Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2012 - IX ZB 212/10

bei uns veröffentlicht am24.05.2012
vorgehend
Amtsgericht Neubrandenburg, 5 IN 392/04, 09.06.2010
Landgericht Neubrandenburg, 4 T 116/10, 26.08.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 212/10
vom
24. Mai 2012
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin
Möhring
am 24. Mai 2012

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 26. August 2010 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 42.488,96 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Die Entscheidung des Beschwerdegerichts verletzt die weitere Beteiligte weder in ihrem Anspruch auf ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG) noch in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

2
Die Ablehnung des beantragten Zuschlags wegen langer Verfahrensdauer mit der Begründung, die erbrachten Tätigkeiten seien durch andere Zuschläge abgegolten, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschluss vom 16. September 2010 - IX ZB 154/09, WM 2010, 2085 Rn. 7 f mwN). Es beruht ersichtlich auf einem Versehen, dass das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang auch einen Degressionszuschlag erwähnt, den es tatsächlich nicht gewährt hat. Eine auf sachfremden Erwägungen beruhende , willkürliche Entscheidung ist damit nicht belegt. Entsprechendes gilt für die Wertung, auch die Tätigkeit der Insolvenzverwalterin in steuerlichen Angelegenheiten der Schuldnerin sei durch die übrigen Zuschläge abgegolten. Das Beschwerdegericht hat den diesbezüglichen Vortrag nicht übersehen, die betreffende Tätigkeit aber wegen der teilweisen Delegation auf Dritte schwächer gewichtet. Willkürlich ist dies nicht.
3
Die Versagung des beantragten Zuschlags für einen Degressionsausgleich beruht nicht auf einer Gehörsverletzung. Das Beschwerdegericht nimmt in diesem Zusammenhang auf die Begründung der Beschwerde Bezug, in der die Tätigkeiten der Verwalterin zur Erzielung einer großen Masse unter Einschluss der "Anfechtungsproblematik" zusammengefasst sind, und führt aus, diese Tätigkeiten seien bereits durch die gewährten Zuschläge abgegolten. Damit wird deutlich, dass es das Vorbringen der weiteren Beteiligten zur Kenntnis genommen und erwogen hat.
4
Der Vorwurf einer willkürlichen Entscheidung lässt sich auch nicht damit begründen, dass die Vergütung letztlich niedriger festgesetzt wurde als in dem der weiteren Beteiligten übermittelten Entwurf eines Festsetzungsbeschlusses. Die Abweichung beruht erkennbar darauf, dass der Entwurf anders als die Festsetzung von einem durch den beantragten Degressionsausgleich erhöhten Regelsatz ausgeht. Von einer durch sachfremde Erwägungen bestimmten Entscheidung kann auch hier nicht die Rede sein. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Neubrandenburg, Entscheidung vom 09.06.2010 - 5 IN 392/04 -
LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 26.08.2010 - 4 T 116/10 -

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Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2012 - IX ZB 212/10 zitiert 7 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Insolvenzordnung - InsO | § 6 Sofortige Beschwerde


(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn

Insolvenzordnung - InsO | § 64 Festsetzung durch das Gericht


(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest. (2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt i

Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung - EGInsO | Art 103f Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung


Für Entscheidungen über die sofortige Beschwerde nach § 6 der Insolvenzordnung, bei denen die Frist des § 575 der Zivilprozessordnung am 27. Oktober 2011 noch nicht abgelaufen ist, ist die Insolvenzordnung in der bis zum 27. Oktober 2011 geltenden Fa

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Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2010 - IX ZB 154/09

bei uns veröffentlicht am 16.09.2010

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Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2015 - IX ZB 34/13

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 34/13 vom 26. Februar 2015 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin M

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(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

Für Entscheidungen über die sofortige Beschwerde nach § 6 der Insolvenzordnung, bei denen die Frist des § 575 der Zivilprozessordnung am 27. Oktober 2011 noch nicht abgelaufen ist, ist die Insolvenzordnung in der bis zum 27. Oktober 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Entscheidungen über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102 § 7 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gilt Satz 1 entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

7
aa) Die Frage, ob die lange Dauer des Insolvenzverfahrens einen Zuschlag zur Vergütung des Verwalters nach § 3 Abs. 1 InsVV rechtfertigt, ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum umstritten. Für die Berechtigung eines Zuschlags in solchen Fällen wird angeführt, die lange Dauer eines Insolvenzverfahrens beeinflusse die kalkulatorische Deckung der Gemeinkosten ungünstig und lasse den Umfang von Regelaufgaben des Verwalters wie die Vorlage von Berichten, Aufzeichnungspflichten und die Beantwor- tung von Sachstandsanfragen ansteigen (LG Potsdam, ZVI 2006, 475, 476; MünchKomm-InsO/Nowak, 2. Aufl., § 3 InsVV Rn. 12; Eickmann/Prasser in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 3 InsVV Rn. 35; FK-InsO/Lorenz, 5. Aufl., § 3 InsVV Rn. 26, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; für die Zuschlagsfähigkeit einer überlangen Verfahrensdauer ferner Stephan/Riedel, InsVV § 3 Rn. 27; Hess, Insolvenzrecht, § 3 InsVV Rn. 78). Gegen einen Zuschlag allein wegen langer Verfahrensdauer wird geltend gemacht, diese resultiere regelmäßig aus Besonderheiten, die ohnehin gesondert vergütet würden (LG Deggendorf, Rpfleger 1998, 125; LG Braunschweig, ZInsO 2001, 552, 554; LG Göttingen, NZI 2006, 477; LG Stendal, Beschl. v. 17. Oktober 2007 - 25 T 166/05, juris Rn. 14 f; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Aufl., § 3 Rn. 58; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 2. Aufl., Rn. 248; Graeber, Vergütung in Insolvenzverfahren von A-Z, Rn. 459; HmbKommInsO /Büttner, 3. Aufl., § 3 InsVV Rn. 7a; Blersch in Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO, § 3 InsVV Rn. 24).