Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2012 - IX ZA 102/11

bei uns veröffentlicht am26.01.2012
vorgehend
Landgericht Aachen, 9 O 393/10, 25.02.2011
Oberlandesgericht Köln, 20 U 64/11, 30.09.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 102/11
vom
26. Januar 2012
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 26. Januar 2012

beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. September 2011 wird abgelehnt.

Gründe:


1
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Die der Klägerin durch das beabsichtigte Revisionsverfahren entstehenden Kosten in Höhe von 2.232,24 € können nach ihrem eigenen Vorbringen zu einem Teilbetrag von 1.732,80 € aus der Insolvenzmasse aufgebracht werden (§ 116 Satz 3 ZPO). Die darüber hinausgehenden Kosten von 499,44 € können, schon im Blick auf die Erfolgsaussichten der Sache (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 79/11, ZIP 2012, 34), in zumutbarer Weise die beiden am Insolvenzverfahren beteiligten Gläubiger aufbringen, denn ein Prozesserfolg erhöht ihre Befriedigungsquote um mehr als 5 vom Hundert, was einem Mehrertrag von mindestens 1.000 € bzw. 3.500 € entspricht.
Kayser Gehrlein Vill
Fischer Grupp

Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 25.02.2011 - 9 O 393/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 30.09.2011 - 20 U 64/11 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 116 Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung


Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag 1. eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten a

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Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag

1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen;
2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
§ 114 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.