Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Nov. 2009 - IX ZB 105/08

published on 19/11/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Nov. 2009 - IX ZB 105/08
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Amtsgericht München, 1501 IN 2704/04, 02/08/2007
Landgericht München I, 14 T 20884/07, 18/03/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 105/08
vom
19. November 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 19. November 2009

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 18. März 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 122.497,56 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Rechtsbeschwerdeführer wurde mit Beschluss vom 22. September 2004 mit Wirkung von diesem Tag zum vorläufigen Insolvenzverwalter (im Folgenden : Insolvenzverwalter) über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Das Amt endete mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 26. November 2004. Er beantragte, die Vergütung für die vorläufige Verwaltung auf 170.877,07 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer, insgesamt 199.088,21 €, festzusetzen.
2
Mit Beschluss vom 2. August 2007 hat das Amtsgericht die Vergütung auf 49.002,77 € zuzüglich Umsatzsteuer, insgesamt 56.843,21 € festgesetzt sowie die Auslagen auf 750 € zuzüglich Umsatzsteuer, zusammen 870 €. Als Berechnungsgrundlage hat es einen Wert von 1.225.981,20 € zugrunde gelegt. Das entspricht der vom Verwalter beantragten Berechnungsgrundlage abzüglich der von ihm zusätzlich geltend gemachten 6.500.000 € für die von der Schuldnerin angemietete Immobilie. Gewährt wurde ein Bruchteil der Regelvergütung von 25 % zuzüglich Zuschlägen von zusammen 68,75 %, insgesamt 93,75 % der Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV.
3
Der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters hat das Amtsgericht insoweit abgeholfen, als es die Vergütung auf 65.276,42 € zuzüglich Umsatzsteuer von 10.444,23 € erhöht hat, zusammen auf 75.720,65 €. Die Festsetzung der Auslagen blieb unverändert. Es hat eine eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung des Grundstücks angenommen und die Berechnungsgrundlage um 135.000 € erhöht. Wegen erheblicher Befassung des Verwalters mit der Immobilie hatte es einen weiteren Zuschlag von 25 % zuerkannt, insgesamt also nunmehr Zuschläge von 93,75 %.
4
Die weitergehende sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Verwalter seinen Vergütungsantrag in vollem Umfang weiter.

II.


5
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO), jedoch unzulässig; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entschei- dung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Dabei prüft der Bundesgerichtshof wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulässigkeitsgründe , welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; v. 9. März 2006 - IX ZB 209/04, ZVI 2006, 351, 352 Rn. 4; v. 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495, 496 Rn. 4).
6
1. Nach Auffassung der Rechtsbeschwerde ist maßgeblich § 11 Abs. 1 InsVV in der Fassung der Verordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389). Sie hält die Frage für klärungsbedürftig, ob im Falle einer eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung § 11 Abs. 1 Satz 5 InsVV eingreift mit der Folge, dass eine Berücksichtigung bei der Bemessungsgrundlage nicht erfolgte und lediglich Zuschläge in Betracht kommen, oder ob - wie die Rechtsbeschwerde meint - der Wert des eigenkapitalersetzend überlassenen Gegenstandes bei der Bemessungsgrundlage voll zu berücksichtigen ist. Die Klärung dieser Frage sei zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
7
2. Die aufgeworfene Frage ist nicht entscheidungserheblich, weil § 11 Abs. 1 Satz 5 InsVV keine Anwendung findet.
8
a) § 11 Abs. 1 InsVV in der Fassung der Verordnung vom 21. Dezember 2006 ist jedenfalls auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen nicht anwendbar, die vor dem 29. Dezember 2006 begonnen und geendet haben (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 35/05, ZIP 2008, 2323 Rn. 5 ff; v. 18. Dezember 2008 aaO Rn. 5). Dies war hier der Fall. Die vorläufige Verwaltung begann am 22. September 2004 und endete am 26. November 2004.

9
b) Für die Vergütung des Rechtsbeschwerdeführers findet deshalb gemäß § 19 Abs. 1 InsVV die Vorschrift des § 11 InsVV in der Fassung der Verordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I 2004 S. 2569) Anwendung (BGH, Beschl. v. 6. April 2006 - IX ZB 109/05, ZIP 2006, 2228 Rn. 6 ff; vgl. auch BGHZ 168, 321, 324 Rn. 7).
10
c) Danach sind Gegenstände mit Aus- und Absonderungsrechten bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nur zu berücksichtigen, wenn sich der Verwalter damit in erheblichem Umfang befasst hat. In diesem Fall schlägt sich die erhebliche Befassung allerdings nicht in der Bemessungsgrundlage nieder, sondern führt zu einem Zuschlag zur Regelvergütung (BGHZ 168, 321, 326 Rn. 13). Einen derartigen Zuschlag haben die Vorinstanzen gewährt. Die Höhe wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen.
11
d) Die Rechtsbeschwerde macht vielmehr geltend, das von der Schuldnerin gemietete Betriebsgrundstück müsse gleichwohl mit seinem Substanzwert in die Berechnungsgrundlage einbezogen we rden, weil eine eigenkapitalersetzende Gebrauchsüberlassung vorgelegen habe.
12
Insoweit liegt ein Zulässigkeitsgrund nicht vor.
13
Entscheidung Eine zur Einheitlichkeitssicherung wegen behaupteter symptomatisch falscher Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 5 InsVV in der ab 29. Dezember 2006 geltenden Fassung der Zweiten Änderungsverordnung ist nicht möglich, weil diese Fassung der Verordnung nicht anwendbar ist, die Frage der richtigen Auslegung der Vorschrift also nicht entscheidungserheblich wird.

14
der Auch geltend gemachte Zulässigkeitsgrund der Rechtsfortbildung liegt nicht vor, ebenso wenig wie Grundsatzbedeutung. Betrifft die Rechtsfrage, wegen der grundsätzliche Bedeutung oder das Erfordernis der Rechtsfortbildung geltend gemacht wird, auslaufendes Recht, so muss in der Begründung der Rechtsbeschwerde dargelegt werden, dass eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungsweisend sein kann (vgl. zur Nichtzulassungsbeschwerde BGH, Beschl. v. 27. März 2003 - V ZR 291/02, WM 2003, 987, 988, in BGHZ 154, 288 insoweit nur im Leitsatz abgedruckt).
15
An einer solchen Darlegung fehlt es, schon weil die Rechtsbeschwerde von der Anwendung des neuen Rechts ausgeht. Eine solche Darlegung ist aber auch nicht möglich. Da die Neuregelung des § 11 Abs. 1 InsVV auf einer Neukonzeption der Bemessung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters beruht (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 aaO S. 2324 Rn. 9), könnte eine Rechtsprechung zum alten Recht in dem hier fraglichen Fall der eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung nicht auf die Neuregelung übertragen werden. Es bedürfte dort vielmehr einer gänzlich neuen Entscheidungsfindung, gerade im Hinblick auf die neue Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 5 InsVV.
16
Der Beschwerdeführer trägt auch nicht vor - und dies ist auch nicht ersichtlich -, dass die Frage für das alte Recht noch weiterhin in einer erheblichen Anzahl von Fällen von Bedeutung wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 27. März 2003 aaO).
Ganter Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 02.08.2007 - 1501 IN 2704/04 -
LG München I, Entscheidung vom 18.03.2008 - 14 T 20884/07 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn
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Annotations

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.

(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.

(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.

(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2004 eröffnet wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten der Verordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) am 7. Oktober 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die zum 29. Dezember 2006 bereits rechtskräftig abgerechnet sind, sind die bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) geltenden Vorschriften anzuwenden.

(3) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. März 2012 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) am 1. März 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) am 1. Juli 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Oktober 2020 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, sind die bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.

(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.

(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.

(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.