oder Rechte bekannt sind, hat es das Grundbuchamt von Amts wegen um die Eintragung zu ersuchen. Die Eintragung kann auch vom Insolvenzverwalter beim Grundbuchamt beantragt werden.

(3) Werden ein Grundstück oder ein Recht, bei denen die Eröffnung des Verfahrens eingetragen worden ist, vom Verwalter freigegeben oder veräußert, so hat das Insolvenzgericht auf Antrag das Grundbuchamt um Löschung der Eintragung zu ersuchen. Die Löschung kann auch vom Verwalter beim Grundbuchamt beantragt werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.