Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2017 - IV ZR 32/16

bei uns veröffentlicht am06.07.2017
vorgehend
Landgericht Karlsruhe, 6 O 12/14, 22.05.2015
Oberlandesgericht Karlsruhe, 12 U 88/15, 14.01.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 32/16
vom
6. Juli 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:060717BIVZR32.16.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann
am 6. Juli 2017

beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 12. Zivilsenat - vom 14. Januar 2016 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für die Revision der Klägerin wird auf 6.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Die am 23. November 1948 geborene, mithin rentenferne Klägerin wendet sich nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungs- auf ein Punktesystem gegen die ihr von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erteilte, nach einer Satzungsänderung überprüfte Startgutschrift. Das Landgericht hat - soweit für die Revision der Klägerin von Interesse - deren Antrag auf Zahlung einer anhand der tatsächlichen gesetzlichen Rente ermittelten Versorgungsrente, sowie einer unter Rückgriff auf altes Satzungsrecht oder unter Berücksichtigung verschiedener Rechen- parameter ermittelte Startgutschrift gerichtete Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klaganträge weiter.
2
II. Wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 18. April 2017 dargelegt hat, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht mehr vor, und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Darauf wird Bezug genommen.
3
Auch die von der Revision der Klägerin gerügten Gehörsverstöße liegen nicht vor. Mit dem in erster Linie erhobenen Vorwurf der Klägerin, die Satzungsumstellung sei mangels jeglichen Anlasses nicht erforderlich und wegen der damit verbundenen erheblichen Anwartschaftskürzung bei den Versicherten unverhältnismäßig gewesen, hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt. Dieser Gesichtspunkt ist ohnehin nur für die auf die Anwendbarkeit alten Satzungsrechts gerichteten Feststellungsanträge erheblich, weil der Leistungsantrag - wie die Revision selbst ausführt - nicht auf Rentenleistungen nach altem Satzungsrecht, sondern auf Zahlung der Differenz zwischen der nach der realen gesetzlichen Rente und der nach dem Näherungsverfahren errechneten gesetzlichen Rente ermittelten Startgutschrift gerichtet ist. Die gerügte Nichterhebung des angebotenen Beweises über Auswirkungen des Näherungsverfahrens betrifft vor dem Hintergrund, dass die von der Beklagten ermittelte Startgutschrift den Wert der von rentenfernen Versicherten erlangten Anwartschaften weiterhin nicht verbindlich festlegt, weil die Übergangsregelung in § 79 Abs. 1 und 1a VBLS mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, keinen derzeit entscheidungserheblichen Sachvortrag (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 15, 41).
4
Auf den absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO kann sich die Revision der Klägerin schließlich nicht berufen. Das Berufungsgericht hat vielmehr dargelegt, mit welchen Erwägungen es die klägerischen Begehren zurückgewiesen hat. Dass es den Leistungsantrag - wie die Revision meint - zu Unrecht unter Verweis auf die Nichtanwendbarkeit des alten Satzungsrechts verneint hat, begründet für sich genommen keinen Verstoß gegen § 547 Nr. 6 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1962 - I ZB 27/62, BGHZ 39, 333, 338 m.w.N.).
Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.05.2015- 6 O 12/14 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.01.2016- 12 U 88/15 -

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Zivilprozessordnung - ZPO | § 552a Zurückweisungsbeschluss


Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 547 Absolute Revisionsgründe


Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Ges

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Bundesgerichtshof Urteil, 09. März 2016 - IV ZR 9/15

bei uns veröffentlicht am 09.03.2016

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes auf der Grundlage entsprechender Versorgungstarifverträge im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung (im Weiteren: VBLS) vom 22. November 2002 stellte die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) von einem an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Punktemodell beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensystem um.

2

Die neugefasste Satzung enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden ihrem Wert nach festgestellt, in Versorgungspunkte umgerechnet und als Startgutschriften den Versorgungskonten der Versicherten gutgeschrieben. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten war, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war beziehungsweise dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der etwa 200.000 rentennahen Versicherten werden gemäß § 79 Abs. 2 VBLS vorwiegend nach dem alten, auf dem Gesamtversorgungssystem beruhenden Satzungsrecht der Beklagten ermittelt. Die Anwartschaften der übrigen, etwa 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechneten sich demgegenüber nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS in Verbindung mit § 18 Abs. 2 BetrAVG.

3

Mit Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 122 ff.) erklärte der Senat die Startgutschriftermittlung für rentenferne Versicherte wegen Verstoßes der zugrunde liegenden Übergangsregelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG für unverbindlich. Daraufhin einigten sich die Tarifvertragsparteien mit Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 30. Mai 2011 zum Tarifvertrag Altersversorgung (im Weiteren ATVÄndV5), die bisherige Ermittlung der Startgutschriften beizubehalten, aber - vgl. § 1 Nr. 5 Buchst. a ATVÄndV5, § 33 Abs. 1a ATV - durch ein auf § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zurückgreifendes Vergleichsmodell zu ergänzen. Mit der 17. Satzungsänderung vom Januar 2012 übernahm die Beklagte die tarifvertraglichen Vorgaben in § 79 Abs. 1a ihrer Satzung. Er lautet auszugsweise:

"(1a) 1Bei Beschäftigten, deren Anwartschaft nach Absatz 1 (rentenferne Jahrgänge) berechnet wurde, wird auch ermittelt, welche Anwartschaft sich bei einer Berechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG unter Berücksichtigung folgender Maßgaben ergeben würde:

1. 1Anstelle des Vomhundertsatzes nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG wird ein Unverfallbarkeitsfaktor entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG errechnet. 2Dieser wird ermittelt aus dem Verhältnis der Pflichtversicherungszeit vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 zu der Zeit vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. 3Der sich danach ergebende Vomhundertsatz wird auf zwei Stellen nach dem Komma gemeinüblich gerundet und um 7,5 Prozentpunkte vermindert.

2. 1Ist der nach Nummer 1 Satz 3 ermittelte Vomhundertsatz höher als der bisherige Vomhundertsatz nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, wird für die Voll-Leistung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG ein individueller Brutto- und Nettoversorgungssatz nach § 41 Abs. 2 und 2b d.S. a.F. ermittelt. 2Als gesamtversorgungsfähige Zeit werden dabei berücksichtigt

a) die bis zum 31. Dezember 2001 erreichten Pflichtversicherungsmonate zuzüglich der Monate vom 1. Januar 2002 bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, und

b) die Monate ab Vollendung des 17. Lebensjahres bis zum 31. Dezember 2001 abzüglich der Pflichtversicherungsmonate bis zum 31. Dezember 2001 zur Hälfte.

...

2Ist die unter Berücksichtigung der Maßgaben nach den Nummern 1 und 2 berechnete Anwartschaft höher als die Anwartschaft nach Absatz 1, wird der Unterschiedsbetrag zwischen diesen beiden Anwartschaften ermittelt und als Zuschlag zur Anwartschaft nach Absatz 1 berücksichtigt. ..."

4

Die Startgutschrift rentenferner Versicherter nach § 79 Abs. 1 VBLS wird auch nach der Neufassung weiterhin ermittelt, wie im Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, aaO Rn. 69 f.) dargestellt. Zusätzlich ist nach dem neu eingefügten § 79 Abs. 1a VBLS eine Vergleichsberechnung vorzunehmen, die dem Faktor von 2,25 Prozentpunkten je Pflichtversicherungsjahr (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG) einen an § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG angelehnten Unverfallbarkeitsfaktor gegenüberstellt. Dieser wird aus dem Verhältnis der vom Beginn der Pflichtversicherung bis zur Systemumstellung am 31. Dezember 2001 erreichten Pflichtversicherungszeit zu der vom Beginn der Pflichtversicherung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Pflichtversicherungszeit errechnet und um 7,5 Prozentpunkte vermindert. Ist der so ermittelte Prozentsatz höher als der nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG ermittelte, so wird die Voll-Leistung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG mittels eines individuellen Brutto- und Nettoversorgungssatzes nach § 41 Abs. 2 und 2b der bis 2001 geltenden Satzung der Beklagten errechnet, wobei jedem Versicherten pauschal alle außerhalb der Pflichtversicherung verbrachten Kalendermonate ab Vollendung des 17. Lebensjahres zur Hälfte angerechnet werden. Daraus wird anhand des geminderten Unverfallbarkeitsfaktors nach § 2 Abs. 1 BetrAVG die Anwartschaft nach dem Vergleichsmodell ermittelt. Ist diese höher als die nach § 79 Abs. 1 VBLS (in Anwendung von § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG) errechnete Startgutschrift, so wird dieser die Differenz hinzugerechnet.

5

Der am 4. Juli 1960 geborene Kläger trat am 1. September 1991 in den öffentlichen Dienst ein. Die Beklagte erteilte ihm eine Startgutschrift nach § 79 Abs. 1 VBLS. Ein Zuschlag nach § 79 Abs. 1a VBLS ergab sich nicht.

6

Der Kläger meint, dass die geänderte Ermittlung der Startgutschriften weiterhin gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Er begehrt, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, die Feststellung der Unverbindlichkeit der anhand der neugefassten Satzung der Beklagten ermittelten Startgutschrift. Das Landgericht hat seine Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die begehrte Feststellung ausgesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat keinen Erfolg.

8

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts verstößt die neue Übergangsregelung weiterhin gegen das Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Das durch § 79 Abs. 1a VBLS eingeführte Vergleichsmodell beseitige den § 79 Abs. 1 VBLS zugrunde liegenden strukturellen Mangel nicht.

9

Die Verringerung des nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zu ermittelnden Unverfallbarkeitsfaktors um 7,5 Prozentpunkte habe zur Folge, dass die Startgutschriften einer relevanten und abgrenzbaren Gruppe von Personen weiterhin nach der systematisch nicht schlüssigen Regelung des § 79 Abs. 1 VBLS ermittelt würden. Für Angehörige des Jahrgangs 1961 und jünger sei ein Zuschlag nicht zu erreichen. Dass es sich bei ausbildungsbedingt später eintretenden Versicherten dieser Jahrgänge um eine größere, abgrenzbare Gruppe handele, liege auf der Hand. Die Beklagte habe nach ihren eigenen Unterlagen allein für ab dem vollendeten 23. Lebensjahr eintretende Versicherte der Jahrgänge 1961 bis 1978 mehr als 450.000 Startgutschriften erteilt, von denen zahlreiche Versicherte mit berufsnotwendig langer Ausbildung betroffen seien. Auch die abgrenzbare und zahlenmäßig nicht zu vernachlässigende Gruppe der Versicherten der Jahrgänge ab 1948, die mit 25 Jahren oder jünger bei der Beklagten versichert worden seien, könne die nach § 79 Abs. 1a Nr. 2 Satz 1 VBLS notwendige Differenzschwelle von 7,5 Prozentpunkten rechnerisch nicht erreichen. Ein Berufseinstieg mit 25 Jahren sei jedoch für Versicherte mit längerer Ausbildung geradezu typisch.

10

Für die vom Zuschlag ausgeschlossenen Versicherten lasse sich nicht feststellen, dass die Ermittlung der Startgutschrift nach § 79 Abs. 1 VBLS die Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfülle. Zwar sei es nicht geboten, jedem Späteinsteiger einen Zuschlag zur bisherigen Startgutschrift zu gewähren, daraus folge aber nicht, dass bestimmten Jahrgangsgruppen und Versicherten mit einem bestimmten - typischerweise ausbildungsbedingt verzögerten - Diensteintrittsalter eine systematisch stimmige Berechnung der Startgutschrift von vorneherein verweigert werden dürfe. Dass es jüngeren Versicherten leichter falle, Versorgungslücken durch eigene Anstrengungen, etwa den Aufbau einer privaten Altersversorgung, auszugleichen, könne es rechtfertigen, insgesamt in das Niveau der Zusatzversorgung jüngerer Versicherter stärker einzugreifen als in dasjenige älterer Versicherter. Es erlaube aber nicht, für eine nicht kleine Gruppe rentenferner Versicherter mit langen Ausbildungszeiten die Startgutschrift nach einem systematisch nicht konsistenten Modell zu ermitteln.

11

Die verfassungsrechtliche Prüfung könne sich auf einen Vergleich der Startgutschriften beschränken und müsse nicht die bei Eintritt ins Rentenalter erworbenen Anwartschaften vergleichen. Zwar sei die von der Beklagten geleistete Rente bei jüngeren rentenfernen Versicherten stärker als bei älteren Mitgliedern dieser Personengruppe von den erst nach Systemumstellung erworbenen Versorgungspunkten geprägt, so dass der Startgutschrift für die Rentenberechnung ein verhältnismäßig geringeres Gewicht zukomme; dies rechtfertige es aber nicht, den Versicherten für die Zeit bis zur Systemumstellung eine gleichheitsgemäße Startgutschrift zu versagen.

12

Der Abzug von 7,5 Prozentpunkten vom Unverfallbarkeitsfaktor lasse sich nicht damit rechtfertigen, dass die Tarifvertragsparteien ihn als noch angemessen angesehen hätten. Auch wenn bei der verfassungsrechtlichen Prüfung von Tarifverträgen der Einschätzungsprärogative und den Beurteilungs- und Bewertungsspielräumen der Tarifvertragsparteien Rechnung getragen werden müsse, erlaube dies nicht, einen Gleichheitsverstoß nur für einen Teil des betroffenen Personenkreises und auch für diesen nur mit Einschränkungen zu korrigieren. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2007 sei nicht zu entnehmen, dass überproportionale Eingriffe lediglich vermindert werden müssten, dem Grunde nach aber erhalten bleiben dürften. Ebenso rechtfertige es den Abzug von 7,5 Prozentpunkten nicht, dass dieser sämtliche Versicherte gleichermaßen betreffe, weil das auf dem Abzug beruhende Vergleichsmodell nicht geeignet sei, die vorher bestehende Ungleichbehandlung zu beseitigen.

13

Die Ungleichbehandlung könne schließlich nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass ein Normgeber zur Typisierung, Generalisierung und Pauschalierung von Sachverhalten befugt sei. Die damit verbundene Belastung sei nur dann hinzunehmen, wenn sie nur unter Schwierigkeiten vermeidbar sei, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffe und der Gleichheitsverstoß nicht sehr intensiv sei. Bei der Prüfung der Intensität des Verstoßes seien einerseits die Belastung des Betroffenen, andererseits die mit der Typisierung verbundenen Vorteile zu berücksichtigen. Zwar vermeide die von der Beklagten gewählte Ermittlung der Startgutschriften individuelle Feststellungen dazu, ob der Versicherte aufgrund berufsnotwendig langer Ausbildungszeiten nur kurze Versicherungszeiten bis zur Systemumstellung zurückgelegt habe, dies rechtfertige aber nicht die Anwendung eines Vergleichsmodells, das von vorneherein eine größere und abgrenzbare Gruppe von Versicherten mit berufsbedingt längeren Ausbildungszeiten nicht erfasse.

14

II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

15

Das Berufungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die von der Beklagten ermittelte Startgutschrift den Wert der vom Kläger erlangten Anwartschaft nicht verbindlich festlegt. Die ihrer Ermittlung zugrunde liegende Übergangsregelung in § 79 Abs. 1 und 1a VBLS ist weiterhin mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.

16

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Wirksamkeit der Satzungsbestimmungen der Beklagten unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG gemessen (vgl. Senatsurteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 25; st. Rspr.).

17

2. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz folgt - auch für die Tarifvertragsparteien (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 60 m.w.N.) - das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Das Grundrecht ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die jeweilige Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (BVerfGE 3, 58, 135; st. Rspr.). Der die Ungleichbehandlung tragende sachliche Grund muss dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sein. Dabei gilt nach neuerer verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (BVerfG WM 2015, 1535 unter B III 1 b aa (1); WM 2015, 1032 unter B I 1 a; jeweils m.w.N.).

18

3. Einer Überprüfung anhand dieser Vorgaben hält die neu gefasste Übergangsregelung nicht stand.

19

a) Das Berufungsgericht sieht zwar richtig, dass die in § 79 Abs. 1a VBLS vorgesehene Vergleichsberechnung als solche die vom Senat (Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 128 ff.) beanstandeten Systembrüche und Ungereimtheiten vermeidet, weil der Unverfallbarkeitsfaktor nunmehr aus kompatiblen Werten errechnet wird.

20

Ebenfalls zu Recht erkennt es aber eine neu geschaffene Ungleichbehandlung darin, dass die Ausgestaltung der Übergangsregelung bestimmte Versicherte von vorneherein von einem Zuschlag ausschließt, so dass diese weiterhin auf ihre gemäß § 79 Abs. 1 VBLS errechnete, mit der Neufassung der Übergangsregelung wieder für verbindlich erklärte Anwartschaft verwiesen bleiben. Nach § 79 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 Satz 1 VBLS wird die, einen möglichen Zuschlag begründende, Vergleichsanwartschaft nur ermittelt, wenn der nach § 79 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 VBLS errechnete, um 7,5 Prozentpunkte geminderte Unverfallbarkeitsfaktor den nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG errechneten Wert übersteigt. Dies schließt, wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, alle Versicherten aus, die bei Eintritt in den öffentlichen Dienst - jeweils vereinfachend auf ganze Jahre gerechnet - nicht älter als 25 Jahre oder zum Umstellungsstichtag 41 Jahre und jünger gewesen sind, weil der für sie ermittelte Unverfallbarkeitsfaktor rechnerisch belegbar das 2,25-fache der Zahl ihrer Pflichtversicherungsjahre nicht übersteigen kann. Ebenfalls rechnerisch belegbar bleiben über die vom Berufungsgericht genannten Gruppen hinaus Versicherte der zum Umstellungsstichtag zwischen 42 und 49 Jahre alten Jahrgänge - in Abhängigkeit von ihrem Alter beim Eintritt in den öffentlichen Dienst - von einem Zuschlag ausgeschlossen: Je jünger der Versicherte zum Umstellungsstichtag ist, desto höher muss sein Diensteintrittsalter liegen, damit der geminderte Unverfallbarkeitsfaktor den nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG errechneten Wert überschreitet. Bei einem Versicherten, der zum Umstellungsstichtag 49 Jahre alt gewesen ist, ist dies beispielsweise erst ab einem Diensteintrittsalter von 27 Jahren der Fall. Bei einem zum Umstellungsstichtag 45 Jahre alten Versicherten gilt dies erst ab einem Diensteintrittsalter von 28 Jahren, bei einem zum Umstellungsstichtag 42 Jahre alten Versicherten erst ab 31 Jahren.

21

Für die weiterhin auf eine nach § 79 Abs. 1 VBLS ermittelte Startgutschrift verwiesenen Versicherten bleibt es bei der vom Senat (Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 128 ff.) beanstandeten Ungleichbehandlung. Haben sie ihre Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit 20 Jahren und sieben Monaten (genau 65 - 44,44 = 20,56 Jahren) oder älter begonnen, sind sie weiterhin von der höchstmöglichen Versorgung ausgeschlossen. Dies benachteiligt Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten, wie etwa Akademiker oder solche mit abgeschlossener Berufsausbildung oder einem Meisterbrief in einem handwerklichen Beruf, unangemessen (Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 136), weil eine Ausbildung oder ein Studium einen früheren Eintritt in den öffentlichen Dienst verhindern und zugleich eine außerdienstliche Ausbildung, ein Meisterbrief oder ein Studium für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst erwünscht ist oder sogar zwingend notwendig sein kann.

22

b) Diese sich aus der neu gefassten Übergangsregelung ergebende Ungleichbehandlung begegnet mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

23

aa) Dass § 79 Abs. 1a VBLS nicht zur Voraussetzung für einen Zuschlag zur Startgutschrift macht, dass der Versicherte tatsächlich vor seinem Eintritt in den öffentlichen Dienst ein Studium oder eine Ausbildung absolviert hat, erscheint für sich genommen mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG allerdings unbedenklich. Zwar zielt die neu gefasste Übergangsregelung auf eine Nachbesserung der Startgutschrift bislang benachteiligter Versicherter mit vordienstlichen Studien- oder Ausbildungszeiten ab. Der Beklagten ist es aber nicht von vorneherein verwehrt, stattdessen auf einen Vergleich des nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG errechneten Prozentsatzes (Zahl der Pflichtversicherungsjahre x 2,25%) mit einem nach der Berechnungsweise des § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ermittelten Unverfallbarkeitsfaktor zurückzugreifen, selbst wenn danach nicht alle Versicherten mit vordienstlichen Studien- oder Ausbildungszeiten einen Zuschlag erhalten und zugleich nicht ausgeschlossen ist, dass ein Zuschlag auch Versicherten ohne solche Zeiten zugutekommt. Die Ordnung von Massenerscheinungen wie der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes berechtigt die Beklagte dazu, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 29; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 105; vgl. auch BVerfG ZTR 2008, 374 unter II 2 b bb (1); BVerfGE 111, 115 unter C I 1 a).

24

bb) Ermittelt die Beklagte diejenigen Versicherten, die einer Nachbesserung der Startgutschrift bedürfen, aber nicht anhand vordienstlicher Studien- oder Ausbildungszeiten, sondern greift stattdessen auf andere, typisierende Kriterien zurück, müssen diese am vorgegebenen Sachverhalt orientiert und sachlich vertretbar sein (BVerfGE 111, 115 unter C I 1 a; 100, 59 unter C I 1 c cc (4)).

25

(1) Dem entspricht der von der Beklagten gewählte Unverfallbarkeitsfaktor bereits aufgrund des Abzugs von 7,5 Prozentpunkten nicht. Dass die Tarifvertragsparteien und ihnen folgend die Beklagte bei der Bestimmung der Abzugshöhe die tatsächlichen Umstände der bei der Beklagten Versicherten in den Blick genommen haben, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Das macht auch die Revision nicht geltend. Sie beruft sich stattdessen darauf, die Tarifvertragsparteien hätten - ausgehend von der Differenz von 11,77 Prozentpunkten zwischen dem nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG errechneten Prozentsatz (Zahl der Pflichtversicherungsjahre x 2,25%) und dem Unverfallbarkeitsfaktor aus dem im Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, aaO Rn. 136) entwickelten Beispiel - einen vom Versicherten auf den erreichbaren Höchstversorgungssatz hinzunehmenden Abschlag von 7,5 Prozentpunkten "noch als angemessen" angesehen (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Stand: 52. Erg. Lieferung 1. April 2014 § 79 VBLS Rn. 39d; Hebler, ZTR 2011, 534, 536).

26

Dies rechtfertigt aber den Abzug - auch unter dem Gesichtspunkt eines den Tarifvertragsparteien zustehenden, weiten Gestaltungsspielraums (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 139) - nicht. Der erforderliche Sachverhaltsbezug ist nicht belegt. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht vorgetragen, dass der Beurteilung der Angemessenheit Erkenntnisse zur tatsächlichen Verteilung der Versicherten mit vordienstlichen Studien- oder Ausbildungszeiten zugrunde gelegen haben und sich die pauschale Kürzung des Unverfallbarkeitsfaktors um 7,5 Prozentpunkte daran orientiert hat. Darüber hinaus lässt die von der Revision angeführte Begründung nicht erkennen, dass die Tarifvertragsparteien die Angemessenheit des Abzugs sachgerecht beurteilt haben. Ihre Beurteilung durfte sich nicht auf einen Vergleich des Unverfallbarkeitsfaktors mit dem nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG errechneten Prozentsatz (Zahl der Pflichtversicherungsjahre x 2,25%) beschränken, da diese beiden Faktoren für sich genommen keine Rückschlüsse auf die dem Versicherten letztlich gutzuschreibende Anwartschaft zulassen. Deren Höhe ergibt sich erst im Zusammenwirken der Faktoren mit den mit ihnen jeweils zu multiplizierenden Versorgungssätzen (vgl. Wagner/Fischer, NZS 2015, 641, 647). Zwischen der Berechnung des Faktors und des Versorgungssatzes besteht ein innerer Zusammenhang (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 129).

27

(2) Die sich aus dem Abzug von 7,5 Prozentpunkten mittelbar ergebende Beschränkung des Zuschlags anhand des Diensteintrittsalters der Versicherten ist in der von den Tarifvertragsparteien gewählten Umsetzung ebenfalls nicht sachgerecht, weil sie einen wesentlichen Teil der zu berücksichtigenden Versicherten nicht erfasst.

28

Die pauschalierende Vereinfachung erlaubt es, bestimmte in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen. Dazu muss sie indes von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (BVerfGE 133, 377 Rn. 103 m.w.N.). Insbesondere darf ein Normgeber für eine Typisierung keinen atypischen Fall zum Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. BVerfGE 132, 39 unter B I 2 c bb; 117, 1 unter C I 2 a; 112, 268 unter C I 2 b). Dem genügt die Neuregelung nicht.

29

Die sich aus dem Abzug von 7,5 Prozentpunkten ergebende Altersgrenze führt dazu, dass Arbeitnehmer, die nach ihrem Schulabschluss zügig die für den Eintritt in den öffentlichen Dienst erforderliche Ausbildung oder ein dafür erforderliches Studium absolvieren und nach einer durchschnittlichen Ausbildungsdauer in den öffentlichen Dienst eintreten, von einem Zuschlag zur Startgutschrift von vorneherein ausgeschlossen bleiben. Das Berufungsgericht geht aufgrund der von ihm zugrunde gelegten Erfahrungswerte, die die Revision nicht infrage stellt, nachvollziehbar davon aus, dass Versicherte trotz einer Ausbildung oder eines Studiums außerhalb des öffentlichen Dienstes üblicherweise im Alter von 25 Jahren oder jünger in den öffentlichen Dienst eintreten können (ebenso OLG München, Urteil vom 22. Mai 2015 - 25 U 3827/14, Juris Rn. 45; vgl. Wagner/Fischer, NZS 2015, 641, 649). Ein Hochschulstudium von bis zu sieben Jahren schließt bei entsprechend frühem Beginn einen Eintritt in den öffentlichen Dienst mit spätestens 25 Jahren ebenso wenig aus wie eine durchschnittlich drei Jahre dauernde Ausbildung. Treten diese Versicherten aufgrund ihrer Ausbildung oder des Studiums im Alter von mehr als 20 Jahren und sieben Monaten in den öffentlichen Dienst ein, können sie wegen des Abzugs von 7,5 Prozentpunkten auf den Unverfallbarkeitsfaktor und der sich daraus ergebenden Altersgrenze von 25 Jahren keinen Zuschlag zu ihrer Startgutschrift erhalten, zugleich aber wegen der weniger als 44,44 Jahre erreichbarer Pflichtversicherungszeiten keine 100% der Voll-Leistung erreichende Anwartschaft erwerben. Entsprechendes gilt für zum Umstellungsstichtag zwischen 42 und 49 Jahre alte Versicherte, denen, abhängig von ihrem Alter, ein Zuschlag zur Startgutschrift sogar bei einem Eintritt in den öffentlichen Dienst mit bis zu 30 Jahren von vorneherein verschlossen bleibt.

30

cc) Mit der neugefassten Übergangsregelung überschreitet die Beklagte zudem die Grenzen zulässiger Typisierung.

31

(1) Ob die mit der Typisierung verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten hingenommen werden müssen, hängt zum einen von der Intensität der Benachteiligungen und der Zahl der betroffenen Personen ab. Es darf lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und die Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein. Zum anderen kommt es auf die Dringlichkeit der Typisierung und die mit ihr verbundenen Vorteile an. Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, aaO Rn. 29; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, aaO Rn. 61; BVerfG ZTR 2008, 374 unter II 2 b bb (1); VersR 2000, 835 unter II 2 c aa; BVerfGE 87, 234 unter C I). Diese Grenzen sind hier überschritten.

32

(2) Die Ungleichbehandlung betrifft nicht nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen und geht über eine nicht sehr intensive Benachteiligung hinaus. Anders als die Revision meint, reichen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen aus, um diese Wertung zu treffen.

33

Danach umfasst, von der Revision unangegriffen, allein die Gruppe der ab dem vollendeten 23. Lebensjahr in den öffentlichen Dienst eingetretenen Versicherten der Jahrgänge 1961 bis 1978, die aufgrund ihres Alters von vorneherein keinen Zuschlag erhalten können, mehr als 450.000 Personen. Demgegenüber erhalten nach dem Vorbringen der Beklagten lediglich "über 14%" der insgesamt 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten, also etwa 250.000 Versicherte, einen Zuschlag zur Startgutschrift. Angesichts dieser Größenordnungen hat das Berufungsgericht auch ohne weitergehende Feststellungen dazu, wie viele der betroffenen Versicherten nach einer vorangegangenen Ausbildung oder einem Studium in den öffentlichen Dienst eingetreten sind, rechtsfehlerfrei davon ausgehen dürfen, dass eine Vielzahl der rentenfernen Versicherten, die aufgrund ihrer vergleichsweise längeren Ausbildung erst zu einem späteren Zeitpunkt zusatzversicherungspflichtig werden, auf die bisherige Startgutschrift verwiesen bleiben, sich die Gruppe der gleichheitswidrig benachteiligten Versicherten mit anderen Worten nicht lediglich auf eine verhältnismäßig kleine Zahl beschränkt. Anders als im vom Senat entschiedenen Fall der Versicherten mit berufsständischer Grundversorgung (Senatsurteil vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, aaO Rn. 33) beruhen die Ausführungen des Berufungsgerichts danach nicht auf bloßen Vermutungen.

34

Auch der Umfang der mit der Neuregelung verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten überschreitet das zulässige Maß. Innerhalb der vom Zuschlag ausgeschlossenen Versicherten wiegt die mit der bisherigen Ermittlung der Startgutschriften nach § 79 Abs. 1 VBLS verbundene Benachteiligung für am Umstellungsstichtag ältere Versicherte und solche Versicherte besonders schwer, die erst relativ spät in den öffentlichen Dienst eingetreten sind. Bei älteren Versicherten kommt der unter Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ermittelten Startgutschrift im Verhältnis zur gesamten Rentenanwartschaft anteilig ein größeres Gewicht zu und Späteinsteiger verfehlen die zum Erreichen des höchstmöglichen Versorgungssatzes erforderlichen 44,44 Pflichtversicherungsjahre in besonderem Maß. § 79 Abs. 1a VBLS gewährt indes, wenn überhaupt, nur solchen Versicherten einen Zuschlag, die den Jahrgängen 1960 und älter angehören und zugleich relativ spät in den öffentlichen Dienst eingetreten sind. Für Späteinsteiger der Jahrgänge 1961 und jünger oder Versicherte der Jahrgänge 1960 und älter, die zwischen 20 Jahren und sieben Monaten sowie 25 Jahren in den öffentlichen Dienst eingetreten sind, verringert sich dagegen von vorneherein der Umfang der sich aus der bisherigen Startgutschriftenermittlung ergebenden Benachteiligungen nicht.

35

Bei diesen Härten und Ungerechtigkeiten verbleibt es für Späteinsteiger der Jahrgänge 1960 und älter, ohne dass weitergehende Feststellungen zu den am Ende nach dem neuen Punktesystem voraussichtlich zu leistenden Zusatzrenten zu treffen sind. Diese sind bei Beurteilung der Intensität der Ungleichbehandlungen dann in den Blick zu nehmen, wenn bei der gebotenen generalisierenden Betrachtung die von den Versicherten nach der Systemumstellung zu erwerbenden Versorgungspunkte die sich aus der Ermittlung der Startgutschriften ergebenden Härten oder Ungerechtigkeiten abmildern oder aufheben können (vgl. Senatsurteil vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, aaO Rn. 33; BAG NZA 2014, 36 Rn. 34). Das betrifft aber nur Versicherte unterschiedlicher Jahrgänge, die aufgrund der ihnen nach der Systemumstellung verbleibenden Zeit in unterschiedlichem Umfang Versorgungspunkte erwerben können. Demgegenüber kann dies eine auf dem Einstiegsalter beruhende Ungleichbehandlung Versicherter gleicher Jahrgänge, die nach der Systemumstellung in gleichem Umfang Versorgungspunkte erwerben können, weder beheben noch mildern. Bei diesen Versicherten schlagen sich vielmehr die bei Ermittlung der Startgutschrift erlittenen Nachteile in einer entsprechenden Differenz bei der späteren Rentenleistung nieder.

36

(3) Die der Beklagten aus der Typisierung erwachsenden Vorteile gleichen die mit ihr verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten nicht aus. Ein Bedürfnis nach einer handhabbaren Ermittlung der Startgutschriften rechtfertigt die neugefasste Übergangsregelung nicht.

37

Die Neuregelung beruht ersichtlich nicht auf Zweckmäßigkeits- oder Vereinfachungsgesichtspunkten. Sie verpflichtet die Beklagte neben der Ermittlung der bisherigen Startgutschrift zu weiteren Rechenschritten und Vergleichsbetrachtungen, die bis zu einer zweiten Ermittlung der Versorgungsanwartschaft anhand des individuell zu berechnenden Versorgungssatzes führen können. Die den Tarifvertragsparteien weiterhin offenstehenden anderen Wege der Startgutschriftermittlung (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 149) sind demgegenüber mit keinem höheren Verwaltungsaufwand verbunden und verringern zugleich die mit der bestehenden Regelung verbundenen Härten und Ungleichheiten für die Versicherten.

38

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sprechen die im Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, aaO Rn. 126) aufgeführten Bedenken (vgl. auch Konrad, ZTR 2008, 296, 303; Wagner/Fischer, NZS 2015, 641, 647; Wein, BetrAV 2008, 451, 455) nicht generell gegen einen Rückgriff auf den ungeminderten Unverfallbarkeitsfaktor des § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Dem inneren Zusammenhang zwischen dem Unverfallbarkeitsfaktor und der Versorgungsleistung genügt es, wenn zugleich der zugrunde zu legende Versorgungssatz, wie in § 79 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 VBLS geschehen, abweichend von § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG individuell ermittelt wird (vgl. Hebler, ZTR 2011, 534, 537).

39

Auch der Veränderung des Prozentpunktesatzes von 2,25 (§ 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG) oder der pauschalen Berücksichtigung von Ausbildungszeiten steht, anders als die Revision meint, nicht entgegen, dass diese allen Versicherten unabhängig von einer etwaigen Ausbildung oder einem Studium vor Eintritt in den öffentlichen Dienst zugutekommt. Die mit diesen Ansätzen jeweils verbundene Pauschalierung verbietet, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, eine isolierte Betrachtung der Auswirkungen auf einzelne Versicherte. Stattdessen muss eine Gesamtbetrachtung zeigen, ob diese Modelle die mit der ursprünglichen Ermittlung der Startgutschrift anhand des § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG verbundene Ungleichbehandlung in einem größeren Umfang beseitigen, als dies nach der derzeitigen Regelung gelingt.

40

c) Dass die Neuregelung darauf abzielt, mit einer Nachbesserung der Startgutschriftenermittlung verbundene Mehrausgaben auf ein als angemessen empfundenes Maß zu beschränken (vgl. Hebler, ZTR 2011, 534, 535; Krusche, BetrAV 2012, 41, 43), kann bei der Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung Berücksichtigung finden, reicht aber für sich genommen regelmäßig nicht aus, um eine differenzierende Behandlung verschiedener Personengruppen zu rechtfertigen (BVerfGE 75, 40 unter C IV 2 b; 19, 76 unter B II 1 a aa; jeweils m.w.N.). Es kann ein legitimes Ziel einer Ungleichbehandlung sein, die die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes tragenden öffentlichen Haushalte finanziell zu entlasten und dadurch die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der Zusatzversorgung im Interesse aller zu erhalten (BVerfGE 98, 365 unter C II 3 g). In welchem Umfang damit verbundene Belastungen von Arbeitgebern oder Versicherten zu tragen sind, ist aber unter dem Gesichtspunkt der Verteilungsgerechtigkeit zu regeln (Senatsurteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, aaO Rn. 30; BAG DB 2007, 2850, 2852 = BAGE 124, 1 unter B IV 2 b bb (4)). Dem entspricht die einseitige Belastung jüngerer Versicherter oder Versicherter mit einem Eintrittsalter bis zu 25 Jahren durch die neu gefasste Startgutschriftenermittlung nicht. Entsprechend scheiden die den Tarifvertragsparteien offenstehenden alternativen Möglichkeiten einer sachgerechten Bestimmung der Startgutschriften nicht bereits deswegen von vorneherein aus, weil sie möglicherweise mit Mehrkosten verbunden sind.

41

III. Auf die vom Berufungsgericht aufgeworfenen Bedenken betreffend die Anwendbarkeit des Näherungsverfahrens kommt es danach nicht entscheidungserheblich an.

Mayen                              Felsch                             Harsdorf-Gebhardt

              Dr. Karczewski                   Dr. Bußmann

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.