Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Nov. 2002 - IX ZB 152/02

bei uns veröffentlicht am14.11.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BGHR!

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 152/02
vom
14. November 2002
in dem Verfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
InsO § 304 Abs. 1 i.d.F. vom 1. Dezember 2001
Ein Schuldner, der im Zeitpunkt der Antragstellung noch eine selbständige
wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, fällt weder unter § 304 Abs. 1 Satz 1 noch unter
Satz 2.
BGH, Beschluß vom 14. November 2002 - IX ZB 152/02 - LG Chemnitz
AG Chemnitz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
am 14. November 2002

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 6. März 2002 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 511,29 Euro festgesetzt.

Gründe:


I.


Der Schuldner, der eine Zahnarztpraxis betreibt und einen Mitarbeiter sowie eine Auszubildende beschäftigt, beantragte am 23. Juni 2000 die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens. Zurückweisende Entscheidungen des Amts- und des Landgerichts wurden auf weitere sofortige Beschwerde hin vom Oberlandesgericht aufgehoben. Die Sache wurde an das Amtsgericht zurückverwiesen. Dieses half der sofortigen Beschwerde nicht ab, und das Landgericht wies diese wiederum zurück.
Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, maßgebend für die hier zu entscheidende Frage, ob der Schuldner dem Verbraucher - oder dem Regelinsolvenzverfahren unterfalle, sei § 304 InsO in der seit 1. Dezember 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710). Nach dessen eindeutigen Wortlaut könne über das Vermögen eines Schuldners, der als natürliche Person eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübe, unabhängig von deren Umfang nur ein Regelinsolvenzverfahren durchgeführt werden.

II.


Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. in Verbindung mit § 7 InsO statthaft und auch im übrigen zulässig, jedoch unbegründet.
1. Daß der Antrag des Schuldners nach dem seit 1. Dezember 2001 geltenden Recht zu beurteilen ist, zieht die Rechtsbeschwerde - mit Recht - nicht in Zweifel.
2. Nach dem neuen Recht ist der Schuldner jedoch auf das Regelinsolvenzverfahren zu verweisen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist der Wortlaut des Gesetzes eindeutig. Er steht überdies im Einklang mit dem sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Willen des Gesetzgebers. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen ein derartiges Verständnis bestehen nicht.

a) Gemäß § 304 Abs. 1 Satz 1 InsO n.F. gelten für eine natürliche Person , die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, die Vorschriften des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Für einen Schuldner, der eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, also jetzt nicht mehr ausübt, trifft dies gemäß Satz 2 nur dann zu, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Ein Schuldner, der im Zeitpunkt der Antragstellung noch eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, fällt weder unter Satz 1 noch unter Satz 2.
In der Literatur werden diese Vorschriften - soweit ersichtlich - einhellig in diesem Sinne verstanden (vgl. Wenzel, in: Kübler/Prütting, InsO § 304 Rn. 13; Fluck, in: Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 304 Rn. 11; Braun/Buck, InsO 2002 § 304 Rn. 12, 15; Pape/Uhlenbruck, Insolvenzrecht 2002 Rn. 877; Vallender NZI 2001, 561, 563; Fuchs NZI 2002, 239, 240).

b) Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, die Situation eines noch wirtschaftlich selbständig Tätigen, die sich von der eines Verbrauchers nicht wesentlich unterscheide, habe der Gesetzgeber nicht bedacht, ihm sei erkennbar daran gelegen gewesen, das Verbraucherinsolvenzverfahren auch weiterhin für Kleinunternehmer mit überschaubaren Vermögensverhältnissen zuzulassen , ist unzutreffend. Ausweislich der Begründung zu § 304 n.F. (BT-Drucks. 14/5680 S. 30) wollte der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Verbraucherinsolvenzverfahrens neu ordnen, weil die "Einbeziehung von Kleinunternehmen ... schwierige Abgrenzungsprobleme verursacht und zu einer erheblichen Justizbelastung beigetragen" hat. Im Grundsatz wollte er "alle ehemaligen oder noch aktiven Selbständigen nicht dem Verbraucher-, sondern dem Re-
gelinsolvenzverfahren" zuweisen. Eine Ausnahme sollte nur "für die Schuldner gemacht (werden), die eine geringfügige selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben".

c) Mit der Neuregelung werden - entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde - nicht unter Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich geregelt.
Der Gesetzgeber wollte, wie ausgeführt, Abgrenzungsprobleme ausräumen und die Rechtsanwendung vereinfachen. Ein derartiges - legitimes - Vorhaben nötigt zu einer Verallgemeinerung, die vereinzelt auch Sachverhalte erfassen kann, welche für sich genommen auch anders hätten gelöst werden können. Da nach den bisher gemachten Erfahrungen der mit der Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens verbundene Aufwand bei werbenden Unternehmern - auch Kleinunternehmern - "häufig ohne nennenswertes Ergebnis" blieb (BT-Drucks. 14/5680 S. 30), hält es sich im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens, wenn werbende Unternehmer von der Teilnahme am Verbraucherinsolvenzverfahren ganz ausgeschlossen werden, obgleich es auch werbende Unternehmer geben mag, deren Vermögenssituation mit derjenigen eines Verbrauchers vergleichbar ist.
Der Ansicht der Rechtsbeschwerde, wenn ein Schuldner auf die Regelinsolvenz verwiesen werde, weil er als Unternehmer noch aktiv sei, würden Umgehungsversuche provoziert und es entstünden Wertungswidersprüche, kann nicht gefolgt werden. Daß ein Schuldner nach Stellung eines zulässigen und begründeten Antrags auf Eröffnung der Verbraucherinsolvenz vorgefaßter Absicht gemäß einen zuvor aufgegebenen Betrieb wieder aufnimmt, wird selten
vorkommen. Rechtsmißbräuchlichen Vorgehensweisen kann - ebenso wie früher (vgl. OLG Rostock NZI 2001, 213, 214) - die Anerkennung versagt werden. Die Anreize für eine "Flucht in die Verbraucherinsolvenz" waren nach der alten Rechtslage eher höher; das war gerade Anlaß für die gesetzliche Neuregelung. Daß umgekehrt ein Gläubiger, der einer Schuldenbereinigung nicht zustimmen möchte und eine Ersetzung seiner Einwilligung durch das Gericht befürchtet (§ 309 Abs. 1 InsO n.F.), diese Möglichkeit durch einen Insolvenzantrag vor Betriebseinstellung unterlaufen könnte, ist ebensowenig anzunehmen. Sein Insolvenzantrag ist nur erfolgreich, wenn die Eröffnungsvoraussetzungen vorliegen. Wenn der Schuldner gleichwohl den Betrieb fortführt, muß er es sich gefallen lassen, nicht als Verbraucher behandelt zu werden. Im übrigen kann er einem Gläubigerantrag zuvorkommen, wenn er einem Eröffnungsantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit stellt (§ 18 InsO) und zuvor seinen Betrieb aufgibt.
Als niedergelassener Zahnarzt übt der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von § 304 Abs. 1 InsO n.F. aus (vgl. § 1 Abs. 2 ZahnheilkG). Daß Zahnärzte weit überwiegend selbständig tätig sind und der
Arbeitsmarkt für solche, die eine abhängige Stellung anstreben, beschränkte Möglichkeiten bietet, macht die gesetzliche Regelung nicht verfassungswidrig.
Kreft Ganter Raebel
Kayser Bergmann

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


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Insolvenzordnung - InsO | § 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit


(1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund. (2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehend

Insolvenzordnung - InsO | § 309 Ersetzung der Zustimmung


(1) Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzge

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Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist als Rechtsanwältin in A berufstätig. 2004 übernahm sie auf Bitten ihres Vaters als dessen Treuhänderin

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(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

(2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

(2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung. Dies gilt nicht, wenn

1.
der Gläubiger, der Einwendungen erhoben hat, im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird oder
2.
dieser Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde; hierbei ist im Zweifel zugrunde zu legen, daß die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags nach Satz 1 während der gesamten Dauer des Verfahrens maßgeblich bleiben.

(2) Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Die Gründe, die gemäß Absatz 1 Satz 2 einer Ersetzung seiner Einwendungen durch eine Zustimmung entgegenstehen, hat er glaubhaft zu machen. Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller und dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, die sofortige Beschwerde zu. § 4a Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Macht ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und hängt vom Ausgang des Streits ab, ob der Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt wird (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), so kann die Zustimmung dieses Gläubigers nicht ersetzt werden.

(1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.

(2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.

(3) Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

(2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.