Bundesgerichtshof Beschluss, 17. März 2010 - IV ZR 92/07

bei uns veröffentlicht am17.03.2010
vorgehend
Amtsgericht Karlsruhe, 2 C 93/06, 19.04.2006
Landgericht Karlsruhe, 6 S 34/06, 19.03.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 92/07
vom
17. März 2010
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
am 17. März 2010

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 19. März 2007 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen.

Gründe:


1
Die I. am 19. August 1945 geborene Klägerin war seit 1964 als Lehrerin in der DDR tätig und wurde mit Beginn des Schuljahres 1991/1992 in den Schuldienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern übernommen. Sie war vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Juli 2001 bei der Beklagten, der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, pflichtversichert. Kraft eines Auflösungsvertrages, den die Klägerin im Rahmen des so genannten Lehrerpersonalkonzepts mit ihrem Arbeitgeber abge- schlossen hatte, schied sie am 31. Juli 2001 aus ihrem Arbeitsverhältnis aus. Seit dem 1. September 2005 bezieht sie eine Altersrente für Frauen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
2
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr ab dem 1. September 2005 eine Versicherungsrente gemäß § 83 VBLS n.F. i.V. mit §§ 105b Abs. 1 Satz 1 Buchst. b, 44 Abs. 1 VBLS a.F. zu gewähren. Hilfsweise beantragt sie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr ab dem 1. September 2005 eine Versicherungsrente nach den §§ 18 Abs. 2, 1b Abs. 1 und 2, 30f Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zu gewähren.
3
Die Sonderregelung des § 105b Abs. 1 Satz 1 Buchst. b VBLS a.F. gilt für im Beitrittsgebiet Pflichtversicherte, bei denen der Versicherungsfall vor Erfüllung der Wartezeit (§ 38 VBLS a.F.) eintrat und die seit dem 1. Januar 1992 ununterbrochen bei einem Beteiligten, dessen Rechtsoder Funktionsvorgänger oder bei einem an einer Zusatzversorgungseinrichtung beteiligten Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis gestanden hatten. Diese Pflichtversicherten erhalten eine Leistung i.H. einer Versicherungsrente , wenn sie nach dem 1. Januar 1997 aufgrund einer von dem Beteiligten aus betrieblichen Gründen ausgesprochenen Kündigung oder aufgrund eines von dem Beteiligten aus nicht verhaltensbedingten Gründen veranlassten Auflösungsvertrages aus dem Arbeitsverhältnis ausschieden, vom 1. Januar 1997 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses ununterbrochen pflichtversichert waren und der Versicherungsfall (§ 39 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F.) vor dem 2. Dezember 2003 eintrat. Nach Auffassung der Klägerin bedeutet dies eine willkürliche Benachteiligung von Pflichtversicherten, bei denen der Versicherungsfall später eintrat.
4
Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
5
II. Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Revision im Beschlusswege nach § 552a Satz 1 ZPO sind gegeben.
6
1. Das gilt zunächst für den Hauptantrag.
7
a) Diesbezüglich ist - anders als die Beklagte meint - die Revision zugelassen. Das Berufungsgericht hat im Tenor seines Urteils die Revision zugelassen, ohne dort den Umfang der Zulassung einzuschränken. Auch bei uneingeschränkter Zulassung der Revision im Tenor kann sich eine wirksame Beschränkung aus den Gründen ergeben (BGHZ 48, 134, 135 f.; 153, 358, 360 f. m.w.N.; BGH, Urteile vom 1. Dezember 2009 - VI ZR 221/08 - juris Tz. 11 m.w.N.; vom 12. November 2004 - V ZR 42/04 - NJW 2005, 894 unter B I 1 a; Beschluss vom 26. März 2007 - II ZR 22/06 - NJW-RR 2007, 1477 Tz. 2, 3). Am Ende der Gründe des Berufungsurteils hat das Berufungsgericht die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung damit begründet, dass es zu der Frage der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit der Umorganisation alter DDR-Betriebe nach dem Beitritt der neuen Bundesländer zur Bundesrepublik Deutschland sowie zu dem Verhältnis zwischen Unverfallbarkeitsund Wartefristen noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gebe. Diese beiden Fragen betreffen zwar nur den Hilfsantrag, mit dem die Klägerin begehrt festzustellen, dass die Beklagte ihr ab dem 1. September 2005 eine Zusatzrente gemäß §§ 18 Abs. 2, 1b Abs. 1 Satz 1 und 2, 30f Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zu gewähren habe. Einer darauf beschränk- ten Teilzulassung der Revision steht aber entgegen, dass die Entscheidung über den Hauptantrag noch nicht rechtskräftig ist. Die Zulassung kann auf einen rechtlich und tatsächlich selbständigen Teil des Streitgegenstandes beschränkt werden, über den im Wege eines Teilurteils hätte entschieden werden können (BGHZ 76, 397, 398 f.; BGH, Urteil vom 25. Januar 1995 - XII ZR 195/93 - NJW-RR 1995, 449 unter I m.w.N.). Bei eventueller Klagehäufung kann die Revision nur bezogen auf den Hauptantrag zugelassen werden, weil dieser durch Teilurteil abgewiesen werden kann (BGHZ 56, 79, 80 f.; BGH, Urteil vom 12. Mai 1995 - V ZR 34/94 - NJW 1995, 2361 unter II 1 m.w.N.). Für den Hilfsantrag kann dies nur gelten, wenn der Hauptantrag rechtskräftig abgewiesen oder sonst erledigt ist (vgl. BGHZ 150, 377, 381 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.
8
Jedenfalls b) ist bezogen auf den Hauptantrag ein Zulassungsgrund nicht ersichtlich. Insbesondere kommt der Rechtssache insoweit keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Diese ist dann gegeben, wenn eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ 154, 288, 291; 152, 182, 191; 151, 221, 223, jeweils m.w.N.). Klärungsbedürftig ist eine Frage, wenn sie in der Rechtsprechung und/oder der Literatur und/oder den beteiligten Verkehrskreisen kontrovers diskutiert wird und die Rechtsprechung noch keine Klärung herbeigeführt hat (vgl. BGHZ 154 aaO; Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - VersR 2004, 225 unter 2 a).
9
Die Wirksamkeit der Regelung des § 105b VBLS a.F. ist bereits durch den Senat geklärt. Diese Sonderregelung für Pflichtversicherte aus der ehemaligen DDR hält der Inhaltskontrolle stand (Senatsurteile vom 14. Mai 2003 - IV ZR 76/02 - VersR 2003, 895; - IV ZR 72/02 - VersR 2003, 893; - IV ZR 50/02 - NJ 2003, 648, jeweils unter II 2). Sie verletzt nicht Art. 14 Abs. 1 GG und benachteiligt die betroffenen Versicherten nicht gleichheitswidrig (Senatsurteile vom 14. Mai 2003 aaO jeweils unter II 2 b). Diese werden sogar besser gestellt als andere Pflichtversicherte , indem sie trotz nicht erfüllter Wartezeit eine Leistung von der Beklagten erhalten (Senatsurteile vom 14. Mai 2003 aaO jeweils unter II 2 b bb (3)). Die Wirksamkeit der Stichtagsregelung des § 105b Abs. 1 Satz 1 Buchst. a VBLS a.F. hat der Senat in seinem Urteil vom 8. März 2006 (IV ZR 409/02 - VersR 2006, 685) bestätigt und dabei berücksichtigt, dass § 105b VBLS a.F. für Beschäftigte im Beitrittsgebiet eine außergewöhnliche Sonderbegünstigung geschaffen hat, die die Beklagte wirtschaftlich erheblich belastet (aaO unter II 2 a). Bei einer solchen Begünstigung ist Art. 3 Abs. 1 GG nur verletzt, wenn die Regelung willkürlich ist. Das hat der Senat verneint, weil es sachliche Gründe dafür gibt, dass Voraussetzung für den Verzicht auf die Erfüllung der Wartefrist eine ununterbrochene Beschäftigung im öffentlichen Dienst seit dem 1. Januar 1992 ist. Sachliche Gründe hat der Senat darin gesehen, dass die erforderliche Beschäftigungsdauer von fünf Jahren der ansonsten geforderten Wartezeit entspreche und außerdem die finanzielle Lage der Arbeitgeber und der Beklagten bei der Beschränkung des Kreises der Berechtigten eine Rolle gespielt habe (aaO unter II 2 b). Unter Berücksichtigung dieser Entscheidung sieht der Senat keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf für die hier in Rede stehende Stichtagsregelung des § 105b Abs. 1 Satz 1 Buchst. b VBLS a.F.
10
c) Vor diesem Hintergrund hat die Revision im Hauptantrag keine Aussicht auf Erfolg.
11
Die aa) Stichtagsregelung des § 105b Abs. 1 Satz 1 Buchst. b VBLS a.F. ist ebenfalls nicht willkürlich. Ursprünglich galt die Bestimmung für vor dem 2. Januar 2002 eingetretene Versicherungsfälle. Davon hätten nur wenige (in der Zeit vom 2. Dezember 1936 bis 1. Januar 1937 geborene) Pflichtversicherte, die die Regelaltersrente beziehen, profitieren können. Durch die Verschiebung des Stichtags auf den 2. Dezember 2002 und schließlich - nach der 39. Satzungsänderung aufgrund des Verwaltungsratsbeschlusses vom 19. Oktober 2001 - auf den 2. Dezember 2003 konnten weitere, über einen Zeitraum von zwei Jahren (in der Zeit vom 2. Dezember 1936 bis 1. Dezember 1938) geborene Pflichtversicherte, die die Regelaltersrente beziehen, erfasst werden. Diese Erweiterung kam auch denjenigen Pflichtversicherten zugute, bei denen der Versicherungsfall nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b bis h VBLS a.F. vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintrat. Letztlich konnten diejenigen betroffen sein, die in der Zeit vom 2. Dezember 1936 bis zum 1. Dezember 1943 geboren waren und bei denen der Versicherungsfall vor dem 2. Dezember 2003, also ggf. gerade mit Vollendung des 60. Lebensjahres, eintrat. § 105b Abs. 1 Satz 1 Buchst. b VBLS a.F. begründet eine Ausnahme von dem Wartezeiterfordernis für Beschäftigte im Beitrittsgebiet, bei denen der Versicherungsfall vor dem 2. Dezember 2003 eingetreten ist und die zu diesem Zeitpunkt das Rentenalter erreichten , aber bereits vorher ihr Arbeitsverhältnis beendet hatten. Ein Anlass, diese besondere Begünstigung noch weiter für später geborene Versicherte, bei denen ab dem 2. Dezember 2003 der Versicherungsfall eintrat, auszudehnen, ist nicht ersichtlich. Auch insoweit ist zu berücksichtigen , dass zum 1. Januar 1997 nur Beschäftigte in die Zusatzversorgung aufgenommen wurden, die von diesem Tag an noch 60 Umlagemonate zurücklegen konnten, also frühestens am 2. Dezember 1936 geboren waren (vgl. Senatsurteil vom 8. März 2006 aaO unter II 2 c). Je jünger die Beschäftigten bei Aufnahme in die Zusatzversorgung waren, desto höher war die Wahrscheinlichkeit, dass sie die Wartezeit erfüllen und zumindest eine Versicherungsrente von der Beklagten erhalten konnten, selbst wenn sie an einer Vorruhestandsregelung teilnahmen. Dass in Einzelfällen nach dem 1. Dezember 1943 Geborene - wie die Klägerin - deutlich vor Vollendung des 60. Lebensjahres und noch vor Erfüllung der Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausschieden, aber erst nach dem Stichtag eine Rente i.S. des § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b bis h VBLS a.F. beziehen konnten, musste der Satzungsgeber nicht in die Sonderregelung einbeziehen.
12
Allein die Verschiebung des Stichtags vom 2. Januar 2002 auf den 2. Dezember 2003 ist für die Klägerin und vergleichbare Pflichtversicherte nicht willkürlich. Diese wären nicht anders zu behandeln, wenn es bei dem Stichtag vom 2. Januar 2002 geblieben wäre. Auch dann wäre die Klägerin vorher aufgrund des Auflösungsvertrages aus der Pflichtversicherung ausgeschieden, der Versicherungsfall aber erst nach dem Stichtag eingetreten.
13
bb) Die Beklagte hat auch nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen , indem sie § 105b Abs. 1 Satz 1 Buchst. b VBLS a.F. nicht auf die Klägerin angewandt hat.
14
AusderRichtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 (ABlEG L 303/16 vom 2. Dezember 2000) kann die Klägerin nicht die erstrebte Einbeziehung in die Sonderregelung herleiten. Die Klägerin wird nicht wegen ihres Alters diskriminiert. Dass sie gegenüber anderen Versicherten unterschiedlich behandelt wird, beruht darauf, dass der Versicherungsfall bei ihr erst nach dem Stichtag eingetreten ist. Dies kann auch jüngere Versicherte treffen, die im öffentlichen Dienst der Bundesrepublik eine vergleichbare Erwerbsbiographie haben. Nach Erwägungsgrund 25 zur Richtlinie kann eine Ungleichbehandlung wegen des Alters unter bestimmten Umständen gerechtfertigt sein. Insbesondere kann nach Art. 6 Abs. 2 jeder Mitgliedsstaat vorsehen, dass bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit die Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt. Zu den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherung in diesem Sinne gehört auch das von der Beklagten betriebene Zusatzversorgungssystem für den öffentlichen Dienst (EuGH, Urteil vom 13. Januar 2005 - Rechtssache C-356/03 - Elisabeth Mayer gegen VBL, EuZW 2005, 150 Abschnitt 29).
15
Auch nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG sind unterschiedliche Behandlungen bei der Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft in betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit oder den Bezug von Altersrente hieraus zulässig, ebenso die Verwendung von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen. Solche Altersgrenzen stellen regelmäßig keine Benachteiligung wegen des Alters dar (MünchKomm-BGB/Thüsing 5. Aufl. § 10 AGG Rdn. 54).
16
Hinsichtlich 2. des Hilfsantrags bedarf es ebenfalls keiner Entscheidung im Revisionsverfahren.
17
a) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht der Klägerin die von ihr nach §§ 18 Abs. 2, 1b Abs. 1 Satz 1 und 2, 30f Abs.1 Satz 1 BetrAVG begehrte Zusatzrente versagt.
18
aa) Eine solche Zusatzrente setzt nach § 18 Abs. 2 BetrAVG voraus , dass die Anwartschaft der bei der Beklagten pflichtversicherten Person nach § 1b BetrAVG fortbesteht und ihr Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat. Gemäß § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG bleibt einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre bestanden hat. Bereits die letztgenannte Voraussetzung erfüllt die Klägerin nicht. Die Versorgungszusage zu ihren Gunsten wurde erst mit Erstreckung der von der Beklagten gewährten Zusatzversorgung auf das Tarifgebiet Ost am 1. Januar 1997 erteilt und bestand somit erst vier Jahre und sieben Monate, als die Klägerin zum 31. Juli 2001 aus dem Schuldienst ausschied.
19
bb) Auch auf eine Unverfallbarkeit der Anwartschaft gemäß § 1b Abs. 1 Satz 2 BetrAVG kann sich die Klägerin nicht berufen. Nach dieser Bestimmung behält ein Arbeitnehmer seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Ob das Lehrerpersonalkonzept des Landes Mecklenburg -Vorpommern eine Vorruhestandsregelung im Sinne dieser Vorschrift darstellt oder darunter - wie das Berufungsgericht meint - nur solche Vereinbarungen fallen, die im Rahmen des Vorruhestandsgesetzes geschlossen wurden, erscheint zweifelhaft, kann aber offen bleiben. Selbst wenn man von einer Vorruhestandsregelung ausgeht, muss eine Anwartschaft bereits vorhanden sein, denn der Arbeitnehmer kann nur eine bestehende Anwartschaft "behalten". Die Klägerin hatte zur Zeit ih- res Ausscheidens aus ihrem Arbeitsverhältnis noch keine Anwartschaft erlangt, weil sie die Wartezeit von 60 Umlagemonaten (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F.) noch nicht erfüllt hatte (vgl. BGHZ 84, 158, 173; Senatsurteil vom 28. März 2007 - IV ZR 145/06 - VersR 2007, 1214 Tz. 11). Wenn die Wartezeit noch nicht abgelaufen ist, kann eine unverfallbare Anwartschaft auf eine Leistung aus der Zusatzversorgung nicht angenommen werden (BGHZ 84 aaO).
20
Durch § 1b BetrAVG wird in einem solchen Fall eine Anwartschaft nicht begründet; die Vorschrift setzt vielmehr eine bestehende Anwartschaft voraus. Nichts anderes ergibt sich aus § 1b Satz 5 BetrAVG, wonach der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt wird. Damit soll einerseits das Ziel der Unverfallbarkeit durch Wartezeiten nicht beeinträchtigt werden. Andererseits sollen vorzeitig ausscheidende Arbeitnehmer nicht günstiger gestellt werden als die im Betrieb verbleibenden Arbeitnehmer. Daher bleiben Wartezeitenklauseln mit aufschiebender Wirkung unberührt (Blomeyer/Otto, Betriebsrentengesetz 4. Aufl. § 1b Rdn. 145 m.w.N.). Wartezeitenklauseln mit ausschließender Wirkung enthalten Aufnahmevoraussetzungen, die durch § 1b BetrAVG grundsätzlich nicht angetastet werden sollen (BAGE 29, 227, 230 f.; BAG, NZA 2005, 840 unter 3 a; Blomeyer/Otto aaO Rdn. 146, jeweils m.w.N.). § 1 Abs. 1 Satz 5 BetrAVG lässt Wartezeiten insoweit unberührt, als sie den begünstigten Personenkreis abgrenzen und betrifft nur Wartezeiten, die der ausgeschiedene Arbeitnehmer hätte erfüllen können, wenn sein Arbeitsverhältnis bis zum Versorgungsfall fortbestanden hätte (BAGE aaO 232). Eine solche Wartezeit als Leistungsvoraussetzung bestimmt § 38 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F. nicht; vielmehr grenzt diese Bestimmung den begünstigten Personenkreis derge- stalt ab, dass eine Umlagezeit von 60 Monaten erforderlich ist, um überhaupt eine Anwartschaft auf Leistungen - zumindest in Form einer Versicherungsrente - zu erlangen.
21
cc) Da die Klägerin noch keine Zusatzrentenanwartschaft erworben hatte, kann sie auch nicht mittels der Übergangsregelung des § 30f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG eine Zusatzrente von der Beklagten beanspruchen. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin im Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine mindestens zwölfjährige Betriebszugehörigkeit vorweisen konnte. Auch bei Erfüllung dieser Voraussetzung müsste eine Anwartschaft, die erhalten werden konnte, bereits bestanden haben. Dies war, wie dargelegt, nicht der Fall.
22
b) Bezüglich des Hilfsantrags bestand auch kein Grund zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Ob die beiden Fragen , die das Berufungsgericht für grundsätzlich klärungsbedürftig gehalten hat, über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben, kann dahinstehen. Jedenfalls sind sie hier aus den genannten Gründen nicht entscheidungserheblich.
Terno Wendt Felsch
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss - mit ergänzender Begründung - erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.04.2006 - 2 C 93/06 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.03.2007 - 6 S 34/06 -

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(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 221/08 Verkündet am:
1. Dezember 2009
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge
nach § 17 Abs. 1 StVG (a.F.) bei einem (tödlichen) Zusammenstoß eines
Motorradfahrers mit einem auf dem linken von drei Fahrstreifen einer Autobahn
liegen gebliebenen Kraftfahrzeug.

b) Zur Berechtigung von Hinterbliebenen, Schadensersatzansprüche wegen
entgangenen Unterhalts geltend zu machen, wenn sie sowohl eine gesetzliche
Hinterbliebenenrente als auch eine betriebliche Zusatzversorgung erhalten.
BGH, Urteil vom 1. Dezember 2009 - VI ZR 221/08 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter
Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Kläger wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. Juli 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger nehmen die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch , der sich am 30. Mai 2002 auf der BAB 10 von Berlin in Fahrtrichtung Frankfurt/Oder ereignete und bei dem der Ehemann der Klägerin zu 1 (im Folgenden : Klägerin) und Vater der Kläger zu 2 und 3 tödlich verunglückte.
2
Der Ehemann der Klägerin befuhr am Unfalltag gegen elf Uhr vormittags mit dem Motorrad in einer Gruppe zusammen mit zwei weiteren Motorradfahrern die Autobahn. Auf Höhe des Kilometers 84,6 kollidierten der Ehemann der Klägerin und ein weiterer Motorradfahrer mit dem auf dem linken von drei Fahr- streifen infolge eines Defekts liegen gebliebenen, bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Lkw Barkas B 1000, dessen Halter und Fahrer der Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagter) war. Dabei wurde der Ehemann der Klägerin tödlich verletzt.
3
Die Kläger begehren in ungeteilter Erbengemeinschaft nach dem Verstorbenen Ersatz des an dessen Motorrad entstandenen Schadens sowie der Beerdigungskosten. Ferner verlangen sie jeweils Ersatz des ihnen entzogenen Unterhalts, die Kläger zu 2 und 3 zudem die Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz weiteren Schadens. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 60 % teilweise stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Kläger erstreben mit der Anschlussrevision eine weitergehende Verurteilung der Beklagten über die vom Berufungsgericht zuerkannte Haftungsquote hinaus.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht hält aufgrund einer Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG die Haftung der Beklagten für die den Klägern entstandenen Schäden mit einer Quote von 60 % für gegeben. Zulasten des Beklagten sei dabei ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO zu berücksichtigen , weil er sein Fahrzeug auf dem linken der drei Fahrstreifen zum Stehen gebracht und es nicht auf dem Grünstreifen zur Mittelleitplanke hin habe ausrollen lassen. Der Grünstreifen sei im Bereich der Unfallstelle ausreichend breit und ein deutlicher Höhenunterschied zwischen Fahrbahn und Randstreifen, der einem Ausweichen bei niedriger Geschwindigkeit entgegengestanden hätte, nicht vorhanden gewesen.
5
Der Beklagte habe ferner gegen § 15 StVO verstoßen. Ihm sei zwar nicht vorzuwerfen, dass er die Unfallstelle zum Zeitpunkt der Kollision noch nicht mit einem Warndreieck abgesichert gehabt habe, da nicht feststehe, dass hierfür ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden habe. Der Beklagte habe jedoch das Warnblinklicht an seinem Fahrzeug nicht eingeschaltet, was aufgrund der Angaben der von dem Landgericht vernommenen Zeugen feststehe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die dem Beklagten anzulastende Betriebsgefahr seines Fahrzeugs erhöht gewesen sei, weil dieses an einer extrem unfallträchtigen Stelle gestanden habe. Das Liegenbleiben des Fahrzeugs selbst sei dem Beklagten hingegen ebenso wenig vorzuwerfen wie das Befahren des linken Fahrstreifens.
6
Zulasten der Kläger berücksichtigt das Berufungsgericht einen Verstoß des Ehemanns der Klägerin gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO. Das Fahrzeug des Beklagten sei zum Unfallzeitpunkt, zu dem Tageslicht und gute Witterungsverhältnisse geherrscht hätten, für den Ehemann der Klägerin vom Ausgang der letzten Kurve vor dem Unfallort und damit aus einer Entfernung von wenigstens 800 Metern zu sehen gewesen, selbst wenn man annehme, dieser habe sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf der linken Spur befunden. Denn auch in diesem Fall sei die Sicht auf das Fahrzeug des Beklagten nicht verdeckt gewesen. Weiterer Verkehr auf der linken Fahrspur, der die Sicht hätte verdecken können, sei nicht vorhanden gewesen. Soweit die Kläger erstmals in der Berufungsinstanz zur Beeinträchtigung der Sicht des Ehemanns der Klägerin durch weiteren Verkehr vorgetragen hätten, sei dieses Vorbringen neu und deshalb nicht zu berücksichtigen.
7
Weiterhin sei die Betriebsgefahr des Motorrads wegen seiner besonderen Gefährlichkeit im Zusammenhang mit Kollisionen höher als die eines Pkw anzusetzen. Keine weitere Erhöhung der Betriebsgefahr sei dagegen mit dem Umstand verbunden, dass mehrere Motorradfahrer in einer Gruppe zusammen gefahren seien. Die Überschreitung der an der Unfallstelle geltenden Richtgeschwindigkeit von 130 km/h durch den Verstorbenen sei nicht nachgewiesen.
8
Das Berufungsgericht beziffert den der Klägerin entzogenen Unterhalt auf monatlich 741,11 €, so dass sich unter Berücksichtigung der Haftungsquote ein Anspruch auf monatliche Zahlung in Höhe von 444,67 € ergebe. Die der Klägerin durch den Wegfall ihrer Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Ehemann entstandene Ersparnis in Höhe von 96,87 € sei im Hinblick auf das Quotenvorrecht der Klägerin nicht im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen. Auch die Witwenrente in Höhe von 622,02 € monatlich, die die Klägerin von der Bahnversicherungsanstalt beziehe, sei nicht im Wege des Vorteilsausgleichs anrechenbar, weil sie nicht dem Schädiger zugute kommen solle.
9
Die von den Klägern zu 2 und 3 geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz des ihnen entzogenen Unterhalts seien in vollem Umfang begründet. Die bestehenden Ansprüche überstiegen auch bei Anrechnung der jeweils bezogenen Halbwaisenrenten in Höhe von insgesamt 238,36 € monatlich die eingeklagten Beträge.

II.

10
Revision und Anschlussrevision haben Erfolg.
11
1. Die Revision ist zulässig. Sie ist insbesondere uneingeschränkt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision unbe- schränkt zugelassen. Dies ergibt sich aus dem Tenor des angefochtenen Urteils. Aus den Entscheidungsgründen lässt sich eine Beschränkung der Revision nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit (dazu: BGH, Urteil vom 12. November 2004 - V ZR 42/04 - NJW 2005, 894, 895; Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - NJW 2008, 2351, 2352) entnehmen.
12
2. Die Revision der Beklagten ist begründet.
13
Sie beanstandet mit Erfolg die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG in der bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I, S. 2674 ff.) geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.). Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2005 - VI ZR 228/03 - VersR 2005, 954, 956) Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung. Die Entscheidung über die Haftungsverteilung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Kriterien zu Grunde gelegt worden sind, insbesondere nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen wurde (vgl. Senatsurteile vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04 - VersR 2006, 369; vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 173/06 - VersR 2008, 126 und vom 17. November 2009 - VI ZR 58/08 - z.V.b., jeweils m.w.N.). Einer Überprüfung nach diesen Grundsätzen hält das Berufungsurteil aber nicht in jeder Hinsicht stand.
14
a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, dass das Berufungsgericht einen zu Lasten des Beklagten zu wägenden Umstand darin gesehen hat, dass er sein Fahrzeug auf dem linken der drei Fahrstreifen zum Stehen brachte, anstatt es auf den Grünstreifen zur Mittelleitplanke hin ausrollen zu lassen. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, es müsse, wer mit seinem Fahrzeug auf der Überholspur einer Autobahn liegen bleibe, möglichst auf den zwischen den Fahrbahnen an der Mittelleitplanke liegenden Grünstreifen ausweichen (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 1967 - VI ZR 126/65 - VersR 1967, 456; OLG München, NZV 1997, 231; OLG Zweibrücken, NZV 2001, 387, 388; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 18 StVO Rn. 24). Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe zumindest bis auf etwa einen halben Meter Aussteigeabstand an die Mittelschutzplanke heranfahren müssen, weil dann die Überholspur noch nahezu vollständig geräumt gewesen wäre. Denn der Beklagte hatte in dieser äußerst gefahrenträchtigen Situation die Maßnahmen zu treffen, die den Verkehr auf der Autobahn am wenigsten gefährdeten , hier also das Fahrzeug so weit wie irgend möglich aus dem Bereich des Fahrverkehrs herauszunehmen und zur Mittelleitplanke hin zu lenken, auch wenn es dann noch etwa 30 bis 40 cm in den linken Fahrstreifen hineingeragt hätte (vgl. Senatsurteile vom 7. Februar 1967 - VI ZR 126/65 - aaO, S. 457; vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 218/76 - VersR 1979, 323 f.; OLG München aaO, S. 231 f.; Hentschel/König/Dauer aaO). Die Auffassung der Revision, es sei in solchen Situationen ungefährlicher, das Fahrzeug mitten auf der Überholspur zum Stehen zu bringen, weil nur dann der nachfolgende Verkehr ausreichend gewarnt werde, trifft nicht zu. Denn nur das Räumen der Fahrbahn ist geeignet, das Hindernis als solches zu beseitigen und Verkehrsteilnehmer zu schützen, die es nicht rechtzeitig wahrnehmen. Dass der Unfall vermieden worden wäre, wenn sich das Fahrzeug des Beklagten nur etwa 30 bis 40 cm auf dem linken Fahrstreifen befunden hätte, stellt die Revision selbst nicht in Abrede. Im Übrigen fällt ein liegen gebliebenes Fahrzeug, das auf dem Grünstreifen an der Mittelleitplanke steht, im Regelfall nachfolgenden Verkehrsteilnehmern als stehendes Hindernis eher auf als ein Fahrzeug, das mitten auf der Fahrbahn steht.
15
b) Mit nicht rechtsfehlerfreier Begründung berücksichtigt das Berufungsgericht jedoch zulasten des Beklagten, dieser habe das Warnblinklicht an seinem Fahrzeug nicht eingeschaltet.
16
aa) Das Berufungsgericht geht aufgrund einer Würdigung der Angaben der vom Landgericht vernommenen Zeugen davon aus, das Warnblinklicht des Fahrzeugs des Beklagten habe im Unfallzeitpunkt, also im Moment der Kollision mit dem Motorrad, nicht geleuchtet. Das Berufungsgericht teilt auch nicht die Auffassung des Landgerichts, es lasse sich nicht ausschließen, dass es bereits im Moment des dem Unfallgeschehen vorausgegangenen Defekts des Fahrzeugs zum Ausfall der Warnblinkanlage gekommen sei. Demnach bezieht das Berufungsgericht in seine Abwägung den Umstand ein, ab dem Eintritt der kritischen Verkehrssituation bis zum Unfallzeitpunkt habe das in diesem Zeitraum noch funktionsfähige Warnblinklicht des Fahrzeugs des Beklagten deshalb nicht geleuchtet, weil dieser es nicht eingeschaltet gehabt habe.
17
bb) Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang den von ihm ebenfalls zum Gegenstand seiner Würdigung gemachten Angaben des Sachverständigen Wagner im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren keine hinreichende Bedeutung zumisst. Dieser hatte in seinem Sachverständigengutachten vom 14. Januar 2003 festgestellt, die Warnblinkanlage des Fahrzeugs sei zum Besichtigungszeitpunkt nicht mehr funktionstüchtig gewesen, da die Sicherung infolge eines Kurzschlusses durchgebrannt gewesen sei. Dieser Kurzschluss könne "unmittelbar während des Unfallgeschehens durch die Beschädigung der hinteren rechten Rückleuchte sowie der damit verbundenen Zerstörung des hinteren rechten Fahrtrichtungsanzeigers entstanden sein". Der Gutachter gelangt von hier aus zu der Schlussfolgerung , es sei "auch im Ergebnis einer Inaugenscheinnahme der hinteren Lampen der Fahrtrichtungsanzeiger" zu bestätigen, dass die Warnblinkanlage zum Unfallzeitpunkt eingeschaltet gewesen sei. Dies ist, wie die Revision im Ergebnis zu Recht rügt, aber möglicherweise dahin zu verstehen, der Gutachter habe zumindest für den Fall, dass sich der Kurzschluss erst im Unfallzeitpunkt ereignet haben sollte, den Rückschluss gezogen, die Warnblinkanlage sei in diesem Moment in Betrieb gewesen. Auch das Berufungsgericht zieht in Betracht , dass die Warnblinkanlage "spätestens" durch den Unfall zerstört worden und der Warnblinker im Unfallzeitpunkt eingeschaltet gewesen sein könnte. Wenn es dennoch davon ausgeht, das liegen gebliebene Fahrzeug sei nicht durch Warnblinker gesichert gewesen, steht dies im Widerspruch zu der Stellungnahme des Gutachters im dargelegten Sinne. Erst recht ist dies der Fall, falls der Gutachter mit seiner Schlussfolgerung weitergehend zum Ausdruck gebracht haben sollte, es stehe aufgrund des Schadensbilds letztlich fest, dass sich der Kurzschluss erst zum Kollisionszeitpunkt ereignet habe und zu diesem Zeitpunkt sei die Warnblinkanlage eingeschaltet gewesen. Auch dieses Verständnis , das die Revision für richtig hält, erscheint zumindest möglich.
18
cc) Bei dieser Sachlage rügt die Revision mit Recht, dass das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO zu der Überzeugung gelangt sei, der Beklagte habe die noch funktionsfähige Warnblinkanlage seines Fahrzeugs nicht eingeschaltet, nachdem dieses liegengeblieben war. Revisionsrechtlich ist insoweit zu überprüfen, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Urteile vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 - NJW 1987, 1557, 1558; vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91 - NJW 1993, 935, 937). Diesen Anforderungen wird das Berufungsurteil im Hinblick auf die von der Revision beanstandeten Gesichtspunkte nicht gerecht. Es beschränkt sich auf den Hinweis, die Ausführungen des Sachverständigen trügen lediglich die Aussage, dass infolge der - spätestens - unfallbedingten Zerstörung der Warnblinkanlage die Angaben nicht widerlegt werden könnten, der Warnblinker sei im Unfallzeitpunkt eingeschaltet gewesen. Dies lässt weder erkennen, dass sich das Berufungsgericht der verschiedenen Deutungsmöglichkeiten der gutachterlichen Stellungnahme bewusst war, noch hat es damit die in Widerspruch zu seiner Würdigung stehenden Deutungsmöglichkeiten mit nachvollziehbarer Begründung ausgeschlossen. Die Urteilsgründe lassen insoweit nicht erkennen, dass eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (vgl. BGH, Urteile vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 - aaO; vom 13. Februar 1992 - III ZR 28/90 - NJW 1992, 2080, 2082).
19
3. Auch die Anschlussrevision der Kläger ist begründet.
20
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG a.F. halten auch ihren Angriffen nicht stand.
21
a) Mit Erfolg rügt die Anschlussrevision, das Berufungsgericht habe unter entscheidungserheblicher Verletzung von § 531 Abs. 2 BGB den Klägervortrag in der Berufungsinstanz, die Sicht des Ehemanns der Klägerin auf das stehende Fahrzeug sei durch weiteren Verkehr zum Zeitpunkt der kritischen Verkehrssituation beeinträchtigt gewesen, zurückgewiesen; es sei deshalb verfahrensfehlerhaft zu der Bewertung gelangt, der Ehemann der Klägerin habe gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO verstoßen. Denn hierbei handelte es sich nicht um neues Vorbringen i.S. von § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
22
aa) Um neues Vorbringen i.S. von § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO handelt es sich nur, wenn dieses sehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert und erstmals substantiiert, nicht hingegen, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 173/06 - aaO, S. 127 m.w.N.).
23
bb) Als präkludiert sieht das Berufungsgericht den Vortrag der Kläger an, der Ehemann der Klägerin habe das Fahrzeug des Beklagten gerade deswegen nicht schon vom Ausgang der letzten Kurve vor dem Kollisionsort aus, sondern erst später als stehendes Hindernis wahrnehmen können, weil die Motorradgruppe erst in einer Entfernung zwischen 100 und 300 Metern vor der Unfallstelle auf den linken Fahrstreifen gewechselt sei. Von hier aus gelangt es zu seiner Bewertung, der Ehemann der Klägerin habe den Transporter des Beklagten selbst dann schon aus einer Entfernung von wenigstens 800 Metern vom Ausgang der letzten Kurve aus wahrnehmen können und müssen, wenn er erst zu einem vom Berufungsgericht nicht näher eingegrenzten späteren Zeitpunkt nach dem Durchfahren dieser Kurve auf den linken Fahrstreifen gewechselt sein sollte, da auch dann seine Sicht auf den Transporter nicht verdeckt gewesen sei.
24
Der Gesichtspunkt einer dem Unfallgeschehen vorangegangenen Sichtbehinderung des Verstorbenen durch weiteren Verkehr war, wie die Anschlussrevision zutreffend geltend macht, bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Klägervortrags. Diesem ist im Gesamtzusammenhang und bei verständiger Würdigung die Behauptung zu entnehmen, das Hindernis sei für den Ehemann der Klägerin erst spät erkennbar gewesen, weil die Sicht durch weiteren Verkehr verdeckt gewesen sei. Dies schließt sowohl die Sichtbehinderung durch Verkehr auf dem linken als auch durch Verkehr auf einem der anderen Fahrstreifen ein, der für den Ehemann der Klägerin insbesondere dann sichtbehin- dernd sein konnte, wenn er den mittleren Fahrstreifen erst kurz vor der Kollision verlassen hätte. Eine weitere Konkretisierung ihres erstinstanzlichen Vorbringens oblag den Klägern insoweit nicht.
25
cc) Es ist nicht auszuschließen, dass sich die Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens zur Sichtbeeinträchtigung des Ehemanns der Klägerin durch weiteren Verkehr auf die Beurteilung des Berufungsgerichts ausgewirkt hätte. Dass gerade ein erst kurz vor dem Hindernis erfolgter Wechsel des Fahrstreifens zu einer Sichtbehinderung des Ehemanns der Klägerin geführt hat, erscheint zumindest möglich, zumal das Berufungsgericht selbst davon ausgeht, auf der mittleren und rechten Fahrspur habe dichter Verkehr geherrscht. Eine etwaige Behinderung der Sicht des Ehemanns der Klägerin auf das auf der linken Fahrspur stehende Fahrzeug des Beklagten im Zusammenhang mit einem erst kurz vor der Kollision erfolgten Wechsel des Fahrstreifens kann jedenfalls die vom Tatrichter vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge wesentlich beeinflussen.
26
b) Das Berufungsgericht hat weiter - wie die Anschlussrevision zutreffend geltend macht - bei seiner Abwägung rechtsfehlerhaft zulasten der Kläger berücksichtigt , dass die Betriebsgefahr des Motorrads wegen seiner besonderen Gefährlichkeit im Zusammenhang mit Kollisionen höher als die eines Pkw anzusetzen sei.
27
aa) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1957 - VI ZR 59/56 - VersR 1957, 334, 336; vom 13. Juli 1971 - VI ZR 245/69 - VersR 1971, 1043 f.) kommt bei der Bewertung der von einem Kraftrad ausgehenden Betriebsgefahr nicht etwa ganz allgemein dem Umstand wesentliche Bedeutung zu, dass dessen Fahrer selber nicht durch eine Karosserie geschützt ist. Die allgemeine Betriebsgefahr eines Fahrzeugs wird vor allem durch die Schäden bestimmt, die dadurch Dritten drohen. Dem Fahrer eines nach seiner Bauart für den Verkehr zugelassenen, in verkehrstüchtigem Zustand befindlichen Fahrzeugs kann bei der Abwägung nicht zur Last gelegt werden, dass er schon wegen dieser Bauart und der geringeren Eigensicherung , die ihm das Fahrzeug bietet, bei Zusammenstößen mit anderen Fahrzeugen Verletzungen in höherem Maße ausgesetzt ist als in einem Fahrzeug, das in dieser Hinsicht größere Sicherheit bietet (vgl. auch Jordan, in: 20. Deutscher Verkehrsgerichtstag 1982, S. 189, 209 ff.; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht , 40. Aufl., § 17 StVG Rn. 7).
28
bb) Als ein die Betriebsgefahr eines Motorrads erhöhender Umstand kann zwar grundsätzlich dessen Instabilität und die daraus resultierende Sturzgefahr in Betracht kommen (vgl. OLG Köln, VRS 66 [1984], 255, 258 mit NABeschluss des Senats vom 14. Februar 1984 - VI ZR 94/83; KG, NZV 2002, 34, 35; OLG Düsseldorf, DAR 2005, 217, 219; Jordan aaO, S. 190, 203 ff.; Hentschel /König/Dauer aaO), sofern und soweit sich diese nachweislich als Unfallursache ausgewirkt hat (vgl. OLG Köln aaO; Jordan aaO, S. 203). Weder die vom Berufungsgericht gewählte Formulierung noch die von ihm getroffenen Feststellungen lassen aber erkennen, dass es bei seiner Würdigung hierauf abgestellt hat.
29
4. Über diese Rechtsfehler hinaus, die bereits nach § 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO zu einer Aufhebung des Berufungsurteils und zu einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führen, hat das Berufungsgericht auch nicht beachtet, dass der Klägerin hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Unterhaltsansprüche wegen eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs zumindest teilweise die Aktivlegitimation fehlen könnte. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang nicht hinreichend unterschieden , ob und in welcher Höhe die Klägerin von der Bahnversicherungsanstalt bzw. der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eine gesetzliche Witwenrente oder eine betriebliche Zusatzversorgung bezieht.
30
a) Sollte die Klägerin entsprechend ihrem eigenen Vortrag vor dem Berufungsgericht die große Witwenrente vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (Bahnversicherungsanstalt bzw. Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) nach § 46 SGB VI beziehen, könnten insoweit die Voraussetzungen des Forderungsübergangs nach § 116 SGB X erfüllt sein. Die im Rahmen einer Witwenrente nach § 46 SGB VI zu erbringenden Leistungen sind sachlich kongruent zum Barunterhaltsschaden, den die Witwe durch das schädigende Ereignis erleidet (vgl. Senatsurteil BGHZ 136, 78, 85 m.w.N.; Staudinger /Röthel BGB, Bearb. 2007 § 844 Rn. 245; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl., Rn. 441; SRH/Plagemann, 4. Aufl., § 9 Rn. 13). Eine Anrechnung dieser Leistungen im Wege der Vorteilsausgleichung, die das Berufungsgericht erwogen hat, kommt bereits aus rechtsgrundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht. Denn der Gesetzgeber hat mit der Vorschrift über den Rechtsübergang auf den leistenden Sozialversicherungsträger (§ 116 SGB X) indirekt den Vorteilsausgleich versagt, da der Forderungsübergang sonst seinen Sinn verlöre und eine nicht bezweckte Entlastung des Schädigers einträte (vgl. z.B. BGHZ [GrS] 9, 179, 186 f., 190 f.; Senatsurteil vom 9. März 1971 - VI ZR 173/69 - VersR 1971, 636 f.; OLG Köln, NJW-RR 2001, 1285, 1286; OLG Hamm, VersR 2004, 1425; Staudinger/Röthel aaO, § 844 Rn. 222, 243 m.w.N.; MK-BGB/Wagner, 5. Aufl., § 844 Rn. 76). Das Berufungsgericht muss demnach im Rahmen der Prüfung der Aktivlegitimation der Klägerin Feststellungen dazu treffen, ob und in welchem Umfang die Bahnversicherungsanstalt bzw. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See der Klägerin zur Leistung großer Witwenrente nach § 46 SGB VI verpflichtet ist und deshalb Ansprüche auf den leistenden Sozialversicherungsträger übergegangen sind (vgl. zur Maßgeblichkeit der Leistungsverpflichtung für den Rechtsübergang nach § 116 SGB X Senatsurteil vom 18. November 2008 - VI ZR 183/07 - VersR 2009, 368, 369 m.w.N.).
31
Für den Fall einer quotenmäßigen Haftung der Beklagten bestimmt sich der Umfang des Rechtsübergangs grundsätzlich nach § 116 Abs. 3 SGB X (vgl. Senatsurteile BGHZ 106, 381, 385 ff.; 146, 84, 88 f.; OLG Köln aaO, S. 1285 f.; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 30 Rn. 63). Der Klägerin steht im Außenverhältnis zum Schädiger im Hinblick auf den in Wegfall gekommenen eigenen Unterhaltsaufwand aus Erwerbseinkommen ein Hinterbliebenenvorrecht zu (vgl. Senatsurteile vom 22. März 1983 - VI ZR 67/81 - VersR 1983, 726, 727; vom 16. September 1986 - VI ZR 128/85 - VersR 1987, 70, 72; OLG Hamm, VersR 2004, 1425, 1426; Pardey, Berechnung von Personenschäden , 3. Aufl., Rn. 1656 ff.; Jahnke, Unfalltod und Schadensersatz 2007, Kap. 6 Rn. 219; Staudinger/Röthel aaO, § 844 Rn. 230; Geigel/Münkel aaO, Kap. 8 Rn. 52; Küppersbusch aaO, Rn. 387, 406; Wussow/Dressler, Unfallhaftpflichtrecht , 15. Aufl., Kap. 47 Rn. 21). Dabei kommt allerdings eine einschränkende Auslegung des § 116 Abs. 3 SGB X in Betracht (vgl. einerseits OLG Hamm, VersR 2004, 1425, 1426 f. m. Anm. Kerpen, VersR 2004, 1427 f.; Küppersbusch aaO, Rn. 446; Geigel/Plagemann aaO, Kap. 30 Rn. 64; Staudinger /Röthel aaO, § 844 Rn. 251; Jahnke aaO, Kap. 6 Rn. 220; andererseits Pardey aaO, Rn. 1680 ff.; a.A. Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht /Kater, 61. Erg.-Lfg. 2009, § 116 SGB X Rn. 223). Für die Zeit nach fiktiver Verrentung des Verstorbenen, die das Berufungsgericht für das Jahr 2019 annimmt , ist zudem die Heranziehung von § 116 Abs. 5 SGB X in Erwägung zu ziehen (vgl. Küppersbusch aaO, Rn. 444 f.; Jahnke aaO, Kap. 2 Rn. 289 f.; Geigel /Plagemann aaO, Kap. 30 Rn. 75; Pardey aaO, Rn. 1671 ff.).
32
b) Ein Verlust der Aktivlegitimation der Klägerin aufgrund eines gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 116 SGB X kommt nicht in Betracht, soweit die Bahnversicherungsanstalt bzw. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft -Bahn-See Leistungen nicht als "Versicherungsträger" i.S. dieser Vorschrift , sondern in ihrer Eigenschaft als Träger der Zusatzversorgung erbringt (vgl. Senatsurteil BGHZ 106, 381, 388; Geigel/Plagemann aaO, Kap. 30 Rn. 7; Jahnke aaO, Kap. 2 Rn. 323 f. und Kap. 6 Rn. 822; Kerpen aaO, S. 1428). Nur soweit der Klägerin ungeachtet des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 116 SGB X überhaupt noch ein Anteil ihrer etwaigen Schadensersatzansprüche wegen entzogenen Unterhalts in eigener Rechtszuständigkeit verbleibt, kann es auf das weitere Vorbringen der Revision zu den Auswirkungen derartiger Leistungen ankommen, die die Klägerin aus einer etwaigen Zusatzversorgung erhält (vgl. zum "Vorrang" des gesetzlichen Forderungsübergangs Jahnke aaO, Kap. 2 Rn. 322 ff. und Kap. 6 Rn. 826; Kerpen aaO, S. 1428).
33
Ob sich Leistungen aus einer betrieblichen Zusatzversorgung im Wege der Vorteilsausgleichung mindernd auf Schadensersatzansprüche wegen entzogenen Unterhalts auswirken, entscheidet sich nach dem Zweck der Drittleistung (vgl. Senatsurteil vom 29. November 1977 - VI ZR 177/76 - VersR 1978, 249 f.; OLG München, NJW 1985, 564; Staudinger/Röthel aaO, § 844 Rn. 223). Im Allgemeinen wirken sich Leistungen aus einer betrieblichen Hinterbliebenenversorgung nicht im Wege der Vorteilsausgleichung mindernd auf Schadensersatzansprüche wegen entzogenen Unterhalts aus, weil solche Leistungen regelmäßig nicht dem Schädiger zugute kommen sollen, was schon die Begründung von Abtretungsverpflichtungen der Leistungsbezieher zum Ausdruck bringt (vgl. KG, Urteil vom 13. Oktober 1997 - 12 U 7883/96 - Rn. 74 [juris]; Jahnke aaO, Kap. 6 Rn. 822 ff.; offen Küppersbusch aaO, Rn. 425).
34
In diesem Zusammenhang könnte das Vorbringen der Revision zu einer etwaigen Abtretungsverpflichtung der Klägerin nach § 172 der Anlage 7 zu § 95 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (vgl. auch Kerpen aaO, S. 1428 mit Fn. 6) von Bedeutung sein. Soweit und sobald ein Empfänger von Leistungen der in Rede stehenden Art in Erfüllung einer solchen , regelmäßig mit einem "Quotenvorrecht" des Leistungsbeziehers verknüpften Abtretungsverpflichtung (vgl. Jahnke aaO, Kap. 6 Rn. 824; Kerpen aaO) ihm nach einem Rechtsübergang nach § 116 SGB X auf den Sozialversicherungsträger noch zustehende Schadensersatzansprüche wegen entzogenen Unterhalts an den Träger der Zusatzversorgung abgetreten hat, verliert er die Aktivlegitimation für die betroffenen Ansprüche (vgl. - zum Teil unter missverständlicher Bezeichnung dieser Rechtsfolge, etwa als "Anrechnung" der Leistungen auf den Schadensersatzanspruch - OLG Hamm, r+s 1992, 413, 414; Jahnke aaO, Kap. 6 Rn. 808, 813 in Fn. 477, 822; Kerpen aaO, S. 1428).
35
Anders als das Berufungsgericht wohl meint, widerspricht das von ihm herangezogene Urteil des Oberlandesgerichts München (NJW 1985, 564) den dargelegten Grundsätzen nicht. Ein Verlust der Aktivlegitimation war in dem dort entschiedenen Fall nicht eingetreten, weil es an einem gesetzlichen Forderungsübergang fehlte, eine Abtretung der Schadensersatzansprüche an den Leistungsträger nicht erfolgt war und zudem schon am Bestehen einer entsprechenden Abtretungsverpflichtung des Leistungsbeziehers Zweifel bestanden. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 26.01.2007 - 4 O 306/04 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.07.2008 - 12 U 46/07 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 42/04 Verkündet am:
12. November 2004
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Der Berechtigte ist auch dann nach § 1020 Satz 2 BGB zur Unterhaltung und Instandsetzung
einer der Ausübung der Dienstbarkeit dienenden Anlage verpflichtet, wenn der
Eigentümer die Anlage mitnutzen darf.

b) Das Interesse des Eigentümers erfordert bei seiner Berechtigung zur Mitnutzung nicht,
daß der Berechtigte die Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung der Anlage allein
trägt. Der Berechtigte ist vielmehr nur anteilig verpflichtet, und zwar in entsprechender
Anwendung von §§ 748, 742 BGB im Zweifel zur Hälfte.

c) Weigert sich der Berechtigte eine Unterhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme
durchzuführen, die das Interesse des Eigentümers erfordert, kann der Eigentümer die
Maßnahme durchführen lassen und von dem Berechtigten im Umfang seiner Kostenbeteiligung
Erstattung der Kosten als Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280
Abs. 1 und 3, 281 Abs. 2 BGB verlangen.
BGH, Urt. v. 12. November 2004 - V ZR 42/04 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. November 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Widerklage abgewiesen worden ist.
Die Revisionen der Kläger und des Widerbeklagten zu 5 werden als unzulässig verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger sind Eigentümer der nebeneinander liegenden Innenstadtgrundstücke H. gasse 15 (Kläger zu 2), 17 (Klägerin zu 4), 19 (Kläger zu 1), 21 und 23 (beide Kläger zu 3) in F. . Die Grundstücke haben einen gemeinsamen Hinterhof, der an seiner einen Stirnseite durch eine Tordurchfahrt auf dem Grundstück H. graben 3 und auf seiner anderen Stirnseite
durch eine Tordurchfahrt auf dem den Beklagten je zur Hälfte gehörenden Grundstück T. gasse 32 befahren werden darf. Die Durchfahrt auf dem Grundstück der Beklagten, unter der diese einen Lagerraum unterhalten, ist durch eine altrechtliche Grunddienstbarkeit zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke der Kläger gesichert, deren Bestand der Senat in seinem Urteil vom 24. Juni 1964 (BGHZ 42, 63) festgestellt hat. In einem daran anschließenden Vergleich vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 23. März 1965 erkannten Rechtsvorgänger der Beklagten gegenüber Rechtsvorgängern der Kläger zu 1 und 3 den "derzeitigen Zustand der Grunddienstbarkeit" "als verbindlich an". An der Hofdurchfahrt auf ihrem Grundstück brachten die Beklagten im Jahre 2002 ein verschließbares Eisentor an. Sie wollen den Klägern Schlüssel nur gegen Zahlung von 50 bzw. 100 € aushändigen.
Die Kläger verlangen von den Beklagten die Gestattung eines jederzeit (kosten-) freien Durchgangs sowie die Entfernung des Tors. Die Beklagten verlangen widerklagend von den Klägern und dem persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin zu 4, dem Widerbeklagten zu 5, anteiligen Ersatz der Kosten für die Errichtung des Eisentores, der Erneuerung der Hofdurchfahrt und der Entfernung von Graffiti sowie die Feststellung, daß diese verpflichtet sind, den Beklagten je 1/7 der zukünftigen Instandhaltungskosten zu ersetzen.
Das Landgericht hat die Beklagten dazu verurteilt, den Klägern jederzeit unentgeltlich freien Durchgang durch das Tor zu gestatten, und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Widerklage hat es unter Abweisung im übrigen dem Grunde nach festgestellt, daß die Kläger verpflichtet sind, den Beklagten die Kosten der Erneuerung der Hofeinfahrt und künftige Instandsetzungskosten anteilig zu ersetzen. Auf die Berufung der Kläger und des Widerbeklagten zu 5
hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Widerklage abgewiesen. Die gegen die Teilabweisung ihrer Widerklage gerichtete Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Es hat die Revision zugelassen. Mit ihren Revisionen verfolgen die Beklagten ihre Widerklage und die Kläger sowie der Widerbeklagte zu 5) ihre weitergehende, auch auf Entfernung des Tors gerichtete Klage weiter. Sie treten den Revisionen der jeweils anderen Seite entgegen.

Entscheidungsgründe:


A.


Das Berufungsgericht meint, die Beklagten müßten den Klägern auf Grund der Dienstbarkeit die jederzeit freie und unentgeltliche Durchfahrt gestatten. Zur Entfernung des Tores seien sie dagegen nicht verpflichtet. Das Tor beeinträchtige die Rechte der Kläger aus ihrer Dienstbarkeit nur unwesentlich und sei von diesen hinzunehmen, sofern sie, wie ausgeurteilt, kostenlos Schlüssel ausgehändigt erhielten. Zur schonenden Ausübung der Dienstbarkeit gehöre es auch, Maßnahmen hinzunehmen, die der Eigentümer zur Wahrnehmung seiner berechtigten Sicherheitsbelange ergreife. Eine solche Maßnahme sei die Anbringung des Tores. Die Beklagten könnten von den Klägern und dem Widerbeklagten zu 5 Ersatz der Kosten für die Errichtung des Tors, die Erneuerung der Hofdurchfahrt oder zukünftiger Instandsetzungsmaßnahmen nicht verlangen. Da die Hofdurchfahrt sowohl von den Klägern als auch von den Beklagten selbst genutzt werden dürfe, greife § 1020 Satz 2 BGB nicht. Ein Ersatzanspruch setze vielmehr wegen des Mitnutzungsrechts der Beklag-
ten eine (dingliche) Vereinbarung voraus, an der es fehle. Ohne eine solche Vereinbarung sei keine der Parteien der anderen gegenüber verpflichtet; das stehe auch Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag entgegen.

B.


Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung in bezug auf die Widerklage nicht stand.

I.


1. Die Revision der Kläger gegen das Berufungsurteil ist unzulässig.

a) Das Berufungsgericht hat die Revision allerdings im Tenor seines Urteils ohne Einschränkungen zugelassen. Das hat aber nicht zwingend zur Folge , daß die Revision unbeschränkt zugelassen ist. Die Beschränkung der Zulassung einer Revision muß sich nämlich nicht aus dem Tenor, sie kann sich vielmehr auch aus der Begründung ergeben, die für die Zulassung gegeben wird (BGHZ 48, 134, 136; BGH, Urt. v. 9. März 2000, III ZR 356/98, NJW 2000, 1794, 1796, insoweit in BGHZ 144, 59 nicht abgedruckt, Urt. v. 12. Juli 2000, XII ZR 159/98, WM 2000, 1967, 1968; Urt. v. 20. Mai 2003, XI ZR 248/02, NJW 2003, 2529; Senatsurt. v. 11. Juli 2003, V ZR 430/02, VIZ 2003, 526; 527; Senatsbeschl. v. 29. Januar 2004, V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365, 1366; Senatsurt. v. 14. Mai 2004, V ZR 304/03, ZfIR 2004, 733, 734; Urt. v. 17. Juni 2004, VII ZR 226/03, NJW 2004, 3264, 3265). Allerdings muß aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit ausreichender Klarheit hervorgehen , daß das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Nach-
prüfung nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGH, Urt. v. 12. Juli 2000 aaO; Senatsurt. v. 14. Mai 2004 aaO).

b) So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht schlechthin zugelassen. Es hat die Zulassung der Revision vielmehr mit der Notwendigkeit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung "zur Frage der Anwendung des § 1020 BGB bei Mitbenutzung der ‚Anlage’ durch den Eigentümer des dienenden Grundstücks" begründet. Diese Frage stellt sich aber nur bei der Widerklage, weil es dabei um die Unterhaltspflicht der Kläger als Dienstbarkeitsberechtigten geht und diese bei der Berechtigung des Eigentümers zur Mitnutzung der Anlage umstritten ist. Die Frage ist dagegen für den von den Klägern in dem Revisionsverfahren noch verfolgten Anspruch auf Beseitigung des Tores unerheblich. Deshalb ist die Revision insoweit nicht zugelassen. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen die Teilabweisung der Klage haben die Kläger nicht erhoben; sie hätte mangels ausreichender Beschwer auch keinen Erfolg.
2. Unzulässig ist auch die Revision des Widerbeklagten zu 5. Er ist durch das Urteil nicht beschwert. Im übrigen hat er seine Revision nicht formund fristgerecht eingelegt. Die Revisionsschrift der Kläger zu 1 bis 4 vom 17. März 2004 führt ihn zwar als Beteiligten auf. Darin wird Revision aber nur für die Kläger zu 1 bis 4, nicht auch für den Widerbeklagten zu 5 eingelegt. Eine solche Auslassung kann zwar unschädlich sein, wenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, daß auch der ausgelassene Beteiligte Rechtsmittelführer sein sollte (BGH, Urt. v. 13. Oktober 1998, VI ZR 81/98, NJW 1999, 291, 292; Senatsurt. v. 11. Juli 2003, V ZR 233/01, NJW 2003, 3203, 3204). So liegt es hier indessen nicht. Daß der an der Klage nicht beteiligte Widerbeklagte zu 5 keine
Revision einlegte, war als Versehen nicht offenkundig (vgl. dazu Senatsurt. aaO), so daß die erst mit der im Schriftsatz vom 20. Juli 2004 enthaltenen Antragstellung eingelegte Revision die Revisionsfrist nicht mehr wahrte.
3. Die Revision der Beklagten ist dagegen uneingeschränkt zulässig.
Zweifelhaft kann insoweit nur sein, ob das Berufungsgericht die Revision wegen der Abweisung der Widerklage insgesamt oder nur im Hinblick auf die Kosten für die Sanierung der Durchfahrt und wegen der Kosten zukünftiger Instandsetzungen zulassen wollte. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kam nämlich eine Pflicht der Kläger und des Widerbeklagten zu 5 zur Errichtung des Tores und damit auch zur Beteiligung an den Kosten unter keinem Gesichtspunkt in Betracht, weil die Beklagten dieses Tor in erster Linie im eigenen Interesse errichtet und die Kläger und der Widerbeklagte zu 5 seiner Errichtung widersprochen hatten. Zu dieser Einschätzung ist das Berufungsgericht indessen nur deshalb gelangt, weil es Ansprüche aus der Dienstbarkeit und aus einem Gemeinschaftsverhältnis verneint hat. Da es aber die Revision zur Prüfung gerade dieses Ausgangspunktes zugelassen hat, eröffnet es zwangsläufig auch eine revisionsrechtliche Überprüfung der daraus gezogenen Schlußfolgerungen. Jedenfalls läßt sich dem Urteil nicht mit der gebotenen Deutlichkeit entnehmen, daß das Berufungsgericht Ansprüche der Beklagten wegen der Kosten für die Errichtung des Tores auch bei abweichender Beurteilung der Frage nach einem dinglichen oder gemeinschaftsrechtlichen Anspruch der Beklagten auf Kostenbeteiligung verneinen wollte.

II.


Die Revision der Beklagten ist auch begründet. Sie führt zur teilweisen Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Aus § 1021 Abs. 1 Satz 2 BGB läßt sich der geltend gemachte Anspruch nicht ableiten.
a) § 1021 BGB ist zwar gemäß Art. 184 Satz 2 EGBGB auf die vorliegende Dienstbarkeit anwendbar, obwohl diese vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 1. Januar 1900 entstanden ist und sich ihr Inhalt gemäß Art. 184 Satz 1 EGBGB grundsätzlich nach dem früheren Recht, hier dem gemeinen Recht (Senat BGHZ 42, 63, 64), richtet. Voraussetzung für eine (anteilige) dingliche Unterhaltungspflicht des Dienstbarkeitsberechtigten aus § 1021 Abs. 1 Satz 2 BGB ist aber neben der Berechtigung des Grundstückseigentümers zur Mitbenutzung seiner Anlage auch die Vereinbarung eines entsprechenden Inhalts der Grunddienstbarkeit. Diese liegt nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht vor. Die für diese Feststellung erforderliche Auslegung der noch verfügbaren Verträge mit einem Rechtsvorgänger der Kläger zu 1 vom 30. Dezember 1899 und mit einem Rechtsvorgänger des Klägers zu 3 vom 9. August 1878 hat das Berufungsgericht allerdings nicht vorgenommen. Diese kann der Senat nachholen, weil außer dem in dem Urteil des Senats vom 24. Juni 1964 wiedergegebenen Inhalt dieser Verträge keine weiteren Unterlagen mehr vorhanden und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind. Sie führt zu keinem anderen Ergebnis.

b) In beiden Verträgen wird dem jeweiligen Käufer zwar aufgegeben, sich über "Beleuchtung und Verschluß" des Hofs (Nr. 5 des Vertrags vom 9. August 1878) bzw. "Unterhaltung, Reinigung, Beleuchtung und den Verschluß des Hofs und der Zufahrt" (Nr. 6 c des Vertrags vom 30. Dezember
1899) zu verständigen. In dem zweiten Vertrag verpflichtete sich der Käufer ferner, den auf ihn entfallenden Anteil der Kosten zu bezahlen. Beide Klauseln sind aber Teil einer Gesamtregelung, die den Käufern aufgibt, den Hof "für alle Zeiten" unbebaut und uneingefriedet zu lassen und den anderen Anliegern die gemeinschaftliche Nutzung zu gestatten. Sie begründen die seinerzeit von dem Senat bestätigte Annahme (BGHZ 42, 63, 65 f.), daß jedem Käufer eine inhaltsund ranggleiche Grunddienstbarkeit an Hof und Zufahrt eingeräumt werden sollte. Darüber, daß Inhalt der Dienstbarkeit auch eine Beteiligung an der Unterhaltspflicht sein sollte, besagen die Verträge aus der hierfür maßgeblichen Sicht der Erwerber als Dienstbarkeitsberechtigten nichts. Der jeweilige Verkäufer beider Verträge hatte erkennbar Interesse nur daran, daß alle Erwerber der aus dem früheren Gesamtgrundstück herausparzellierten Grundstücke die dauerhafte, dinglich gesicherte Berechtigung erhielten, den freizuhaltenden Hof zwischen den Einfahrten H. graben 3 und T. gasse 32 durchfahren zu können. Ein Interesse des jeweiligen Verkäufers, neben dieser Mitberechtigung der übrigen "Anlieger" auch die Modalitäten dieser Nutzung im Verhältnis der Anlieger untereinander festzulegen, war demgegenüber nicht erkennbar. Aus den angesprochenen Regelungen mußten die Käufer vielmehr entnehmen, daß sie das selbst in die Hand nehmen sollten. Denn sie sollten sich darüber nicht mit dem jeweiligen Verkäufer, sondern mit den anderen Anliegern verständigen , die an den beiden Verträgen nicht beteiligt waren. In dem Rahmen einer solchen Verständigung sollten Art und Umfang der Maßnahmen bestimmt und insbesondere entschieden werden, ob und gegebenenfalls wie der Hof verschlossen werden sollte. Auch der Umfang der Beteiligung an den entstehenden Kosten war in den Verträgen nicht geregelt. Diese Fragen waren in den Verträgen bewußt offen gelassen und einer gesonderten Vereinbarung der Berechtigten vorbehalten worden.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, daß die Klausel in dem Vertrag vom 30. Dezember 1899 über eine Verständigung hinaus auch die Verpflichtung des dortigen Käufers enthält, den auf ihn entfallenden Anteil der Kosten zu bezahlen. In dieser Klausel wird nämlich der von dem Käufer zu tragende Anteil weder bestimmt noch inhaltlich festgelegt, wie er bestimmt werden soll. Auch soll diese Pflicht nur gegenüber den übrigen Anliegern, nicht aber gegenüber dem Verkäufer bestehen. Schließlich ist eine vergleichbare Regelung jedenfalls nicht in allen anderen Verträgen enthalten. Das führte zu einem unterschiedlichen Inhalt der begründeten Dienstbarkeit, die aber durch die ansonsten im wesentlichen einheitliche Formulierung gerade vermieden werden sollte.
2. Ein Anspruch der Beklagten auf Beteiligung an Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung der Durchfahrt ergibt sich aber aus § 1020 Satz 2 BGB.

a) Ein solcher Anspruch scheitert nicht schon von vorneherein daran, daß sich die Durchfahrt hier auf einem unterirdischen Lagerraum befindet, den die Beklagten in der Durchfahrt unterhalten dürfen. Zwar haben die Beklagten nach Art. 184 Satz 2 EGBGB, § 1022 Satz 1 BGB die Kosten der Unterhaltung dieses unterirdischen Lagerraums selbst zu tragen. Die Kosten der Sanierung der Durchfahrt, deren Erstattung die Beklagten geltend machen, sind aber, wovon revisionsrechtlich auszugehen ist, nicht durch Schäden am Lagerraum, sondern nur durch Schäden an der Durchfahrt selbst veranlaßt. Solche Kosten haben die Kläger als Dienstbarkeitsberechtigte nach § 1020 Satz 2 BGB und mit ihnen der Widerbeklagte zu 5 zu tragen und den Beklagten zu erstatten,
wenn sie die als Anlage im Sinne dieser Vorschrift anzusehende Durchfahrt "halten".

b) Ob das bei einer Berechtigung des Eigentümers zur Mitbenutzung der Anlage angenommen werden kann, ist streitig. Nach herrschender Meinung wird eine Anlage im Sinne von § 1020 Satz 2 BGB von dem Dienstbarkeitsberechtigten nur "gehalten", wenn er das alleinige Benutzungsrecht hat (RG HRR 1940 Nr. 1248 sub E. I.; OLG Hamm MDR 2003, 737; OLG Köln [27. Zivilsenat] NJW-RR 1996, 16; im Ergebnis auch: OLG Karlsruhe OLGZ 1985, 100, 102; AnwaltKom-BGB/Otto, BGB, § 1021 Rdn. 11; Bamberger/Roth/Wegmann, BGB, § 1020 Rdn. 9; MünchKomm-BGB/Falckenberg, 4. Aufl., § 1020 Rdn. 9; Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 1020 Rdn. 3; Planck, BGB, 5. Aufl., § 1021 Anm. 3; RGRK/Rothe, BGB, 12. Aufl., § 1021 Rdn. 4; Soergel/Stürner, 13. Aufl., § 1021 Rdn. 3; Staudinger/Mayer [2002], § 1020 Rdn. 14). Nach anderer Auffassung (Erman/Grziwotz, BGB, 11. Aufl., § 1020 Rdn. 3; ähnlich schon Turnau/Förster, Liegenschaftsrecht, Bd. I, Sachenrecht des BGB, 3. Aufl., § 1021 BGB Erl. 1) kann eine Anlage im Sinne von § 1020 BGB dagegen auch von einem Dienstbarkeitsberechtigten gehalten werden, der eine Mitbenutzung durch den Eigentümer des dienenden Grundstücks zu dulden hat. In diesem Fall soll der Dienstbarkeitsberechtigte abweichend von § 1020 Satz 2 BGB nicht allein, sondern nur anteilig zur Unterhaltung verpflichtet sein.

c) Der Senat war hiermit bisher noch nicht befaßt. Er schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an, nach welcher die Mitbenutzung einem "Halten" der Anlage nicht entgegensteht und das Interesse des Eigentümers in diesem Fall nicht die alleinige Unterhaltung durch den Dienstbarkeitsberechtigten erfordert, der Eigentümer von diesem vielmehr nach § 1020 Satz 2 BGB eine
anteilige Beteiligung an den Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung verlangen kann.
aa) Die herrschende Meinung beruft sich auf den Wortlaut des § 1021 BGB und den Willen des Gesetzgebers. Nach § 1021 Abs. 1 Satz 1 BGB kann bestimmt werden, daß der Eigentümer eine Anlage zu unterhalten hat, die zur Ausübung der Dienstbarkeit gehört. Darf er sie mitbenutzen, kann nach § 1021 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmt werden, daß der Berechtigte die Anlage zu unterhalten hat. In dieser Regelung sieht die herrschende Meinung eine Sonderregelung , die der allgemeinen Regelung des § 1020 Satz 2 BGB vorgehe und bei einem Mitbenutzungsrecht des Eigentümers zu einer Unterhaltspflicht des Berechtigten nur führe, wenn dies vereinbart sei. Dieses Verständnis der Vorschrift wiederum wird auf den Willen des Gesetzgebers zurückgeführt, wie er in den Motiven zum Ausdruck kommt. Dort (Mot. III S. 484) heißt es:
"… In einigen neueren Gesetzgebungen finden sich Vorschriften über eine Vertheilung [sic] der Unterhaltslast für den Fall, daß eine Anlage, welche zur Ausübung der Grunddienstbarkeit dient, zugleich von dem Eigenthümer [sic] zu benutzen ist [wird nachgewiesen]. Der Entwurf bringt keine derartigen Vorschriften. Eine gegenseitige Beitragspflicht kann nur als Folge eines Schuldverhältnisses , insbesondere einer vertragsmäßigen Gemeinschaft, eintreten und ist deshalb hier nicht zu regeln. Eine dingliche Regelung bleibt in der Weise denkbar , daß der Eigenthümer [sic] des dienenden Grundstücks eine reallastartige, beschränkte Unterhaltungspflicht auf sein Grundstück übernimmt und daß dem Berechtigten die Leistung von Beiträgen als Bedingung des ihm eingeräumten Rechtes gesetzt wird…"
Diese Ausführungen befassen sich jedoch gar nicht mit der Frage, ob § 1020 Satz 2 BGB auch dann anzuwenden ist, wenn der Eigentümer eine zur Ausübung der Dienstbarkeit dienende Anlage mitbenutzen darf. An jener Stelle der Motive geht es vielmehr um die Frage, ob Inhalt der Dienstbarkeit auch eine Unterhaltungslast sein kann. Nach dem damals geplanten und später auch
so Gesetz gewordenen § 1018 Abs. 1 BGB kann Inhalt einer Grunddienstbarkeit nur ein Dulden oder Unterlassen, nicht aber ein positives Tun sein. Ohne eine Sonderregelung wäre es deshalb nicht möglich, eine Unterhaltungslast zum Inhalt der Dienstbarkeit zu machen. Es müßte vielmehr neben der Grunddienstbarkeit zusätzlich eine gesonderte Reallast bestellt werden. Das entsprach aber nicht der Tradition des gemeinen Rechts, das die Vereinbarung einer dinglichen Unterhaltungslast als Inhalt einer Grunddienstbarkeit im Falle der servitus oneris ferendi (dazu Windscheid/Kipp, Pandekten Bd. I., 9. Aufl., S. 1072 f.) zuließ. Daran sollte festgehalten und diese Möglichkeit auf andere Fälle von Grunddienstbarkeiten ausgedehnt werden, zu deren Ausübung eine Anlage dient. Das bringt § 1021 Abs. 1 BGB auch zum Ausdruck, indem diese Norm abweichend von § 1018 Abs. 1 BGB in Satz 1 die Vereinbarung einer Unterhaltungslast des Eigentümers und in Satz 2 für den Fall eines Mitbenutzungsrechts des Eigentümers auch eine Unterhaltungslast des Berechtigten als Inhalt der Dienstbarkeit zuläßt. Der Gesetzgeber hat es damals lediglich abgelehnt , eine in einigen Partikularrechten vorgesehene gesetzliche Quotierung der Unterhaltungslast im Fall einer Mitbenutzungsbefugnis des Eigentümers zu übernehmen. Er hat dies der Vereinbarung der Parteien überlassen, weil eine Unterhaltungslast ohnehin nicht von Gesetzes wegen vorgesehen war. Diese Entscheidung des Gesetzgebers läßt aber einen Rückschluß auf die gesetzlichen Pflichten des Dienstbarkeitsberechtigten bei Fehlen solcher Vereinbarungen unabhängig davon nicht zu, ob der Eigentümer eine Anlage zur Ausübung der Dienstbarkeit mitbenutzen darf oder nicht.
bb) Diese Pflichten sind im wesentlichen in § 1020 BGB geregelt. Sie umfassen nach § 1020 Satz 2 BGB auch die Verpflichtung, eine Anlage zur Ausübung der Dienstbarkeit in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Dieser
Verpflichtung kann der Dienstbarkeitsberechtigte nur entsprechen, wenn er die Anlage ordnungsgemäß unterhält und erforderlichenfalls auch instandsetzt (Bamberger/Roth/Wegmann, BGB, § 1020 Rdn. 10; MünchKommBGB /Falckenberg, § 1020 Rdn. 11; Staudinger/Mayer, § 1020 Rdn. 16 f.). Zur Unterhaltung und Instandsetzung der Anlage ist der Dienstbarkeitsberechtigte in dem durch § 1020 Satz 2 BGB beschriebenen Rahmen aber stets und auch dann verpflichtet, wenn eine entsprechende Verpflichtung nicht zum Inhalt der Grunddienstbarkeit gemacht worden ist. Denn die Pflichten nach § 1020 Satz 2 BGB sind eine gesetzliche Ausformung der in § 1020 Satz 1 BGB festgelegten allgemeinen Pflicht zur schonenden Ausübung der Dienstbarkeit (MünchKommBGB /v. Falckenberg, aaO, § 1020 Rdn. 1). Die Pflicht zur schonenden Ausübung der Dienstbarkeit hängt aber nicht davon ab, ob der Eigentümer zur Mitbenutzung berechtigt ist oder nicht. Wenn der Eigentümer eine der Ausübung der Dienstbarkeit dienende Anlage mitbenutzen darf, gehen seine Rechte weiter , als wenn er die Nutzung durch den Berechtigten nur dulden müßte, ohne die Anlage selbst nutzen zu dürfen. Das führt allenfalls zu einer Intensivierung der den Berechtigten ohnehin treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme. Ein solches Mitbenutzungsrecht kann aber keinesfalls zu einer Abschwächung dieser Pflicht führen. Nichts anderes hat für die aus § 1020 Satz 2 BGB abzuleitende Unterhaltungspflicht als besondere Ausprägung dieser Rücksichtnahmepflicht zu gelten. Daran, daß der Berechtigte die Anlage im Interesse des Eigentümers unterhalten muß, kann sich im allgemeinen nicht deswegen etwas ändern, weil der Eigentümer die Anlage nicht nur dulden muß, sondern auch noch selbst mitbenutzen darf. § 1020 Satz 2 BGB gilt deshalb auch bei einer Berechtigung des Eigentümers zur Mitbenutzung der Anlage.

d) Zur Unterhaltung der Anlage ist der Dienstbarkeitsberechtigte aber nach § 1020 Satz 2 BGB nicht uneingeschränkt, sondern nur in dem Umfang verpflichtet, wie es das Interesse des Eigentümers erfordert.
aa) Mit "Interesse des Eigentümers" meint § 1020 Satz 2 BGB nicht jedes Interesse des Eigentümers, sondern nur sein Integritätsinteresse (MünchKomm -BGB/Falckenberg, § 1020 Rdn. 11; Staudinger/Mayer, § 1020 Rdn. 16). Dies folgt aus § 1021 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach als Inhalt der Grunddienstbarkeit eine Unterhaltungslast des Berechtigten vereinbart werden kann, die ihre Grenze im Benutzungsinteresse des Eigentümers findet. Der Berechtigte ist deshalb nur verpflichtet, von der Anlage ausgehende Beeinträchtigungen des Eigentums zu vermeiden, die Verkehrssicherheit sicherzustellen und gegebenenfalls auch für ein ordentliches Aussehen der Anlage zu sorgen (MünchKomm-BGB/Falckenberg aaO; Staudinger/Mayer, § 1020 Rdn. 17 f.). Die Grenze bildet das Interesse des Eigentümers an der Benutzung seines Grundstücks (RGZ 112, 368, 371; RGRK/Rothe, § 1020 Rdn. 6). Das gilt, sofern keine Vereinbarung nach § 1021 Abs. 1 Satz 2 BGB getroffen ist, auch dann, wenn der Eigentümer die Anlage mitbenutzen darf. Ohne eine solche Vereinbarung beschränkt sich das Recht des Grundstückseigentümers auf eine Mitbenutzung der Anlage in dem auch sonst zu erhaltenden ordnungsgemäßen Zustand.
bb) Zur Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustands gehören die Kosten , die zur Instandsetzung der Durchfahrt erforderlich sind. Dazu können hier auch die Kosten für die Errichtung und Unterhaltung des Tores zählen. Voraussetzung dafür ist, daß die Errichtung des Tores notwendig war, um die Verkehrssicherheit herzustellen oder um eine Beschädigung des Eigentums des
Beklagten durch die Durchfahrt zu verhindern. Diesen Fragen ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen, weil sie sich von seinem rechtlichen Ausgangspunkt her nicht stellten. Diese Prüfung kann der Senat auch nicht nachholen , weil die Parteien zu dieser Frage unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt noch nicht vorgetragen haben und die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlen. Das wird in der neuen Verhandlung nachzuholen und dabei auch der streitige und bisher nicht festgestellte Umfang der Kosten aufzuklären sein.
cc) Bei einem Recht des Eigentümers zur Mitbenutzung erfordert sein Interesse im Sinne von § 1020 Satz 2 BGB nicht, daß der Berechtigte die Kosten einer Erhaltung der Anlage in ordnungsgemäßem Zustand in vollem Umfang allein trägt. Im Umfang seiner Nutzung muß der Eigentümer solche Kosten vielmehr selbst tragen, wenn eine entsprechende Unterhaltungslast des Berechtigten nicht nach Maßgabe von § 1021 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Inhalt der Grunddienstbarkeit gemacht wurde. Wie die Kostenanteile des Berechtigten einerseits und des Eigentümers andererseits zu ermitteln sind, bestimmt § 1020 Satz 2 BGB nicht. Diese planwidrige Lücke der Vorschrift kann durch eine entsprechende Anwendung des Gemeinschaftsrechts geschlossen werden. Auf das Gemeinschaftsrecht greift das Gesetz auch in anderen vergleichbaren Fallgestaltungen zurück. So verweist § 922 Satz 4 BGB wegen der weiteren Einzelheiten der Ausübung des gemeinschaftlichen Besitzes an einer Grenzeinrichtung auf das Gemeinschaftsverhältnis. In der Sache ähnlich liegt es bei mehreren Dienstbarkeiten, die an derselben Stelle auf dem dienenden Grundstück ausgeübt werden müssen. Hier verweist § 1024 BGB zwar nicht auf das Gemeinschaftsrecht, gewährt den Inhabern der zusammentreffenden Dienstbarkeiten aber einen dinglichen Anspruch auf eine den Interessen der
Beteiligten nach billigem Ermessen entsprechende Benutzungsregelung. Dieser Anspruch entspricht inhaltlich dem Anspruch der Gemeinschafter untereinander (§ 745 Abs. 2 BGB). Schließlich ist anerkannt, daß Gegenstand einer Gemeinschaft auch der Besitz sein kann (BGHZ 62, 243, 245; OLG Hamburg, OLGE 43, 208; Jauernig/Stürner, BGB, 11. Aufl., § 741 Rdn. 5; Palandt/Sprau, § 741 Rdn. 3; RGRK/v. Gamm, BGB, 12. Aufl., § 741 Rdn. 7; Soergel/Hadding, BGB, 11. Aufl., § 741 Rdn. 10; Staudinger/Langhein, BGB [2002], § 741 Rdn. 133; a.M. Erman/Aderhold, § 741 Rdn. 12; MünchKomm-BGB/K. Schmidt, § 741 Rdn. 17). Deshalb bestimmen sich die Kostenanteile nach Gemeinschaftsrecht.
dd) Nach §§ 748, 742 BGB würden der Dienstbarkeitsberechtigte und der Eigentümer die Kosten im Zweifel je zur Hälfte zu tragen haben. Etwaigen Zweifeln ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen, weil sich die Frage nach seinem rechtlichen Ausgangspunkt nicht stellte. Bei Annahme eines Gemeinschaftsverhältnisses ist eine solche Aufklärung aber nicht entbehrlich. Es ist möglich, daß es den Interessen der Parteien eher entspricht, die Unterhaltungspflicht an dem Maß der jeweiligen Nutzung auszurichten. Es ist auch nicht auszuschließen, daß das Vorhandensein des Lagerraums, den die Beklagten nach dem Inhalt der Dienstbarkeit unter der Durchfahrt unterhalten dürfen, die Unterhaltungskosten erhöht und sich deshalb auf die Bemessung des Anteils der Beklagten an den Unterhaltungskosten auswirkt. Dazu und welche Anteile sich dabei ergeben, haben die Parteien bislang nicht Stellung genommen. Sie werden in der anstehenden neuen Verhandlung dazu Gelegenheit haben.
3. Soweit die Kläger danach zur Beteiligung an den Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung verpflichtet waren, haben sie den Beklagten auch die
Kosten für bereits vorgenommene Maßnahmen zu ersetzen. Dieser Anspruch ergibt sich aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 Satz 1 BGB), soweit die Kläger den Maßnahmen, die ihrem mutmaßlichen Willen entsprachen, nicht widersprochen haben. Hinsichtlich der Kosten für die Errichtung des Tores, der
die Kläger ausdrücklich widersprochen haben, kommt diese Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Insoweit folgt der Anspruch aber aus den auf den Anspruch aus § 1020 Satz 2 BGB anwendbaren (MünchKomm-BGB/Falckenberg, § 1020 Rdn. 12; Staudinger/Mayer, § 1020 Rdn. 21; für § 1021 BGB: RGZ 131, 158, 178) Regeln über Leistungsstörungen, hier gemäß Art. 229 § 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB aus den §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1, 2 BGB. Die Kläger haben die Anbringung des Tores abgelehnt und sind damit auch ohne zusätzliche Aufforderungen zu Schadensersatz statt der Leistung verpflichtet, wenn und soweit sie sich an den Kosten der Errichtung nach § 1020 Satz 2 BGB zu beteiligen haben.
Wenzel Tropf Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 22/06
vom
26. März 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Gesellschafterbeschluss einer Personengesellschaft, durch den eine
Nachschussverpflichtung begründet wird, die im Gesellschaftsvertrag keine
Grundlage hat, ist jedenfalls gegenüber dem Gesellschafter grundsätzlich
unwirksam, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat (Bestätigung Sen.Urt. v.
5. März 2007 - II ZR 282/05, ZIP 2007, 766).

b) Der Gesellschafter kann die ihm gegenüber mangels Erteilung der nach
§ 707 BGB erforderlichen Zustimmung bestehende Unwirksamkeit des Beschlusses
als Einwendung gegenüber der auf den Beschluss gestützten Zahlungsklage
der Gesellschaft auch dann geltend machen, wenn nach dem
Gesellschaftsvertrag Beschlussmängelstreitigkeiten binnen einer bestimmten
Frist eingeleitet werden müssen und diese Frist abgelaufen ist.
BGH, Beschluss vom 26. März 2007 - II ZR 22/06 - OLG Celle
LG Verden
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. März 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt , die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Dezember 2005 durch Beschluss nach § 552 a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:

1
I. Die Revision der Klägerin ist bereits unzulässig, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht sich mit der zweitinstanzlichen Eventualklagehäufung im Hinblick auf § 533 ZPO sachlich nicht befasst hat.
2
Das Berufungsgericht hat im Tenor die Revision unbeschränkt zugelassen und sodann am Ende der Entscheidungsgründe ausgeführt, worin es die Zulassungsbedürftigkeit der Revision sieht. Darin liegt entgegen der Ansicht der Revision eine zulässige Beschränkung der Revisionszulassung auf den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Nachschusszahlung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Beschränkung der Revision eindeutig und zulässig sein.
3
a) Für die Eindeutigkeit genügt dabei, dass sich die Beschränkung - auch bei, wie hier, uneingeschränkter Zulassung im Tenor - aus den Entscheidungs- gründen ergibt (st.Rspr. BGHZ 48, 134, 136; 153, 358, 360 ff.; w.Nachw. bei Zöller/Gummer, ZPO 26. Aufl. § 543 Rdn. 26). Dies ist hier nach den Ausführungen unter II, 5. des angefochtenen Urteils der Fall. Nur bei der Prüfung dieses Anspruchs der Klägerin stellt sich nämlich das Problem der gesellschafterlichen Treuepflicht, nicht hingegen bei dem aus abgetretenem Recht geltend gemachten Anspruch der Bank, der auf einem völlig anderen Lebenssachverhalt beruht, nämlich auf der gesetzlich geregelten, persönlichen (hier quotalen) Haftung des OHG-Gesellschafters für Verbindlichkeiten der OHG (§ 128 HGB).
4
b) Die Teilzulassung ist nicht nur eindeutig, sondern auch zulässig. Hat - wie hier - das Berufungsgericht über mehrere selbständige prozessuale Ansprüche (Streitgegenstände) entschieden und im Rahmen der Darlegung des nur für einen dieser Ansprüche rechtserheblichen Grundes für die Revisionszulassung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es das Rechtsmittel nur wegen dieses Teils des Streitgegenstandes zulassen wollte, so ist hierin eine wirksame Teilzulassung zu sehen (BGHZ 111, 158, 166 f.; BGH, Urt. v. 25. April 1995 - VI ZR 272/94, NJW 1995, 1955, 1956 m.w.Nachw.). Zwar hat hier das Berufungsgericht verfehlt die Zulassung auf eine Rechtsfrage beschränkt (st.Rspr. s. nur BGH, Urt. v. 20. Mai 2005 - XI ZR 248/02, ZIP 2003, 1240, 1241 m.w.Nachw.), das steht der Zulässigkeit der Teilzulassung jedoch nicht entgegen. Wird die Zulassung - wie hier - auf eine Rechtsfrage beschränkt, die nur bei einem von mehreren prozessualen Ansprüchen entscheidungserheblich ist, liegt darin eine wirksame Beschränkung auf den prozessualen Anspruch, bei dem die Rechtsfrage entscheidungserheblich ist (BGHZ 48 aaO; 153 aaO S. 362 m.w.Nachw.), allerdings mit der Folge, dass der Anspruch als solcher der vollumfänglichen revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt.
5
II. Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor; die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
6
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt der von ihm formulierten Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die - abstrakten - Kriterien der gesellschafterlichen Treuepflicht im Zusammenhang mit der Beschlussfassung der Gesellschafter sind in der Rechtsprechung des Senats, was auch das Berufungsgericht nicht verkennt, geklärt und vom Senat in einer Vielzahl von Entscheidungen angewandt worden. Ob der Gesellschafter, gemessen an diesen abstrakten Kriterien, aus gesellschafterlicher Treuepflicht zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten verpflichtet ist, ist hingegen jeweils eine Frage des Einzelfalles. Dies gilt selbst dann, wenn, wie hier, mehrere Gesellschafter der Klägerin sich gegen die Nachschussverpflichtung wehren. Aus denselben Gründen erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision.
7
Geklärt ist in der Rechtsprechung des Senats, worauf er gerade in den letzten Entscheidungen zur Zulässigkeit von Nachschüssen ausdrücklich erneut abgestellt hat (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455, 1457; v. 23. Januar 2006 - II ZR 306/04, ZIP 2006, 562, 564 und II ZR 126/04, ZIP 2006, 754, 756; v. 19. März 2007 - II ZR 73/06 z.V.b.), dass ein Gesellschafter bei mangelnder gesellschaftsvertraglicher Grundlage aus gesellschafterlicher Treuepflicht zur Hinnahme von Eingriffen in seine Mitgliedschaftsrechte nur dann verpflichtet ist, wenn dies im Gesellschaftsinteresse geboten und ihm unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist. Dabei sind an die aus der Treuepflicht abgeleiteten Verpflichtung, einer Beitragserhöhung zuzustimmen, besonders hohe Anforderungen zu stellen, da ein Gesellschafter grundsätzlich nicht zu neuen Vermögensopfern gezwungen werden kann (Senat aaO jew. m.w.Nachw.). Gerade weil bei der Prüfung der gesellschafterlichen Treuepflichtverletzung entscheidend auf die "eigenen schutzwürdigen Belange" des Gesellschafters abgestellt wird, ist die Beantwortung dieser Frage nicht verallgemeinerungsfähig. Selbst bei mehreren Gesellschaftern ei- nes identischen Fonds kann diese z.B. wegen der Unterschiedlichkeit der jeweils schützenswerten persönlichen Belange verschieden ausfallen.
8
2. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg.
9
a) Zu Recht wendet sich die Revision nicht gegen die Ansicht des Berufungsgerichts , dass die gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen keine hinreichende Grundlage für das Begehren der Klägerin auf Zahlung eines Nachschusses bieten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung das Ausmaß und den Umfang einer möglichen zusätzlichen Belastung erkennen lassen muss und dass dafür die Angabe einer Obergrenze für Beitragserhöhungen erforderlich ist, steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Wirksamkeit von gesellschaftsvertraglichen Regelungen über die zulässige Begründung von Nachschusspflichten der Gesellschafter und lässt, wie auch die Revision einräumt, keinen Rechtsfehler erkennen.
10
b) Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen , dass die Tatsache, dass die Beklagten, die dem mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss über die Begründung der Nachschusspflichten nicht zugestimmt haben, nicht innerhalb der in § 14 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages (künftig: GV) bestimmten Frist im Klagewege gegen den Beschluss vorgegangen sind, der Geltendmachung der jedenfalls ihnen gegenüber mangels Erteilung der nach § 707 BGB erforderlichen Zustimmung bestehenden Unwirksamkeit des Beschlusses im vorliegenden Prozess nicht entgegensteht. Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 5. März 2007 (II ZR 282/05, Tz. 15 ff., z.V.b.) entschieden, dass der Gesellschafter die jedenfalls relative Unwirksamkeit des Beschlusses gegenüber der Klage der Gesellschaft auf Zahlung des Nachschusses einwenden kann, ohne an Fristen gebunden zu sein.
Dies beruht darauf, dass die fehlende Zustimmung verfahrensrechtlich nicht von § 14 Abs. 4 GV erfasst wird. Dort sind allein Beschlussmängel geregelt, die - nach dem üblichen Sprachgebrauch des Kapitalgesellschaftsrechts - Anfechtungs - oder Nichtigkeitsgründe darstellen. Bei der nach § 707 BGB erforderlichen , hier fehlenden Zustimmung der Beklagten handelt es sich aber nicht um solche Gründe. Vielmehr stellt die fehlende Zustimmung für eine Beitragserhöhung eine dritte Kategorie von Mängeln eines Beschlusses dar, die auch dann selbständige Bedeutung behält, wenn der gefasste Beschluss weder anfechtbar noch nichtig ist oder wenn die Anfechtungsfrist abgelaufen ist. Ohne Zustimmung des Betroffenen ist auch der nicht (mehr) anfechtbare und nicht nichtige Beschluss ihm gegenüber unwirksam (Sen.Urt. v. 5. März 2007, Tz. 15), was der betroffene Gesellschafter im Wege der nicht fristgebundenen allgemeinen Feststellungsklage (§ 256 ZPO) oder, wie hier, als Einwendung gegenüber der Zahlungsklage der Gesellschaft geltend machen kann.
11
c) Ebenso ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagten seien auch aus gesellschafterlicher Treuepflicht nicht zur Leistung des Nachschusses verpflichtet. Sie vermag nicht aufzuzeigen, dass das Berufungsgericht bei der seinem tatrichterlichen Beurteilungsspielraum unterliegenden und daher revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Entscheidung Wertungsgrenzen verkannt, die tatsächlichen Wertungsgrundlagen nicht ausgeschöpft oder Denk- oder Erfahrungssätze nicht beachtet hat.
12
Die Revision irrt, wenn sie die Beklagten deshalb für zustimmungspflichtig hält, weil die Gesellschafter bei einem Scheitern der Sanierung und der Auflösung der Gesellschaft ebenfalls mit Zahlungspflichten nach § 735 BGB und - gegenüber den Gesellschaftsgläubigern - nach § 128 HGB belastet wären. Denn die Auflösung der Gesellschaft führt nur zu anteiligen Zahlungspflichten hinsichtlich der zum Auflösungsstichtag bestehenden Verbindlichkeiten; nach deren Ausgleichung können keine weiteren finanziellen Belastungen mehr eintreten , wie sie unter Umständen durch jährlich immer wieder auftretende Unterdeckungen entstehen würden, wenn die Gesellschaft fortgesetzt wird. Diese Gefahr weiterer, unabsehbarer finanzieller Belastungen begründet hier die Unzumutbarkeit für die Beklagten, sich auf Nachschusszahlungen einlassen zu müssen. Goette Kurzwelly Kraemer RiBGH Prof. Dr. Gehrlein Caliebe kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben. Goette
Vorinstanzen:
LG Verden, Entscheidung vom 14.06.2005 - 5 O 176/05 -
OLG Celle, Entscheidung vom 21.12.2005 - 9 U 96/05 -

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 319/02
vom
10. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1; BauwesenVers. von Unternehmerleistungen
(ABU)/Klausel 65 zu den ABU
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nicht schon deshalb
zu, weil die Entscheidung von der Auslegung einer Klausel in Allgemeinen
Versicherungsbedingungen (hier: Klausel 65 zu den ABU) abhängt, aber
nicht dargelegt wird, daß die Auslegung der Klausel über den konkreten
Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten
Verkehrskreisen umstritten ist.
BGH, Beschluß vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - OLG Köln
LG Köln
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 10. Dezember 2003

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. August 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 35.108,25

Gründe:


I. Die Parteien sind Bauleistungsversicherer. Sie streiten darüber, wer von ihnen für einen beim Erweiterungsbau einer Kläranlage entstandenen Schaden Versicherungsschutz zu gewähren hat.
Der S. -Verband M. -T. unterhielt als Auftraggeber des Bauvorhabens bei der Beklagten eine Bauleistungsversicherung auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Unternehmerleistungen (ABU) mit der Klausel 65 zu den ABU

(Text der ABU mit Klausel 65 in VerBAV 1974, 284 ff. und Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. S. 2129 ff.). In der Klausel 65 mit der Überschrift "TiefbauAuftraggeber als Versicherungsnehmer" heißt es u.a. wie folgt: "1. Ist der Auftraggeber Versicherungsnehmer, so wird Entschädigung nach den ABU für alle Schäden geleistet, die zu Lasten des Versicherungsnehmers oder eines der beauftragten Unternehmer gehen, soweit nicht das Interesse einzelner Unternehmer ausdrücklich ausgeschlossen ist. ... 5. Für die Bildung der Versicherungssummen (§ 5 Nr. 1 bis 3 ABU) treten an die Stelle des Bauvertrages und der Bausumme die gesamten Bauleistungen und deren Herstellungskosten. Die Herstellungskosten schließen die Kosten von Stundenlohnarbeiten und den Neuwert der durch die Bauunternehmer gelieferten Baustoffe und Bauteile ein. ..." Der S. -Verband beauftragte die G. M. Ingenieurbau GmbH als Hauptunternehmerin mit den Bauarbeiten. Diese schloß mit der B. und L. ........... GmbH (SBB) einen Nachunternehmervertrag über die Stahlbetonarbeiten für die Rundbecken. Die Hauptunternehmerin hatte keine Bauleistungsversicherung. Die Nachunternehmerin SBB unterhielt bei der Klägerin eine Bauleistungsversicherung nach ABU mit der Zusatzbedingung 62. In § 11 der Zusatzbedingung mit der Überschrift "Versicherung durch den Auftraggeber" ist in Nr. 1 vereinbart, daß kein Versicherungsschutz besteht, soweit das Interesse des Versicherungsnehmers für einzelne Bauleistungen versichert ist "a) nach den "Allgemeinen Bedingungen für die Auftraggeberversicherung von Gebäudeneubauten (ABN)" durch einen Versicherungsvertrag des Auftraggebers,


b) nach den ABU durch den Versicherungsvertrag eines Unternehmers , der den Versicherungsnehmer des vorliegenden Jahresvertrages mit den Bauleistungen beauftragt hat." Am 22. April 1998 kam es bei den Betonierarbeiten für ein Nach- klärbecken durch einen Riß in der Stahlschalung zu einem Schaden, der zu Lasten der SBB ging. Die Klägerin zahlte an die SBB unter Berücksichtigung einer Selbstbeteilung 134.638,75 DM.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse ihr diesen Betrag in voller Höhe erstatten. Durch die im Vertrag des S. -Verbandes mit der Beklagten vereinbarte Klausel 65 sei auch das Interesse der SBB als Nachunternehmerin mitversichert und nicht, wie die Beklagte meine, ausschließlich das Interesse der vom S. -V e rband unmittelbar beauftragten Unternehmer. Deshalb sei sie - die Klägerin - gegenüber der SBB wegen der Subsidiaritätsklausel in § 11 Nr. 1 b der Zusatzbedingung 62 nicht eintrittspflichtig.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht (r + s 2003, 430) hat ihr in Höhe von 35.108,25 DM) stattgegeben und die Revision nicht zugelassen.
Hiergegen hat die Beklagte Beschwerde eingelegt, mit der sie nach Zulassung der Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Beklagte den geltend gemachten Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht dargetan hat.
1. Das Berufungsgericht nimmt an, daß beide Parteien der SBB gegenüber zur Leistung verpflichtet waren und somit eine Doppelversicherung vorlag. Es hat der Klägerin deshalb einen Ausgleichsanspruch nach § 59 Abs. 2 VVG zugebilligt und der Klage etwa zur Hälfte stattgegeben. Durch die Vereinbarung der Klausel 65 im Vertrag zwischen dem S. -Verband und der Beklagten seien die Interessen der Nachunternehmer mitversichert. Die im Vertrag zwischen der Klägerin und der SBB vereinbarte Subsidiaritätsklausel greife nicht ein.
Zur Auslegung der Klausel 65, der die Beschwerde grundsätzliche Bedeutung beimißt, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Diese Klausel ermögliche dem Tiefbau-Auftraggeber in Abänderung von § 3 Nr. 1 und 5 der ABU als Versicherungsnehmer die Versicherung seines eigenen Risikos und des Risikos seiner Auftragnehmer nach den ABU in den Bereichen Tief-, Ingenieur-, Wasser- und Straßenbau. Der Bauherr oder sonstige Auftraggeber könnten sich im Bereich des Hochbaus nach den Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Gebäudeneubauten durch Auftraggeber (ABN) versichern und das Interesse der Auftragnehmer und Handwerker einbeziehen. Schäden auf dem Gebiet des Tief-, Ingenieur-, Wasser- und Straßenbaus seien nach den ABN nicht versicherbar. Aus diesem Grund gebe die Vereinbarung der Klausel 65 zu den ABU die Möglichkeit der Versicherung des TiefbauAuftraggebers als Versicherungsnehmer im Hinblick auf sein eigenes Risiko und das seiner Auftragnehmer. Soweit es in Nr. 1 der Klausel um

Schäden gehe, die zu Lasten des Versicherungsnehmers oder eines der beauftragten Unternehmer gingen, seien damit auch die an Nachunternehmer vergebenen Leistungen erfaßt. Der Wortlaut der Klausel schränke die Anwendung nicht auf die Leistungen der unmittelbaren Auftragnehmer ein. Wäre eine solche Beschränkung gewollt, so hätte es nahegelegen , dies in der Weise zum Ausdruck zu bringen, daß nur Schäden betroffen sein sollten, die zu Lasten des Versicherungsnehmers oder eines von ihm beauftragten Unternehmers gingen. Auch Sinn und Zweck der Klausel 65 sprächen dafür, die Nachunternehmer einzubeziehen. Die Klausel habe den Sinn, die Versicherung auszudehnen vom Versicherungsnehmer auf die mit der Baumaßnahme beauftragten Unternehmer. Wie bei den ABN solle das Interesse aller am Bau Beteiligten versichert werden, soweit der Schaden zu ihren Lasten gehe. Es könne keinen Unterschied machen, ob der Unternehmer vom Bauherrn direkt oder als Nachunternehmer beauftragt worden sei. Die Klausel 65 übernehme in Nr. 1 dementsprechend die Formulierung aus § 3 Nr. 1 ABN. In den ABN seien neben den Interessen der Bauherren und sonstigen Auftraggeber die Interessen der Auftragnehmer und Handwerker erfaßt. Daß der Bauherr als Versicherungsnehmer unmittelbar nur Einfluß auf die Auswahl des von ihm beauftragten Unternehmers habe und nicht auf den Nachunternehmer , stehe dieser Auslegung nicht entgegen. Entscheidend sei, daß das Risiko der Bauleistung bei dem abgesichert werden solle, bei dem es anfalle. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Bauherr die Bauleistungen direkt an einzelne Auftragnehmer oder Handwerker in Auftrag gebe oder einen Generalunternehmer dazwischen schalte. Die Gefahr einer Veränderung der Risikostruktur bestehe nicht.

2. Die Beschwerde hat nicht dargelegt, daß dieser - vom Bundesgerichtshof noch nicht entschiedenen - Auslegungsfrage grundsätzliche Bedeutung zukommt.

a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - NJW 2003, 1943 unter II 1 und vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 - NJW 2003, 65 unter II 2 a und b = BGHZ 152, 182, 190 ff. jeweils m.w.N.) zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche , klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Der Beschwerdeführer muß insbesondere ausführen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist und daß die tatsächlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen des Rechtsstreits nicht nur für die Vermögensinteressen der Parteien, sondern auch für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind (BGH, Beschluß vom 27. März 2003 aaO unter II 1 d a.E. und Wenzel NJW 2002, 3353 unter II

2).



b) Die Beschwerde vermag nicht aufzuzeigen, daß die Auslegung der Klausel 65 zu den ABU über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre umstritten und in ihren tatsächlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen nicht nur für die Parteien, sondern auch für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung ist. Auf dem Berufungsurteil entgegenstehende Ansichten in Literatur und Rechtsprechung kann die Beschwerde nicht hinweisen. Sie legt auch nicht dar, daß

andere Versicherer die Klausel ebenso wie sie verstehen und in der Pra- xis der Bauleistungsversicherung Zweifel über die Auslegung der Klausel bestehen und deshalb eine Klärung durch ein Urteil des Revisionsgerichts erforderlich ist.
Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Berufungsgerichts sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Der vom Berufungsgericht herangezogene Vergleich der Formulierung in § 3 Nr. 1 ABN, wonach Entschädigung geleistet wird für Schäden, die zu Lasten des Versicherungsnehmers oder eines der beauftragten Unternehmer gehen, mit Nr. 1 der Klausel 65 läßt es aus der Sicht der mit Bauleistungsversicherungen befaßten Verkehrskreise (vgl. dazu Platen, Handbuch der Versicherung von Bauleistungen, 3. Aufl. Rdn. 10.6.2) naheliegend erscheinen, den Umfang der durch beide Klauseln versicherten Interessen im selben Sinne zu verstehen. Hierfür spricht auch, daß für die Bildung der Versicherungssumme sowohl nach Nr. 5 der Klausel 65 wie nach § 5 Nr. 1 und 2 ABN die gesamten Bauleistungen und deren Herstellungskosten maßgebend sind. Zu § 3 ABN ist es einhellige, auch von der Beklagten geteilte Auffassung, daß das Interesse der Nachunternehmer mitversichert ist

(Martin VW 1974, 1130 f.; Schirmer ZVersWiss 1981, 734 f., 738; Rehm, Bauwesenversicherung, 2. Aufl. S. 141; Beck’scher VOB-Komm./ Rüßmann, B Anh. § 7 Rdn. 80, 83, 84).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 76/02 Verkündet am:
14. Mai 2003
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
VBLS §§ 105a, 105b
§ 105a VBLS enthält eine eng begrenzte Übergangsregelung, die einer über den
Wortlaut hinausgehenden erweiternden Auslegung grundsätzlich nicht zugänglich ist.
BGH, Urteil vom 14. Mai 2003 - IV ZR 76/02 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin
Ambrosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Ver-
handlung vom 14. Mai 2003

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin war seit 1951 bis zum 31. August 1997 im öffentlichen Dienst zunächst in der DDR und seit 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet (Tarifgebiet Ost) beschäftigt. Sie begehrt die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr eine Versorgungsrente unter Berücksichtigung ihrer gesamten Beschäftigungszeiten zu gewähren.
Nach dem Beitritt der neuen Bundesländer meldete ihr neuer Arbeitgeber die Klägerin zum 1. Januar 1997 - dem Zeitpunkt der Einführung der Zusatzversorgung im Tarifgebiet Ost - bei der Beklagten zur Pflichtversicherung an. Seit dem 1. September 1997 bezieht die Klägerin nach einer betriebsbedingten Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine gesetzliche Alters-

rente für Frauen. Die Beklagte hat ihr ab diesem Zeitpunkt Leistungen aus der Zusatzversorgung gemäß § 105b ihrer Satzung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (VBLS) in Höhe von monatlich 92,36 DM zugesagt. § 105b VBLS, der durch die 29. Satzungsänderung vom 1. Februar 1996 eingefügt wurde, lautet auszugsweise wie folgt: "§ 105b Sonderregelung für Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet (1) 1Der im Beitrittsgebiet Pflichtversicherte, bei dem der Versicherungsfall vor Erfüllung der Wartezeit (§ 38 Abs. 1) eingetreten ist und der vom 1. Januar 1992 an ununterbrochen bei einem Beteiligten , bei dessen Rechts- oder Funktionsvorgänger ... in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat, das - bei Geltung der Satzung - zur Pflichtversicherung geführt hätte, und der
a) vom 1. Januar 1997 an bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ununterbrochen pflichtversichert gewesen ist ..., erhält eine Leistung in der Höhe, wie sie ihm als Versicherungsrente (§ 44 Abs. 1) zustehen würde, wenn er in den dem Eintritt des Versicherungsfalles bzw. dem Ende des Arbeitsverhältnisses vorangegangenen 60 Kalendermonaten pflichtversichert gewesen wäre ... (2) Die Leistungen nach Absatz 1 gelten als Versicherungsrente im Sinne der Satzung." Frühere Dienstzeiten über die gemäß § 105b Abs. 1 Satz 1 VBLS (fiktiv) vorgesehenen 60 Kalendermonate hinaus hat die Beklagte nicht berücksichtigt.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe anstelle der zugesagten Leistung eine dynamische Versorgungsrente gemäß §§ 40 ff. VBLS unter Berücksichtigung ihrer sämtlichen Beschäftigungszeiten im Beitrittsge-

biet, die auch der gesetzlichen Rente zugrunde gelegt werden, zu. Ent- gegen § 42 Abs. 2 Satz 1 a aa VBLS seien auch die vor dem 3. Oktober 1990 zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen. Dies ergebe sich aus § 105a VBLS. § 42 und § 105a VBLS lauten auszugsweise: "§ 42 Gesamtversorgungsfähige Zeit (1) Gesamtversorgungsfähige Zeit sind die bis zum Beginn der Versorgungsrente (§ 62) zurückgelegten Umlagemonate (§ 29 Abs. 10). (2) 1Als gesamtversorgungsfähige Zeit gelten
a) bei einem Versorgungsrentenberechtigten, der eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, die Kalendermonate , aa) die in der gesetzlichen Rentenversicherung als Beitragszeiten (einschließlich der beitragsgeminderten Zeiten) und beitragsfreie Zeiten - ... mit Ausnahme der vor dem 3. Oktober 1990 zurückgelegten Zeiten im Beitrittsgebiet, wenn die Pflichtversicherung erstmals nach dem 2. Oktober 1990 begonnen hat - der Rente zugrunde liegen ... - abzüglich der Umlagemonate (Absatz 1) - zur Hälfte ..."
“§ 105a Rentenversicherungszeiten im Beitrittsgebiet Der Ausschluß von Rentenversicherungszeiten aus dem Beitrittsgebiet nach § 42 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht für Versorgungsrentenberechtigte , bei denen der Versicherungsfall erstmals vor dem 1. November 1995 eingetreten ist ...“

§ 105a VBLS wurde ebenso wie die Ausnahme der DDR-Zeiten in § 42 Abs. 2 VBLS mit der 28. Satzungsänderung vom 20. Oktober 1995 in die Satzung aufgenommen.
Nach Auffassung der Klägerin ist § 105a VBLS der mit der Intention des Gesetzgebers bei der Wiedervereinigung übereinstimmende Wille des Satzungsgebers zu entnehmen, jedem Pflichtversicherten aus der ehemaligen DDR auch ohne Erfüllung der Wartezeit eine dynamische Versorgungsrente zu gewähren. Eine andere Auslegung würde sie ohne sachlichen Grund benachteiligen gegenüber Versicherten, bei denen der Versicherungsfall zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 1. November 1995 eingetreten ist.
In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nicht begründet.
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich für die Klägerin ein Leistungsanspruch gegen die Beklagte nur aus der die Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet begünstigenden Sonderregelung des § 105b VBLS. Ansprüche auf höhere Versorgungsleistungen der Beklagten stünden ihr nicht zu. Die Wartezeit gemäß § 38 VBLS sei nicht erfüllt. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem systematischen Zusammen-

hang mit § 105a VBLS. Die Regelung betreffe nur solche Versicherte, denen satzungsgemäß ein Anspruch auf Versorgungsrente erwachsen sei. Hierzu zähle die Klägerin nicht. Die Satzungsbestimmungen hielten auch der Inhaltskontrolle gemäß § 9 AGBG stand. Eine die Klägerin benachteiligende Ungleichbehandlung liege nicht vor. § 105a VBLS begründe keinen Anspruch, sondern gestalte ihn nur aus. Die Klägerin sei auch nicht dadurch in ihrem Grundrecht aus Art. 14 GG beeinträchtigt, daß die Satzung ihre eventuell in der ehemaligen DDR erworbene Zusatzversorgung unberücksichtigt lasse. Diese Ansprüche seien nicht in Zusatzversorgungsansprüche übergeleitet, sondern in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden. Im Übrigen sehe der Einigungsvertrag vor, daß die Arbeitsbedingungen für den öffentlichen Dienst im Beitrittsgebiet erst und nur soweit gelten sollten, wenn und wie es die Tarifvertragsparteien vereinbaren. Deren Autonomie könne in dieser Frage nicht durch eine Inhaltskontrolle übergangen werden.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Begehren der Klägerin zielt, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, darauf ab, bei der Zusatzversorgung so gestellt zu werden, als sei sie in den alten Bundesländern beschäftigt und während eines wesentlichen Teils ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Beklagten pflichtversichert gewesen. Dafür besteht jedoch keine rechtliche Grundlage. Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich ein solcher Anspruch nicht durch Auslegung der Satzung der Beklagten oder im Wege der Inhaltskontrolle in Verbindung mit einer ergänzenden Auslegung begründen.

1. a) Die Bestimmungen der VBLS finden als Allgemeine Versiche- rungsbedingungen auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten , der Arbeitnehmer, abgeschlossen sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142, 103, 105 ff.; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c). Für ihre Auslegung kommt es auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherten an (BGHZ 103, 370, 383; Senatsurteil vom 12. März 2003 - IV ZR 58/02 - unter 2 b, zur Veröffentlichung bestimmt).

b) Die Satzung sieht für Pflichtversicherte im Beitrittsgebiet, bei denen wie bei der Klägerin der Versicherungsfall vor Ablauf der Wartezeit von 60 Umlagemonaten (§ 38 Abs. 1 VBLS) eingetreten ist, gemäß § 105b VBLS ausschließlich eine Versicherungsrente auf der Grundlage einer fingierten Pflichtversicherungszeit von 60 Monaten vor. Einem darüber hinausgehenden Anspruch auf eine dynamische Versorgungsrente gemäß §§ 40 ff. VBLS (oder eine Versicherungsrente gemäß § 44 f. VBLS) steht, wie sich für den durchschnittlichen Versicherten aus § 37 Abs. 1 VBLS eindeutig ergibt, bereits die Nichterfüllung der Wartezeit entgegen. Darüber hinaus wäre bei der Bemessung der Versorgungsrente eine Berücksichtigung der vor dem 3. Oktober 1990 zurückgelegten Zeiten im Beitrittsgebiet nach § 42 Abs. 2 Satz 1 a aa VBLS ausdrücklich ausgeschlossen.
Eine Ausnahme hiervon gilt gemäß § 105a VBLS lediglich für Versorgungsrentenberechtigte , bei denen der Versicherungsfall erstmals vor dem 1. November 1995 eingetreten ist. Zu diesen gehört die erst ab

1. Januar 1997 pflichtversicherte Klägerin nicht. § 105a VBLS befreit auch nicht von dem Wartezeiterfordernis des § 38 Abs. 1 VBLS. Er kann deshalb nur in den Fällen zu einem Versorgungsrentenanspruch führen, in denen der Versicherungsfall auf einem Arbeitsunfall beruht (vgl. § 38 Abs. 2 VBLS sowie Berger/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, Stand Juni 2002 § 105a VBLS Anm. 1 u. 4; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand August 2002 Anm. zu § 105a VBLS). Daneben sind noch die Grenzfälle einer Pflichtversicherung im Tarifgebiet West von Oktober/November 1990 bis Oktober 1995 mit Rentenalterseintritt im Oktober 1995 erfasst (Berger/Kiefer, aaO Anm. 1; Gilbert/Hesse, aaO). Der Wortlaut des § 105a VBLS ist eindeutig und damit der von der Klägerin befürworteten erweiternden Auslegung nicht zugänglich.

c) An der rechtlichen Ausgangslage hat sich durch die vom Verwaltungsrat der Beklagten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 beschlossene Neufassung der Satzung mit dem Ziel, das System der Gesamtversorgung durch ein Betriebsrentensystem abzulösen, nichts geändert. Die Neufassung ist nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und Veröffentlichung im Bundesanzeiger Nr. 1 vom 3. Januar 2003 in Kraft getreten. Gemäß der Sonderregelung für Beschäftigte im Beitrittsgebiet in § 83 VBLS n.F. bleiben die sich aus § 105b VBLS ergebenden Leistungsansprüche erhalten. Darüber hinausgehende Ansprüche werden - insbesondere durch die Übergangsregelungen der §§ 75 bis 77 VBLS n.F. - nicht gewährt.

2. Daß § 105b VBLS Pflichtversicherten in der Situation der Klägerin nur einen Anspruch auf eine Versicherungsrente gewährt, hält der Inhaltskontrolle (§ 9 AGBG) stand. Zwar sind dabei auch die Grundrechte der Versicherten zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 103, 370, 383; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 c). Entgegen ihrer Auffassung wird die Klägerin jedoch in ihren Grundrechten aus Art. 14 GG und Art. 3 GG nicht verletzt. Dies folgt nach Auffassung des Senats aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (1 BvL 2/95, 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1 ff. = NJW 1999, 2493 ff.).

a) Das Bundesverfassungsgericht hat darin (aaO 38 ff.) die aufgrund der sogenannten Systementscheidung des Gesetzgebers in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 1 und 3 des Einigungsvertrages (EV) vom 31. August 1990 (BGBl. II 889) erfolgte Überführung der in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung bei verfassungskonformer Auslegung für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Diese Rechte, die mit dem Anspruchs - und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25. Juli 1991 (AAÜG - BGBl. I 1606, 1677) in der Fassung des RentenüberleitungsErgänzungsgesetzes vom 26. Juni 1993 (RüErgG - BGBl. I 1038) in die gesetzliche Rentenversicherung integriert wurden, genießen danach zwar aufgrund des Beitritts und ihrer Anerkennung durch den Einigungsvertrag den Schutz des Eigentumsgrundrechts des Art. 14 GG (aaO 33 ff.). Der Gesetzgeber war aber nicht verpflichtet, die Berechtigten aus Versorgungssystemen der DDR so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiographie in der BRD zurückgelegt. Die mit der Erstreckung der Beitragsbemessungsgrenze auf die überführten Leistungen verbundene

Absenkung des Sicherungsniveaus bleibt durch die Zahlbetragsgarantie in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 4 und 5 EV im Regelfall verhältnismäßig. Der Zahlbetrag ist allerdings durch Anpassung an die Lohn- und Einkommensentwicklung zu dynamisieren.
Die Begrenzung der begünstigenden Wirkung der Zahlbetragsgarantie auf Bestandsrentner und Rentenzugänge bis Juni 1995 ist mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, weil die Jahrgänge danach weiterhin erwerbsfähig und daher imstande waren, ihre Versicherungsbiographien noch günstig zu beeinflussen (aaO 45 f.).
Die ebenfalls gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG mit der Überleitungsentscheidung bewirkte Ungleichbehandlung von höherverdienenden Versicherten der DDR-Versorgungssysteme gegenüber den auf höherem Niveau abgesicherten Angehörigen entsprechender Berufsgruppen in den alten Bundesländern mit Zusatzversicherungen ist durch gewichtige Gründe gerechtfertigt. Abgesehen von den Unterschieden der verglichenen Berufsgruppen fallen auch die in der Regel höheren Beitragsleistungen der westdeutschen Berechtigten für ihre Zusatzversorgung ins Gewicht.

b) Nach diesen Grundsätzen ist auch die für die Klägerin geltende Leistungsregelung der VBLS grundrechtskonform. Eine unangemessene Benachteiligung liegt nicht vor.
aa) Art. 14 GG ist nicht verletzt, weil die im Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz bestimmte Überführung der in den Zu-

satzversorgungssystemen der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung auch die Eigentumsrechte der Rentenzugänger nach dem 30. Juni 1995, zu denen die Klägerin gehört, in verfassungsgemäßer Weise wahrt. Zwar gilt für sie die im Einigungsvertrag gewährte Zahlbetragsgarantie nicht mehr. Doch ist dies wegen der in der fortbestehenden Erwerbsmöglichkeit liegenden Chance, zusätzliche Maßnahmen zur Altersvorsorge zu ergreifen, verfassungsrechtlich hinzunehmen (vgl. BVerfGE aaO 45, 46). Im Übrigen hat die Klägerin nicht behauptet, durch die Überführung ihrer in der DDR erworbenen Zusatzversorgungsanwartschaften einen Wertverlust erlitten zu haben. Hat somit der Gesetzgeber sowohl die Systementscheidung zur Überleitung der DDR-Rentenanwartschaften als auch deren besitzstandswahrende Umsetzung in verfassungsgemäßer Weise außerhalb des Zusatzversorgungssystems der Beklagten vollzogen, ist diese nicht aus Gründen des Eigentumsschutzes verpflichtet, die Beschäftigungszeiten der Klägerin vor dem 3. Oktober 1990 in ihrer Satzung leistungserhöhend zu berücksichtigen.
bb) Die Beschränkung auf eine Versichertenrente gemäß § 105b VBLS benachteiligt die Klägerin auch nicht gleichheitswidrig.
(1) Die ihr nach § 105b VBLS gewährte Zusatzrente ist allerdings erheblich geringer als die Rente eines Berechtigten, der in gleicher Beschäftigungszeit bei gleichen Erwerbseinkünften durchgängig bei der Beklagten pflichtversichert war und daher eine Versorgungsrente unter vollständiger Berücksichtigung dieses Zeitraums (§ 42 Abs. 1 VBLS) beanspruchen kann. Dieser Unterschied ist aber dadurch gerechtfertigt, daß nur für die Pflichtversicherten in den alten Bundesländern - bei wirt-

schaftlicher Betrachtung als Teil ihres Arbeitsentgelts (vgl. BVerfG NJW 2002, 1103, 1105 unter C II 2 a) - Beiträge in Form von Umlagen in das Zusatzversorgungssystem der Beklagten geleistet wurden. Das steht, wie das Bundesverfassungsgericht (aaO 45) ausdrücklich festgestellt hat, einer Pflicht, Versicherte aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR rückwirkend und kostenfrei so zu stellen, als hätten sie die Voraussetzungen erfüllt, von denen die Zusatzversorgung in Westdeutschland abhing, entgegen.
(2) Die Klägerin wird auch nicht gegenüber Pflichtversicherten gleichheitswidrig benachteiligt, die in einer früheren Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes sogenannte Vordienstzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung der alten Bundesländer zurückgelegt haben. Zwar werden gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 a aa VBLS solche Vordienstzeiten anders als in der DDR zurückgelegte Beschäftigungszeiten bei der Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit - zur Hälfte - berücksichtigt. Dies können jedoch jedenfalls die erst ab 1. Januar 1997 Pflichtversicherten nicht mit Erfolg beanstanden. Denn bei ihnen ist die 60monatige Wartezeit (§ 38 Abs. 1 VBLS) nicht erfüllt. Die Erfüllung der Wartezeit ist, wie sich aus § 37 Abs. 1 VBLS ergibt, eine für alle Pflichtversicherten gleichermaßen geltende Voraussetzung eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen der Beklagten. Dadurch soll die Versichertengemeinschaft in generalisierender Weise vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme ohne entsprechende Mindestbeitragsleistung geschützt werden (vgl. Berger/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, Stand Juni 2002 § 38 VBLS Anm. 1; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand August 2002 § 38 VBLS Anm. 1). Das ent-

spricht der Regelung in der gesetzlichen Rentenversicherung und ist sachlich nicht zu beanstanden.
Ein Anspruch auf ausnahmsweise Befreiung von dem Wartezeit- erfordernis aus Gründen der Gleichbehandlung steht der Klägerin nicht zu. Das gilt auch mit Rücksicht darauf, daß nach dem Beitritt der neuen Bundesländer für sie trotz Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst Umlageleistungen des Arbeitgebers an die Beklagte bis zum 1. Januar 1997 nicht möglich waren. Denn in der Entscheidung über den Zeitpunkt der Einführung der Zusatzversorgung im Tarifgebiet Ost sowie hinsichtlich der wesentlichen Einführungsbedingungen waren die Tarifpartner nicht gebunden. Nach dem Einigungsvertrag sollte im Zuge einer schrittweisen Angleichung der Lebensverhältnisse mittelfristig auch das Niveau der Altersversorgung in Ost und West angeglichen werden (vgl. Art. 30 Abs. 5 Satz 3 EV). Gemäß Art. 20 EV in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIX Abschn. III Nr. 1 Abs. 1 gelten die für den öffentlichen Dienst im übrigen Bundesgebiet bestehenden Arbeitsbedingungen jedoch erst, "wenn und soweit die Tarifvertragsparteien dies vereinbaren".
(3) Dem Berufungsgericht ist im Übrigen darin zuzustimmen, daß § 105b VBLS die Gruppe der Klägerin gegenüber anderen Pflichtversicherten insofern sogar besser stellt, als sie trotz nicht erfüllter Wartezeit eine Leistung erhalten. § 105b VBLS ist eine in den Tarifverhandlungen unter dem Begriff der Härteregelung behandelte Sondervorschrift für Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet (vgl. Kiefer, Zeitschrift für Tarifrecht 1996, 97, 100). Daß die Klägerin eine höhere Leistung nicht beanspruchen kann, ist als Folge ihrer Biographie ebenso schicksalhaft wie die Situation der früheren Rentenjahrgänge, die anders als sie überhaupt keine

Chance mehr hatten, Zugang zu einem Zusatzversorgungssystem West zu finden (vgl. auch BVerfGE aaO 46).
cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch im Verhältnis zu der durch § 105a VBLS begünstigten Personengruppe keine gleichheitswidrige Benachteiligung vor. § 105a VBLS enthält ersichtlich eine eng begrenzte Übergangsregelung, die im Wesentlichen nur eine bessere Absicherung des Arbeitsunfallrisikos für Arbeitnehmer aus der ehemaligen DDR bezweckt, die alsbald nach der Wiedervereinigung von einem Arbeitgeber im Tarifgebiet West übernommen und bei der Beklagten pflichtversichert worden sind. Um die Absicherung des Arbeitsunfallrisikos geht es bei der Klägerin nicht. Hinsichtlich der Altersversorgung führt § 105a VBLS aber gerade nicht zu der von ihr erstrebten Befreiung von dem Wartezeiterfordernis (vgl. oben 1), weshalb der Klägerin eine entsprechende Anwendung auch nichts nützen würde. Ihrer Situation hat die Beklagte vielmehr durch die Sonderregelung des § 105b VBLS Rechnung getragen.
3. Da die angegriffenen Satzungsbestimmungen nicht gemäß § 9 AGBG unwirksam sind, liegt entgegen der Auffassung der Revision auch keine Regelungslücke vor, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung im Sinne des Leistungsbegehrens der Klägerin geschlossen werden könnte (vgl. dazu BGHZ 139, 333, 339 f.).
4. Schließlich kann die Klägerin auch aus den Grundsätzen von Treu und Glauben nichts zu ihren Gunsten herleiten. Die ab 1. Januar 1997 Pflichtversicherten konnten nach der Satzung der Beklagten zu keinem Zeitpunkt ein gemäß § 242 BGB schützenswertes Vertrauen dar-

auf bilden, daß diese ihre DDR-Beschäftigungszeiten bei der Ermittlung der Zusatzversorgung berücksichtigen werde (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. September 2000 - IV ZR 140/99 - VersR 2000, 1530 unter II). Denn die ihr nachteilig erscheinenden Bestimmungen über das Wartezeiterfordernis und den Ausschluß der Berücksichtigung von in der DDR zurückgelegten Rentenversicherungszeiten waren zu diesem Zeitpunkt bereits in Kraft.

Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 72/02 Verkündet am:
14. Mai 2003
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
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VBLS § 105b; AGBG § 9 Bk, Cl; GG Art. 3, 14
Die Sonderregelung des § 105b VBLS für Pflichtversicherte im Beitrittsgebiet, bei
denen der Versicherungsfall vor Erfüllung der Wartezeit (§ 38 Abs. 1 VBLS) eingetreten
ist, hält der Inhaltskontrolle stand.
BGH, Urteil vom 14. Mai 2003 - IV ZR 72/02 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin
Ambrosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Ver-
handlung vom 14. Mai 2003

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin war vom 1. August 1964 bis 31. Juli 1999 im öffentlichen Schuldienst zunächst in der DDR und seit 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet (Tarifgebiet Ost) beschäftigt. Sie begehrt die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr eine Versorgungsrente (hilfsweise: eine Versicherungsrente) unter Berücksichtigung ihrer gesamten Beschäftigungszeiten zu gewähren.
In der DDR hatte die Klägerin Rentenanwartschaften in der Sozialpflichtversicherung und in einem zusätzlichen Altersversorgungssystem erworben. Nach dem Beitritt der neuen Bundesländer meldete ihr neuer Arbeitgeber sie zum 1. Januar 1997 - dem Zeitpunkt der Einführung der Zusatzversorgung im Tarifgebiet Ost - bei der Beklagten zur Pflichtversi-

cherung an. Seit dem 1. August 1999 bezieht die Klägerin von der Bun- desversicherungsanstalt für Angestellte eine gesetzliche Altersrente für Frauen. Die Beklagte hat ihr ab diesem Zeitpunkt Leistungen aus der Zusatzversorgung gemäß § 105b ihrer Satzung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (VBLS) in Höhe von monatlich 109,12 DM zugesagt. § 105b VBLS, der durch die 29. Satzungsänderung vom 1. Februar 1996 eingefügt wurde, lautet auszugsweise wie folgt: "§ 105b Sonderregelung für Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet (1) 1Der im Beitrittsgebiet Pflichtversicherte, bei dem der Versicherungsfall vor Erfüllung der Wartezeit (§ 38 Abs. 1) eingetreten ist und der vom 1. Januar 1992 an ununterbrochen bei einem Beteiligten , bei dessen Rechts- oder Funktionsvorgänger ... in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat, das - bei Geltung der Satzung - zur Pflichtversicherung geführt hätte, und der
a) vom 1. Januar 1997 an bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ununterbrochen pflichtversichert gewesen ist ..., erhält eine Leistung in der Höhe, wie sie ihm als Versicherungsrente (§ 44 Abs. 1) zustehen würde, wenn er in den dem Eintritt des Versicherungsfalles bzw. dem Ende des Arbeitsverhältnisses vorangegangenen 60 Kalendermonaten pflichtversichert gewesen wäre ... (2) Die Leistungen nach Absatz 1 gelten als Versicherungsrente im Sinne der Satzung." Frühere Dienstzeiten über die gemäß § 105b Abs. 1 Satz 1 VBLS (fiktiv) vorgesehenen 60 Kalendermonate hinaus hat die Beklagte nicht berücksichtigt.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe anstelle der zugesagten Leistung eine dynamische Versorgungsrente gemäß § 40 ff. VBLS zu unter Berücksichtigung ihrer sämtlichen Beschäftigungszeiten im Beitrittsgebiet , die auch der gesetzlichen Rente zugrunde gelegt werden. Insbesondere seien entgegen § 42 Abs. 2 Satz 1 a aa VBLS auch die vor dem 3. Oktober 1990 zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen. § 42 VBLS lautet auszugsweise: "§ 42 Gesamtversorgungsfähige Zeit (1) Gesamtversorgungsfähige Zeit sind die bis zum Beginn der Versorgungsrente (§ 62) zurückgelegten Umlagemonate (§ 29 Abs. 10). (2) 1Als gesamtversorgungsfähige Zeit gelten
a) bei einem Versorgungsrentenberechtigten, der eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, die Kalendermonate , aa) die in der gesetzlichen Rentenversicherung als Beitragszeiten (einschließlich der beitragsgeminderten Zeiten) und beitragsfreie Zeiten - ... mit Ausnahme der vor dem 3. Oktober 1990 zurückgelegten Zeiten im Beitrittsgebiet, wenn die Pflichtversicherung erstmals nach dem 2. Oktober 1990 begonnen hat - der Rente zugrunde liegen ... - abzüglich der Umlagemonate (Absatz 1) - zur Hälfte ..." Die Klägerin hält die mit der 28. Satzungsänderung vom 20. Oktober 1995 eingefügte Ausnahme der DDR-Zeiten für unwirksam. Dadurch werde sie insbesondere im Vergleich zu Pflichtversicherten, die vor dem 3. Oktober 1990 in der gesetzlichen Rentenversicherung der

alten Bundesländer Beitragszeiten oder beitragsfreie Zeiten zurückgelegt haben, unangemessen benachteiligt.
In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nicht begründet.
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich für die Klägerin ein Leistungsanspruch gegen die Beklagte nur aus der die Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet begünstigenden Sonderregelung des § 105b VBLS. Ansprüche auf höhere Versorgungsleistungen der Beklagten stünden ihr nicht zu. Die Wartezeit gemäß § 38 VBLS sei nicht erfüllt. Die Satzungsbestimmungen hielten auch der Inhaltskontrolle gemäß § 9 AGBG stand. Eine die Klägerin benachteiligende Ungleichbehandlung gegenüber Pflichtversicherten aus den alten Bundesländern liege nicht vor. Die Klägerin sei nicht dadurch in ihrem Grundrecht aus Art. 14 GG beeinträchtigt, daß die Satzung ihre in der ehemaligen DDR erworbene Zusatzversorgung unberücksichtigt lasse. Diese Ansprüche seien nicht in Zusatzversorgungsansprüche übergeleitet, sondern in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden. Die Klägerin sei auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 GG verletzt. Die Beklagte sei für ihr darauf gestütztes Begehren nicht Normadressat. Der Einigungsvertrag sehe vor, daß die Arbeitsbedingungen für den öffentlichen Dienst im Beitrittsgebiet erst und nur soweit gelten sollten, wenn und wie es die Tarifvertrags-

parteien vereinbaren. Deren Autonomie könne in dieser Frage nicht durch eine Inhaltskontrolle übergangen werden. Hier solle Ungleiches eine Gleichbehandlung erfahren. Derartige Maßnahmen seien dem Bereich der Gesetzgebung bzw. der Tarifhoheit vorbehalten. Auch ein Anspruch gegen die Beklagte auf Aufnahme in die Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 habe nicht bestanden, da Voraussetzung für eine Pflichtversicherung bei der Beklagten eine entsprechende tarifvertragliche Bestimmung sei. Eine solche Bestimmung habe es bis dahin für die Klägerin nicht gegeben.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Begehren der Klägerin zielt, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, darauf ab, bei der Zusatzversorgung so gestellt zu werden, als sei sie in den alten Bundesländern beschäftigt und während eines wesentlichen Teils ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Beklagten pflichtversichert gewesen. Dafür besteht jedoch keine rechtliche Grundlage. Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich ein solcher Anspruch nicht durch Auslegung der Satzung der Beklagten oder im Wege der Inhaltskontrolle in Verbindung mit einer ergänzenden Auslegung begründen.
1. a) Die Bestimmungen der VBLS finden als Allgemeine Versicherungsbedingungen auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten , der Arbeitnehmer, abgeschlossen sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142,

103, 105 ff.; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c). Für ihre Auslegung kommt es auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherten an (BGHZ 103, 370, 383; Senatsurteil vom 12. März 2003 - IV ZR 58/02 - unter 2 b, zur Veröffentlichung bestimmt).

b) Die Satzung sieht für Pflichtversicherte im Beitrittsgebiet, bei denen wie bei der Klägerin der Versicherungsfall vor Ablauf der Wartezeit von 60 Umlagemonaten (§ 38 Abs. 1 VBLS) eingetreten ist, gemäß § 105b VBLS ausschließlich eine Versicherungsrente auf der Grundlage einer fingierten Pflichtversicherungszeit von 60 Monaten vor. Einem darüber hinausgehenden Anspruch auf eine dynamische Versorgungsrente gemäß §§ 40 ff. VBLS (oder eine Versicherungsrente gemäß § 44 f. VBLS) steht, wie sich für den durchschnittlichen Versicherten aus § 37 Abs. 1 VBLS eindeutig ergibt, bereits die Nichterfüllung der Wartezeit entgegen. Darüber hinaus wäre bei der Bemessung der Versorgungsrente eine Berücksichtigung der vor dem 3. Oktober 1990 zurückgelegten Zeiten im Beitrittsgebiet nach § 42 Abs. 2 Satz 1 a aa VBLS ausdrücklich ausgeschlossen.

c) Hieran hat sich durch die vom Verwaltungsrat der Beklagten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 beschlossene Neufassung der Satzung mit dem Ziel, das System der Gesamtversorgung durch ein Betriebsrentensystem abzulösen, nichts geändert. Die Neufassung ist nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und Veröffentlichung im Bundesanzeiger Nr. 1 vom 3. Januar 2003 in Kraft getreten. Gemäß der Sonderregelung für Beschäftigte im Beitrittsgebiet in § 83 VBLS n.F. bleiben die sich aus § 105b VBLS ergebenden Leistungsansprüche erhalten. Weiter-

gehende Ansprüche werden - insbesondere durch die Übergangsregelungen der §§ 75 bis 77 VBLS n.F. - nicht gewährt.
2. Daß § 105b VBLS Pflichtversicherten in der Situation der Klägerin nur einen Anspruch auf eine Versicherungsrente gewährt, hält der Inhaltskontrolle (§ 9 AGBG) stand. Zwar sind dabei auch die Grundrechte der Versicherten zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 103, 370, 383; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 c). Entgegen ihrer Auffassung wird die Klägerin jedoch in ihren Grundrechten aus Art. 14 GG und Art. 3 GG nicht verletzt. Dies folgt nach Auffassung des Senats aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1 ff. = NJW 1999, 2493 ff.).

a) Das Bundesverfassungsgericht hat darin (aaO 38 ff.) die aufgrund der sogenannten Systementscheidung des Gesetzgebers in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 1 und 3 des Einigungsvertrages (EV) vom 31. August 1990 (BGBl. II 889) erfolgte Überführung der in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung bei verfassungskonformer Auslegung für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Diese Rechte, die mit dem Anspruchs - und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25. Juli 1991 (AAÜG - BGBl. I 1606, 1677) in der Fassung des RentenüberleitungsErgänzungsgesetzes vom 26. Juni 1993 (RüErgG - BGBl. I 1038) in die gesetzliche Rentenversicherung integriert wurden, genießen danach zwar aufgrund des Beitritts und ihrer Anerkennung durch den Einigungsvertrag den Schutz des Eigentumsgrundrechts des Art. 14 GG (aaO 33 ff.). Der Gesetzgeber war aber nicht verpflichtet, die Berechtigten aus

Versorgungssystemen der DDR so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiographie in der BRD zurückgelegt. Die mit der Erstreckung der Beitragsbemessungsgrenze auf die überführten Leistungen verbundene Absenkung des Sicherungsniveaus bleibt durch die Zahlbetragsgarantie in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 4 und 5 EV im Regelfall verhältnismäßig. Der Zahlbetrag ist allerdings durch Anpassung an die Lohn- und Einkommensentwicklung zu dynamisieren.
Die Begrenzung der begünstigenden Wirkung der Zahlbetragsgarantie auf Bestandsrentner und Rentenzugänge bis Juni 1995 ist mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, weil die Jahrgänge danach weiterhin erwerbsfähig und daher imstande waren, ihre Versicherungsbiographien noch günstig zu beeinflussen (aaO 45 f.).
Die ebenfalls gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG mit der Überleitungsentscheidung bewirkte Ungleichbehandlung von höherverdienenden Versicherten der DDR-Versorgungssysteme gegenüber den auf höherem Niveau abgesicherten Angehörigen entsprechender Berufsgruppen in den alten Bundesländern mit Zusatzversicherungen ist durch gewichtige Gründe gerechtfertigt. Abgesehen von den Unterschieden der verglichenen Berufsgruppen fallen auch die in der Regel höheren Beitragsleistungen der westdeutschen Berechtigten für ihre Zusatzversorgung ins Gewicht.

b) Nach diesen Grundsätzen ist auch die für die Klägerin geltende Leistungsregelung der VBLS grundrechtskonform. Eine unangemessene Benachteiligung liegt nicht vor.

aa) Art. 14 GG ist nicht verletzt, weil die im Anspruchs- und An- wartschaftsüberführungsgesetz bestimmte Überführung der in den Zusatzversorgungssystemen der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung auch die Eigentumsrechte der Rentenzugänger nach dem 30. Juni 1995, zu denen die Klägerin gehört, in verfassungsgemäßer Weise wahrt. Zwar gilt für sie die im Einigungsvertrag gewährte Zahlbetragsgarantie nicht mehr. Doch ist dies wegen der in der fortbestehenden Erwerbsmöglichkeit liegenden Chance, zusätzliche Maßnahmen zur Altersvorsorge zu ergreifen, verfassungsrechtlich hinzunehmen (vgl. BVerfGE aaO 45, 46). Im Übrigen hat die Klägerin nicht behauptet, durch die Überführung ihrer in der DDR erworbenen Zusatzversorgungsanwartschaften einen Wertverlust erlitten zu haben. Hat somit der Gesetzgeber sowohl die Systementscheidung zur Überleitung der DDR-Rentenanwartschaften als auch deren besitzstandswahrende Umsetzung in verfassungsgemäßer Weise außerhalb des Zusatzversorgungssystems der Beklagten vollzogen, ist diese nicht aus Gründen des Eigentumsschutzes verpflichtet, die Beschäftigungszeiten der Klägerin vor dem 3. Oktober 1990 in ihrer Satzung leistungserhöhend zu berücksichtigen.
bb) Die Beschränkung auf eine Versichertenrente gemäß § 105b VBLS benachteiligt die Klägerin auch nicht gleichheitswidrig.
(1) Die ihr nach § 105b VBLS gewährte Zusatzrente ist allerdings erheblich geringer als die Rente eines Berechtigten, der in gleicher Beschäftigungszeit bei gleichen Erwerbseinkünften durchgängig bei der Beklagten pflichtversichert war und daher eine Versorgungsrente unter voll-

ständiger Berücksichtigung dieses Zeitraums (§ 42 Abs. 1 VBLS) beanspruchen kann. Dieser Unterschied ist aber dadurch gerechtfertigt, daß nur für die Pflichtversicherten in den alten Bundesländern - bei wirtschaftlicher Betrachtung als Teil ihres Arbeitsentgelts (vgl. BVerfG NJW 2002, 1103, 1105 unter C II 2 a) - Beiträge in Form von Umlagen in das Zusatzversorgungssystem der Beklagten geleistet wurden. Das steht, wie das Bundesverfassungsgericht (aaO 45) ausdrücklich festgestellt hat, einer Pflicht, Versicherte aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR rückwirkend und kostenfrei so zu stellen, als hätten sie die Voraussetzungen erfüllt, von denen die Zusatzversorgung in Westdeutschland abhing, entgegen.
(2) Die Klägerin wird auch nicht gegenüber Pflichtversicherten gleichheitswidrig benachteiligt, die in einer früheren Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes sogenannte Vordienstzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung der alten Bundesländer zurückgelegt haben. Zwar werden gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 a aa VBLS solche Vordienstzeiten anders als in der DDR zurückgelegte Beschäftigungszeiten bei der Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit - zur Hälfte - berücksichtigt. Dies können jedoch jedenfalls die erst ab 1. Januar 1997 Pflichtversicherten nicht mit Erfolg beanstanden. Denn bei ihnen ist die 60monatige Wartezeit (§ 38 Abs. 1 VBLS) nicht erfüllt. Die Erfüllung der Wartezeit ist, wie sich aus § 37 Abs. 1 VBLS ergibt, eine für alle Pflichtversicherten gleichermaßen geltende Voraussetzung eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen der Beklagten. Dadurch soll die Versichertengemeinschaft in generalisierender Weise vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme ohne entsprechende Mindestbeitragsleistung geschützt werden (vgl. Berger/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungsrecht für die

Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, Stand Juni 2002 § 38 VBLS Anm. 1; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand August 2002 § 38 VBLS Anm. 1). Das entspricht der Regelung in der gesetzlichen Rentenversicherung und ist sachlich nicht zu beanstanden.
Ein Anspruch auf ausnahmsweise Befreiung von dem Wartezeiterfordernis aus Gründen der Gleichbehandlung steht der Klägerin nicht zu. Das gilt auch mit Rücksicht darauf, daß nach dem Beitritt der neuen Bundesländer für sie trotz Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst Umlageleistungen des Arbeitgebers an die Beklagte bis zum 1. Januar 1997 nicht möglich waren. Denn in der Entscheidung über den Zeitpunkt der Einführung der Zusatzversorgung im Tarifgebiet Ost sowie hinsichtlich der wesentlichen Einführungsbedingungen waren die Tarifpartner nicht gebunden. Nach dem Einigungsvertrag sollte im Zuge einer schrittweisen Angleichung der Lebensverhältnisse mittelfristig auch das Niveau der Altersversorgung in Ost und West angeglichen werden (vgl. Art. 30 Abs. 5 Satz 3 EV). Gemäß Art. 20 EV in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 Abs. 1 gelten die für den öffentlichen Dienst im übrigen Bundesgebiet bestehenden Arbeitsbedingungen jedoch erst, "wenn und soweit die Tarifvertragsparteien dies vereinbaren".
(3) Dem Berufungsgericht ist im Übrigen darin zuzustimmen, daß § 105b VBLS die Gruppe der Klägerin gegenüber anderen Pflichtversicherten insofern sogar besser stellt, als sie trotz nicht erfüllter Wartezeit eine Leistung erhalten. § 105b VBLS ist eine in den Tarifverhandlungen unter dem Begriff der Härteregelung behandelte Sondervorschrift für Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet (vgl. Kiefer, Zeitschrift für Tarifrecht 1996,

97, 100). Daß die Klägerin eine höhere Leistung nicht beanspruchen kann, ist als Folge ihrer Biographie ebenso schicksalhaft wie die Situation der früheren Rentenjahrgänge, die anders als sie überhaupt keine Chance mehr hatten, Zugang zu einem Zusatzversorgungssystem West zu finden (vgl. auch BVerfGE aaO 46).
3. Da die angegriffenen Satzungsbestimmungen nicht gemäß § 9 AGBG unwirksam sind, liegt entgegen der Auffassung der Revision auch keine Regelungslücke vor, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung im Sinne des Leistungsbegehrens der Klägerin geschlossen werden könnte (vgl. dazu BGHZ 139, 333, 339 f.).
4. Schließlich kann die Klägerin auch aus den Grundsätzen von Treu und Glauben nichts zu ihren Gunsten herleiten. Die ab 1. Januar 1997 Pflichtversicherten konnten nach der Satzung der Beklagten zu keinem Zeitpunkt ein gemäß § 242 BGB schützenswertes Vertrauen darauf bilden, daß diese ihre DDR-Beschäftigungszeiten bei der Ermittlung der Zusatzversorgung berücksichtigen werde (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. September 2000 - IV ZR 140/99 - VersR 2000, 1530 unter II). Denn die ihr nachteilig erscheinenden Bestimmungen über das Wartezeiterfordernis und den Ausschluß der Berücksichtigung von in der DDR zurückgelegten Rentenversicherungszeiten waren zu diesem Zeitpunkt bereits in Kraft.

5. Den auf Gewährung einer Versicherungsrente unter Berücksichtigung ihrer gesamten Beschäftigungszeiten gerichteten Hilfsantrag der Klägerin haben die Vorinstanzen aus den vorgenannten Gründen ebenfalls zu Recht abgewiesen.
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 50/02 Verkündet am:
14. Mai 2003
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
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VBLS § 105b; AGBG § 9; GG Art. 3, 14
Die Sonderregelung des § 105b VBLS für Pflichtversicherte im Beitrittsgebiet, bei
denen der Versicherungsfall vor Erfüllung der Wartezeit (§ 38 Abs. 1 VBLS) eingetreten
ist, hält der Inhaltskontrolle stand.
BGH, Urteil vom 14. Mai 2003 - IV ZR 50/02 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin
Ambrosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Ver-
handlung vom 14. Mai 2003

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin war im öffentlichen Dienst zunächst in der DDR und seit 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet (Tarifgebiet Ost) beschäftigt. Sie begehrt im wesentlichen die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr eine Versorgungsrente unter Berücksichtigung ihrer gesamten Dienstzeiten zu gewähren.
In der DDR hatte die Klägerin Rentenanwartschaften in der Sozialpflichtversicherung und in weiteren Versorgungssystemen erworben. Nach dem Beitritt der neuen Bundesländer meldete ihr neuer Arbeitgeber sie zum 1. Januar 1997 - dem Zeitpunkt der Einführung der Zusatzversorgung im Tarifgebiet Ost - bei der Beklagten zur Pflichtversicherung an und leistete bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand für 21 Monate Umla-

gen. Die Klägerin bezieht seither von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine gesetzliche Altersrente für Frauen. Die Beklagte hat ihr ab diesem Zeitpunkt Leistungen aus der Zusatzversorgung gemäß § 105b ihrer Satzung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (VBLS) in Höhe von monatlich 101,79 DM zugesagt. § 105b VBLS, der durch die 29. Satzungsänderung vom 1. Februar 1996 eingefügt wurde, lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 105b Sonderregelung für Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet (1) 1Der im Beitrittsgebiet Pflichtversicherte, bei dem der Versicherungsfall vor Erfüllung der Wartezeit (§ 38 Abs. 1) eingetreten ist und der vom 1. Januar 1992 an ununterbrochen bei einem Beteiligten , bei dessen Rechts- oder Funktionsvorgänger ... in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat, das - bei Geltung der Satzung - zur Pflichtversicherung geführt hätte, und der
a) vom 1. Januar 1997 an bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ununterbrochen pflichtversichert gewesen ist ..., erhält eine Leistung in der Höhe, wie sie ihm als Versicherungsrente (§ 44 Abs. 1) zustehen würde, wenn er in den dem Eintritt des Versicherungsfalles bzw. dem Ende des Arbeitsverhältnisses vorangegangenen 60 Kalendermonaten pflichtversichert gewesen wäre ... (2) Die Leistungen nach Absatz 1 gelten als Versicherungsrente im Sinne der Satzung." Frühere Dienstzeiten über die gemäß § 105b Abs. 1 Satz 1 VBLS (fiktiv) vorgesehenen 60 Kalendermonate hinaus hat die Beklagte nicht berücksichtigt.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe anstelle der zugesagten Leistung eine dynamische Versorgungsrente gemäß §§ 40 ff. VBLS zu unter Berücksichtigung ihrer sämtlichen Beschäftigungszeiten im Beitrittsgebiet , die auch der gesetzlichen Rente zugrunde gelegt werden. Insbesondere seien entgegen § 42 Abs. 2 Satz 1 a aa VBLS auch die vor dem 3. Oktober 1990 zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen. Diese Zeiten sind der Klägerin durch ihren Arbeitgeber unstreitig als Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst anerkannt worden. § 42 VBLS lautet auszugsweise: "§ 42 Gesamtversorgungsfähige Zeit (1) Gesamtversorgungsfähige Zeit sind die bis zum Beginn der Versorgungsrente (§ 62) zurückgelegten Umlagemonate (§ 29 Abs. 10). (2) 1Als gesamtversorgungsfähige Zeit gelten
a) bei einem Versorgungsrentenberechtigten, der eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, die Kalendermonate , aa) die in der gesetzlichen Rentenversicherung als Beitragszeiten (einschließlich der beitragsgeminderten Zeiten) und beitragsfreie Zeiten - ... mit Ausnahme der vor dem 3. Oktober 1990 zurückgelegten Zeiten im Beitrittsgebiet, wenn die Pflichtversicherung erstmals nach dem 2. Oktober 1990 begonnen hat - der Rente zugrunde liegen ... - abzüglich der Umlagemonate (Absatz 1) - zur Hälfte ..." Die Klägerin hält die mit der 28. Satzungsänderung vom 20. Oktober 1995 eingefügte Ausnahme der DDR-Zeiten für unwirksam.

Dadurch werde sie gegenüber Pflichtversicherten aus den alten Bundesländern unangemessen benachteiligt.
In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nicht begründet.
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich für die Klägerin ein Leistungsanspruch gegen die Beklagte nur aus der die Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet begünstigenden Sonderregelung des § 105b VBLS. Ansprüche auf höhere Versorgungsleistungen der Beklagten stünden ihr nicht zu. Die Wartezeit gemäß § 38 VBLS sei nicht erfüllt. Die Satzungsbestimmungen hielten auch der Inhaltskontrolle gemäß § 9 AGBG stand. Eine die Klägerin benachteiligende Ungleichbehandlung gegenüber Pflichtversicherten aus den alten Bundesländern liege nicht vor. Die Klägerin sei nicht dadurch in ihrem Grundrecht aus Art. 14 GG beeinträchtigt, daß die Satzung ihre in der ehemaligen DDR erworbene Zusatzversorgung unberücksichtigt lasse. Diese Ansprüche seien nicht in Zusatzversorgungsansprüche übergeleitet, sondern in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden. Die Klägerin sei auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 GG verletzt. Die Beklagte sei für ihr darauf gestütztes Begehren nicht Normadressat. Der Einigungsvertrag sehe vor, daß die Arbeitsbedingungen für den öffentlichen Dienst im Beitrittsgebiet erst und nur soweit gelten sollten, wenn und wie es die Tarifvertrags-

parteien vereinbaren. Deren Autonomie könne in dieser Frage nicht durch eine Inhaltskontrolle übergangen werden. Hier solle Ungleiches eine Gleichbehandlung erfahren. Derartige Maßnahmen seien dem Bereich der Gesetzgebung bzw. der Tarifhoheit vorbehalten. Auch ein Anspruch gegen die Beklagte auf Aufnahme in die Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 habe nicht bestanden, da Voraussetzung für eine Pflichtversicherung bei der Beklagten eine entsprechende tarifvertragliche Bestimmung sei. Eine solche Bestimmung habe es bis dahin für die Klägerin nicht gegeben.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Begehren der Klägerin zielt, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, darauf ab, bei der Zusatzversorgung so gestellt zu werden, als sei sie in den alten Bundesländern beschäftigt und während eines wesentlichen Teils ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Beklagten pflichtversichert gewesen. Dafür besteht jedoch keine rechtliche Grundlage. Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich ein solcher Anspruch nicht durch Auslegung der Satzung der Beklagten oder im Wege der Inhaltskontrolle in Verbindung mit einer ergänzenden Auslegung begründen.
1. a) Die Bestimmungen der VBLS finden als Allgemeine Versicherungsbedingungen auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten , der Arbeitnehmer, abgeschlossen sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142,

103, 105 ff.; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c). Für ihre Auslegung kommt es auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherten an (BGHZ 103, 370, 383; Senatsurteil vom 12. März 2003 - IV ZR 58/02 - unter 2 b, zur Veröffentlichung bestimmt).

b) Die Satzung sieht für Pflichtversicherte im Beitrittsgebiet, bei denen wie bei der Klägerin der Versicherungsfall vor Ablauf der Wartezeit von 60 Umlagemonaten (§ 38 Abs. 1 VBLS) eingetreten ist, gemäß § 105b VBLS ausschließlich eine Versicherungsrente auf der Grundlage einer fingierten Pflichtversicherungszeit von 60 Monaten vor. Einem darüber hinausgehenden Anspruch auf eine dynamische Versorgungsrente gemäß §§ 40 ff. VBLS (oder eine Versicherungsrente gemäß § 44 f. VBLS) steht, wie sich für den durchschnittlichen Versicherten aus § 37 Abs. 1 VBLS eindeutig ergibt, bereits die Nichterfüllung der Wartezeit entgegen. Darüber hinaus wäre bei der Bemessung der Versorgungsrente eine Berücksichtigung der vor dem 3. Oktober 1990 zurückgelegten Zeiten im Beitrittsgebiet nach § 42 Abs. 2 Satz 1 a aa VBLS ausdrücklich ausgeschlossen.

c) Hieran hat sich durch die vom Verwaltungsrat der Beklagten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 beschlossene Neufassung der Satzung mit dem Ziel, das System der Gesamtversorgung durch ein Betriebsrentensystem abzulösen, nichts geändert. Die Neufassung ist nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und Veröffentlichung im Bundesanzeiger Nr. 1 vom 3. Januar 2003 in Kraft getreten. Gemäß der Sonderregelung für Beschäftigte im Beitrittsgebiet in § 83 VBLS n.F. bleiben die sich aus § 105b VBLS ergebenden Leistungsansprüche erhalten. Weiter-

gehende Ansprüche werden - insbesondere durch die Übergangsregelungen der §§ 75 bis 77 VBLS n.F. - nicht gewährt.
2. Daß § 105b VBLS Pflichtversicherten in der Situation der Klägerin nur einen Anspruch auf eine Versicherungsrente gewährt, hält der Inhaltskontrolle (§ 9 AGBG) stand. Zwar sind dabei auch die Grundrechte der Versicherten zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 103, 370, 383; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 c). Entgegen ihrer Auffassung wird die Klägerin jedoch in ihren Grundrechten aus Art. 14 GG und Art. 3 GG nicht verletzt. Dies folgt nach Auffassung des Senats aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (1 BvL 2/95, 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1 ff. = NJW 1999, 2493 ff.).

a) Das Bundesverfassungsgericht hat darin (aaO 38 ff.) die aufgrund der sogenannten Systementscheidung des Gesetzgebers in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 1 und 3 des Einigungsvertrages (EV) vom 31. August 1990 (BGBl. II 889) erfolgte Überführung der in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung bei verfassungskonformer Auslegung für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Diese Rechte, die mit dem Anspruchs - und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25. Juli 1991 (AAÜG - BGBl. I 1606, 1677) in der Fassung des RentenüberleitungsErgänzungsgesetzes vom 26. Juni 1993 (RüErgG - BGBl. I 1038) in die gesetzliche Rentenversicherung integriert wurden, genießen danach zwar aufgrund des Beitritts und ihrer Anerkennung durch den Einigungsvertrag den Schutz des Eigentumsgrundrechts des Art. 14 GG (aaO 33 ff.). Der Gesetzgeber war aber nicht verpflichtet, die Berechtigten aus

Versorgungssystemen der DDR so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiographie in der BRD zurückgelegt. Die mit der Erstreckung der Beitragsbemessungsgrenze auf die überführten Leistungen verbundene Absenkung des Sicherungsniveaus bleibt durch die Zahlbetragsgarantie in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 4 und 5 EV im Regelfall verhältnismäßig. Der Zahlbetrag ist allerdings durch Anpassung an die Lohn- und Einkommensentwicklung zu dynamisieren.
Die Begrenzung der begünstigenden Wirkung der Zahlbetragsgarantie auf Bestandsrentner und Rentenzugänge bis Juni 1995 ist mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, weil die Jahrgänge danach weiterhin erwerbsfähig und daher imstande waren, ihre Versicherungsbiographien noch günstig zu beeinflussen (aaO 45 f.).
Die ebenfalls gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG mit der Überleitungsentscheidung bewirkte Ungleichbehandlung von höherverdienenden Versicherten der DDR-Versorgungssysteme gegenüber den auf höherem Niveau abgesicherten Angehörigen entsprechender Berufsgruppen in den alten Bundesländern mit Zusatzversicherungen ist durch gewichtige Gründe gerechtfertigt. Abgesehen von den Unterschieden der verglichenen Berufsgruppen fallen auch die in der Regel höheren Beitragsleistungen der westdeutschen Berechtigten für ihre Zusatzversorgung ins Gewicht.

b) Nach diesen Grundsätzen ist auch die für die Klägerin geltende Leistungsregelung der VBLS grundrechtskonform. Eine unangemessene Benachteiligung liegt nicht vor.

aa) Art. 14 GG ist nicht verletzt, weil die im Anspruchs- und An- wartschaftsüberführungsgesetz bestimmte Überführung der in den Zusatzversorgungssystemen der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung auch die Eigentumsrechte der Rentenzugänger nach dem 30. Juni 1995, zu denen die Klägerin gehört, in verfassungsgemäßer Weise wahrt. Zwar gilt für sie die im Einigungsvertrag gewährte Zahlbetragsgarantie nicht mehr. Doch ist dies wegen der in der fortbestehenden Erwerbsmöglichkeit liegenden Chance, zusätzliche Maßnahmen zur Altersvorsorge zu ergreifen, verfassungsrechtlich hinzunehmen (vgl. BVerfGE aaO 45, 46). Im Übrigen hat die Klägerin nicht behauptet, durch die Überführung ihrer in der DDR erworbenen Zusatzversorgungsanwartschaften einen Wertverlust erlitten zu haben. Hat somit der Gesetzgeber sowohl die Systementscheidung zur Überleitung der DDR-Rentenanwartschaften als auch deren besitzstandswahrende Umsetzung in verfassungsgemäßer Weise außerhalb des Zusatzversorgungssystems der Beklagten vollzogen, ist diese nicht aus Gründen des Eigentumsschutzes verpflichtet, die Beschäftigungszeiten der Klägerin vor dem 3. Oktober 1990 in ihrer Satzung leistungserhöhend zu berücksichtigen.
bb) Die Beschränkung auf eine Versichertenrente gemäß § 105b VBLS benachteiligt die Klägerin auch nicht gleichheitswidrig.
(1) Die ihr nach § 105b VBLS gewährte Zusatzrente ist allerdings erheblich geringer als die Rente eines Berechtigten, der in gleicher Beschäftigungszeit bei gleichen Erwerbseinkünften durchgängig bei der Beklagten pflichtversichert war und daher eine Versorgungsrente unter voll-

ständiger Berücksichtigung dieses Zeitraums (§ 42 Abs. 1 VBLS) beanspruchen kann. Dieser Unterschied ist aber dadurch gerechtfertigt, daß nur für die Pflichtversicherten in den alten Bundesländern - bei wirtschaftlicher Betrachtung als Teil ihres Arbeitsentgelts (vgl. BVerfG NJW 2002, 1103, 1105 unter C II 2 a) - Beiträge in Form von Umlagen in das Zusatzversorgungssystem der Beklagten geleistet wurden. Das steht, wie das Bundesverfassungsgericht (aaO 45) ausdrücklich festgestellt hat, einer Pflicht, Versicherte aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR rückwirkend und kostenfrei so zu stellen, als hätten sie die Voraussetzungen erfüllt, von denen die Zusatzversorgung in Westdeutschland abhing, entgegen.
(2) Die Klägerin wird auch nicht gegenüber Pflichtversicherten gleichheitswidrig benachteiligt, die in einer früheren Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes sogenannte Vordienstzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung der alten Bundesländer zurückgelegt haben. Zwar werden gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 a aa VBLS solche Vordienstzeiten anders als in der DDR zurückgelegte Beschäftigungszeiten bei der Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit - zur Hälfte - berücksichtigt. Dies können jedoch jedenfalls die erst ab 1. Januar 1997 Pflichtversicherten nicht mit Erfolg beanstanden. Denn bei ihnen ist die 60monatige Wartezeit (§ 38 Abs. 1 VBLS) nicht erfüllt. Die Erfüllung der Wartezeit ist, wie sich aus § 37 Abs. 1 VBLS ergibt, eine für alle Pflichtversicherten gleichermaßen geltende Voraussetzung eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen der Beklagten. Dadurch soll die Versichertengemeinschaft in generalisierender Weise vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme ohne entsprechende Mindestbeitragsleistung geschützt werden (vgl. Berger/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungsrecht für die

Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, Stand Juni 2002 § 38 VBLS Anm. 1; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand August 2002 § 38 VBLS Anm. 1). Das entspricht der Regelung in der gesetzlichen Rentenversicherung und ist sachlich nicht zu beanstanden.
Ein Anspruch auf ausnahmsweise Befreiung von dem Wartezeiterfordernis aus Gründen der Gleichbehandlung steht der Klägerin nicht zu. Das gilt auch mit Rücksicht darauf, daß nach dem Beitritt der neuen Bundesländer für sie trotz Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst Umlageleistungen des Arbeitgebers an die Beklagte bis zum 1. Januar 1997 nicht möglich waren. Denn in der Entscheidung über den Zeitpunkt der Einführung der Zusatzversorgung im Tarifgebiet Ost sowie hinsichtlich der wesentlichen Einführungsbedingungen waren die Tarifpartner nicht gebunden. Nach dem Einigungsvertrag sollte im Zuge einer schrittweisen Angleichung der Lebensverhältnisse mittelfristig auch das Niveau der Altersversorgung in Ost und West angeglichen werden (vgl. Art. 30 Abs. 5 Satz 3 EV). Gemäß Art. 20 EV in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIX Abschn. III Nr. 1 Abs. 1 gelten die für den öffentlichen Dienst im übrigen Bundesgebiet bestehenden Arbeitsbedingungen jedoch erst, "wenn und soweit die Tarifvertragsparteien dies vereinbaren".
(3) Dem Berufungsgericht ist im Übrigen darin zuzustimmen, daß § 105b VBLS die Gruppe der Klägerin gegenüber anderen Pflichtversicherten insofern sogar besser stellt, als sie trotz nicht erfüllter Wartezeit eine Leistung erhalten. § 105b VBLS ist eine in den Tarifverhandlungen unter dem Begriff der Härteregelung behandelte Sondervorschrift für Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet (vgl. Kiefer, Zeitschrift für Tarifrecht 1996,

97, 100). Daß die Klägerin eine höhere Leistung nicht beanspruchen kann, ist als Folge ihrer Biographie ebenso schicksalhaft wie die Situation der früheren Rentenjahrgänge, die anders als sie überhaupt keine Chance mehr hatten, Zugang zu einem Zusatzversorgungssystem West zu finden (vgl. auch BVerfGE aaO 46).
3. Da die angegriffenen Satzungsbestimmungen nicht gemäß § 9 AGBG unwirksam sind, liegt entgegen der Auffassung der Revision auch keine Regelungslücke vor, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung im Sinne des Leistungsbegehrens der Klägerin geschlossen werden könnte (vgl. dazu BGHZ 139, 333, 339 f.).
4. Schließlich kann die Klägerin auch aus den Grundsätzen von Treu und Glauben nichts zu ihren Gunsten herleiten. Die ab 1. Januar 1997 Pflichtversicherten konnten nach der Satzung der Beklagten zu keinem Zeitpunkt ein gemäß § 242 BGB schützenswertes Vertrauen darauf bilden, daß diese ihre DDR-Beschäftigungszeiten bei der Ermittlung der Zusatzversorgung berücksichtigen werde (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. September 2000 - IV ZR 140/99 - VersR 2000, 1530 unter II). Denn die ihr nachteilig erscheinenden Bestimmungen über das Wartezeiterfordernis und den Ausschluß der Berücksichtigung von in der DDR zurückgelegten Rentenversicherungszeiten waren zu diesem Zeitpunkt bereits in Kraft.
5. Der Hilfsantrag der Klägerin auf Feststellung, daß ihre Versicherung aus einem vergleichbaren Versorgungssystem der DDR in die Versicherung der Beklagten als übergeleitet gelte und ihr eine Versorgungsrente unter vollständiger Berücksichtigung der Dienstzeiten in der DDR

und in der BRD zustehe, kann aus den zur Abweisung des Hauptantrags führenden Gründen ebenfalls keinen Erfolg haben.
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 409/02 Verkündetam:
8.März2006
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 8. März 2006

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt von der beklagten Versorgungseinrichtung für den Öffentlichen Dienst eine Zusatzrente gemäß der in der Satzung getroffenen Sonderregelung für Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet (§ 105b VBLS a.F., § 83 VBLS n.F. i.V. mit § 44 Abs. 1 VBLS a.F.).
2
Der am 1. Mai 1938 geborene Kläger war seit dem 5. Oktober 1992 im Öffentlichen Dienst im Beitrittsgebiet (Tarifgebiet Ost) beschäftigt. Aufgrund dieses Beschäftigungsverhältnisses war er seit dem 1. Januar 1997 - dem Zeitpunkt der Einführung der Zusatzversorgung im Tarifgebiet Ost - bei der Beklagten zur Pflichtversicherung angemeldet. Im Rahmen dieser Versicherung hat er 54 Umlagemonate erreicht. Sein Arbeitsverhältnis endete mit der Inanspruchnahme einer Rente für langjäh- rig Versicherte nach § 36 SGB VI zum 1. Juli 2001. Seinen Antrag auf eine Zusatzrente nach § 105b VBLS a.F. hat die Beklagte mit Schreiben vom 18. Juli 2001 abgelehnt, weil sein Arbeitsverhältnis erst nach dem 1. Januar 1992 begonnen hatte.
3
Diese Bestimmung, die durch die 29. Satzungsänderung vom 1. Februar 1996 eingefügt wurde, lautet auszugsweise wie folgt: "§ 105b Sonderregelung für Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet (1) Der im Beitrittsgebiet Pflichtversicherte, bei dem der Versicherungsfall vor Erfüllung der Wartezeit (§ 38 Abs. 1) eingetreten ist und der vom 1. Januar 1992 an ununterbrochen bei einem Beteiligten, bei dessen Rechts- oder Funktionsvorgänger … in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat, das - bei Geltung der Satzung - zur Pflichtversicherung geführt hätte, und der
a) vom 1. Januar 1997 bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ununterbrochen pflichtversichert gewesen ist …, erhält eine Leistung in der Höhe, wie sie ihm als Versicherungsrente (§ 44 Abs. 1) zustehen würde, wenn er in den dem Eintritt des Versicherungsfalles bzw. dem Ende des Arbeitsverhältnisses vorangegangenen 60 Kalendermonaten pflichtversichert gewesen wäre … ."
4
Die Wartezeit beträgt nach § 38 Abs. 1 VBLS a.F. 60 Umlagemonate. Voraussetzung für die Pflichtversicherung war nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c VBLS a.F., dass der Arbeitnehmer des Beteiligten vom Beginn der Pflichtversicherung an bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Wartezeit erfüllen konnte.

5
Der Kläger verkennt nicht, dass dem geltend gemachten Rentenanspruch nach § 105b VBLS a.F. entgegensteht, dass er nicht schon vom 1. Januar 1992 an in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat, das bei Geltung der Satzung zu einer Pflichtversicherung bei der Beklagten geführt hätte. Er hält diese Stichtagsregelung jedoch nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB für unwirksam, weil sie ihn unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG unbillig benachteilige. Er begehrt deshalb festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm ab 1. Juli 2001 eine Versicherungsrente gemäß § 105b VBLS a.F. zu gewähren, deren Höhe 106,73 DM (54,57 €) monatlich betragen würde.
6
Diesen in den Vorinstanzen abgewiesenen Anspruch verfolgt der Kläger mit der Revision weiter.

Entscheidungsgründe:


7
Die Revision hat keinen Erfolg.
8
I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die beanstandete Stichtagsregelung nicht nach § 9 AGBG (jetzt § 307 BGB) unwirksam, weil sie den Kläger nicht unangemessen benachteilige und ihn insbesondere nicht in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG verletze. Früher nur im Tarifgebiet Ost beschäftigt gewesene Arbeitnehmer hätten nach Einführung der Zusatzversorgung zum 1. Januar 1997 wegen der Wartezeit von fünf Jahren grundsätzlich erst nach Ende des Jahres 2001 einen Anspruch auf Rente erwerben können. Abweichend von dem seit 1967 für alle Versicherten geltenden Grundsatz der Erfüllung der Wartezeit gewähre § 105b VBLS a.F. unter den darin genannten Voraussetzungen den Versicherten im Beitrittsgebiet Leistungen, wenn der Versicherungsfall schon vor Erfüllung der Wartezeit eingetreten sei. Diese Vergünstigung habe nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nur einem engen Kreis der neu aufzunehmenden Versicherten gewährt werden sollen. Ein Gebot, solche Ausnahmeregelungen auszuweiten, sei weder dem Grundgesetz noch § 9 AGBG oder dem Grundsatz von Treu und Glauben zu entnehmen. Dem Kläger habe es auch freigestanden, erst sechs Monate später in Rente zu gehen und so einen Anspruch auf Versorgungsrente nach Erreichen der Wartezeit zu erwerben.
9
Das II. Berufungsgericht hat richtig entschieden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zusatzrente nach § 105b VBLS a.F., § 83 VBLS n.F. i.V. mit § 44 Abs. 1 VBLS a.F., weil die dem entgegenstehende Stichtagsregelung wirksam ist. Ob sie, wie die Beklagte meint, als maßgebende Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entzogen ist, kann offen bleiben. Die Stichtagsregelung verstößt jedenfalls nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG und benachteiligt den Kläger nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
10
1. Auf die in den Vorinstanzen geltend gemachte gleichheitswidrige Behandlung von Beschäftigten im Beitrittsgebiet gegenüber denen in den alten Bundesländern kommt die Revision zu Recht nicht mehr zurück. Der Senat hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden, dass der allgemeine Gleich- heitssatz eine solche Gleichstellung nicht verlangt (Urteile vom 14. Mai 2003 - IV ZR 72/02 - VersR 2003, 893 unter II 2 b bb; vom 14. Mai 2003 - IV ZR 76/02 - VersR 2003, 895 unter II 2 a; vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499 unter 2 d).
11
Es 2. geht allein darum, ob der Kläger gegenüber solchen Beschäftigten im Beitrittsgebiet im Sinne von § 105b Abs. 1 VBLS a.F. unangemessen benachteiligt ist, die vom 1. Januar 1992 an bis zum Beginn der Pflichtversicherung am 1. Januar 1997 ununterbrochen im Beitrittsgebiet in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das zu einer Pflichtversicherung bei der Beklagten geführt hätte, wenn die Satzung bereits am 1. Januar 1992 gegolten hätte. Durch diese auf einer gemeinsamen Entscheidung der Tarifvertragsparteien beruhende Regelung (vgl. dazu Kiefer ZTR 1996, 97 ff.) werden der Kläger und alle anderen Beschäftigten , die eine ununterbrochene Tätigkeit im Sinne der Satzung nicht aufzuweisen haben, nicht gleichheitswidrig benachteiligt.
12
Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall das Willkürverbot oder das Gebot verhältnismäßiger Gleichbehandlung verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sachund Regelungsbereiche bestimmen (BVerfG NJW 2002, 1103 f.). Stichtagsregelungen für die Schaffung von Ansprüchen oder für das Inkrafttreten belastender Regelungen sind grundsätzlich zulässig, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten und Ungleichheiten mit sich bringt (vgl. BVerfGE 87, 1, 43 ff.; 101, 239, 269 ff.).

13
§ 105b a) VBLS a.F. hat für Beschäftigte im Beitrittsgebiet eine außergewöhnliche Sonderbegünstigung geschaffen, die die Beklagte wirtschaftlich erheblich belastet. Dadurch können Beschäftigte im Beitrittsgebiet schon eine Zusatzrente erhalten, wenn sie von der fünfjährigen , für alle sonstigen Versicherten geltenden Wartezeit nur einen Tag erfüllt haben. Bei einer solchen Begünstigung ist Art. 3 Abs. 1 GG nur verletzt, wenn die Regelung willkürlich ist. Das ist nur dann der Fall, wenn es keinen sachlichen Grund dafür gibt, dass Voraussetzung für den Verzicht auf die Erfüllung der Wartefrist eine ununterbrochene Beschäftigung im Öffentlichen Dienst im Sinne der Satzungsbestimmung seit 1. Januar 1992 ist.
14
b) Solche sachlichen Gründe bestehen. Die Beschäftigungsdauer vor dem 1. Januar 1997 umfasst einen Zeitraum von fünf Jahren, also genau die ansonsten geforderte Wartezeit. Daraus ist zu entnehmen, dass die vor Beginn der Pflichtversicherung im Öffentlichen Dienst im Sinne der Satzung der Beklagten erwiesene Betriebstreue ein maßgebender Gesichtspunkt war. Außerdem hat, wie den Erläuterungen von Kiefer (aaO S. 98 f.) zu entnehmen ist, die finanzielle Lage der Arbeitgeber und der Beklagten bei der Beschränkung des Kreises der Rentenberechtigten eine Rolle gespielt. Auch dies ist ein sachlicher Grund (vgl. BVerfG VersR 2000, 835, 837; BVerfGE 98, 365, 402). Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes waren nicht zu berücksichtigen, erworbene Rechte wurden nicht geschmälert, vielmehr wurden Ansprüche erstmals gewährt.
15
Die c) Stichtagsregelung 1. Januar 1992 führt allerdings dazu, dass Beschäftigte, die erst nach diesem Stichtag im Öffentlichen Dienst des Beitrittsgebiets tätig waren, von der Vergünstigung des § 105b VBLS a.F. ausgeschlossen sind, auch wenn sie im Zeitpunkt des Versicherungsfalls ebenso lange im Öffentlichen Dienst und sogar mit höheren Umlagezeiten beschäftigt waren wie Arbeitnehmer, die die Stichtagsregelung erfüllen. So ist es z.B. möglich, dass ein Beschäftigter, der (nur) die Stichtagsregelung erfüllt und bei dem der Versicherungsfall Anfang 1997 eingetreten ist, eine Zusatzrente erhält, nicht aber ein Beschäftigter wie der Kläger, der über acht Jahre im Öffentlichen Dienst beschäftigt war und 54 Umlagemonate erreicht hatte.
16
Die vom Kläger als ungerecht empfundene außergewöhnliche Begünstigung bei alsbaldigem Eintritt des Versicherungsfalls nach dem 1. Januar 1997 betrifft aber längst nicht alle Beschäftigten, die die Stichtagsvoraussetzungen erfüllen. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass zum 1. Januar 1997 nur Beschäftigte in die Zusatzversorgung aufgenommen worden sind, die von diesem Tag an noch 60 Umlagemonate zurücklegen konnten, also frühestens am 2. Dezember 1936 geboren sind (vgl. Kiefer, aaO S. 100). Das bedeutet, dass diejenigen, die die Regelaltersrente mit 65 Jahren beziehen, nicht mehr unter § 105b VBLS a.F. fallen , weil sie dann die Wartezeit erfüllt und Anspruch auf Versorgungsrente haben. Der Versicherungsfall des Beginns der Altersrente für langjährig Versicherte (§ 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b VBLS a.F.) konnte frühestens drei Jahre nach dem 1. Januar 1997 eintreten, weil Voraussetzung hierfür zumindest die Vollendung des 63. Lebensjahres war (§ 36 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung, jetzt § 236 SGB VI). Die vom Kläger angeführte außergewöhnliche Begünstigung betrifft demnach nur solche Arbeitnehmer, bei denen der Versicherungsfall nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c bis h vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintrat. Dabei handelt es sich um die Altersrente für Frauen ab dem 60. Lebensjahr (vgl. Kiefer, aaO S. 100), ferner im Wesentlichen um Beschäftigte , die wegen Schwerbehinderung, Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit - zumeist unfreiwillig - vor Erreichen der Wartezeit aus dem Öffentlichen Dienst ausscheiden. Dass diese Personen im Vergleich zum Kläger, der freiwillig vor Erreichen der Wartezeit in Rente gegangen ist und bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses um weitere sechs Monate sogar einen Anspruch auf Versorgungsrente hätte erwerben können, begünstigt werden, ist nicht sachwidrig.
Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.12.2001 - 2 C 661/01 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.10.2002 - 6 S 32/02 -

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.

(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3

1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet,
2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und
3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
Im Fall einer Direktversicherung ist dem Arbeitnehmer darüber hinaus mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 145/06 Verkündetam:
28.März2007
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VBLS §§ 36, 78, 80
Es verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, dass bei der Ermittlung der Startgutschrift
von am 1. Januar 2002 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
(VBL) beitragsfrei Versicherten, die wegen Nichterfüllung der Wartezeit von
60 Monaten (noch) keine Rentenanwartschaft erworben haben, der Altersfaktor nicht
angewendet wird.
BGH, Urteil vom 28. März 2007 - IV ZR 145/06 - LG Karlsruhe
AG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter
Seiffert als Vorsitzenden, den Richter Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und die Richter Felsch und Dr. Franke auf die mündliche
Verhandlung vom 28. März 2007

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Mai 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Beklagten erkannt ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 3. Juni 2005 wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die am 9. April 1953 geborene Klägerin war Lehrerin im Angestelltenverhältnis und vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Januar 2001 - mithin 49 Monate - bei der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) pflichtversichert. Mit Wirkung vom 1. Februar 2001 wurde die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Studienrätin z.A. ernannt und mit Wirkung vom 15. Dezember 2003 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen.
2
Die Beklagte hat die Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungsund Hinterbliebenenversorgung (Zusatzversorgung) zu gewähren. Anlässlich der Umstellung der Zusatzversorgung durch Neufassung ihrer Satzung (im Folgenden: VBLS) von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein Betriebsrentensystem, das auf einem Punktemodell beruht, zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) hat die Beklagte den Wert der von den Versicherten bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen rentenrechtlichen Positionen ermittelt, ohne Berücksichtigung von Altersfaktoren in Versorgungspunkte (VP) umgerechnet und als sog. Startgutschriften (vgl. § 78 Abs. 1 VBLS) in das neue System überführt. Für die Klägerin ergeben sich so ein monatsbezogener Wert von 50,76 € und eine Startgutschrift von 12,69 VP.
3
Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz lediglich noch darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der Startgutschrift den Altersfaktor gemäß § 36 Abs. 3 VBLS anzuwenden. Das Berufungsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte, die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts insgesamt zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision hat Erfolg.
5
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Startgutschrift beruhe auf § 80 VBLS i.V. mit § 44 der Satzung der Beklagten in der Fassung der 41. Satzungsänderung (im Folgenden: VBLS a.F.). Ein Eingriff in den geschützten Besitzstand liege nicht vor, weil die Wartezeit von 60 Umlagemonaten nicht erfüllt sei. Allerdings verstoße es gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass bei der Berechnung der Startgutschrift der Altersfaktor gemäß § 36 Abs. 3 VBLS nicht angewendet worden sei. Dadurch werde die Gruppe der vor dem Umstellungsstichtag bereits Versicherten gleichheitswidrig schlechter gestellt als die Gruppe der erstmals nach Ablauf des 31. Dezember 2001 bei der Beklagten versicherten Personen. Es liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Insbesondere die Startpunkte der jüngeren rentenfernen Jahrgänge würden entwertet. Eine satzungskonforme Regelung lasse sich aufgrund der Gleichstellung nur darin finden, dass die Startpunkte mit dem Altersfaktor multipliziert würden, der eine jährliche Verzinsung von 3,25% während der Anwartschaftsphase beinhalten solle.
6
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
7
Dem 1. Berufungsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, dass sich die Berechnung der Startgutschrift (§ 78 Abs. 1 VBLS) hier nach § 80 VBLS i.V. mit § 44 VBLS a.F. richtet. Danach sind die Startgut- schriften für die am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherten nach der am 31. Dezember 2001 geltenden Versicherungsrentenberechnung zu ermitteln. Zu den am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherten gehört auch die Klägerin, weil ihre Versicherung seit 1. Februar 2001 als beitragsfreie Versicherung fortbesteht (vgl. §§ 24 Abs. 1 Buchst. b, 30 Abs. 1 VBLS, 25 Abs. 1 Buchst. c, 34 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F.).
8
2. Nach der Umstellung der Zusatzversorgung auf ein Betriebsrentensystem , deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht für die Entscheidung des anhängigen Rechtsstreits dahinstehen kann, errechnet sich gemäß § 35 Abs. 1 VBLS die monatliche Betriebsrente des Versicherten aus der Summe der bis zum Rentenbeginn erworbenen Versorgungspunkte (§§ 36, 78 Abs. 1 Satz 2 VBLS), multipliziert mit dem Messbetrag von vier Euro. Für nach dem 31. Dezember 2001 erzieltes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (§ 64 Abs. 4 VBLS) ergibt sich nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, Abs. 2 Satz 1 VBLS die Anzahl der Versorgungspunkte pro Kalenderjahr aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 €, multipliziert mit dem in § 36 Abs. 3 VBLS vorgesehenen Altersfaktor. Bei der Ermittlung der Anzahl der Versorgungspunkte aus vor dem 1. Januar 2002 erzieltem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt - mithin bei der Ermittlung der Startgutschrift - sind die Altersfaktoren hingegen gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 u. 2 VBLS nicht zu berücksichtigen. Demzufolge finden sie auch bei der Ermittlung der Startgutschrift der Klägerin, die lediglich bis zum 31. Januar 2001 zusatzversorgungspflichtiges Entgelt bezogen hat, keine Anwendung.

9
Auch im Übrigen wird die Startgutschrift der Klägerin nach der Satzung der Beklagten nicht verzinst. Eine Dynamisierung derselben ist ebenfalls nicht vorgesehen. Denn nach § 78 Abs. 1 Satz 3 VBLS findet eine Verzinsung vorbehaltlich des § 68 Abs. 1 VBLS nicht statt und nach § 80 Satz 2 VBLS gilt für die Dynamisierung der Startgutschrift § 68 VBLS. Diese Bestimmung regelt, ob und in welchem Ausmaß aus verbleibenden Überschüssen Bonuspunkte vergeben werden können. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VBLS kommen für die Zuteilung von Bonuspunkten neben den am Ende des laufenden Geschäftsjahres Pflichtversicherten nur die zum gleichen Zeitpunkt beitragsfrei Versicherten in Betracht, die eine Wartezeit von 120 Umlage-/Beitragsmonaten erfüllt haben. Hierzu zählt die lediglich 49 Monate pflichtversicherte und seit 1. Februar 2001 beitragsfrei versicherte Klägerin nicht.
10
Das 3. verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere genügt es den Anforderungen des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und des Art. 3 Abs. 1 GG.
11
a) Jedenfalls bei am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherten, die wie die Klägerin wegen fehlender Erfüllung der Wartezeit von 60 Monaten (§§ 34 VBLS, 38 VBLS a.F.) (noch) keine Rentenanwartschaft erworben haben (vgl. BGHZ 84, 158, 173), kann es nicht als unangemessene Benachteiligung i.S. des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB angesehen werden, wenn sowohl auf eine Verzinsung als auch auf eine Dynamisierung der Startgutschrift verzichtet wird. Dabei kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls inwieweit die Bestimmungen der Satzung der Beklagten in Anbetracht der §§ 307 Abs. 3 Satz 1, 310 Abs. 4 Satz 3 BGB einer AGBrechtlichen Inhaltskontrolle unterliegen.

12
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 155, 132, 137 ff.; 142, 103, 110; 103, 370, 385 ff.; Senatsurteile vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 d; vom 16. Oktober 1985 - IVa ZR 154/83 - VersR 1986, 142 unter III) kommt einer Zusatzversorgungseinrichtung bei der Ausgestaltung ihrer Satzung weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Es ist in erster Linie Sache der hinter ihr stehenden Tarifvertragsparteien, hierauf Einfluss zu nehmen (vgl. BGHZ 155, 132, 139; Senatsurteil vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - VersR 1986, 360 unter IV), wobei ihnen wiederum durch Art. 9 Abs. 3 GG ein Freiraum bei der Ausgestaltung des der Satzung faktisch vorgelagerten Tarifvertrages zur Verfügung gestellt ist. Das gilt nicht nur für den Anspruch auf Zusatzversorgung an sich, sondern erst recht für Fragen der Dynamisierung (BGHZ 155, 132, 138). In Respektierung dieses Gestaltungsspielraums hat der Senat ausgesprochen, dass im Grundsatz eine wiederkehrende Anpassung der Renten an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse gefordert ist, soweit die gewährte Zusatzversorgung der Existenzsicherung im Alter dient (BGHZ 155, 132, 138 f.). Auch das Bundesverfassungsgericht hat der Beklagten hinsichtlich der Dynamisierung von (Versicherungs-)Renten einen Prüfauftrag erteilt (BVerfG VersR 2000, 835, 838).
13
Ob bb) und gegebenenfalls inwieweit eine Verzinsung und/oder Dynamisierung erdienter Rentenanwartschaften geboten sein könnte, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Denn unabhängig davon muss es jedenfalls in der ausschließlichen Kompetenz der Zusatzversorgungseinrichtung bzw. der hinter ihr stehenden Tarifvertragsparteien liegen , darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die weitaus schwächere rentenrechtliche Position - nämlich diejenige, die sich mangels Erfüllung der Wartezeit noch nicht einmal zu einer Rentenanwartschaft verdichtet hat - bis zum möglichen Eintritt des Versicherungsfalls zu verzinsen und/oder zu dynamisieren ist. Ansonsten bliebe von der (auch) insoweit bestehenden "weitgehenden Gestaltungsfreiheit" praktisch nichts mehr übrig. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass die Startgutschrift der Klägerin nach der Satzung der Beklagten weder verzinst noch dynamisiert wird.
14
b) Dies verstößt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, weswegen es sachlich geboten sein könnte, auf Versicherte wie die Klägerin, deren Pflichtversicherungsverhältnis ohne Begründung einer Rentenanwartschaft vor Ablauf des 31. Dezember 2001 geendet hat, die erst für Pflichtversicherungszeiten ab dem 1. Januar 2002 Geltung beanspruchende Bestimmung des § 36 Abs. 3 VBLS über den Altersfaktor anzuwenden , nur weil diese Bestimmung von der Beklagten (auch) bei Personen angewendet wird, deren Pflichtversicherungsverhältnis erstmals nach dem 31. Dezember 2001 begonnen hat. Die hier vorgenommene Differenzierung zwischen diesen unterschiedlichen Gruppen von Versicherten liegt vielmehr - wie zuvor ausgeführt - im Gestaltungsermessen der Beklagten. Damit scheidet zugleich eine von der Revisionserwiderung angedeutete Eigentumsverletzung aus.
Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.06.2005 - 10 C 85/04 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.05.2006 - 6 S 29/05 -

(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.

(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3

1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet,
2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und
3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
Im Fall einer Direktversicherung ist dem Arbeitnehmer darüber hinaus mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2001 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt

1.
mindestens zehn Jahre oder
2.
bei mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre
bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2001 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 30. Lebensjahr vollendet ist. § 1b Abs. 5 findet für Anwartschaften aus diesen Zusagen keine Anwendung.

(2) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2009 und nach dem 31. Dezember 2000 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2009 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 25. Lebensjahr vollendet ist.

(3) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2018 und nach dem 31. Dezember 2008 zugesagt worden sind, ist § 1b Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2018 drei Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 21. Lebensjahr vollendet ist.