Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2006 - VIII ZB 38/06
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Klägerin hat die Beklagte in erster Instanz vor dem Landgericht erfolglos auf Kaufpreisrückzahlung und auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin nach einem entsprechenden Hinweis durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin in erster Linie im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde, hilfsweise im Wege der Rechtsbeschwerde. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, das Berufungsgericht hätte über die Berufung nicht durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden dürfen, sondern durch Urteil entscheiden müssen, weil die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung sei, zumindest aber eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts erfordere.
II.
- 3
- 1. Beschlüsse nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO, durch die die Berufung als unbegründet zurückgewiesen wird, sind gemäß § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar. Sie sind damit auch der von der Beschwerdeführerin erstrebten Nachprüfung darauf entzogen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Voraussetzungen , unter denen die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen ist, zu Unrecht als gegeben angenommen hat und demzufolge über die Berufung statt durch Beschluss durch Urteil hätte entscheiden müssen, das - gegebenenfalls nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde - mit der Revision angreifbar wäre.
- 4
- 2. Ein anderes Ergebnis lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht aus dem Grundsatz der Meistbegünstigung herleiten.
- 5
- Danach ist, wenn das Gericht die falsche Entscheidungsform gewählt hat, neben dem Rechtsmittel, welches nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, auch das Rechtsmittel zulässig, das bei einer in der richtigen Form getroffenen Entscheidung gegeben wäre, da den Parteien durch das fehlerhafte Verfahren keine Nachteile entstehen dürfen (st. Rspr., z.B. BGHZ 98, 362, 364 f.).
- 6
- Dieser Fall ist hier nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat - ausgehend von seiner Beurteilung der Erfolgsaussicht der Berufung, der Frage der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - in der richtigen Form des Beschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO entschieden.
- 7
- Die vorgelagerte Frage, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, ist keine Frage der Wahl der richtigen oder falschen Entscheidungsform, deren Einschätzung seitens des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz unter Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips korrigiert werden könnte. Denn auch die Frage, ob das Berufungsgericht insoweit - und nicht nur, wie die Beschwerdeführerin meint, bezüglich der Erfolgsaussicht der Berufung - die gesetzlichen Voraussetzungen einer Beschlusszurückweisung zu Recht oder zu Unrecht bejaht hat, ist durch § 522 Abs. 3 ZPO der Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof entzogen, so dass in der Revisionsinstanz nicht festgestellt werden kann, ob das Berufungsgericht mit dem Zurückweisungsbeschluss die falsche Entscheidungsform gewählt hat.
III.
- 8
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen:
LG Trier, Entscheidung vom 14.07.2005 - 6 O 100/04 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 13.03.2006 - 10 U 1063/05 -
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)