vorgehend
Amtsgericht Aurich, 9 IN 226/05, 08.09.2005
Landgericht Aurich, 4 T 400/05, 29.09.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 263/05
vom
6. Juli 2006
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hat der ordnungsgemäß belehrte Schuldner in einem früheren Insolvenzverfahren
den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nicht rechtzeitig gestellt, führt die
Präklusion des früheren Antrags zur Unzulässigkeit eines erneuten Restschuldbefreiungsantrags
, wenn kein neuer Gläubiger hinzugekommen ist.
BGH, Beschluss vom 6. Juli 2006 - IX ZB 263/05 - LG Aurich
AG Aurich
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 6. Juli 2006

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 29. September 2005 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 300 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Antrag Auf einer Gläubigerin eröffnete das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 23. August 2001 das Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Anschließend wies es diesen - unter Übersendung eines Merkblatts - darauf hin, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303 InsO Restschuldbefreiung erlangen könne; ein entsprechender Antrag sei spätestens bis zum Berichtstermin zu stellen. Den erst nach dem Berichtstermin gestellten Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung wies das Insolvenzgericht als unzulässig zurück. Später hob es das Insolvenzverfahren auf.
2
Nunmehr hat der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie die Gewährung von Restschuldbefreiung und die Stundung der Kosten des Verfahrens beantragt. Die Gläubiger des Schuldners sind sämtlich bereits von dem aufgehobenen Insolvenzverfahren erfasst worden. Das Insolvenzgericht hat den Stundungsantrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Schuldners.

II.


3
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 4d Abs. 1, §§ 7, 6 Abs. 1 InsO statthafte und nach § 574 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
4
1. Das Landgericht hat das Rechtsschutzbedürfnis für den Eröffnungsantrag des Schuldners verneint. Alle gegenwärtigen Gläubiger könnten bereits nach Maßgabe des § 201 InsO gegen den Schuldner vollstrecken. Diesem sei in dem früheren Verfahren Gelegenheit gegeben worden, die Restschuldbefreiung zu beantragen. Die hierfür im Gesetz vorgesehene Frist ginge ins Leere, wenn der Schuldner mit einem Eigenantrag ein neues Insolvenzverfahren in Gang setzen könnte.
5
2. Dies hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand.
6
Der Antrag des Schuldners auf Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens ist unzulässig. Seine Zulässigkeit hängt nach § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO davon ab, dass der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat. Ist dieser unzulässig, so schlägt das auf den Stundungsantrag durch (HKInsO /Kirchhof, 4. Aufl. § 4a Rn. 6). Der Restschuldbefreiungsantrag ist unzulässig , weil der Schuldner ihn im früheren Verfahren nicht rechtzeitig gestellt hat.
7
Nach a) § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO a.F. musste der Antrag auf Restschuldbefreiung spätestens im Berichtstermin gestellt werden. Hierüber hatte das Insolvenzgericht den Schuldner in dem früheren Insolvenzverfahren ordnungsgemäß nach § 30 Abs. 3 InsO a.F. belehrt. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 war zwar im Regelinsolvenzverfahren ein isolierter Restschuldbefreiungsantrag zulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, WM 2004, 1740, 1741). Der vom Schuldner gestellte Antrag war aber verspätet; er wurde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
8
b) In dem hier zu entscheidenden Fall, in dem kein neuer Gläubiger des Schuldners hinzugekommen ist, führt die Präklusion des früheren Antrags nach § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO a.F. zur Unzulässigkeit eines erneuten Antrags auf Restschuldbefreiung (LG Koblenz ZVI 2005, 91; LG Zweibrücken NZI 2005, 397, 398; a.A. AG Göttingen NZI 2005, 398 f; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 13 Rn. 22; Pape ZInsO 2005, 617, 626 f; Hackenberg ZVI 2005, 468, 469 ff; vgl. auch BGH, Beschl.v. 1. Dezember 2005 - IX ZB 186/05, WM 2006, 331 zu dem Fall, dass die Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO n.F. vor rechtskräftiger Abweisung mangels Masse nicht in Lauf gesetzt worden war).
9
aa) Mit der Obliegenheit des Schuldners, den Antrag möglichst früh - bis zum Schluss des Berichtstermins - zu stellen, wollte der Gesetzgeber schon bei Einführung der Insolvenzordnung einen zügigen Ablauf des Verfahrens sicherstellen. Zugleich versetzte der in § 30 Abs. 3 InsO a.F. vorgesehene Hinweis den Schuldner in die Lage, sich tatsächlich frühzeitig zu erklären, ob er den Weg der Restschuldbefreiung gehen möchte (BT-Drucks. 12/2443 S. 189 zu § 236 RegE zur InsO). Das vom Gesetzgeber von Anfang an verfolgte Ziel, die Frage, ob der Schuldner die Restschuldbefreiung anstrebt, einer raschen Klärung zuzuführen (vgl. jetzt § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 InsO und hierzu BGHZ 162, 181, 184 f), würde verfehlt, wenn die Versäumung der für die Antragstellung zur Verfügung stehenden Frist letztlich folgenlos bleiben würde. Der Schuldner würde gerade nicht angehalten, rechtzeitig den Antrag zu stellen. Vielmehr könnte er die Aufhebung des ersten Insolvenzverfahrens abwarten, um anschließend mit einem Eigenantrag den zunächst versäumten Antrag auf Restschuldbefreiung nachzuholen.
10
bb) Ließe man in einem solchen Fall einen erneuten Antrag zu, hätte dies zur Folge, dass ein aufwändiges Insolvenzverfahren ein zweites Mal durchgeführt werden müsste. Dies ist verfahrensunökonomisch und kann als Konsequenz einer schuldhaften Säumnis des Schuldners jedenfalls dann nicht hingenommen werden, wenn keine neuen Gläubiger hinzugekommen sind.
11
cc) Der Schuldner ist nicht schutzwürdig. Er ist in dem früheren Insolvenzverfahren ordnungsgemäß auf die Möglichkeit, einen Restschuldbefreiungsantrag zu stellen, und den dafür zur Verfügung stehenden Zeitraum hingewiesen worden. Dagegen müssen die Gläubiger so früh wie möglich wissen, ob ihr Schuldner Restschuldbefreiung anstrebt. Hat etwa der Schuldner die von ihnen angemeldeten Forderungen wirksam bestritten, können sie einen Titel gemäß § 201 Abs. 2 InsO nur dann erreichen, wenn sie noch während des Insolvenzverfahrens diesen Widerspruch beseitigen. Für die Entscheidung eines Gläubigers, ob er gegen den Schuldner Feststellungsklage gemäß § 184 InsO erheben soll, kann es durchaus von Bedeutung sein, ob der Schuldner Restschuldbefreiung anstrebt (§ 201 Abs. 3 InsO).
12
dd) Der Hinweis des Amtsgerichts Göttingen (aaO S. 398), eine gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger sei nur im Rahmen eines anhängigen Verfahrens zu erreichen, überzeugt nicht. Denn ein Insolvenzverfahren ist hier durchgeführt worden. Nach der Wertung des Gesetzes haben die Gläubiger nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens gemäß § 201 Abs. 1 InsO grundsätzlich das Recht der freien Nachforderung; hierzu steht ihnen gegebenenfalls gemäß § 201 Abs. 2 InsO eine vollstreckbare Ausfertigung der Eintragung in die Tabelle zur Verfügung.
13
ee) Ein anderes Ergebnis folgt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht aus § 1 Satz 2 InsO. Das dort angesprochene Interesse eines redlichen Schuldners, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (§ 201 Abs. 3, § 301 Abs. 1 Satz 1 InsO), konnte hier stets im früheren Insolvenzverfahren verwirklicht werden. § 1 Satz 2 InsO kann nicht dahin ausgelegt werden, dass allein aus dem Grunde ein neues Insolvenzverfahren durchgeführt werden muss, weil der rechtzeitig ordnungsgemäß belehrte Schuldner sich nunmehr doch noch dazu entschlossen hat, einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen.
14
ff) Unerheblich ist, ob - wie das Landgericht ausführt und die Rechtsbeschwerde in Abrede nimmt - alle gegenwärtigen Gläubiger des Schuldners nach Maßgabe des § 201 Abs. 2 InsO gegen diesen vollstrecken können. Es kommt allein darauf an, dass sämtliche bestehenden Forderungen in dem früheren Insolvenzverfahren , in dem der Schuldner einen rechtzeitigen Antrag auf Rest- schuldbefreiung versäumt hat, angemeldet worden sind oder hätten angemeldet werden können (vgl. § 301 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Fischer Ganter Raebel
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Aurich, Entscheidung vom 08.09.2005 - 9 IN 226/05 -
LG Aurich, Entscheidung vom 29.09.2005 - 4 T 400/05 -

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn

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(1) Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 S

Insolvenzordnung - InsO | § 4d Rechtsmittel


(1) Gegen die Ablehnung der Stundung oder deren Aufhebung sowie gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. (2) Wird die Stundung bewilligt, so steht der Staatskasse die sofortige Beschwerd

Insolvenzordnung - InsO | § 286 Grundsatz


Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303a von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.

Insolvenzordnung - InsO | § 30 Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses


(1) Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluß sofort öffentlich bekanntzumachen. (2) Den Gläubigern und Schuldnern des Schuldners und dem Schuldner selbst ist der Beschluß besonders zuzustellen. (3) (aufgehoben)

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(1) Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so soll er darauf hingewiesen werden, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303a Restschuldbefreiung erlangen kann.

(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.

(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Gegen die Ablehnung der Stundung oder deren Aufhebung sowie gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Wird die Stundung bewilligt, so steht der Staatskasse die sofortige Beschwerde zu. Diese kann nur darauf gestützt werden, dass nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners die Stundung hätte abgelehnt werden müssen.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.

(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.

(1) Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluß sofort öffentlich bekanntzumachen.

(2) Den Gläubigern und Schuldnern des Schuldners und dem Schuldner selbst ist der Beschluß besonders zuzustellen.

(3) (aufgehoben)

(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.

(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 186/05
vom
1. Dezember 2005
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Zulässigkeit eines mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundenen Antrags
des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht nicht entgegen,
dass zuvor der Antrag eines Gläubigers mangels Masse abgewiesen worden ist.
BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - IX ZB 186/05 - LG Hamburg
AG Hamburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 1. Dezember 2005

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 15. Februar 2005 und der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 11. August 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Ein Gläubiger beantragte im Jahre 2003 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Das Insolvenzgericht wies den Schuldner darauf hin, dass er einen Antrag auf Restschuldbefreiung nur dann stellen könne, wenn er selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantrage. Später wies das Gericht den Gläubigerantrag mangels Masse rechtskräftig ab.
2
Nunmehr hat der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie die Gewährung von Restschuldbefreiung und Stundung der Kosten des Verfahrens beantragt. Diese Anträge hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.


3
Der Wiedereinsetzungsantrag des Schuldners geht ins Leere, weil der angefochtene Beschluss nach Lage der Akten nicht zugestellt worden ist.

III.


4
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 7 InsO statthafte und nach § 574 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen.
5
1. Das Amtsgericht hat die Zurückweisung der Anträge damit gerechtfertigt , der Restschuldbefreiungsantrag sei "gem. § 20 Abs. 2 i.V.m. § 287 Abs. 1 S. 2 InsO" unzulässig, weil der Schuldner in dem auf Gläubigerantrag anhängig gewesenen Insolvenzeröffnungsverfahren keine eigenen Anträge gestellt habe. Der Eröffnungsantrag sei mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, der Stundungsantrag mangels Erfolgsaussicht der Hauptanträge zurückzuweisen. Das Landgericht hat sich dieser Begründung angeschlossen.
6
2. Diesen Erwägungen kann nicht gefolgt werden.
7
a) Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist der Restschuldbefreiungsantrag nicht deshalb unzulässig, weil die nicht verlängerbare ZweiWochen -Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO bereits in dem früheren Insolvenzeröffnungsverfahren abgelaufen war. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann diese Frist durch den Hinweis nach § 20 Abs. 2 InsO erst in Lauf gesetzt werden, wenn der Schuldner einen Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung gestellt hat (BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, WM 2004, 1740, 1742; v. 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, WM 2005, 698, 699, z.V.b. in BGHZ). Da der Schuldner in dem früheren Verfahren keinen Eigenantrag gestellt hatte, konnte die Zwei-Wochen-Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht in Lauf gesetzt werden.
8
b) Unter diesen Umständen trägt der Hinweis auf die Abweisung des Fremdantrags mangels Masse nicht die Annahme der Vorinstanzen, dem Schuldner ermangele es an einem Rechtsschutzbedürfnis für seinen nunmehr gestellten Eigenantrag. Denn nach der in § 4a Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO zum Ausdruck gekommenen gesetzlichen Wertung steht dieser Gesichtspunkt einem Interesse des Schuldners an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedenfalls dann nicht entgegen, wenn er - wie hier - einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat. Damit verfolgt er eines der in § 1 InsO anerkannten Verfahrensziele.
9
c) Damit ist zugleich der Hauptbegründung für die Zurückweisung des Stundungsantrags der Boden entzogen.
10
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts in Nummer 5 seines Nichtabhilfebeschlusses vom 27. August 2004 kann der Stundungsantrag auch nicht unter Hinweis auf § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO zurückgewiesen werden. Zwar ist die Stundung auch dann ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift bereits im Stundungsverfahren zweifelsfrei gegeben sind (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, WM 2005, 472, 473; v. 27. Januar 2005 - IX ZA 20/04, n.v., zitiert nach Juris). Die vom Amtsgericht zur Begründung herangezogenen "Steuererklärungsabgabeversäumnisse des Schuldners" erfüllen den Versagungstatbestand in § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO aber nicht. Danach ist erforderlich, dass der Schuldner schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse macht. Den Feststellungen der Vorinstanzen kann nicht entnommen werden, dass der Schuldner hier schriftlich unzutreffende Erklärungen gegenüber den Finanzbehörden abgegeben hat (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Mai 2003 - IX ZB 456/02, WM 2003, 1382, 1383; OLG Köln NZI 2001, 205 f; HK-InsO/Landfermann, 3. Aufl. § 290 Rn. 5; MünchKommInsO /Stephan, § 290 Rn. 35).
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3. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO):
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Zwar hatte der Schuldner, auch wenn die Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht in Lauf gesetzt worden war, im Erstverfahren Gelegenheit, einen Restschuldbefreiungsantrag verbunden mit einem Eigenantrag zu stellen. Dies kann ihm aber jedenfalls dann nicht entgegengehalten werden, wenn der dem vorangegangenen Verfahren zugrunde liegende Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wurde.
13
Nach einer in der Literatur geäußerten Auffassung findet eine an eine unterlassene Antragstellung geknüpfte Präklusion für ein neues Verfahren generell nicht statt (Pape in Kübler/Prütting, InsO § 20 Rn. 96; Uhlenbruck/ Vallender, InsO 12. Aufl. § 287 Rn. 19; MünchKomm-InsO/Schmahl, § 20 Rn. 99; Fuchs NZI 2002, 298, 301). In der Rechtsprechung ist ein Rechtsschutzinteresse des Schuldners an der Durchführung eines erneuten Verfahrens mit dem Ziel der Restschuldbefreiung jedenfalls für den Fall angenommen worden, dass das Erstverfahren gemäß § 207 InsO eingestellt worden ist; auf die Frage, ob seither neue zusätzliche Forderungen gegen den Schuldner entstanden seien, komme es hierfür nicht an (AG Göttingen ZVI 2005, 278, 279 m. zust. Anm. Hackenberg ZVI 2005, 468, 470 f). Demgegenüber wurden die Anträge des Schuldners auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie auf Restschuldbefreiung als unzulässig angesehen, wenn zuvor ein Insolvenzverfahren, in dem der Schuldner keinen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hatte, aufgehoben worden war und keine neuen Verbindlichkeiten hinzugetreten waren (LG Koblenz ZVI 2005, 91).
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Jedenfalls in dem hier gegebenen Fall, in dem ein früher gestellter Fremdantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, kann dem Schuldner ein Rechtsschutzinteresse an der Durchführung eines Insolvenzverfahrens nicht abgesprochen werden. Aus dem Gesetz ergeben sich für eine solche Präklusion keine Anhaltspunkte (vgl. Uhlenbruck/Vallender, aaO § 287 Rn. 19). In dem früheren Verfahren hat das Insolvenzgericht den Schuldner zwar darauf hingewiesen , dass er einen Antrag auf Restschuldbefreiung nur dann stellen könne, wenn er selbst auch die Eröffnung des Verfahrens beantrage. Mit diesen Anträ- gen hätte der Schuldner aber eine Restschuldbefreiung in dem früheren Verfahren nicht erreichen können. Denn auch ein eigener Eröffnungsantrag hätte gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO mangels Masse abgewiesen werden müssen. Zwar hätte der Schuldner gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO dieses Ergebnis unter Umständen mit einem Antrag auf Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO verhindern können. Das Gesetz sieht aber einen Zwang zur Stellung eines Stundungsantrags nicht vor. Auf diesen Antrag bezieht sich auch nicht die Fristsetzung gemäß § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO.
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4. Die Sache ist an das Amtsgericht (zu dieser Möglichkeit vgl. BGHZ 160, 176, 185) zurückzuverweisen, damit erneut über die Anträge des Schuldners entschieden wird. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 11.08.2004 - 67 c IN 300/04 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 15.02.2005 - 326 T 80/04 -

(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.

(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.

(1) Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluß sofort öffentlich bekanntzumachen.

(2) Den Gläubigern und Schuldnern des Schuldners und dem Schuldner selbst ist der Beschluß besonders zuzustellen.

(3) (aufgehoben)

(1) Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so soll er darauf hingewiesen werden, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303a Restschuldbefreiung erlangen kann.

(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.

(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

(1) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle und weist den Schuldner auf die Folgen einer Fristversäumung hin. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen.

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.

(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.

(3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.

(4) Ein allein aufgrund der Insolvenz des Schuldners erlassenes Verbot, eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen oder auszuüben, tritt mit Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft. Satz 1 gilt nicht für die Versagung und die Aufhebung einer Zulassung zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit.

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.

(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.

(3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.

(4) Ein allein aufgrund der Insolvenz des Schuldners erlassenes Verbot, eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen oder auszuüben, tritt mit Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft. Satz 1 gilt nicht für die Versagung und die Aufhebung einer Zulassung zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit.