Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2016 - IX ZB 44/16

published on 11/10/2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2016 - IX ZB 44/16
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 44/16
vom
11. Oktober 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:111016BIXZB44.16.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 11. Oktober 2016
beschlossen:
Der Berichtigungsantrag des Beklagten vom 29. August 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 1. August 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
1. Die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Beschlusses vom 1. August 2016 liegen nicht vor. Der Beschluss ist nicht offenbar unrichtig im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO. Der Beklagte wendet sich dagegen, dass der Senat sein Schreiben vom 19. Mai 2016 als Rechtsbeschwerde ausgelegt hat, obwohl er eine gebührenfreie Erinnerung nach dem Gerichtskostengesetz eingelegt habe. Er rügt damit eine fehlerhafte Gesetzesanwendung durch den Senat , die nicht Gegenstand einer Berichtigung sein kann (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 319 Rn. 4).
2
2. Das Vorbringen des Beklagten in seiner Eingabe vom 29. August 2016 gibt auch bei Auslegung als Gegenvorstellung keinen Anlass, den Beschluss vom 1. August 2016 zu ändern. Dem Schreiben des Beklagten vom 19. Mai 2016 war zu entnehmen, dass er eine Überprüfung und Aufhebung der dort ge- nannten gerichtlichen Entscheidungen durch den Bundesgerichtshof erstrebte. Ein solches Ziel wäre nach geltendem Recht allenfalls mit der Rechtsbeschwerde zu erreichen. Hingegen ist eine Erinnerung nach dem Gerichtskostengesetz zum Bundesgerichtshof gesetzlich nicht vorgesehen. Die vom Beklagten in seinem Schreiben vom 19. Mai 2016 vor allem gegen die Richtigkeit der amtsgerichtlichen Entscheidung vorgebrachten Rügen betrafen zudem nicht den Ansatz von Kosten durch einen Kostenbeamten. Nur dieser ist indes statthafter Gegenstand der in § 66 GKG geregelten Rechtsbehelfe.
3
3. Der Beklagte kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen.
Kayser Vill Lohmann
Pape Möhring
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 14.10.2015 - 13 T 16081/15 -
OLG München, Entscheidung vom 18.04.2016 - 15 W 656/16 Rae -
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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.