Oberlandesgericht München Beschluss, 18. Apr. 2016 - 15 W 656/16 Rae

published on 18/04/2016 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 18. Apr. 2016 - 15 W 656/16 Rae
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Tenor

1. Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts München vom 14.10.2015 (Az. 13 T 1608/15) wird kostenpflichtig verworfen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 500 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Beschwerdeführer legte gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 05.08.2015, mit dem sein Berichtigungsantrag nach § 319 ZPO zurückgewiesen wurde, mit Schreiben vom 16.08.2015 (Bl. 107 d. A.) Beschwerde zum Landgericht München I ein. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 14.10.2015 (Bl. 121 d. A.) als unzulässig zurück. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer zunächst formlos übermittelt und später noch einmal am 03.03.2015 förmlich zugestellt.

Dagegen richtet sich eine weitere Beschwerde vom 01.11.2015 bzw. vom 13.03.2016 (Bl. 182 d. A.). Das Landgericht München I wies mit Verfügung vom 22.03.2016 (Bl. 187 d. A.) den Beschwerdeführer auf die offensichtliche Unzulässigkeit dieses Rechtsmittels und die damit verbundenen Kosten hin.

II. Die in den Schreiben vom 01.11.2015 und vom 13.03.2016 eingelegten Beschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 14.10.2015 sind nicht statthaft und waren deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Über die Rechtsmittel hat das Oberlandesgericht München zu entscheiden, da der Beschwerdeführer ausweislich seines Schreibens vom 04.04.2016 ausdrücklich eine Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung vom 14.10.2015 durch eine höhere Instanz begehrt. Eine Vorlage an den BGH scheidet aus, da eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 14.10.2015 ersichtlich unstatthaft ist und das Rechtsmittel auch nicht von einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde.

Das Rechtsmittel ist unzulässig, da gegen Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte allein die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof möglich ist und dies nur, wenn diese im angegriffenen Beschluss zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO). Dagegen ist eine (weitere) sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht nicht statthaft. Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte nur statt, wenn diese im ersten Rechtszug ergangen sind. Die hier angefochtene Entscheidung ist vom Landgericht München I im Beschwerdeverfahren und damit im zweiten Rechtszug erlassen worden. Sie unterliegt nicht ihrerseits der sofortigen Beschwerde.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)