Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2013 - IV ZR 309/12

bei uns veröffentlicht am17.07.2013
vorgehend
Landgericht Karlsruhe, 8 O 56/11, 07.12.2011
Oberlandesgericht Karlsruhe, 15 U 5/12, 12.09.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 309/12
vom
17. Juli 2013
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 17. Juli 2013

beschlossen:
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. September 2012 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde zugelassen, soweit die Klage wegen eines Betrages von 64.500 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands für die Gerichtskosten 19.383,92 € und für die außergerichtlichen Kosten 83.883,92 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zum Beklagten nur in Höhe von 23% anzusetzen sind.
Im Umfang der Revisionszulassung wird das vorbezeichnete Urteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe:


1
I. Die Parteien sind Brüder. Zwischen 1997 und 2007 überließ der Kläger dem Beklagten mehrfach Geldbeträge in unterschiedlicher Höhe, deren Rückzahlung er begehrt. Er behauptet, er habe dem Beklagten diese Beträge darlehensweise zur Verfügung gestellt. Mit den ab dem Jahre 2003 geleisteten Beträgen habe er den unstreitigen Erwerb einer Immobilie durch den Beklagten und deren weiteren Aus- und Umbau unterstützt ; der Beklagte habe ihm im Hinblick hierauf und auch vom Kläger erbrachte Arbeitsleistungen versprochen, ihm später hälftiges Miteigentum an der Immobilie einzuräumen. Im Jahre 2010 habe der Beklagte sich geweigert, dieses Versprechen zu erfüllen.
2
Geldübergaben in Höhe von insgesamt 81.883,92 € sowie die Verauslagung von 16.000 € für den Kauf einer Einbauküche sind unstreitig. Insgesamt hat der Kläger, der weitere Geldübergaben und Auslagen für den Beklagten behauptet, in den Vorinstanzen 143.016,51 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend gemacht.
3
Der Beklagte behauptet, bei der Übergabe der unstreitigen Beträge handele es sich um die Auskehrung von Einnahmen aus einem Marktstand und einem Ladengeschäft des Beklagten, die der Kläger zunächst für ihn verwahrt gehabt habe. Daneben habe der Kläger nur einige Kleinbeträge verauslagt, hinsichtlich derer über eine Rückzahlung nie gesprochen worden sei. Der Beklagte hat sich ferner unter anderem auf Verjährung berufen.

4
II. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 16.000 € nebst Zinsen verurteilt (Erstattung des Kaufpreises für die Küche) und die Klage im Übrigen abgewiesen; das Berufungsgericht hat die dagegen von beiden Parteien eingelegten Berufungen zurückgewiesen. Hinsichtlich der erfolglosen Berufung des Klägers hat es ausgeführt:
5
Abgesehen von der Kaufpreiszahlung für die Einbauküche habe der Kläger das Zustandekommen eines Darlehensvertrages schon mangels Beweisantritts nicht bewiesen. Aber auch ein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB sei nicht gegeben. Der Beklagte habe mit der behaupteten Auskehrung von Einnahmen aus seinen Geschäften sowie dem weiter behaupteten Familienbrauch, dass Auslagen für ein anderes Familienmitglied nicht erstattet würden, einen Rechtsgrund für die Zahlungen dargelegt. Das Fehlen dieses geltend gemachten Rechtsgrundes habe der Kläger nicht bewiesen.
6
Im Übrigen wären die Ansprüche auch verjährt. Die letzte unstreitige Zahlung sei am 3. Januar 2007 erfolgt; der Kläger habe damit die nach § 199 Abs. 1 BGB erforderlichen Kenntnisse gehabt, um seinen Anspruch geltend zu machen, so dass Ende 2010 - und damit vor Klageeinreichung im Jahre 2011 - Verjährung eingetreten sei. Soweit der Kläger geltend mache, die Ansprüche seien erst dadurch entstanden, dass der Beklagte sich im Oktober 2010 geweigert habe, ihm Miteigentum an dem erworbenen Anwesen in K. zu übertragen, sei dieses erst in zweiter Instanz erfolgte Vorbringen nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO unbeachtlich. Hinsichtlich streitiger Zahlungen in den Jahren 2008 und 2009 habe der Kläger schon keinen Beweis dafür angetreten, dass der Beklagte das Geld oder dafür gekaufte Sachen erhalten habe.

7
III. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klägers ist hinsichtlich der 64.500 € nebst Zinsen übersteigenden Ansprüche unbegründet. Insoweit allein in Betracht kommende Darlehensansprüche hat das Berufungsgericht verneint. Diesbezüglich hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Diesbezüglich hat der Senat auch die auf Art. 103 Abs. 1 GG gestützte Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
8
IV. Die Abweisung der Klage verletzt jedoch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) soweit das Berufungsgericht einen möglichen Bereicherungsanspruch des Klägers abgelehnt hat, ohne seinem Vorbringen nachzugehen, dass die ab 2003 geleisteten Zahlungen nicht aus den vom Beklagten genannten Gründen, sondern im Hinblick auf dessen Bitte, ihn beim Erwerb des von ihm gekauften Anwesens zu unterstützen, und das in diesem Zusammenhang gegebene Versprechen, dem Kläger später hälftiges Miteigentum einzuräumen , erfolgt sind.
9
1. Dieses Vorbringen des Klägers ist geeignet, einen Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung zu begründen. Leistungen, die in Erwartung eines künftigen Verhaltens, insbesondere einer späteren Zuwendung , des Empfängers erbracht werden, können eine Kondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB rechtfertigen. Voraussetzung ist ei- ne - auch stillschweigend mögliche - Einigung im Sinne der tatsächlichen Willensübereinstimmung zwischen beiden Partnern über den mit der Leistung verfolgten Zweck. Diese kann angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen (BGH, Urteile vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08, NJW 2011, 2880 Rn. 31; vom 10. November 2003 - II ZR 250/01, NJW 2004, 512 unter II 2, jeweils m.w.N.).
10
Dem genügt der Vortrag des Klägers, dass er gerade wegen des Versprechens des Beklagten auf Einräumung von Miteigentum auf dessen Bitte um finanzielle Unterstützung hin geleistet hat. Dieser Zweckbindung steht nicht entgegen, dass der Kläger wegen der Formunwirksamkeit des Versprechens (§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB) keinen durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung hatte. Dies schließt nicht aus, dass seinen Leistungen die Erwartung einer Heilung des Formmangels durch Erfüllung des Versprechens zugrunde lag, § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88, BGHZ 108, 256, 261; OLG Koblenz NJW-RR 2007, 1548, jeweils m.w.N.).
11
2. Sofern sich das Klägervorbringen als richtig erweisen sollte, ist auch keine Verjährung eingetreten, weil der Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung erst entsteht, wenn der Nichteintritt des bezweckten Erfolges feststeht (BGH, Urteil vom 12. Juli 1989 aaO 266 m.w.N.). Das wäre hier aufgrund der Weigerung des Beklagten im Jahre 2010 der Fall gewesen, so dass die Verjährungsfrist durch die Klageerhebung im Jahre 2011 rechtzeitig gehemmt wurde, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

12
3. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO unberücksichtigt gelassen. Darin liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers, weil die Zurückweisung des Vorbringens nach dieser Norm nicht zulässig war. Der Kläger hatte schon in erster Instanz mit Schriftsatz vom 13. April 2011 (dort S. 3) unter Beweisantritt das Versprechen des Beklagten vorgetragen, ihm "für seine Unterstützung" die Hälfte der Immobilie zu übertragen. Eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien, dass der Kläger einen Rückzahlungsanspruch haben soll, wenn die Eigentumsübertragung scheitert - die in dieser Form erst in zweiter Instanz geltend gemacht wurde -, setzt der Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung dagegen nicht voraus.
13
4. Gegenstand eines möglichen Bereicherungsanspruchs des Klägers sind aber nur die Zahlungen vom 31. Oktober 2003, 12. Dezember 2003, 5. Mai 2004 und 3. Januar 2007 gemäß den Anlagen K 6, K 7, K 8 und K 22 in einer Gesamthöhe von 64.500 €. Zu Unrecht sieht die Beschwerde auch die behauptete Zahlung vom 14. August 2008 gemäß der Anlage K 17 als unstreitig an. Dem steht bereits entgegen, dass das Berufungsurteil im Anschluss an das landgerichtliche Urteil diese Zahlung als streitig darstellt und insoweit keine Tatbestandsberichtigung beantragt ist. Zudem deckt sich die Feststellung als streitig mit dem schriftsätzlichen Vorbringen des Beklagtenauf S. 6 seiner Klageerwiderung.
14
V. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048 f.).
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.12.2011- 8 O 56/11 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.09.2012 - 15 U 5/12 -

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 311b Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass


(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gülti

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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 250/01 Verkündet am:
10. November 2003
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
§ 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. BGB
Finanziert ein Steuerberater einem bei ihm beschäftigten Mitarbeiter eine Ausbildung
zum Steuerberater ausschließlich im Hinblick darauf, daß dieser sich
nach Erlangung der nötigen Qualifikation mit ihm in Sozietät verbindet, so kann
der Steuerberater gegen den Mitarbeiter einen Anspruch auf Erstattung der
Ausbildungskosten nach § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. BGB haben, wenn der Mitarbeiter
nach Abschluß der Ausbildung eine eigene Steuerberaterpraxis eröffnet.
BGH, Urteil vom 10. November 2003 - II ZR 250/01 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt/Oder
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 10. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und
Dr. Strohn

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Juli 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 63.126,23 % Zinsen seit dem 3. November 1998 abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte, die zuvor als Diplom-Ingenieurin in der Bauverwaltung der DDR tätig war, trat 1990 als Angestellte in das Steuerberatungsbüro des Klägers in F. ein. Ab Ende 1991 war sie dort als Bürovorsteherin tätig.
Unter dem 20. April 1992 unterzeichneten die Parteien einen mit "Gesell- schaft des bürgerlichen Rechts" überschriebenen Vertrag. Darin vereinbarten sie, ein Steuerberatungsbüro in F. gemeinsam zu betreiben. Die Beklagte hatte ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und unterlag einem mit einer Vertragsstrafe bewehrten Wettbewerbsverbot. Dem in K. wohnenden Kläger oblag "die fachliche Unterstützung der Praxis durch seine persönliche Beratung und Mitarbeit". In einer weiteren Vereinbarung der Parteien vom 1. Februar 1994 heißt es, der "als Anlage beigefügte" vorbezeichnete Vertrag solle automatisch mit der Zulassung der Beklagten als Steuerbevollmächtigte oder Steuerberaterin wirksam werden. Als weitere Voraussetzung für das Wirksamwerden ist vorgesehen, daß die Beklagte sechs Monate vor der Zulassung noch in einem Anstellungsverhältnis zu dem Kläger gestanden hat.
In der Folgezeit machte die Beklagte eine Ausbildung zur Steuerberaterin. Der Kläger trug die Kosten dieser Ausbildung und stellte die Beklagte im erforderlichen Umfang von der Arbeit frei. Nachdem ein erster Prüfungsversuch im Herbst 1996 gescheitert war, bestand die Beklagte im Herbst 1997 den schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung.
Sodann kündigte sie den Anstellungsvertrag zum 31. Dezember 1997 wegen einer Erkrankung.
Im Februar 1998 bestand sie auch den mündlichen Teil der Steuerberaterprüfung. Sie beantragte jedoch - trotz Aufforderung durch den Kläger - zunächst nicht die Bestellung als Steuerberaterin. Daraufhin erklärte der Kläger im April 1998 die fristlose Kündigung des Gesellschaftsvertrages.
Im August 1998 wurde die Beklagte aufgrund eines Antrags vom 14. August 1998 zur Steuerberaterin bestellt. Sie eröffnete sodann in F. ein eigenes Steuerberatungsbüro.
Der Kläger hat - nach Klageerhöhung im zweiten Rechtszug - Zahlung von 371.922,50 DM, in erster Linie als Vertragsstrafe, hilfsweise als Aufwendungsersatz , und ferner Auskunftserteilung über die von der Beklagten übernommenen Mandate verlangt. Er hat gemeint, die Beklagte habe das Wirksamwerden des Gesellschaftsvertrages treuwidrig vereitelt, indem sie trotz Bestehens der Steuerberaterprüfung zunächst keinen Antrag auf Bestellung zur Steuerberaterin gestellt und damit die sechsmonatige Frist aus der Vereinbarung vom 1. Februar 1994 habe verstreichen lassen; deshalb müsse sie sich so behandeln lassen, als sei der Gesellschaftsvertrag und insbesondere das darin geregelte Wettbewerbsverbot wirksam geworden. Jedenfalls aber schulde sie Ersatz der von ihm im Zusammenhang mit der Steuerberaterausbildung erbrachten Aufwendungen.
In beiden Vorinstanzen ist die Klage abgewiesen worden. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, die der Senat nur hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz der Ausbildungskosten angenommen hat.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist im Umfang der Annahme begründet.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Ausbildung der Beklagten nicht zustehe. Eine positive Vertragsverletzung des Anstellungsvertrages scheide wegen
der Krankheit der Beklagten aus. Ein Auftragsverhältnis oder eine Geschäftsführung ohne Auftrag liege ebenfalls nicht vor. Schließlich bestehe auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Zahlung der Ausbildungskosten und die Freistellung von der Arbeit seien mit Rechtsgrund erfolgt, und dieser Rechtsgrund sei auch nicht später weggefallen. Der Kläger habe sich dem damit verbundenen Risiko vielmehr bewußt unterworfen, ohne eine Regelung für den Fall des Fehlschlagens der Ausbildung zu treffen.
II. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern.
1. a) Allerdings ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß sich ein Aufwendungsersatzanspruch nicht aus dem Arbeitsvertrag der Parteien ergibt, was die Zivilgerichte gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ungeachtet der ansonsten gegebenen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte entscheiden können.
Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält keine Rückzahlungsvereinbarung hinsichtlich der Ausbildungskosten.
Insoweit bestehen auch keine Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung. Die Beklagte war berechtigt, den Arbeitsvertrag jederzeit zu kündigen. Der Gesellschaftsvertrag und die Zusatzvereinbarung vom 1. Februar 1994 haben dieses Recht nicht eingeschränkt. Aus dem Arbeitsvertrag ergab sich auch keine Pflicht, unabhängig von der Kündigung die Bestellung zur Steuerberaterin alsbald zu beantragen.

b) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß dem Kläger kein Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten aus § 812 Abs. 1
Satz 1, 1. Alt. oder Satz 2, 1. Alt. BGB zusteht. Dagegen wehrt sich die Revision auch nicht.
2. Das Berufungsgericht hat jedoch übersehen, daß ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Ausbildungskosten aus § 812 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. BGB folgt (condictio causa data causa non secuta).
Danach ist der Empfänger einer Leistung zur Herausgabe verpflichtet, wenn der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt. Der "Zweck" darf einerseits nicht Gegenstand der vertraglichen Bindung oder Bedingung eines Rechtsgeschäfts sein, andererseits darf er auch nicht ein bloßer, wenn auch vom Empfänger erkannter, Beweggrund oder eine einseitige Erwartung des Leistenden geblieben sein. Notwendig und genügend ist vielmehr eine - auch stillschweigend mögliche - Einigung im Sinne der tatsächlichen Willensübereinstimmung zwischen beiden Partnern über den verfolgten Zweck (BGHZ 44, 321, 323; BGH, Urt. v. 19. Januar 1973 - V ZR 24/71, NJW 1973, 612, 613).
So liegt der Fall hier. Der Kläger hat die Beklagte nicht nur für die Dauer der Lehrgänge im Rahmen der Steuerberaterausbildung von der Arbeitspflicht freigestellt, sondern auch sämtliche Kosten dieser Lehrgänge und die damit verbundenen Unterkunfts-, Verpflegungs- und Fahrtkosten getragen. Er hat in diesem Zusammenhang für die Beklagte sogar eine Wohnung in B. angemietet. Zu diesen Leistungen war der Kläger weder aufgrund des Arbeitsvertrages der Parteien noch aufgrund des Gesellschaftsvertrages und der dazu abgeschlossenen Zusatzvereinbarung vom 1. Februar 1994 verpflichtet. Nach der Zusatzvereinbarung war zwar die Zulassung der Beklagten als Steuerberaterin Bedingung für das Wirksamwerden des Gesellschaftsvertrages. Eine Pflicht des
Klägers, die damit verbundenen Kosten zu übernehmen, ergab sich daraus jedoch nicht.
Andererseits war für die Beklagte offenkundig, daß der Kläger mit der Finanzierung ihrer Ausbildung den Zweck verfolgte, den Gesellschaftsvertrag wirksam werden zu lassen und damit eine Steuerberatersozietät mit ihr zu begründen. Andere Beweggründe waren nicht ersichtlich. Insbesondere bedurfte es der Steuerberaterausbildung nicht, um die Beklagte für ihre Tätigkeit als Bürovorsteherin bei häufiger Abwesenheit des Klägers zu qualifizieren. Denn diese Aufgabe erfüllte sie bereits seit 1991, während die Steuerberaterausbildung erst 1996 begann.
Die Beklagte hat durch die Annahme der Leistungen des Klägers im Rahmen der Ausbildung auch zu erkennen gegeben, daß sie die Zweckbestimmung des Klägers billigte. Auch das ergibt sich aus dem vorangegangenen Abschluß des Gesellschaftsvertrages und der Zusatzvereinbarung. Damit war für den Kläger die Erwartung begründet worden, die Beklagte erstrebe die Qualifizierung zur Steuerberaterin gerade deshalb, um das gemeinsam aufgebaute Steuerberatungsbüro in F. künftig als Gesellschafterin mit ihm weiter betreiben zu können. Über diese gemeinsame Zielrichtung gab es offenbar keine Zweifel. Ansonsten hätte es für den Kläger nahe gelegen, im Rahmen des mit der Beklagten bestehenden Arbeitsvertrages eine Rückzahlungsregelung in bezug auf die Ausbildungskosten zu vereinbaren.
Der in diesem Sinne vereinbarte Zweck der Leistungen des Klägers hat sich nicht erfüllt. Der Gesellschaftsvertrag ist nicht wirksam geworden, weil die Beklagte innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung ihres Arbeitsvertrages die Bestellung als Steuerberaterin nicht veranlaßt hat. Ob ihr eine frühere An-
tragstellung angesichts ihrer Erkrankung unzumutbar gewesen ist, hat für den Bereicherungsausgleich keine Bedeutung.
3. Die von dem Vertreter der Beklagten in der Revisionsverhandlung aufgeworfene Frage, ob ein Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte auch ohne vertragliche Regelung verpflichtet sein kann, die von seinem Arbeitgeber getragenen Kosten einer Ausbildung zu erstatten, kann offen bleiben. Die Beklagte ist zur Erstattung der Ausbildungskosten hier nicht in ihrer Eigenschaft als - frühere - Arbeitnehmerin, sondern wegen der in Aussicht genommenen gesellschaftsrechtlichen Beteiligung verpflichtet. Sie hat sich zur Steuerberaterin gerade deshalb ausbilden lassen, um ihren Status als Arbeitnehmerin - im Einverständnis mit dem Kläger - aufgeben zu können.
4. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen zu dem Umfang der erstattungsfähigen Ausbildungskosten trifft. Dabei hat es auch dem Einwand der Beklagten nachzuge-
hen, die Arbeitsfreistellung sei nicht - voll - auszugleichen, weil die versäumten Zeiten nachgearbeitet worden seien.
Röhricht Goette Kraemer
Graf Strohn

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 343/02
vom
17. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GKG § 11 Abs. 1, Kostenverzeichnis Nr. 1955
BRAGO §§ 14, 61a

a) Wird die Nichtzulassungsbeschwerde zum Teil zurückgewiesen, ergeht insoweit
eine Kostenentscheidung zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei.

b) Der Wert des Beschwerdegegenstands bemißt sich für die Gerichtskosten nach
dem erfolglosen Teil der Beschwerde, für die außergerichtlichen Kosten nach der
Beschwerde insgesamt, beschränkt auf die Quote, die dem erfolglosen Teil entspricht.
BGH, Beschl. v. 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Dezember 2003 durch
die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. September 2002 zugelassen, soweit die Klägerin ihren auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen gerichteten Hilfsantrag weiterverfolgt.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskosten 5.185,03 die außergerichtlichen Kosten 35.000 diese im Verhältnis zum Beklagten nur in Höhe von 15 % anzusetzen sind.

Gründe:


1. Die Beschwerde ist nur teilweise begründet, nämlich soweit die Klägerin weiterhin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen auf den Kaufpreis in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 seit dem 4. Juli 2000 bis
zum 31. Dezember 2001 erstrebt. Insoweit ist die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alternative ZPO) zuzulassen. Soweit die Klägerin ihren auf die Feststellung, daß die Beklagte zum Ersatz des weiteren Verzugsschadens ab dem 1. Januar 2002 verpflichtet ist, gerichteten Antrag weiter verfolgen will, ist die Beschwerde nicht begründet. Insoweit wirft die Sache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO); eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. In diesem Umfang ist die Beschwerde deshalb zurückzuweisen.
2. Über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat, soweit das Rechtsmittel erfolglos geblieben ist, bereits jetzt zu entscheiden. Denn insoweit ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen und bildet mit der Beschwerde im übrigen, die nach § 544 Abs. 6 ZPO als Revisionsverfahren fortgesetzt wird, keine Einheit mehr. Hierin unterscheidet sich das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von dem früheren Annahmeverfahren, bei dem die (teilweise) Nichtannahme und die Entscheidung über den angenommenen Teil dasselbe Rechtsmittel, die eingelegte Revision, zum Gegenstand hatten. Soweit der Senat eine Kostenentscheidung zu treffen hat, mithin zum erfolglosen Teil der Beschwerde, ergeht diese nach § 97 ZPO zu Lasten der Klägerin. Durch die Aufteilung des ursprünglich einheitlichen Rechtsmittelgegenstands auf zwei gesonderte Rechtsmittelverfahren werden allerdings die Vorteile der Gebührendegression bei höherem Streitwert beschnitten. Der Senat trägt dem bei der Abgrenzung der Kostenmasse, die Gegenstand der Kostenentscheidung ist, wie folgt Rechnung:

a) Die Klägerin muß die Gerichtskosten nach dem Wert des erfolglosen Teils ihrer Beschwerde (5.185,03 Nach Nr. 1955 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (§ 11 Abs. 1 GKG) wird in dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eine doppelte Gebühr nach dem Wert des Streitgegenstands erhoben, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Bereits der Wortlaut der Vorschrift spricht dafür, daß dies nicht nur bei einer vollständigen, sondern auch bei einer teilweisen Zurückweisung oder Verwerfung der Beschwerde gilt. Anders ist die in dem Wort "soweit" zum Ausdruck kommende Einschränkung nicht zu verstehen. Für dieses Ergebnis spricht auch der Umstand, daß bei einem Erfolg der Beschwerde keine gesonderten Gerichtsgebühren anfallen, sondern die Gebührenvorschriften für das Revisionsverfahren anzuwenden sind. Nach der beschränkten Zulassung der Revision können die Gebühren jedoch nur nach dem Wert des Streitgegenstands erhoben werden, der für das Revisionsverfahren gilt. Das ist - vorbehaltlich späterer Änderungen durch eine Reduzierung des Revisionsantrags oder durch die Einlegung einer Anschlußrevision - der Wert des zugelassenen Teils. Deshalb ist für die teilweise Zurückweisung oder Verwerfung der Beschwerde eine doppelte Gebühr nach dem Wert des zurückgewiesenen oder verworfenen Teils zu erheben.

b) Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten muß die Klägerin in Höhe von 15 %, berechnet nach dem gesamten Wert des Beschwerdeverfahrens (35.000
Die Prozeßbevollmächtigten der Parteien erhalten nach § 61a Abs. 1 Nr. 2 BRAGO in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde die in
§ 31 BRAGO bestimmten Gebühren, nämlich die Prozeßgebühr, Verhandlungsgebühr , Beweisgebühr und Erörterungsgebühr. Regelmäßig - so auch hier - entsteht nur eine Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, weil das Revisionsgericht über die Nichtzulassungsbeschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Gebührenrechtlich sind das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde und das im Fall ihres Erfolgs als Revisionsverfahren fortgesetzte Verfahren (§ 544 Abs. 6 Satz 1 ZPO) nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BRAGO zwei verschiedene Rechtszüge. Der Rechtsanwalt kann also in diesem Fall nach § 13 Abs. 2 Satz 2 BRAGO die Gebühren des § 31 BRAGO zweimal fordern. Allerdings wird die Prozeßgebühr in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde auf die Prozeßgebühr angerechnet, die der Rechtsanwalt in dem nachfolgenden Revisionsverfahren erhält (§ 61a Abs. 4 BRAGO); wird die Revision auf die Beschwerde nur teilweise zugelassen, ist auch nur teilweise anzurechnen (Schneider, MDR 2003, 491, 492). Das berührt jedoch nicht den Grundsatz, daß der Rechtsanwalt die Prozeßgebühr zweimal fordern kann; er wird lediglich im Ergebnis wirtschaftlich so gestellt, als stünde ihm nur eine Prozeßgebühr zu. Haben das Beschwerdeverfahren und das nachfolgende Revisionsverfahren denselben Gegenstandswert, reicht deshalb die Kostenentscheidung des Revisionsverfahrens aus, weil sie die Grundlage für die dem Rechtsanwalt zustehende Prozeßgebühr bildet. Wenn jedoch - wie hier - wegen der beschränkten Zulassung der Revision unterschiedliche Gegenstandswerte anzusetzen sind, erfaßt die Kostenentscheidung des Revisionsverfahrens nicht die Gebühren für den erfolglosen Teil der Beschwerde. Sie berechnen sich
nach dem gesamten Wert des Beschwerdegegenstands, sind jedoch nur in Höhe des erfolglosen Teils des Beschwerdeverfahrens (hier: ca. 15 %) anzusetzen. Das trägt dem degressiven Anstieg der von der Höhe des Gegenstandswerts abhängigen Gebühren Rechnung. Dagegen bliebe dieser Umstand unberücksichtigt, wenn man die außergerichtlichen Kosten, berechnet nach dem Wert des erfolglosen Teils des Verfahrens, als erstattungsfähig ansähe.
Tropf Klein Lemke Gaier Stresemann