Bundesgerichtshof Urteil, 25. Mai 2011 - IV ZR 59/09

published on 25/05/2011 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 25. Mai 2011 - IV ZR 59/09
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Amtsgericht München, 281 C 13030/08, 14/10/2008
Landgericht München I, 6 S 18521/08, 13/02/2009

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 59/09 Verkündet am:
25. Mai 2011
Bott
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1; AVB Rechtsschutzversicherung (hier § 5 Abs. 3 lit. b ARB
2000)
1. Im Berufungsurteil ist neben einer Bezugnahme nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
grundsätzlich die mindestens sinngemäße Wiedergabe der Berufungsanträge erforderlich
(Bestätigung von BGHZ 154, 99). Sie ist ausnahmsweise entbehrlich,
wenn sich dem Gesamtzusammenhang der Gründe das Begehren des Berufungsführers
noch mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen lässt.
2. Der Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 3 lit. b ARB 2000 setzt voraus, dass der
Versicherungsnehmer - ausdrücklich oder konkludent - Kostenzugeständnisse in
der Weise gemacht hat, dass die Kostenlast zu seinem Nachteil von der angesichts
der Obsiegensquote objektiv gebotenen Kostenverteilung abweicht. Das ist
vom Versicherer darzulegen und zu beweisen.
BGH, Urteil vom 25. Mai 2011 - IV ZR 59/09 - LG München I
AG München
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann
und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom
30. März 2011

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 13. Februar 2009 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 14. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt als Mitversicherter in der Rechtsschutzversicherung seiner Ehefrau die Beklagte als Schadenabwicklungsunternehmen des Versicherers auf Freistellung von Anwaltskosten in Anspruch. Dem Vertrag liegen Versicherungsbedingungen zugrunde, die zum Leistungsumfang eine mit § 5 ARB 94/2000 gleichlautende Klausel enthalten, die auszugsweise wie folgt lautet: "§ 5 Leistungsumfang … (3) Der Versicherer trägt nicht …
b) Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist; …"
2
Der Versicherer erteilte dem Kläger unter dem 23. August 2007 eine Deckungszusage für die außergerichtliche Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen aus einem Autokauf. Der Kläger, der die Rückabwicklung des Kaufs mit einem Preis von 15.830 € anstrebte, einigte sich schließlich mit dem Verkäufer darauf, dass dieser den verkauften PKW gegen Anrechnung von 12.000 € zurücknimmt, wenn der Kläger stattdessen einen beliebigen Jahreswagen kauft. Eine ausdrückliche Kostenregelung wurde nicht getroffen. Die Anwälte des Klägers erstellten daraufhin eine Kostennote über 1.776,43 €. Der Versicherer zahlte hiervon unter Berufung auf § 5 Abs. 3 lit. b ARB lediglich 429,90 € (= 24,2% der Kosten), da der Kläger in Höhe von 75,8% obsiegt habe (12.000 €/15.830 €).
3
Mit der Klage begehrt der Kläger Freistellung von den Kosten in Höhe des verbleibenden Differenzbetrages. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben; das Landgericht hat sie abgewiesen.
4
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
6
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Beklagte aufgrund der Risikobegrenzung in § 5 Abs. 3 lit. b ARB nur verpflichtet sei, den Kläger von dem Teil der Rechtsverfolgungskosten freizustellen, der der Quote entspreche, mit der er bei der außergerichtlichen Einigung dem Verkäufer gegenüber unterlegen sei; diese Quote betrage - rechnerisch unstreitig - 24,2%. Die Risikobegrenzung sei wirksam; die Klausel mache dem Versicherungsnehmer hinreichend deutlich, dass er im Falle einer einverständlichen Beilegung des Rechtsschutzfalles einer Belastung mit den bereits angefallenen Rechtsverfolgungskosten nur dann in vollem Umfang entgehe, wenn die Kosten im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zwischen ihm und dem Gegner aufgeteilt würden. Dass bei der Einigung zwischen dem Kläger und dem Verkäufer keine ausdrückliche Vereinbarung über die bereits angefallenen Kosten getroffen worden sei, stehe der Anwendungder Klausel nicht entgegen.
7
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
8
1. Der Senat ist an einer Sachentscheidung nicht bereits wegen Fehlens der nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erforderlichen Mindestangaben im Berufungsurteil gehindert.
9
a) Zwar reicht nach dieser Bestimmung zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands die Bezugnahme auf die tatsächli- chen Feststellungen des angefochtenen Urteils aus. Diese kann sich jedoch nicht auf die erst in zweiter Instanz gestellten Berufungsanträge erstrecken , deren mindestens sinngemäße Wiedergabe deshalb erforderlich ist (BGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02, BGHZ 154, 99, 101; Zöller/Heßler, ZPO 28. Aufl. § 540 Rn. 8 m.w.N.). Ohne diese Wiedergabe leidet das Berufungsurteil regelmäßig an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führen muss (BGH aaO).
10
b) Diese ist im vorliegenden Fall ausnahmsweise entbehrlich, obwohl eine auch nur sinngemäße Wiedergabe der Berufungsanträge in Abschnitt I der Gründe des Berufungsurteils fehlt. Jedoch lässt sich dem Einleitungssatz in Abschnitt II der Gründe noch mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die Beklagte mit ihrer Berufung die Abänderung des angefochtenen Urteils (nicht Aufhebung, vgl. § 528 Satz 2 ZPO) und Klageabweisung erstrebt hat.
11
2. Der Versicherer, der sich auf den Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 3 lit. b ARB 2000 beruft, hat die tatsächlichen Voraussetzungen für ein Eingreifen dieser Klausel darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
12
a) Wie der Senat bereits mit Urteil vom 25. Januar 2006 (IV ZR 207/04, VersR 2006, 404) zur inhaltlich entsprechenden Vorgängerklausel des § 2 Abs. 3 lit. a ARB 75 ausgeführt hat, werden auch außergerichtliche Vergleiche vom Anwendungsbereich der Klausel erfasst (aaO unter III 2 a), und zwar auch dann, wenn der Vergleich keine ausdrückliche Regelung über die außergerichtlichen Kosten der Parteien enthält, eine Kostenregelung aber konkludent getroffen worden ist (aaO unter III 2 b). Dies ergibt sich aus dem Zweck der Klausel, der darin besteht zu verhindern, dass der Versicherungsnehmer bei den Verhandlungen über die Einigung "unnötige" Zugeständnisse im Kostenpunkt zu Lasten des Rechtsschutzversicherers macht, um vom Gegner weitere Zugeständnisse in der Hauptsache zu erhalten (Senat, aaO und Senatsurteil vom 16. Juni 1977 - IV ZR 97/76, VersR 1977, 809 unter I 1).
13
b) Ob dies auch dann gilt, wenn die außergerichtliche Einigung keine Kostenregelung enthält und ihr eine solche auch nicht konkludent entnommen werden kann, wird unterschiedlich beurteilt. So wird aus dem Senatsurteil vom 25. Januar 2006 teilweise gefolgert, dass die Klausel bei fehlender Kostenvereinbarung nicht anwendbar sein soll, weil es eines Rückgriffs auf die allgemeine Ausgleichsklausel dann nicht bedurft hätte (so Heither/Heither, NJW 2008, 2743, 2745; eine mindestens konkludente Kostenregelung verlangen auch LG Bremen NJW-RR 2007, 1404; LG München I r+s 2008, 512 und VersR 2009, 254; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 5 ARB 2008/II Rn. 50 und 58; a.A. Bauer, NJW 2008, 1496, 1499).
14
Allerdings wird weithin von einer stillschweigenden Kostenregelung des Inhalts, dass jede Partei ihre eigenen Kosten selbst trägt, ausgegangen , wenn der Vergleich zum Kostenpunkt schweigt (Armbrüster, aaO Rn. 50; Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung 7. Aufl. § 2 ARB 75 Rn. 168a). Noch weitergehend hält Bauer die Klausel für anwendbar, wenn die Kostenregelung in einem außergerichtlichen Vergleich ausdrücklich offen gelassen worden ist (aaO 8. Aufl. § 5 ARB 2000 Rn. 199). Nach anderer Auffassung ist die Klausel jedenfalls dann nicht anwendbar , wenn die Parteien keine Kostenregelung getroffen haben und auch kein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch bestand (LG Bre- men aaO; weitere Nachweise zur uneinheitlichen Rechtsprechung der Instanzgerichte s. bei Harbauer/Bauer, aaO 7. Aufl. Rn. 168a und 8. Aufl. Rn. 198 f.).
15
c) Das braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden.
16
aa) Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats so auszulegen wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse diese bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83 unter III 1 b).
17
Risikoausschlussklauseln sind dabei eng und nicht weiter auszulegen , als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2009 - IV ZR 110/07, VersR 2009, 1617 Rn. 10 m.w.N.).
18
Danach ist für ein Eingreifen des Ausschlusstatbestands aus der maßgeblichen Sicht des Versicherungsnehmers jedenfalls erforderlich, dass er zu Lasten des Versicherers - ausdrücklich oder konkludent - Kostenzugeständnisse gemacht hat. Davon ist auszugehen, wenn die Kostenlast zu seinem Nachteil von der angesichts der Obsiegensquote objektiv gebotenen Kostenverteilung abweicht. Anderenfalls würde das in § 1 ARB 94/2000 gegebene Leistungsversprechen der Beklagten als Versicherer, dafür zu sorgen, dass der Versicherungsnehmer seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann und die für die Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten zu tragen, ausgehöhlt, zumal sie dem Kläger bereits Deckungsschutz für die Geltendmachung seiner Ansprüche erteilt hatte.
19
bb) Ein solches Kostenzugeständnis hat die Beklagte hier nicht dargelegt. Das gilt selbst dann, wenn eine konkludent vereinbarte Kostenaufhebung unterstellt wird.
20
Denn der Kläger hat mit dem Ergebnis der von ihm erzielten Einigung nicht überwiegend obsiegt. Die Obsiegensquote, die in den Vorinstanzen lediglich "rechnerisch unstreitig" war, kann nicht allein nach dem bei Durchführung des Vergleichs zurückzuzahlenden Kaufpreis bestimmt werden, sondern hat den gesamten Vergleichsinhalt zu berücksichtigen. Dabei ist einerseits zu bedenken, dass der Kläger nur einen Teil seines Kaufpreises zurückerhält, gleichwohl aber das erworbene Fahrzeug zurückzugeben hat, ohne dass klar ist, in welchem Umfang hierbei Gegenansprüche des Verkäufers (z.B. auf Nutzungsentschädigung ) berücksichtigt sind. Vor allem aber liegt ein erheblicher zusätzlicher Nachteil für den Kläger gegenüber der an sich erstrebten Rückabwicklung des Vertrages nach den §§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB darin, dass die vereinbarte Rückabwicklung an den Erwerb eines anderen Fahrzeugs beim Verkäufer geknüpft worden ist. Anders als bei einem vollen Erfolg seines ursprünglichen Begehrens kann der Kläger damit nicht frei über den zurückerhaltenen Betrag verfügen. Wie dieser beträchtliche Nachteil der Verknüpfung mit einem Neugeschäft zu bewerten ist, kann er aus seiner Warte nicht ohne weiteres beurteilen.
21
Wie der Senat schon mit Urteil vom 16. Juni 1977 (IV ZR 97/76, VersR 1977, 809 unter I 2 c) ausgeführt hat, ist der Versicherer bei erheblichen Schwierigkeiten, die im Einzelfall bei der Ermittlung des Erfolgsverhältnisses bestehen, jedenfalls nach Treu und Glauben gehalten, eine der gesetzlichen Ersatzregelung des § 98 ZPO entsprechende Kostenaufhebung zu akzeptieren, sofern sie nach den Ergebnissen in der Hauptsache noch vertretbar erscheint. Hieran ist festzuhalten. Eine Kostenaufhebung beinhaltet in solchen Fällen kein unzulässiges Kostenzugeständnis und berührt den Zweck des § 5 ARB 94/2000 nicht.
Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 14.10.2008 - 281 C 13030/08 -
LG München I, Entscheidung vom 13.02.2009- 6 S 18521/08 -
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

6 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,2.nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten
8 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 24/06/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 110/07 vom 24. Juni 2009 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt am 24
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 19/12/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 213/11 Verkündet am: 19. Dezember 2012 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB Recht
published on 06/02/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 13/12 Verkündet am: 6. Februar 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
published on 10/11/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 77/11 Verkündet am: 10. November 2011 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AÜG § 9 Nr
published on 17/12/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 21/12 Verkündet am: 17. Dezember 2013 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Das Gleiche gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über sie bereits rechtskräftig erkannt ist.