Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2008 - IX ZB 172/07

published on 10/07/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2008 - IX ZB 172/07
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Amtsgericht Schweinfurt, IN 108/02, 18/07/2007
Landgericht Schweinfurt, 41 T 154/07, 21/08/2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 172/07
vom
10. Juli 2008
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein von dem Schuldner gegen den Treuhänder wegen der Ausschüttung unpfändbaren
Vermögens erwirkter Schadensersatzanspruch fällt als Einzelschaden
, der einen Ausgleich für diese die Gläubiger rechtswidrig begünstigende
Maßnahme bildet, nicht in die Insolvenzmasse und unterliegt keiner
Nachtragsverteilung.
BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - IX ZB 172/07 - LG Schweinfurt
AG Schweinfurt
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Dr. Pape
am 10. Juli 2008

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin werden der Beschluss der 4. Zivilkammer - Beschwerdekammer - des Landgerichts Schweinfurt vom 21. August 2007 und der Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vom 18. Juli 2007 aufgehoben.

Gründe:


I.


1
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde auf den von ihr in Verbindung mit einem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellten Eigenantrag am 22. April 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt H. , W. , zum Insolvenzverwalter bestellt. Nach Ankündigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss vom 7. Oktober 2003 und Bestellung des Insolvenzverwalters zum Treuhänder wurde das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 29. Januar 2004 aufgehoben. Der Schuldnerin wurde am 29. Juni 2007 Restschuldbefreiung erteilt.
2
Während der Dauer des Insolvenzverfahrens bezog die Schuldnerin eine Rente der LSV von monatlich 254,27 bzw. 261,65 €, eine Rente der BfA von monatlich 821,56 bzw. 844,37 €, welche die BfA wegen eines Verrechnungsersuchens (§ 52 SGB I) der A. , einer Gläubigerin der Schuldnerin, auf monatlich 623,78 € kürzte, sowie ein Arbeitseinkommen aus geringfügiger Beschäftigung von monatlich höchstens 240 €. Im Zeitraum von Oktober 2003 bis März 2005 belief sich die Differenz zwischen dem Pfändungsfreibetrag von monatlich 930 € und den der Schuldnerin - die Rente der LSV wurde unmittelbar an den Treuhänder ausbezahlt - zur Verfügung stehenden monatlichen Mitteln auf 1.549,22 €. Auf die von der Schuldnerin erhobene Klage wurde der Treuhänder im Berufungsrechtszug durch das Landgericht Würzburg verurteilt, diesen Betrag an die Schuldnerin zu bezahlen.
3
Der Treuhänder teilte dem Amtsgericht am 12. Juli 2007 mit, den Ausschüttungsbericht für das letzte Jahr der Wohlverhaltensphase und die gesamte Wohlverhaltensphase erst nach Abschluss dieses Rechtsstreits vorlegen zu können. Mit Beschluss vom 18. Juli 2007 hat das Amtsgericht angeordnet, dass die Anordnung der Nachtragsverteilung für den Betrag von 1.549,22 € ausdrücklich vorbehalten bleibt, weil der Insolvenzbeschlag des Guthabens auf dem Treuhandkonto trotz formeller Beendigung des Verfahrens unverändert fortbestehe. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht die "Nachtragsverwaltung" hinsichtlich etwaiger Schadensersatzforderungen der Schuldnerin gegen den Treuhänder, Rechtsanwalt H. , W. , angeordnet und zum Treuhänder für die Nachtragsverteilung Rechtsanwalt B. , W. , bestimmt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin.

II.


4
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 204 Abs. 2 Satz 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der vordergerichtlichen Entscheidungen.
5
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Nachtragsverteilung erfasse Forderungen, denen Schadensersatzansprüche gegen den Treuhänder zugrunde lägen. Die Anordnung einer Nachtragsverteilung sei nach Erteilung der Restschuldbefreiung zulässig. Die Schuldnerin könne sich nicht ohne weiteres auf die Unpfändbarkeit des auszuzahlenden Betrages berufen, weil es sich dabei nicht um Arbeitseinkommen, sondern um einen Schadensersatzanspruch handele.
6
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
7
a) Die angefochtene Entscheidung verstößt bereits gegen das auch im Beschwerdeverfahren zu beachtende (BGHZ 159, 122, 124) Verschlechterungsverbot. Das Amtsgericht hat die Nachtragsverteilung "für die auf dem Treuhandkonto befindlichen Beträge ausdrücklich vorbehalten". Auf die hiergegen von der Schuldnerin eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht "hinsichtlich etwaiger Schadensersatzforderungen der Schuldnerin gegen den Treuhänder eine Nachtragsverteilung angeordnet". Die Beschwerdeentscheidung enthält damit im Verhältnis zur Ausgangsentscheidung in zwei Punkten eine Verschärfung: Das Amtsgericht hat die Nachtragsverteilung auf die auf dem Konto vorhandenen Beträge beschränkt, das Landgericht hingegen auf Schadensersatzansprüche der Schuldnerin erstreckt. Außerdem ist im Unter- schied zu der Erstentscheidung eine künftige Nachtragsverteilung zwingend durchzuführen. Diese Änderungen zum Nachteil der Schuldnerin sind mit dem Verbot der reformatio in peius nicht zu vereinbaren.
8
b) Davon abgesehen sind die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben, weil die Voraussetzungen einer Nachtragsverteilung (§ 203 Abs. 1 InsO) nicht durchgreifen.
9
aa) Das Insolvenzgericht hat gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO eine Nachtragsverteilung anzuordnen, wenn nach dem Schlusstermin Gegenstände der Masse ermittelt werden. Eine Nachtragsverteilung hat noch nach Erteilung der Restschuldbefreiung zu erfolgen, falls unbekannte Vermögensgegenstände des Schuldners aufgefunden werden (Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Aufl. § 17 Rn. 187).
10
bb) Im Streitfall ist indessen entgegen der Auffassung der Vordergerichte kein neues Schuldnervermögen aufgetaucht.
11
(1) Die Schuldnerin hat mit ihrem Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung nach Maßgabe des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO die pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge an einen von dem Gericht zu bestimmenden Treuhänder abgetreten. Mit der Treuhänderbestellung durch das Insolvenzgericht und der Amtsübernahme sind diese Forderungen auf den Treuhänder übergegangen (BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006 - IX ZB 117/04, ZIP 2006, 1651 f Rn. 14 ff). Sämtliche pfändbaren Forderungen der Klägerin auf Zahlung von Dienst- und Rentenbezügen sind damit Bestandteil der Insolvenzmasse.
12
(2) Ein der Schuldnerin etwa gegen den Treuhänder zustehender Schadensersatzanspruch fällt nicht als neuer Gegenstand in die Masse.
13
Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter oder Treuhänder bilden einen neuen Vermögensgegenstand, wenn es sich um einen etwa auf der Veruntreuung von Massegegenständen beruhenden Gesamtschaden handelt (MünchKomm-InsO/Hintzen, 2. Aufl. § 203 Rn. 15; MünchKommInsO /Brandes, aaO §§ 60, 61 Rn. 116). Vorliegend geht es indessen um einen Einzelschaden der Schuldnerin, weil sie ihren Ersatzanspruch aus der Verteilung von Beträgen an die Gläubiger herleitet, die gemäß § 292 Abs. 1 Satz 3, § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850c ZPO wegen Unpfändbarkeit nicht Bestandteil der Insolvenzmasse waren (MünchKomm-InsO/Brandes, aaO §§ 60, 61 Rn 65). Erweist sich die Rechtsauffassung der Schuldnerin als zutreffend, durften die unpfändbaren Bezüge nicht an die Gläubiger ausgeschüttet werden. War die Auskehr der Mittel an die Gläubiger rechtswidrig, kann ein Schadensersatzanspruch , der die unrechtmäßige Ausschüttung im Interesse der Schuldnerin kompensieren soll, nicht in die Masse fallen, die, weil entsprechende Beträge tatsächlich dort vorhanden waren und zugunsten der Gläubiger verteilt wurden, andernfalls zu Unrecht doppelt begünstigt würde. Vielmehr steht ein etwaiger Schadensersatzanspruch alleine der Schuldnerin zu, die durch die Verteilung unpfändbarer Vermögensgegenstände einen Einzelschaden erlitten hat. Der Schadensersatzanspruch kann als Kompensation für entgegen dem Pfändungsverbot des § 850c ZPO zugunsten der Gläubiger tatsächlich vorgenommene Ausschüttungen nicht der Masse als neuer Gegenstand (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO) zustehen. Mithin sind die Voraussetzungen einer Nachtragsverteilung , auch wenn die gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg erhobene Revision ohne Erfolg bleibt, nicht gegeben. Hat die Revision Erfolg, wird ein Schadensersatzanspruch also verneint, scheidet ein neuer Massegegenstand von vornherein aus.
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Pape
Vorinstanzen:
AG Schweinfurt, Entscheidung vom 18.07.2007 - IN 108/02 -
LG Schweinfurt, Entscheidung vom 21.08.2007 - 41 T 154/07 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn
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Annotations

(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin

1.
zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,
2.
Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder
3.
Gegenstände der Masse ermittelt werden.

(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.

(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Der Beschluß, durch den der Antrag auf Nachtragsverteilung abgelehnt wird, ist dem Antragsteller zuzustellen. Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

(2) Der Beschluß, durch den eine Nachtragsverteilung angeordnet wird, ist dem Insolvenzverwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubiger die Verteilung beantragt hatte, diesem Gläubiger zuzustellen. Gegen den Beschluß steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin

1.
zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,
2.
Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder
3.
Gegenstände der Masse ermittelt werden.

(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.

(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.

(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.

(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.

(1) Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung zu unterrichten. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich auf Grund des Schlußverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen, sofern die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwalts berichtigt sind. § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend. Der Treuhänder kann die Verteilung längstens bis zum Ende der Abtretungsfrist aussetzen, wenn dies angesichts der Geringfügigkeit der zu verteilenden Beträge angemessen erscheint; er hat dies dem Gericht einmal jährlich unter Angabe der Höhe der erlangten Beträge mitzuteilen.

(2) Die Gläubigerversammlung kann dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe übertragen, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen. In diesem Fall hat der Treuhänder die Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einen Verstoß gegen diese Obliegenheiten feststellt. Der Treuhänder ist nur zur Überwachung verpflichtet, soweit die ihm dafür zustehende zusätzliche Vergütung gedeckt ist oder vorgeschossen wird.

(3) Der Treuhänder hat bei der Beendigung seines Amtes dem Insolvenzgericht Rechnung zu legen. Die §§ 58 und 59 gelten entsprechend, § 59 jedoch mit der Maßgabe, daß die Entlassung auch wegen anderer Entlassungsgründe als der fehlenden Unabhängigkeit von jedem Insolvenzgläubiger beantragt werden kann und daß die sofortige Beschwerde jedem Insolvenzgläubiger zusteht.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

1.
1 178,59 Euro monatlich,
2.
271,24 Euro wöchentlich oder
3.
54,25 Euro täglich
beträgt.

(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

1.
443,57 Euro monatlich,
2.
102,08 Euro wöchentlich oder
3.
20,42 Euro täglich.
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je
1.
247,12 Euro monatlich,
2.
56,87 Euro wöchentlich oder
3.
11,37 Euro täglich.

(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

1.
3 613,08 Euro monatlich,
2.
831,50 Euro wöchentlich oder
3.
166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin

1.
zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,
2.
Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder
3.
Gegenstände der Masse ermittelt werden.

(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.

(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.