Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Okt. 2011 - IV ZB 33/10

bei uns veröffentlicht am26.10.2011
vorgehend
Landgericht Karlsruhe, 11 T 417/09, 16.11.2009
Oberlandesgericht Karlsruhe, 11 Wx 120/09, 09.12.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 33/10
vom
26. Oktober 2011
in der Nachlasssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Testament des Angehörigen eines Heimbewohners, mit dem der Heimträger
zum Nacherben eingesetzt wird und von dem dieser erst nach dem Tode
des Erblassers erfährt, ist nicht nach § 14 Abs. 1 HeimG i.V.m. § 134 BGB
unwirksam.
BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011- IV ZB 33/10 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter
Wendt, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski,
Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 26. Oktober 2011

beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 16. November 2009 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Gegenstandswert: bis 40.000 €

Gründe:


1
I. Der Beteiligte zu 1 ist der einzige Sohn des am 11. September 2007 verstorbenen, verwitweten Erblassers. Er ist schwerbehindert und lebt in einer Einrichtung, die Wohnheime und Tagesförderstätten für Menschen mit schwerer Behinderung umfasst, und deren Träger der Beteiligte zu 2 ist. In einem notariellen Testament vom 16. März 2006 setzte der Erblasser den Beteiligten zu 1 zu seinem nicht befreiten Vorerben und die Einrichtung zum Nacherben sowie zum Ersatzerben ein. Über dieses Testament wurde der Heimträger erst nach dem Tode des Erblassers informiert.
2
Der Beteiligte zu 1 hat mit Antrag vom 28. September 2007 einen Erbschein beantragt. Diesen Antrag hat er später dahin konkretisiert, dass der beantragte Erbschein ihn als Alleinerben nach seinem Vater ausweisen soll, weil die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 2 gegen § 14 HeimG verstoße.
3
Das Nachlassgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen hat der Beteiligte zu 1 weitere Beschwerde eingelegt.
4
Das Gericht der weiteren Beschwerde, dessen Beschluss unter anderem in ZEV 2011, 424 veröffentlicht ist, sieht sich an einer eigenen Entscheidung über die weitere Beschwerde gehindert, weil es bei der Auslegung von § 14 Abs. 1 HeimG von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 20. Juni 2006 (NJW 2006, 2642 f.) abzuweichen beabsichtige, und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
5
II. Die Vorlage ist nach § 28 Abs. 2 FGG statthaft.
6
1. Auf das vor dem 1. September 2009 eingeleitete Erbscheinverfahren ist insgesamt noch das Verfahrensrecht des FGG anzuwenden, Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG.
7
2. Das vorlegende Gericht möchte § 14 Abs. 1 HeimG und damit eine Bundesnorm ("reichsgesetzliche Vorschrift") in einer seine Entscheidung tragenden Weise anders auslegen als das Oberlandesgericht München in einer Entscheidung vom 20. Juni 2006 (aaO), die ebenfalls auf eine weitere Beschwerde in einem FGG-Verfahren ergangen ist.
8
Das Oberlandesgericht München hat in dieser Entscheidung die Auffassung vertreten, dass die Vorschrift des § 14 Abs. 1 HeimG, die es dem Heimträger verbietet, sich von oder zugunsten von Heimbewohnern Geld- oder geldwerte Leistungen über das nach § 5 vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen, auch eingreife, wenn ein Angehöriger eines Heimbewohners den Träger zum Erben oder Vermächtnisnehmer einsetze und der Heimbewohner weiterhin in der Einrichtung dieses Träger lebe und deren Dienste in Anspruch nehme.
9
Demgegenüber möchte das vorlegende Gericht diese Norm dahingehend auslegen, dass sie nicht eingreift, wenn ein Angehöriger eines Heimbewohners den Heimträger in seinem Testament bedenkt, ohne dass dieser zu Lebzeiten des Testierenden hiervon Kenntnis erlangt. Es hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt:
10
Testamentarische, d.h. einseitige Zuwendungen unterfielen der Vorschrift des § 14 Abs. 1 HeimG nur, wenn sich der Eintritt des Vermögensvorteils auf ein Einvernehmen zwischen dem Testierenden und dem Bedachten gründe. Daran fehle es, wenn der Heimträger bedacht werde, ohne dass er zu Lebzeiten des Testierenden hiervon Kenntnis erlange. Zwar sei auch in dieser Konstellation die Sicherung des Heimfriedens als ein Schutzzweck des Heimgesetzes gefährdet, wenn der Heimbewohner bei Eintritt des Erbfalles noch lebe. Nicht betroffen seien aber die von Grundrechtspositionen getragenen weiteren Schutzzwecke der Testierfreiheit der Heimbewohner und des Schutzes ihrer hilflosen Lage vor Ausnutzung. Dagegen werde bei der weiten Auslegung des Begriffs "ge- währen lassen" durch das Oberlandesgericht München in die Testierfreiheit des nicht vom Heimgesetz zu schützenden Dritten eingegriffen. Mit dieser weiten Auslegung werde für ihn selbst eine "stille Testierung" tatsächlich nahezu unmöglich. Eine derart weitgehende Einschränkung der Testierfreiheit des Dritten sei zur Sicherung des Heimfriedens nicht erforderlich. Sie würde das in der Testierfreiheit enthaltene Selbstbestimmungsprinzip unverhältnismäßig beschränken.
11
3. Der Zulässigkeit der Vorlage steht nicht entgegen, dass das vorlegende Gericht die Beteiligten nicht zu der beabsichtigten Vorlage angehört hat. Zwar ist es umstritten, ob der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in jedem Fall eine solche vorherige Anhörung erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2003 - V ZB 34/03, BGHZ 156, 279, 281). Dies kann jedoch dahinstehen, weil die etwaige Gehörsverletzung jedenfalls dadurch geheilt ist, dass die Beteiligten im Verfahren vor dem Senat Gelegenheit hatten, sich zur Frage der Zulässigkeit der Vorlage zu äußern (BGH aaO S. 283 f.). Soweit der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs angenommen hat, dass eine unterbliebene Anhörung die Vorlage unzulässig mache und uneingeschränkt zur Zurückverweisung der Sache führe (Beschluss vom 24. Februar 2003 - X ZB 12/02, BGHZ 154, 95, 97 f.), betrifft das ausschließlich die Vorlage nach § 124 Abs. 2 GWB im Vergabeverfahren und ist tragend mit der nach § 120 Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 1 GWB im Regelfall gebotenen mündlichen Verhandlung begründet. Auf die Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG trifft dieser Gesichtspunkt nicht zu.
12
4. Somit ist der Senat anstelle des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 berufen, § 28 Abs. 3 FGG.


13
III. Die nach § 27 Abs. 1 FGG statthafte weitere Beschwerde ist unbegründet.
14
Der Erbscheinsantrag und damit auch die Beschwerde hätten nur dann Erfolg, wenn die im Testament des Erblassers angeordnete Nacherbschaft wegen eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 HeimG unwirksam wäre. Das ist aber nicht der Fall.
15
1. Allerdings können auch testamentarische Verfügungen wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sein; deshalb gilt § 14 HeimG nicht nur für Verträge, sondern auch für letztwillige Verfügungen durch Testament (BayObLG NJW 1992, 55 unter II 3 a bb m.w.N.). Dabei zieht ein Verstoß gegen § 14 HeimG gemäß § 134 BGB die Nichtigkeit nach sich, obwohl sich das Verbot nur gegen den Heimträger richtet (BGH, Urteil vom 9. Februar 1990 - V ZR 139/88, BGHZ 110, 235, 240).
16
2. Ein Eingreifen des an den Heimträger gerichteten Verbots setzt voraus, dass dieser sich etwas "versprechen oder gewähren" lässt. Eine einseitige Willenserklärung oder Betätigung des Gebers genügt mithin nicht; es muss eine Annahmeerklärung des Empfängers oder ein entsprechendes vorangegangenes Verlangen hinzukommen. Am notwendigen Merkmal des "sich gewähren lassen" fehlt es deshalb nach allgemeiner Auffassung beim "stillen" Testament eines Heimbewohners, von dem der Heimträger bis zum Eintritt des Erbfalles keine Kenntnis erlangt hat (BayObLG aaO; Dahlem/Giese/Igl/Klie, Heimrecht des Bundes und der Länder, Stand August 2008 § 14 HeimG Rn. 12; Kunz/Butz/ Wiedemann, Heimgesetz 10. Aufl. § 14 Rn. 8; Plantholz in LPK-HeimG, 2. Aufl. § 14 Rn. 8; Staudinger/Otte, BGB [2003] Vorbem. zu §§ 2064 ff. Rn. 145; Rastätter, Der Einfluss des § 14 HeimG auf Verfügungen von Todes wegen 2004 S. 63 ff.; noch weitergehend Hollstein, Die Nichtigkeit letztwilliger Verfügungen wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot aus § 14 Abs. 1, 5 HeimG vor und nach der Föderalisierung des Heimrechts 2010 S. 82, die testamentarische Zuwendungen insgesamt aus dem Anwendungsbereich von § 14 HeimG herausnehmen will). Auch der Senat hat die Nichtigkeit des Testaments in einem früher entschiedenen Fall demzufolge allein mit der Kenntnis der dort Bedachten bzw. ihrer Wissensvertreter begründet (Beschluss vom 24. Januar 1996 - IV ZR 84/95, ZEV 1996, 147 f.).
17
Des Weiteren hat das Bundesverfassungsgericht die in § 14 HeimG enthaltene Einschränkung der Testierfreiheit des Heimbewohners als verfassungskonform unter anderem mit der Erwägung gebilligt, eine Unverhältnismäßigkeit der Regelung zur Erreichung der mit ihr verfolgten Zwecke liege nicht vor, weil testamentarische Verfügungen, die dem Betroffenen nicht mitgeteilt und im Stillen angeordnet werden, stets zulässig seien; bei fehlender Kenntnis des Begünstigten sei das Testament stets wirksam (BVerfG NJW 1998, 2964 unter II 1).
18
3. Dies ist entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts München (aaO) jedenfalls nicht dann anders zu beurteilen, wenn das den Heimträger begünstigende Testament nicht vom Heimbewohner, sondern von einem seiner Angehörigen stammt und der Heimbewohner nach dem Tode des Erblassers weiterhin im Heim des Trägers lebt.
19
Wie im Vorlagebeschluss zutreffend ausgeführt, kann von den mit § 14 HeimG verfolgten Zwecken (vgl. dazu BVerfG aaO) in dieser Konstellation allein der Schutz des Heimfriedens betroffen sein. Weder die Testierfreiheit der Heimbewohner noch deren Schutz vor einer Ausnutzung hilfloser Lage werden von der Frage berührt, ob der letztwilligen Verfügung eines Dritten Wirksamkeit zuerkannt werden kann. Diesen beiden Zwecken ist jedoch bei der Feststellung, dass die Einschränkung der Testierfreiheit durch § 14 HeimG noch verhältnismäßig und damit verfassungsgemäß ist (vgl. BVerfG aaO), deutlich höheres Gewicht beizumessen als dem Schutz des Heimfriedens, da sie ihre Grundlage ebenfalls in Grundrechten des Heimbewohners finden.
20
Hinzu kommt, dass selbst der Heimfrieden in dem Fall, dass der Heimträger von einem ihn begünstigenden Testament eines Dritten nach dessen Ableben erfährt, allenfalls in geringerem Maße betroffen sein kann als bei Testamenten des Heimbewohners, die ihm zu dessen Lebzeiten bekannt werden. Schutz des Heimfriedens bedeutet in diesem Zusammenhang , dass der Träger nicht durch die mittels Testament in Aussicht gestellte Zuwendung in seinem Verhalten gegenüber dem Heimbewohner beeinflusst werden soll, was im Falle privilegierender Maßnahmen zu Neid, Missgunst und Verärgerung bei anderen Heimbewohnern führen kann. Diese abstrakte Gefahr der Bevorzugung der Person wegen eines den Träger begünstigenden Testaments des Heimbewohners gründet sich aber unter anderem darauf, dass der Träger sich mit einer ausgesprochenen, unausgesprochenen oder gar nur vermuteten Erwartungshaltung des Heimbewohners zu privilegierter Behandlung konfrontiert sehen kann, widrigenfalls das Testament wieder geändert würde. Er könnte sich deshalb zu zusätzlichen Leistungen gegenüber dem Erblas- ser veranlasst sehen, damit sich die in Aussicht gestellte Erwerbschance verwirklicht (ebenso Hollstein aaO S. 76).
21
Diese Gefahr besteht indessen nicht, wenn es sich bei dem Erblasser um einen Dritten handelt und der Heimträger erst nach dessen Tod vom Testament erfährt. Die letztwillige Verfügung ist dann nicht mehr änderbar und der Heimträger hat unter diesem Gesichtspunkt keine Veranlassung zu einer Vorzugsbehandlung des Heimbewohners. Nur der Gesichtspunkt der Dankbarkeit ist dann noch ein Umstand, der das Verhalten des Heimträgers zu beeinflussen geeignet ist.
22
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Heimträger, zu dessen Gunsten eine Nacherbschaft nach dem Heimbewohner angeordnet ist, aufgrund der Testamentseröffnung auch beim so genannten "stillen" Testament des Erblassers notwendigerweise vor dem Nacherbfall Kenntnis von seiner Einsetzung erhält und er zu Lebzeiten des als Vorerbe eingesetzten Heimbewohners auch nur ein Anwartschaftsrecht erlangt (vgl. MünchKomm-BGB/Grunsky, 5. Aufl. § 2100 Rn. 34 m.w.N.). Dem Heimbewohner verbleibt zudem, im Rahmen seiner Befugnisse als nicht befreiter Vorerbe über den Umgang mit dem Nachlass auf dessen Bestand Einfluss zu nehmen.
23
Diese Umstände vermögen indes eine weitgehende Einschränkung der Testierfreiheit eines außenstehenden Dritten, die ihm nicht die Möglichkeit lässt, den Heimträger im Wege des "stillen" Testierens zum Nacherben zu bestimmen, nicht zu rechtfertigen. Bei der von Verfassungs wegen gebotenen Abwägung zwischen der verfassungsrechtlich garantierten Testierfreiheit (vgl. BVerfGE 67, 329, 341) und dem - wie dargestellt - in dieser Konstellation allenfalls noch in geringem Maße ge- fährdeten Heimfrieden ist auch zu berücksichtigen, dass sich eine absolut gleiche Behandlung und Betreuung sämtlicher Heimbewohner durch das Personal in der Realität ohnehin nie erreichen lassen wird, weil sie unvermeidlich auch durch Gegebenheiten auf zwischenmenschlicher Ebene wie Sympathie und Antipathie beeinflusst wird, die ihrerseits auf unterschiedlichsten Umständen beruhen können (vgl. Hollstein aaO S. 76 f.; Rastätter aaO S. 66).
24
Zum Schutze der Testierfreiheit ist § 14 Abs. 1 HeimG nach alledem verfassungskonform dahin auszulegen, dass er dem Angehörigen eines Heimbewohners die Einsetzung des Heimträgers als Nacherbe in einem "stillen" Testament, von dem der Heimträger erst nach dem Tode des Erblassers erfährt, nicht verbietet.
Wendt Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.11.2009- 11 T 417/09 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.12.2010- 11 Wx 120/09 -

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Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Dem Träger ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern oder den Bewerberinnen und Bewerbern um einen Heimplatz Geld- oder geldwerte Leistungen über das nach § 5 vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

1.
andere als die in § 5 aufgeführten Leistungen des Trägers abgegolten werden,
2.
geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden,
3.
Leistungen im Hinblick auf die Überlassung eines Heimplatzes zum Bau, zum Erwerb, zur Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb des Heims versprochen oder gewährt werden,
4.
(weggefallen)

(3) Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 sind zurückzugewähren, soweit sie nicht mit dem Entgelt verrechnet worden sind. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an mit mindestens 4 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts nicht berücksichtigt worden ist. Die Verzinsung oder der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts sind der Bewohnerin oder dem Bewohner gegenüber durch jährliche Abrechnungen nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Leistungen, die von oder zugunsten von Bewerberinnen und Bewerbern erbracht worden sind.

(4) (weggefallen)

(5) Der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Heims ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern neben der vom Träger erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.

(6) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 5 zulassen, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind.

(7) (weggefallen)

(8) (weggefallen)

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Dem Träger ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern oder den Bewerberinnen und Bewerbern um einen Heimplatz Geld- oder geldwerte Leistungen über das nach § 5 vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

1.
andere als die in § 5 aufgeführten Leistungen des Trägers abgegolten werden,
2.
geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden,
3.
Leistungen im Hinblick auf die Überlassung eines Heimplatzes zum Bau, zum Erwerb, zur Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb des Heims versprochen oder gewährt werden,
4.
(weggefallen)

(3) Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 sind zurückzugewähren, soweit sie nicht mit dem Entgelt verrechnet worden sind. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an mit mindestens 4 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts nicht berücksichtigt worden ist. Die Verzinsung oder der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts sind der Bewohnerin oder dem Bewohner gegenüber durch jährliche Abrechnungen nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Leistungen, die von oder zugunsten von Bewerberinnen und Bewerbern erbracht worden sind.

(4) (weggefallen)

(5) Der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Heims ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern neben der vom Träger erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.

(6) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 5 zulassen, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind.

(7) (weggefallen)

(8) (weggefallen)

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Dem Träger ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern oder den Bewerberinnen und Bewerbern um einen Heimplatz Geld- oder geldwerte Leistungen über das nach § 5 vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

1.
andere als die in § 5 aufgeführten Leistungen des Trägers abgegolten werden,
2.
geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden,
3.
Leistungen im Hinblick auf die Überlassung eines Heimplatzes zum Bau, zum Erwerb, zur Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb des Heims versprochen oder gewährt werden,
4.
(weggefallen)

(3) Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 sind zurückzugewähren, soweit sie nicht mit dem Entgelt verrechnet worden sind. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an mit mindestens 4 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts nicht berücksichtigt worden ist. Die Verzinsung oder der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts sind der Bewohnerin oder dem Bewohner gegenüber durch jährliche Abrechnungen nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Leistungen, die von oder zugunsten von Bewerberinnen und Bewerbern erbracht worden sind.

(4) (weggefallen)

(5) Der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Heims ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern neben der vom Träger erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.

(6) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 5 zulassen, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind.

(7) (weggefallen)

(8) (weggefallen)

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 34/03
vom
2. Oktober 2003
in der Wohnungseigentumssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Zur Gewährung rechtlichen Gehörs ist es im allgemeinen erforderlich, daß
das vorlegende Gericht die Beteiligten auf die beabsichtigte Vorlage hinweist
und ihnen hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gibt.

b) Hat das vorlegende Gericht diesen Anforderungen nicht genügt, so ist die
Verletzung des rechtlichen Gehörs regelmäßig durch die Möglichkeit geheilt,
gegenüber dem Bundesgerichtshof zu den Voraussetzungen einer Vorlage
Stellung zu nehmen.

a) Soweit nicht Regelungen in der Teilungserklärung oder in einer Vereinbarung
entgegenstehen, können die Wohnungseigentümer über die Fälligkeit
von Beitragsvorschüssen aus dem konkreten Wirtschaftsplan mit Stimmenmehrheit
beschließen. Für eine über den konkreten Wirtschaftsplan hinausgehende
, generelle Fälligkeitsregelung fehlt es hingegen an der Beschlußkompetenz.

b) In inhaltlicher Hinsicht wird von der Beschlußkompetenz eine Fälligkeitsregelung
mit Verfallklausel gedeckt, nach der die Vorschußforderungen aus
einem beschlossenen Wirtschaftsplan zu Beginn des Wirtschaftsjahrs insgesamt
fällig werden, den Wohnungseigentümern jedoch die Möglichkeit
monatlicher Teilleistungen eingeräumt wird, solange sie nicht mit mindestens
zwei Teilbeträgen in Rückstand geraten.
Eine Regelung, die für den konkreten Wirtschaftsplan die sofortige Fälligkeit
der gesamten Jahresbeiträge vorsieht und den Wohnungseigentümern in Verbindung
mit einer Verfallklausel die Zahlung in monatlichen Raten nachläßt,
widerspricht im Grundsatz nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.
BGH, Beschl. v. 2. Oktober 2003 - V ZB 34/03 - KG
LG Berlin
AG Tiergarten
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Oktober 2003 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Antragsteller werden der Beschluß der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 5. Oktober 2001 und der Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. Februar 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als sie den Eigentümerbeschluß vom 10. April 2000 zur Fälligkeit der Vorschußforderungen (Absätze 2 und 3 des Versammlungsprotokolls zu Tagesordnungspunkt 7) betreffen. Es wird festgestellt, daß der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 10. April 2000 zu Tagesordnungspunkt 7 gefaßte Beschluß über die Fälligkeit der Vorschußforderungen (Absätze 2 und 3 des Versammlungsprotokolls zu Tagesordnungspunkt
7) nichtig ist. Insoweit wird der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 3.000 esetzt. Im übrigen wird die Sache an das vorlegende Gericht zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit, auch über die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen, zurückgegeben.

Gründe:


I.


Die Beteiligten zu 1 bis 31 waren bei Einleitung des vorliegenden Verfahrens Wohnungseigentümer einer aus 39 Einheiten bestehenden Woh-
nungseigentumsanlage in B. . Die Beteiligte zu 32 ist die Verwalterin dieser Anlage. Am 10. April 2000 faßte die Wohnungseigentümerversammlung zum Tagesordnungspunkt 7 mehrheitlich folgenden Beschluß:
Die Gemeinschaft beschließt den vorgelegten Wirtschaftsplan mit Gesamtkosten in Höhe von 184.166,00 DM und Einzelkosten gemäß Anlage

3.

Der Wirtschaftsplan ist jährlich in einer Summe im voraus bis zum 05. Januar zahlbar. Es wird den Eigentümern jedoch nachgelassen, den Jahresbetrag in 12 gleichen Monatsteilbeträgen jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats im voraus zu Händen der Verwaltung zu entrichten. Bei Rückstand von mindestens 2 Teilbeträgen wird der gesamte Jahresbetrag fällig. ... Der Wirtschaftsplan ist ab 01.05.2000 fällig und künftig am 05.01. des Wirtschaftsjahres und gilt fort, bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wird. Diesen und weitere Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 10. April 2000 haben die Antragsteller im vorliegenden Verfahren angefochten. Ihren Antrag, den Beschluß zu Tagesordnungspunkt 7 für ungültig zu erklären, hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsteller ist erfolglos geblieben. Das Kammergericht möchte auch die sofortige weitere Beschwerde zurückweisen. Es sieht sich daran jedoch durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 4. Juni 2002 (ZWE 2002, 542) gehindert und hat die Sache deshalb mit Beschluß vom 28. April 2003 (ZfIR 2003, 564 = NZM 2003, 557 m. Anm. Drasdo NZM 2003, 588 = FGPrax 2003, 154 = Wohnungseigentümer 2003, 69 =
ZWE 2003, 287 mit Anm. Merle) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.


Die Vorlage ist nur zum Teil zulässig.
1. Der Zulässigkeit der Vorlage an den Bundesgerichtshof (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG) steht allerdings nicht entgegen, daß es das vorlegende Gericht versäumt hat, die Beteiligten auf seine Vorlegungsabsicht hinzuweisen und ihnen hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (a.A. Drasdo, NZM 2003, 588, 589).

a) Ob der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) eine Anhörung der Beteiligten zu der von dem Oberlandesgericht beabsichtigten Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG erfordert, ist umstritten (bejahend: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 28 Rdn. 26; Kuntze/Ertl/Herrmann/ Eickmann, Grundbuchrecht, 5. Aufl., § 79 GBO Rdn. 21 zu § 79 Abs. 2 GBO; Müller, NJW 1957, 1016, 1017; Demharter, FGPrax 2003, 108, 109; verneinend : BayObLGZ 1986, 402, 412; Demharter, GBO, 24. Aufl., § 79 Rdn. 18 zu § 79 Abs. 2 GBO; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 28 Rdn. 28; differenzierend: Meikel /Streck, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 79 Rdn. 34 zu § 79 Abs. 2 GBO). Die Beantwortung dieser Frage hängt wegen der Funktion des rechtlichen Gehörs von den Umständen des Einzelfalls ab. Durch Art. 103 Abs. 1 GG soll sichergestellt werden, daß der Einzelne nicht bloßes Objekt eines gerichtlichen Verfahrens ist, sondern vor der Entscheidung mit dem Ziel zu Wort kommen kann, auf das Verfahren und dessen Ergebnis Einfluß zu nehmen (BVerfGE 86, 133, 144 m.w.N.). Entscheidend ist demnach, ob und inwieweit die Beteiligten im
konkreten Fall erst durch einen Hinweis des Gerichts auf die - nach seiner Auffassung vorliegenden - Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG in die Lage versetzt werden, zu einer möglichen Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof sachgerecht Stellung zu nehmen.

b) Bei der hiernach notwendigen Prüfung im Einzelfall ist zu beachten, daß Art. 103 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich keinen Hinweis des Gerichts auf seine Rechtsauffassung erfordert (BVerfGE 74, 1, 5; 96, 189, 204; BVerfG, NJW 1999, 3326, 3328). Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muß ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen. Anderes gilt aber, wenn ein Verfahrensbeteiligter bei Anwendung der von ihm zu fordernden Sorgfalt nicht zu erkennen vermag, auf welche rechtlichen Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann. Hier ist ein entsprechender Hinweis des Gerichts notwendig, um einen Vortrag zur Rechtslage überhaupt zu ermöglichen (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW 2002, 1334, 1335). Diese Grundsätze gelten nicht nur für eine Entscheidung des Oberlandesgerichts in der Sache selbst. Vielmehr müssen die Beteiligten wegen der Regelung des § 28 Abs. 2 FGG auch damit rechnen, daß sich das Oberlandesgericht an einer Entscheidung in der Sache gehindert und zur Vorlage verpflichtet sieht, weil es in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes abweichen will. Gleichwohl wird den Beteiligten eine sachgerechte Stellungnahme zu den Vorlagevoraussetzungen zumindest in Wohnungseigentumssachen im allgemeinen nur dann möglich sein, wenn sie die Rechtsansicht des Gerichts zu dieser Frage kennen. Denn die Vielschichtigkeit der Sach- und Rechtslage wird
in der Regel dazu führen, daß von den Beteiligten vorsorgliche Äußerungen hinsichtlich der möglichen Entscheidungserheblichkeit aller denkbaren Rechtsfragen ebensowenig erwartet werden können wie hinsichtlich der möglichen Abweichung einer von dem Oberlandesgericht etwa vertretenen Rechtsansicht von anderen in Betracht kommenden Entscheidungen. Deswegen ist das Oberlandesgericht nach Art. 103 Abs. 1 GG im allgemeinen verpflichtet, die Beteiligten vor einer beabsichtigten Vorlage nach entsprechendem Hinweis anzuhören. Damit wird gleichzeitig dem Umstand Rechnung getragen, daß die Vorlage, weil sie die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes für die Entscheidung über die weitere Beschwerde begründet (§ 28 Abs. 3 FGG), den Anspruch der Beteiligten auf den gesetzlichen Richter berührt, der nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unter besonderem verfassungsrechtlichen Schutz steht (vgl. BVerfGE 61, 37, 41).

c) Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Entscheidung, ob das vorlegende Gericht die Beteiligten vor Erlaß seines Vorlagebeschlusses hätte anhören müssen. Ein etwaiger Gehörsverstoß wäre jedenfalls geheilt, weil sich die Beteiligten nach Mitteilung des Vorlagebeschlusses im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit der Vorlage hätten äußern können und eine Berücksichtigung ihres Vorbringens im Rahmen der dem Senat obliegenden Prüfung der Vorlagevoraussetzungen möglich gewesen wäre.
aa) Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt entschieden hat, kann ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG durch die Gewährung rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelzug geheilt werden (BVerfGE 5, 9, 10; 5, 22, 24; 22, 282, 286 f; BVerfG, NZI 2002, 30; auch Senat, Urt. v. 18. Juli 2003, V ZR 187/02, Umdruck S. 9, zur Veröffentlichung vorgesehen). Dies gilt auch, wenn
ein im Einzelfall gebotener Hinweis des Oberlandesgerichts auf die beabsich- tigte Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG unterblieben ist. Zwar ist der Bundesgerichtshof im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß §§ 27 ff FGG dem Oberlandesgericht nicht als Rechtsmittelgericht übergeordnet; er tritt vielmehr als Rechtsbeschwerdegericht an dessen Stelle (§ 28 Abs. 3 FGG). Diese Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes ist jedoch nur unter den Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG eröffnet. Es steht daher zur Überprüfung des Bundesgerichtshofes, ob die vom Oberlandesgericht angenommenen Voraussetzungen für eine Vorlage gegeben sind. Das ist der Fall, wenn unter Zugrundelegung des im Vorlagebeschluß mitgeteilten Sachverhalts und der darin zum Ausdruck gebrachten rechtlichen Beurteilung des Falls eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die das vorlegende Gericht abweichend von der im Verfahren der weiteren Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs beantworten will, für die dieselbe Rechtsfrage ebenfalls erheblich war. Fehlt es hieran, gibt der Bundesgerichtshof die Sache an das Oberlandesgericht zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurück (Senat, Beschl. v. 1. Juli 1993, V ZB 19/93, NJW 1993, 3069; BGH, Beschl. v. 12. Oktober 1988, IVb ZB 37/88, NJW 1989, 668, 669; Beschl. v. 16. Juli 1997, XII ZB 97/96, NJW-RR 1997, 1162; Beschl. v. 1. Juli 1998, XII ZB 181/97, NJW-RR 1998, 1457; Keidel/Kuntze/Winkler, aaO, § 28 Rdn. 28). Die Beteiligten können hiernach auf das Ergebnis der gerichtlichen Prüfung der Voraussetzungen einer Vorlage durch eine Stellungnahme gegenüber dem Bundesgerichtshof in gleicher Weise Einfluß nehmen wie im Rahmen einer Anhörung durch das Oberlandesgericht.
bb) Dagegen spricht nicht, daß der Bundesgerichtshof bei der Prüfung der Entscheidungserheblichkeit einer streitigen Rechtsfrage an die rechtliche Beurteilung des Falls durch das vorlegende Gericht gebunden ist (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 28. Februar 2001, V ZB 8/01, NVwZ 2001, Beil. Nr. I/7, 62; BGH, Beschl. v. 16. Juli 1997, XII ZB 97/96, NJW-RR 1997, 1162, jeweils m.w.N.), während das Oberlandesgericht durch Äußerungen der Beteiligten zu einer Änderung dieser Beurteilung veranlaßt werden könnte (a.A. Demharter, FGPrax 2003, 108, 109). Zweck der Anhörung zur Zulässigkeit einer Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG ist es nicht, den Beteiligten eine Stellungnahme zur Rechtsauffassung des Gerichts in der Sache selbst zu ermöglichen. Ein Hinweis auf diese Rechtsauffassung ist - wie ausgeführt - zur Gewährung rechtlichen Gehörs in aller Regel nicht erforderlich. Art. 103 Abs. 1 GG eröffnet insoweit grundsätzlich nicht die Möglichkeit, auf die Entscheidung des Gerichts Einfluß zu nehmen. Unterbleibt die Anhörung in diesem Punkt, so stellt dies im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung des Falls durch das Oberlandesgericht keinen heilungsbedürftigen Gehörsverstoß dar. Offen bleiben kann, ob die Bindung des Bundesgerichtshofs an die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts entfällt, wenn dieses einen nach Art. 103 Abs. 1 GG ausnahmsweise gebotenen Hinweis auf seine rechtliche Beurteilung der Sache selbst unterlassen hat (vgl. BGHZ 71, 69, 72 f.; 102, 338, 341 zur fehlenden Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen nach § 281 ZPO). Für ein derartiges Versäumnis des vorlegenden Gerichts bestehen keine Anhaltspunkte.
cc) Mit dieser Rechtsauffassung weicht der Senat nicht von dem Beschluß ab, den der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes im Beschluß vom 24. Februar 2003 (X ZB 12/02, NZBau 2003, 337) getroffen hat. Diese Entscheidung , mit der eine Vorlage im vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren
(§ 124 Abs. 2 Satz 1 GWB) mangels vorheriger Anhörung der Beteiligten als unzulässig erachtet wurde, geht zwar davon aus, daß eine Nachholung der unterbliebenen Beteiligung nach Erlaß des Vorlagebeschlusses nicht möglich sei und die Vorlage deshalb an einem unbehebbaren Mangel leide. Dem genannten Beschluß läßt sich indessen kein Hinweis dafür entnehmen, daß der X. Zivilsenat seiner Rechtsauffassung über den Bereich des vergaberechtlichen Beschwerdeverfahrens hinaus Geltung auch für die Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG beigelegt hat, deren Voraussetzungen nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur durch den Bundesgerichtshof zu prüfen sind. Für eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 Abs. 2 GVG besteht mithin keine Veranlassung.
2. Gleichwohl ist die Vorlage nicht insgesamt, sondern nur insoweit zulässig , als sich die Antragsteller gegen die Gültigkeit des Eigentümerbeschlusses zur Fälligkeit von Beitragsforderungen (Absätze 2 und 3 des Protokolls der Eigentümerversammlung vom 10. April 2000 zu Tagesordnungspunkt 7) wenden. Im übrigen ist die Vorlage unzulässig; die Sache ist insoweit an das vorlegende Gericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben. Sind die Vorlagevoraussetzungen gemäß § 28 Abs. 2 FGG nach der Beurteilung des vorlegenden Gerichts nur hinsichtlich eines Teils des Verfahrensgegenstands gegeben und ist es befugt, hinsichtlich des übrigen Teils eine dem Teilurteil des § 301 ZPO entsprechende Entscheidung zu treffen (vgl. BGH, Beschl. v. 30. Juni 1958, VII ZB 10/58, NJW 1958, 1540), so hat es die Vorlage entsprechend zu beschränken. Ebensowenig wie es die Aufgabe des Bundesgerichtshofes ist, im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 28 Abs. 3 FGG selbständige weitere Verfahrensgegenstände mitzuerledigen, die nur im Wege einer Verfahrensverbindung von der weiteren Beschwerde erfaßt werden (Se-
nat, Beschl. v. 24. Januar 1985, V ZB 5/84, NJW 1985, 3070, 3071 zu § 79 Abs. 2 GBO), hat er über abtrennbare Teile des Verfahrensgegenstands zu entscheiden, hinsichtlich derer die zur Vorlage verpflichtende Rechtsfrage nach der eigenen Beurteilung des vorlegenden Gerichts unerheblich ist (BGH, Beschl. v. 5. Juli 2000, XII ZB 58/97, NJW 2000, 3712, 3713; Keidel/Kuntze/ Winkler, aaO, § 28 Rdn. 30).

a) Das vorlegende Gericht meint, die von den Wohnungseigentümern mehrheitlich beschlossene Regelung, wonach der geschuldete Beitragsvorschuß im Falle des Rückstands mit mindestens zwei Monatsraten insgesamt fällig werden soll, entspreche ordnungsmäßiger Verwaltung und sei daher nicht zu beanstanden. Hierbei ist der Senat - wie bereits ausgeführt - für die Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage an die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts gebunden, mit dem angefochtenen Eigentümerbeschluß sei eine Regelung über die "Vorfälligkeit" der Vorschußforderungen getroffen worden. Das vorlegende Gericht ist ferner der Ansicht, daß die Wohnungseigentümer eine solche Regelung mit Mehrheit beschließen können. Demgegenüber verneint das Oberlandesgericht Zweibrücken in seiner auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung vom 4. Juni 2002 (ZWE 2002, 542, 544) eine Beschlußkompetenz der Wohnungseigentümerversammlung und vertritt - wie zuvor bereits das Oberlandesgericht Hamm (WE 1996, 33, 37) - die Ansicht, eine wirksame Vorfälligkeitsregelung (in der Entscheidung offenkundig versehentlich als "Verfallklausel" bezeichnet) setze eine entsprechende Vereinbarung der Wohnungseigentümer voraus. Die genannten Gerichte sind somit unterschiedlicher Auffassung über die Auslegung und Anwendung der §§ 10 Abs. 1 Satz 2, 23 Abs. 1 WEG. Dies rechtfertigt die Vorlage, soweit es um die Beurteilung der Gültigkeit der im Versammlungsprotokoll vom 10. April 2000 in den
Absätzen 2 und 3 zum Tagesordnungspunkt 7 niedergelegten Fälligkeitsregelung geht. Die darin getroffenen Einzelbestimmungen über die Gesamtfälligkeit der Vorschußforderungen, die Möglichkeit zur Zahlung in zwölf monatlichen Raten und die Folgen eines Rückstands mit der Zahlung solcher Raten sind derart aufeinander bezogen, daß nicht angenommen werden kann, die Wohnungseigentümer hätten die eine Regelung ohne die andere getroffen. Die Unwirksamkeit der streitigen "Vorfälligkeitsregelung" hätte in entsprechender Anwendung von § 139 BGB die Unwirksamkeit des Beschlusses über Fälligkeit im übrigen zur Folge (vgl. Senat, BGHZ 139, 288, 298). Insoweit konnte das vorlegende Gericht mithin ohne Klärung der Vorlagefrage keine Teilentscheidung entsprechend § 301 ZPO treffen, sondern mußte die Vorlage auf die gesamte Fälligkeitsregelung erstrecken.

b) Dagegen sieht sich das vorlegende Gericht hinsichtlich der übrigen Gegenstände des - insgesamt angefochtenen - Eigentümerbeschlusses zu Tagesordnungspunkt 7 durch die abweichende Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Zweibrücken nicht an einer Entscheidung gehindert. Insbesondere hält es den Beschluß über die Genehmigung des Wirtschaftsplans für das Jahr 2000 und dessen Fortgeltung bis zum Beschluß eines neuen Wirtschaftsplans unabhängig davon für wirksam, ob die "Vorfälligkeitsregelung" als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung mit Mehrheit beschlossen werden konnte. Da die verbleibenden Beschlußgegenstände des formell einheitlichen Eigentümerbeschlusses zu Tagesordnungspunkt 7 als selbständige Regelungen Bestand haben können, werden sie von der Entscheidung über die Vorlagefrage nicht berührt (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 23 Rdn. 152 f; Staudinger/Bub, BGB, 12. Aufl., § 23 WEG Rdn. 261). Nachdem sich bereits aus dem Inhalt des Vorlagebeschlusses ergibt, daß es insoweit der Klärung der
Vorlagefrage nicht bedarf, ist die Vorlage hinsichtlich der Gegenstände des Eigentümerbeschlusses zu Tagesordnungspunkt 7 unzulässig, die nicht die Fälligkeitsregelung betreffen (vgl. Senat, Beschl. v. 28. Februar 2001, V ZB 8/01, aaO, m.w.N.).

III.


Soweit hiernach der Senat gemäß § 28 Abs. 3 FGG zur Entscheidung berufen ist, hat die zulässige sofortige weitere Beschwerde (Rechtsbeschwerde ) auch in der Sache selbst Erfolg. Dies führt - unter teilweiser Abänderung der Entscheidungen in den Vorinstanzen - zu der Feststellung, daß der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 10. April 2000 zu Tagesordnungspunkt 7 gefaßte Beschluß über die Fälligkeit von Beitragsforderungen aus einem Wirtschaftsplan nichtig ist.
1. Die Nichtigkeit ergibt sich daraus, daß die hier getroffene Fälligkeitsregelung wegen absoluter Beschlußunzuständigkeit der Wohnungseigentümerversammlung einer Beschlußfassung von vornherein entzogen war (vgl. Senat, BGHZ 145, 158, 168). Nach § 23 Abs. 1 WEG können die Wohnungseigentümer nur solche Angelegenheiten durch (Mehrheits-)beschluß regeln, für die nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer eine Entscheidung durch Beschluß vorgesehen ist; andernfalls bedarf es gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG einer Vereinbarung (Senat, BGHZ 145, 158, 166). Aus dem Gesetz ergibt sich zwar, daß die Wohnungseigentümer mangels entgegenstehender Vereinbarung befugt sind, die Fälligkeit von Beitragsforderungen aus einem konkreten Wirtschaftsplan durch Beschluß zu bestimmen. Die Beschlußkompetenz erstreckt sich auch auf eine Regelung, die für den Fall der Leistungsverzögerung die Gesamtfälligkeit gestundeter Beitragsforderungen vorsieht (a). Ferner wird eine solche von der Beschlußkompetenz gedeckte Regelung im allgemeinen nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen (b). Den Wohnungseigentümern fehlt aber die Befugnis, durch Beschluß eine allgemeine Bestimmung
über die Fälligkeit von Beitragsforderungen zu treffen, die über den zeitlichen Geltungsbereich des für das jeweilige Kalenderjahr beschlossenen Wirtschaftsplans hinausgeht (c).

a) Die Befugnis der Wohnungseigentümer, über die Fälligkeit der Beitragsforderungen aus dem konkreten Wirtschaftsplan mit Stimmenmehrheit zu beschließen, folgt aus § 28 Abs. 5 WEG, der für die Entscheidung über den Wirtschaftsplan die allgemeine Beschlußkompetenz der Wohnungseigentümer in Verwaltungsangelegenheiten konkretisiert (vgl. § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 5 WEG).
aa) Nach § 28 Abs. 5 WEG entscheiden die Wohnungseigentümer über den vom Verwalter für ein bestimmtes Kalenderjahr aufgestellten Wirtschaftsplan (§ 28 Abs. 1 WEG) durch Mehrheitsbeschluß. Diese Beschlußfassung begründet die Beitragsverbindlichkeiten der einzelnen Wohnungseigentümer (Senat, BGHZ 104, 197, 202 f; 131, 228, 230; BGH, Urt. v. 10. März 1994, IX ZR 98/93, NJW 1994, 1866, 1867; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 31 m.w.N.). Die damit gegebene Kompetenz der Wohnungseigentümer, Beitragsforderungen durch Beschluß zu begründen, schließt die Befugnis ein, die betreffenden Ansprüche inhaltlich zu regeln (Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 32; Merle, ZWE 2003, 290), insbesondere die Leistungszeit der entstandenen Forderungen zu bestimmen. Soweit nicht Regelungen in der Teilungserklärung oder in einer Vereinbarung entgegenstehen, unterliegt danach die Fälligkeit von Beitragsvorschüssen aus dem konkreten Wirtschaftsplan der Beschlußkompetenz der Wohnungseigentümer (Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 32; Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 28 Rdn. 122; Staudinger /Bub, aaO, § 28 WEG Rdn. 52; Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., § 28
Rdn. 5; Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., § 28 WEG Rdn. 6; Wenzel, ZWE 2001, 226, 237; Greiner, ZMR 2002, 647; Merle, ZWE 2003, 290). bb) Hiergegen kann nicht eingewandt werden, daß mit einer Fälligkeitsbestimmung von der gesetzlichen Regelung des § 28 Abs. 2 WEG abgewichen werde und daher nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG eine Vereinbarung erforderlich sei (so aber Drasdo, NZM 2003, 588, 590). Aus § 28 Abs. 2 WEG ergibt sich nicht, daß die Wohnungseigentümer zur Zahlung von Beitragsvorschüssen ausschließlich nach Abruf durch den Verwalter verpflichtet sind. Dementsprechend begründet die Vorschrift kein die Entscheidungsmacht der Wohnungseigentümer begrenzendes alleiniges Recht des Verwalters zur Fälligkeitsbestimmung. Im Gegenteil folgt aus der Funktion des Verwalters als eines - notwendigen - Vollzugsorgans (Senat, BGHZ 106, 222, 226), daß die Wohnungseigentümer durch Beschluß erst recht an seiner Stelle über die Fälligkeit von Vorschußforderungen aus dem konkreten Wirtschaftsplan bestimmen können. Zur Sicherstellung der Liquidität der Gemeinschaft ermöglicht es § 28 Abs. 2 WEG dem Verwalter daher nur, die Fälligkeit von Vorschußforderungen herbeizuführen , wenn die Wohnungseigentümer selbst hierzu keine Regelung getroffen haben (Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 32; Merle, ZWE 2003, 290 f).
cc) Auch in inhaltlicher Hinsicht wird eine Fälligkeitsbestimmung, wie sie im vorliegenden Fall getroffen worden ist, von der Beschlußkompetenz gedeckt (a.A. AG Bergheim, WuM 1998, 749). Hierbei bedarf es keiner Entscheidung über die Frage, ob die Wohnungseigentümer eine Vorfälligkeitsregelung mit Stimmenmehrheit beschließen können. Entgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts führt der hier zu prüfende Eigentümerbeschluß nämlich nicht zu einer gegenüber dem Regelfall vorzeitigen Fälligkeit der Beitragsverpflichtungen der
Wohnungseigentümer. Die Regelung, nach der die Vorschußforderungen aus einem beschlossenen Wirtschaftsplan zu Beginn des Wirtschaftsjahrs insgesamt fällig werden, den Wohnungseigentümern jedoch die Möglichkeit zeitlich festgelegter Teilleistungen eingeräumt wird, solange sie nicht mit mindestens zwei Teilbeträgen in Rückstand geraten, enthält vielmehr eine Verfallklausel. Eine Vorfälligkeitsregelung hätte eine Bestimmung vorausgesetzt, nach der die Vorschußforderungen für das Wirtschaftsjahr nur monatlich in Teilbeträgen fällig werden, bei einem näher qualifizierten Zahlungsverzug jedoch Fälligkeit für den gesamten noch offenen Jahresbeitrag eintritt (vgl. Riecke/Schmidt, Die erfolgreiche Eigentümerversammlung, 3. Aufl., S. 53). Beschließen die Wohnungseigentümer hingegen - wie hier - die Fälligkeit der gesamten jährlichen Vorschüsse bereits zu Jahresbeginn, so wird die Gesamtforderung durch die nachgelassene Zahlung in monatlichen Raten unter der Voraussetzung pünktlicher Zahlung gestundet. Die Rückstandsklausel regelt dann keine vorzeitige Fälligkeit, sondern in Form einer Verfallklausel (vgl. Riecke/Schmidt, aaO, S. 54) den Verlust des Stundungsvorteils (vgl. BGH, Urt. v. 19. Juni 1985, VIII ZR 238/84, NJW 1985, 2329, 2330). Dieser im Fall der Leistungsverzögerung eintretende Nachteil bedeutet keine über die gesetzlichen Verzugsvorschriften hinausgehende Sanktion für pflichtwidriges Verhalten, die nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG nur durch Vereinbarung eingeführt werden könnte (vgl. dazu OLG Hamm, WE 1996, 33, 37; für die Verpflichtung zur Zahlung übergesetzlicher Verzugszinsen bei Beitragsrückständen auch Senat, BGHZ 115, 151, 154 f; OLG Düsseldorf, NZM 2000, 502, 503; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 154; Niedenführ/Schulze, aaO, § 28 Rdn. 136; Staudinger/Bub, aaO, § 28 WEG Rdn. 151; Wenzel, NZM 2000, 257, 261; ders., ZWE 2001, 226, 234; Becker/Kümmel, ZWE 2001, 128, 129; ferner für die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe bei gemeinschaftswidrigem Verhalten Kreuzer, ZWE 2000,
325, 329; Schmack/Kümmel, ZWE 2000, 433, 437; Wenzel, ZWE 2001, 226, 235). Der hier vorgesehene Verlust des Stundungsvorteils eines säumigen Wohnungseigentümers bewegt sich vielmehr im gesetzlichen Rahmen. Selbst wenn die Stundung einer Forderung wirksam vereinbart ist, kann sich der Gläubiger hiervon einseitig durch Widerruf lösen (MünchKomm-BGB/Krüger, 4. Aufl., Bd. 2a, § 271 Rdn. 24). Diese Möglichkeit kann insbesondere eröffnet sein, wenn der Schuldner die Durchsetzung des gestundeten Anspruchs durch Zahlungsrückstände gefährdet (BGH, Urt. v. 5. März 1981, III ZR 115/80, NJW 1981, 1666, 1667). Von einer solchen, zum Widerruf der Stundung berechtigenden Gefährdung der Vorschußforderung kann ausgegangen werden, wenn sich die Höhe der Zahlungsrückstände eines Wohnungseigentümers auf die Summe zweier Monatsraten beläuft. Eine dahingehende Wertung ergibt sich aus dem Gesetz; denn Mietrückstände in entsprechendem Umfang würden im Falle des Verzuges sogar zu einer fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses berechtigen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. b BGB).

b) Eine der Beschlußkompetenz der Wohnungseigentümer unterfallende und damit nicht bereits nichtige Regelung der Fälligkeit kann aber den Umständen des Einzelfalls nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung (§ 21 Abs. 4 WEG) widersprechen und daher nach zulässiger Anfechtung für ungültig erklärt werden (§ 23 Abs. 4 WEG). Eine Regelung, die für den konkreten Wirtschaftsplan die sofortige Fälligkeit der gesamten Jahresbeiträge vorsieht und den Wohnungseigentümern in Verbindung mit einer Verfallklausel die Zahlung in monatlichen Raten nachläßt, wird jedoch im allgemeinen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Der Zweck der Verfallklausel und der durch sie wiederhergestellten Gesamtfälligkeit ist in erster Linie darauf gerichtet , die Wohnungseigentümer durch den drohenden Verlust des Stundungs-
vorteils zur regelmäßigen und pünktlichen Zahlung der monatlichen Raten zu veranlassen. Dies entspricht dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer an einer fortlaufenden Deckung des Finanzbedarfs der Gemeinschaft. Wird dieses primäre Ziel im Hinblick auf einzelne säumige Wohnungseigentümer verfehlt, kann die dann eintretende Gesamtfälligkeit zudem eine gerichtliche Durchsetzung der Beitragsforderungen erleichtern (vgl. Drasdo, WE 1996, 242; ders., NZM 2003, 588, 589; Greiner, ZMR 2002, 647, 651). Dem steht allerdings als Nachteil gegenüber, daß die auf diese Weise wieder fällig gestellten Beitragsforderungen im Falle nachfolgender Insolvenz des Schuldners oder anschließender Zwangsverwaltung ihren Vorrang einbüßen (BGH, Urt. v. 10. März 1994, IX ZR 98/93, NJW 1994, 1866, 1867; Staudinger /Bub, aaO, § 28 WEG Rdn. 73; Wenzel, WE 1997, 124, 126). Sie können außerdem gegen einen Sondernachfolger des säumigen Wohnungseigentümers nicht geltend gemacht werden, weil es für die Begründung der Haftung auf die Eigentümerstellung im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beitragsforderung ankommt (Senat, BGHZ 104, 197, 201; 107, 285, 288; Drasdo, WE 1996, 242, 243; ders., NZM 2003, 588, 589 f; Wenzel, WE 1997, 124, 127; V. Wenzel, WuM 2000, 105, 106; Greiner, ZMR 2002, 647). Diese möglichen nachteiligen Folgen können aber nicht schlechthin ausschließen, daß eine Verfallsregelung ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. In Anbetracht ihres Selbstorganisationsrechts (Senat, BGHZ 139, 288, 293; Beschl. v. 25. September 2003, V ZB 21/03, Umdruck S. 15, zur Veröffentlichung - auch in BGHZ - bestimmt) bleibt es vielmehr grundsätzlich dem Ermessen der Wohnungseigentümer überlassen , ob sie nach sorgfältiger Abwägung die Gefahr solcher Nachteile um der - ohnehin meist näher liegenden - Vorteile einer Verfallsklausel willen in Kauf nehmen. Anderes gilt allerdings dann, wenn für die Eigentümergemeinschaft empfindliche Beitragsverluste absehbar sind, weil etwa in der maßgeblichen
Zeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte mit einer erheblichen Zahl von Insol- venzverfahren, Zwangsverwaltungen oder auch Eigentümerwechseln gerechnet werden muß.

c) Ob die im vorliegenden Fall beschlossene Fälligkeitsregelung ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, bedarf indessen keiner Entscheidung. Ungeachtet der inhaltlichen Ausgestaltung einer solchen Bestimmung erfaßt die Beschlußkompetenz, die § 28 Abs. 5 WEG den Wohnungseigentümern eröffnet, allein den vom Verwalter für ein bestimmtes Kalenderjahr aufgestellten Wirtschaftsplan und damit auch nur die Fälligkeit der hieraus folgenden Beitragsvorschüsse (Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 32; Merle, ZWE 2003, 290). Die Befugnis zu einer weitergehenden Fälligkeitsregelung ergibt sich auch nicht etwa aus § 21 Abs. 3 WEG. Insoweit liegt keine Verwaltungsmaßnahme vor. Da die Fälligkeitsregelung eine abweichende Bestimmung der Leistungszeit im Rahmen zukünftiger Wirtschaftsplanbeschlüsse ausschließt, begründet sie einen die gesetzlichen Vorschriften ergänzenden Maßstab für die Ordnungsmäßigkeit des Verwaltungshandelns (vgl. Wenzel, ZWE 2001, 226, 235). Ein solcher die Gemeinschaftsgrundordnung betreffender Organisationsakt gehört nicht zu den Verwaltungsangelegenheiten (vgl. Bärmann /Pick/Merle, aaO, § 20 Rdn. 6; Merle, ZWE 2001, 342, 343; Becker /Strecker, ZWE 2001, 569, 571). Eine allgemeine Regelung der Fälligkeit von Beitragsvorschüssen kann daher gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG nur durch Vereinbarung, nicht jedoch durch Beschluß getroffen werden.
Hier wurde der nur eingeschränkten Beschlußkompetenz nicht Rechnung getragen, was zur Nichtigkeit des vorliegenden Mehrheitsbeschlusses führt. Das Beschwerdegericht hat - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - die
abstrakt formulierte Fälligkeitsregelung, wie sie in dem zweiten und dem dritten Absatz der Versammlungsniederschrift zu Tagesordnungspunkt 7 wiedergegeben ist, dahin verstanden, daß sie nicht nur Vorschußforderungen aus dem gleichzeitig beschlossenen Wirtschaftsplan für das Jahr 2000 betrifft, sondern auch für Vorschußforderungen aus künftigen Wirtschaftsplänen gelten soll. Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
2. Wegen seiner danach feststehenden Nichtigkeit kann der Eigentümerbeschluß über die Fälligkeit der Vorschußforderungen nicht, wie beantragt, für ungültig erklärt werden. Daß der Antrag auf Ungültigkeitserklärung gerichtet ist, steht jedoch einer Feststellung der Nichtigkeit des Eigentümerbeschlusses nicht entgegen (vgl. BayObLG, MDR 1987, 326; WE 1996, 197, 198; Suilmann, ZWE 2001, 404). Im Verfahren gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG sind alle in Betracht kommenden Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe zu prüfen. Es handelt sich insoweit nicht um unterschiedliche Verfahrensgegenstände (Bärmann /Pick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 66; Niedenführ/Schulze, aaO § 43 Rdn. 45; Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 41). Ein Beschlußanfechtungsantrag ist daher immer auch auf die Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Eigentümerbeschlusses gerichtet, falls dieser an einem als Nichtigkeitsgrund einzuordnenden Mangel leiden sollte. In diesem Fall entspricht die - auch in dem Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG mögliche (Senat, BGHZ 107, 268, 270) - Feststellung der Nichtigkeit dem mit der Beschlußanfechtung zum Ausdruck gebrachten Rechtsschutzziel, eine verbindliche Klärung der Gültigkeit des zur Überprüfung gestellten Eigentümerbeschlusses herbeizuführen (Suilmann , ZWE 2001, 402, 404).

IV.


Die Festsetzung des Geschäftswerts, die dem Senat nur obliegt, soweit er über die sofortige weitere Beschwerde eine eigene sachliche Entscheidung trifft (Senat, Beschl. v. 24. Januar 1985, V ZB 5/84, NJW 1985, 3070, 3071), beruht auf § 48 Abs. 3 WEG, § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.
Wenzel Tropf Lemke Gaier Schmidt-Räntsch

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 12/02
vom
24. Februar 2003
in der Vergabesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja

a) Die im vergaberechtlichen Nachprüfungs-Beschwerdeverfahren gültigen
Verfahrensgrundsätze sind vom zuständigen Oberlandesgericht unabhängig
davon zu beachten, ob es das Verfahren selbst zu einem Ende bringt
oder ob es die Sache gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 GWB aus Divergenzgründen
dem Bundesgerichtshof vorlegt.

b) Hält das Oberlandesgericht eine Vorlage für erforderlich, so muß es im
Rahmen einer mündlichen Verhandlung oder in sonstiger geeigneter Weise
den Beteiligten Gelegenheit geben, sich zu den dafür ausschlaggebenden
Umständen zu äußern, d.h. insbesondere zur Entscheidungserheblichkeit
einer Rechtsfrage und zum Vorhandensein einer Entscheidung, von
der nach Meinung des Gerichts abgewichen werden soll.
BGH, Beschl. v. 24. Februar 2003 - X ZB 12/02 - OLG Bremen
Vergabekammer Bremen
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die
Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:
Die Vorlage an den Bundesgerichtshof ist unzulässig.

Gründe:


I. Im Anschluß an ein von der Antragsgegnerin durchgeführtes Ausschreibungsverfahren ist durch die Antragstellerin u.a. das Nachprüfungsverfahren VK 7/01 eingeleitet worden. Dieses Verfahren ist durch Beschluß der Vergabekammer vom 29. Oktober 2001 eingestellt worden, nachdem sich die Hauptsache auf Grund der Entscheidung des Oberlandesgerichts in einem anderen dort anhängigen Nachprüfungsverfahren erledigt hatte.
Die Vergabekammer hat in dem genannten Beschluß angeordnet, daß die Beteiligten die Kosten für das Nachprüfungsverfahren VK 7/01 jeweils zur Hälfte und ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Kosten selbst zu tragen haben. Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie beantragt, die Kosten des Verfahrens - auch für das Verfahren vor der Vergabekammer - ausschließlich
der Antragstellerin aufzuerlegen sowie festzustellen, daß die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war.
Nach Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts B. muß die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer allein tragen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten soll nicht stattfinden. Das Gericht sieht sich mit seiner Rechtsmeinung jedoch in Widerspruch zu der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts, weshalb es die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Frage vorgelegt hat: "Ist bei einer Erledigung des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer über die Kosten des Nachprüfungsverfahrens in entsprechender Anwendung von § 91a Abs. 1 ZPO, § 161 Abs. 2 VwGO zu entscheiden oder ist die in § 128 Abs. 3 und 4 GWB getroffene Kostenregelung abschließend mit der Folge, daß die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG vom Antragsteller zu tragen sind und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfindet?" Vor Erlaß des Vorlagebeschlusses hat das Oberlandesgericht keine mündliche Verhandlung durchgeführt und die Beteiligten auch nicht auf schriftlichem Weg über seine Vorlegungsabsicht unterrichtet.
II. 1. Die Vorlage ist gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 GWB statthaft, da das vorlegende Oberlandesgericht in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will. Die Statthaftigkeit der Vorlage wird nicht dadurch berührt, daß diese nach dem Tenor des Vorlagebeschlusses lediglich der Beantwortung einer konkret formulierten Rechtsfrage dienen soll, was im Gesetz nicht vorgesehen ist. Auch in
einem solchen Fall ist der Bundesgerichtshof, sofern die Vorlage im übrigen zulässig ist, nach § 124 Abs. 2 Satz 2 GWB insgesamt zur Entscheidung an Stelle des Oberlandesgerichts berufen (Senat, BGHZ 146, 202).
2. Die Vorlage ist jedoch unzulässig, weil sie unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze ergangen ist.
Ob eine Beschwerdesache dem Bundesgerichtshof gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 GWB vorgelegt werden soll, hat das Oberlandesgericht nicht allein auf der Grundlage der Ausführungen zu entscheiden, die die Beteiligten in der Beschwerdebegründung bzw. -erwiderung gemacht haben. Maßgeblich ist vielmehr , ob das Oberlandesgericht nach ordnungsgemäßer Durchführung des Beschwerdeverfahrens, unter Berücksichtigung aller dabei gewonnenen tatsächlichen und rechtlichen Erkenntnisse eine bestimmte Rechtsfrage für entscheidungserheblich hält und bei deren Beantwortung von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will. Die für das Beschwerdeverfahren gültigen Verfahrensgrundsätze hat das Oberlandesgericht unabhängig davon zu beachten, ob es das Verfahren selbst zu einem Ende bringt oder ob es die Sache dem Bundesgerichtshof vorlegt.
Zu den genannten Verfahrensgrundsätzen gehört nach § 120 Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 1 GWb im Regelfall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Diese dient auch der Sicherung des rechtlichen Gehörs. Hält das Oberlandesgericht eine Vorlage für erforderlich, so muß es deshalb im Rahmen der mündlichen Verhandlung oder in sonstiger geeigneter Weise den Beteiligten auch Gelegenheit geben, sich zu den dafür ausschlaggebenden Umständen zu äußern, d.h. insbesondere zur Entscheidungserheblichkeit einer
Rechtsfrage und zum Vorhandensein einer Entscheidung, von der nach Meinung des Gerichts abgewichen werden soll. Zwar ist das Oberlandesgericht zur Vorlage unabhängig von etwaigen Anträgen oder Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten verpflichtet, sofern die im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegen. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, daß das Beschwerdegericht auf Grund von Äußerungen der Beteiligten zu einer anderen rechtlichen Bewertung gelangt und dadurch in die Lage versetzt wird, selbst über die Beschwerde zu entscheiden, was auch der Vermeidung überflüssiger Vorlagen dient (vgl. Niebuhr/Kulartz/Kus/Portz/Hunger, Kommentar zum Vergaberecht, § 124 Rdn. 9). Außerdem gebietet der Umstand, daß nach einer Vorlage nicht mehr das Oberlandesgericht, sondern der Bundesgerichtshof für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist, und dadurch die prozessuale Stellung der Beteiligten berührt wird (vgl. BVerfGE 61, 37, zur Verweisung nach § 281 Abs. 1 ZPO), den Beteiligten durch die Eröffnung einer Möglichkeit, sich zu der beabsichtigten Vorlage zu äußern, rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zu gewähren.
Somit hätte das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall selbst dann, wenn es die Durchführung einer mündlichen Verhandlung möglicherweise im Hinblick darauf, daß sich die sofortige Beschwerde lediglich gegen eine Kostenentscheidung richtet, nicht für geboten erachtet hat, die Beteiligten von seiner Vorlegungsabsicht in Kenntnis setzen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Da dies nicht geschehen und eine Nachholung der unterbliebenen Beteiligung nach Erlaß des Vorlagebeschlusses nicht möglich ist,
leidet die Vorlage an einem unbehebbaren Mangel, weshalb sie als unzulässig anzusehen ist. Das Oberlandesgericht wird das Beschwerdeverfahren unter Beachtung der genannten Grundsätze durchzuführen und entweder selbst über die sofortige Beschwerde zu entscheiden oder erneut vorzulegen haben.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf

(1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

1.
das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
2.
das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
3.
das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,
4.
der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
5.
ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,
6.
eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann,
7.
das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
8.
das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder
9.
das Unternehmen
a)
versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b)
versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c)
fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

(2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge soll die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzung darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. Im schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung anzuwenden.

(6) § 149 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.

(1) Dem Träger ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern oder den Bewerberinnen und Bewerbern um einen Heimplatz Geld- oder geldwerte Leistungen über das nach § 5 vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

1.
andere als die in § 5 aufgeführten Leistungen des Trägers abgegolten werden,
2.
geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden,
3.
Leistungen im Hinblick auf die Überlassung eines Heimplatzes zum Bau, zum Erwerb, zur Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb des Heims versprochen oder gewährt werden,
4.
(weggefallen)

(3) Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 sind zurückzugewähren, soweit sie nicht mit dem Entgelt verrechnet worden sind. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an mit mindestens 4 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts nicht berücksichtigt worden ist. Die Verzinsung oder der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts sind der Bewohnerin oder dem Bewohner gegenüber durch jährliche Abrechnungen nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Leistungen, die von oder zugunsten von Bewerberinnen und Bewerbern erbracht worden sind.

(4) (weggefallen)

(5) Der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Heims ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern neben der vom Träger erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.

(6) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 5 zulassen, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind.

(7) (weggefallen)

(8) (weggefallen)

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Dem Träger ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern oder den Bewerberinnen und Bewerbern um einen Heimplatz Geld- oder geldwerte Leistungen über das nach § 5 vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

1.
andere als die in § 5 aufgeführten Leistungen des Trägers abgegolten werden,
2.
geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden,
3.
Leistungen im Hinblick auf die Überlassung eines Heimplatzes zum Bau, zum Erwerb, zur Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb des Heims versprochen oder gewährt werden,
4.
(weggefallen)

(3) Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 sind zurückzugewähren, soweit sie nicht mit dem Entgelt verrechnet worden sind. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an mit mindestens 4 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts nicht berücksichtigt worden ist. Die Verzinsung oder der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts sind der Bewohnerin oder dem Bewohner gegenüber durch jährliche Abrechnungen nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Leistungen, die von oder zugunsten von Bewerberinnen und Bewerbern erbracht worden sind.

(4) (weggefallen)

(5) Der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Heims ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern neben der vom Träger erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.

(6) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 5 zulassen, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind.

(7) (weggefallen)

(8) (weggefallen)